Amtsgericht Wuppertal Urteil, 06. Aug. 2015 - 31 C 174/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten wegen des Verkehrsunfalls vom 21.10.2011 in Wuppertal.
3Am 21.10.2011 wurde das Fahrzeug des Zeugen T, ein Audi A 5,105 kW, amtliches Kennzeichen X - X 00 durch das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Fahrzeug der Zeugin Y beschädigt. Die Beklagte haftet für sämtliche beim Zeugen T eingetretenen Schäden. Das Fahrzeug des Zeugen T ist der Fahrzeugklasse 7 nach „Schwacke“ zuzurechnen und war auch nach dem Unfall noch verkehrssicher.
4Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall mietete der Zeuge T von der Klägerin durch Vertrag vom 21.10.2011 für den Zeitraum vom 21.10.2011, 15:00 Uhr, bis zum 04.11.2011, 17:00 Uhr, einen gruppengleich einzuordnendes Ersatzfahrzeug. Gleichzeitig trat er seine Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte mit Erklärung vom 21.10.2011 (Anl. K1; Bl. 7 GA) an die Klägerin ab.
5Während der Mietzeit wurde das Unfallfahrzeug des Zeugen T sach- und fachgerecht instandgesetzt.
6Mit Rechnung vom 09.08.2012 machte die Klägerin Mietkosten in Höhe von insgesamt 2.373,54 EUR geltend. Im Mietpreis enthalten war eine Gebühr für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 35,29 EUR netto und eine Gebühr für die wintertaugliche Bereifung in Höhe von 126,00 EUR netto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 11f. GA) Bezug genommen.
7Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.100,75 EUR. Mit Schreiben vom 30.05.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf einen weiteren Betrag i.H.v. 1.272,79 EUR bis zum 07.06.2013 zu zahlen. Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr unter Berücksichtigung ersparter Eigenkosten des Zeugen T i.H.v. 109,05 EUR Zahlung eines Restbetrages i.H.v. 1.163,74 EUR. Zudem begehrt sie Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 130,50 EUR auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr und eines Gegenstandswertes von 1.163,74 EUR.
8Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge T darauf angewiesen gewesen sei, unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug zu erhalten. Sie ist außerdem der Ansicht, dass der von ihr abgerechnete Mietzins ortsüblich und angemessen sei. Er halte sich innerhalb der Werte der so genannten Schwacke-Liste, die von der Rechtsprechung als geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten auf Basis der jeweiligen Normaltarife anerkannt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,74 EUR nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshändigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 EUR zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, dass die erforderlichen Mietwagenkosten lediglich 1.100,75 EUR betragen würden. Außerdem sei bei der Ermittlung des Normaltarifs der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zu Grunde zu legen. Ferner könne lediglich ein Fahrzeug der Gruppe 5 Berücksichtigung finden, weil ein solches auch der Rechnung der Klägerin vom 09.08.2012 zu Grunde gelegt worden sei. Außerdem sei es nicht erforderlich gewesen, das Fahrzeug für 15 Tage anzumieten, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen lediglich eine Reparaturdauer von 3-4 Tagen angesetzt worden sei. Der Geschädigte hätte vorliegend die Möglichkeit gehabt, sich nach günstigeren Alternativen umzusehen, so dass es nicht gerechtfertigt sei einen Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen. Ferner habe der Geschädigte sich ersparte Eigenaufwendungen von mindestens 10 % anrechnen zu lassen. Die Kosten für eine Winterbereifung seien nicht zu ersetzen, weil diese zur Standardausstattung gehören würden.
14Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen T Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Die Klage ist unbegründet.
18Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Unfalls vom 21.10.2011 verlangen, weil diese keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) darstellen.
191.
20Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den unfallbedingten Schaden des Zeugen T als den Geschädigten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG in voller Höhe eintrittspflichtig ist.
212.
22Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, a.a.O. m. w. N.). Die Klägerin hat weder dargelegt, dass die Anmietung zu den von der Beklagten in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat sie Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Im Übrigen hat der Zeuge T glaubhaft ausgesagt, dass er sich vor der Anmietung des Fahrzeugs nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt habe. Ferner war sein Fahrzeug unstreitig noch verkehrssicher.
23Daher muss zur Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO auf die objektive Marktlage rekurriert werden, weil im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf ankommt, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Unter Berücksichtigung der objektiven Marktlage aber kann der Kläger keine weiteren Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
24a)
25Dabei schließt sich das Gericht bei der der Ermessensausübung im Rahmen des § 287 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf an, wonach der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO - jedenfalls was den hiesigen regionalen Markt angeht - gegenüber der "Schwacke-Liste" grundsätzlich vorzugswürdig ist. Der durchschnittliche "Normaltarif" ist daher grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und nicht anhand der "Schwacke-Liste" zu schätzen (vgl. auch in Bezug auf die ausführliche aus hiesiger Sicht zutreffende Begründung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/1 U 42/14 –, Rn. 24, juris).
26b)
27Vorliegend war von einer Mietdauer von 15 Tagen auszugehen. Der Einwand der Beklagten zur Reparaturdauer ist im Hinblick auf die vorgenommene Regulierung auf der Basis von 15 Tagen und den substantiierten Vortrag der Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten unerheblich. Ferner ist aufgrund der eingereichten Unterlagen zur Anmietung des Fahrzeugs und der Rechnung vom 09.08.2012 davon auszugehen, dass das angemietete Fahrzeug der Fahrzeugklasse 7 (nach Schwacke) zuzuordnen ist. Auch insoweit ist der anders lautende Einwand der Beklagten unerheblich. Zur Anmietung eines solchen Fahrzeugs war der Geschädigte im Übrigen berechtigt, weil das beschädigte Fahrzeug in die gleiche Gruppe einzuordnen ist.
28c)
29Nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2012 beträgt für eine Anmietung eines Fahrzeugs der Kategorie 7 im Gebiet der Postleitzahl „58“, auf die gemäß der Anlage K 1 (Bl. 7 GA) abzustellen war, der durchschnittliche "Normaltarif" für 7 Tage 339,79 Euro brutto und für einen weiteren Tag 116,68 Euro brutto. Hieraus errechnet sich für eine Anmietzeit von 15 Tagen ein erstattungsfähiger "Normaltarif" in Höhe von 796,26 Euro brutto.
30Hiervon ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-1 U 42/14, 1 U 42/1 U 42/14 –, Rn. 52, juris). Da der Geschädigte kein klassentieferes Fahrzeug mietete, konnte von dem Abzug nicht abgesehen werden.
31Gleichzeitig war ein Aufschlag von 20 % für unfallbezogene Mehrleistungen zu berücksichtigen, die im mittleren Normaltarif noch nicht enthalten sind. Im vorliegenden Fall war die Anmietdauer offen, weil zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs nicht feststand, wie lange die Ausfallzeit des Unfallwagens dauern würde.
32Unter Berücksichtigung des pauschalen Ab- und Aufschlags betragen die erforderlichen Mietwagenkosten 915,70 EUR.
33d)
34Hingegen konnte ein weiterer Zuschlag für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterbereifung keine Berücksichtigung finden. Es ist allgemein bekannt, dass jedenfalls im hiesigen Gerichtsbezirk diese üblicherweise nicht in Rechnung gestellt werden.
35e)
36Ob die Abhol- und Zustellkosten in Höhe von 84 EUR brutto bei der Berechnung des Normaltarifs zu berücksichtigen sind, kann dahin stehen, weil jedenfalls der von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 1.100,75 EUR auch dann nicht überschritten wird.
373.
38Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
39III.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
41Streitwert: 1.163,74 EUR

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.