Amtsgericht Worms Urteil, 26. Jan. 2015 - 1 Ds 3221 Js 38393/14

ECLI:ECLI:DE:AGWORMS:2015:0126.1DS3221JS38393.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2015

Tenor

Der Angeklagte ist des Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 242 I, 248 a StGB

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

I.

2

Der Angeklagte wurde in Rumänien geboren, lebt jedoch schon seit vielen Jahren in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger. Er konsumiert seit vielen Jahren Alkohol im Übermaß, so dass er alkoholabhängig ist. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld II.

3

Der Bundeszentralregisterauszug vom 13.01.2015 des Angeklagten weist insgesamt 24 Voreintragungen aus.

4

Zuletzt wurde der Angeklagte am 16.06.2014 (3221 Js 34832/13 1 Ds) vom Amtsgericht Worms wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierbei wurde eine weitere Vorentscheidung des Amtsgerichts Worms vom 02.10.2013 (3221 Js 17459/13 1 Cs) einbezogen.

II.

5

Der Angeklagte suchte am 15.10.2014 in Worms das Geschäft K. auf. Dort entnahm er aus einem Regal ein Fläschchen Obstwasser im Wert von 2,29 €, öffnete das Fläschchen und trank das alkoholhaltige Erfrischungsgetränk vollständig in der Absicht aus, den Kaufpreis nicht zu bezahlen. Anschließend stellte der Angeklagte die leere Flasche zurück in das Regal. Bei dem Vorgang wurde der Angeklagte durch den Zeugen S., Ladendetektiv in dem Geschäft, beobachtet. Anschließend begab sich der Angeklagte an die Kasse und bezahlte zwei von ihm ebenfalls aus Regalen entnommene Flaschen Bier. Das von ihm verzehrte Fläschchen Obstwasser bezahlte der Angeklagte entsprechend der von ihm vorgefassten Absicht nicht. Nach Verlassen des Kassenbereichs konnte der Angeklagte durch den Zeugen S. gestellt werden. Im Zuge der sich anschließenden Kontrolle bezahlte der Angeklagte schließlich das von ihm verzehrte Getränk.

III.

6

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum Tatgeschehen beruhen auf dem voll umfänglichen Geständnis des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Das Gericht hat das Geständnis überprüft, Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Angeklagten jedoch nicht finden können.

IV.

7

Der Angeklagte hat sich damit des Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248 a StGB schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag der geschädigten Firma liegt vor. Insbesondere hat der Angeklagte durch den Verzehr des Obstwassers in dem Geschäft Gewahrsam an dem Inhalt erlangt, indem er das Genussmittel dort getrunken hat (vgl. OLG Köln NJW 1986, 392; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 242 Rn. 18). Die Beobachtung durch den Ladendetektiv, den Zeugen S., hinderte den Gewahrsamswechsel hierbei nicht (vgl. BGH 16, 273; Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 21).

V.

8

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht.

9

Im Hinblick auf die wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten kam unter Berücksichtigung des § 47 StGB lediglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

10

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war und nachdem er von den Mitarbeitern des Geschäfts gestellt worden ist, die Ware letztlich auch bezahlt hat. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu bewerten, dass er wiederholt einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die letzte Vorverurteilung gerade einmal vier Monate zurücklag.

11

Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von

12

2 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

14

Diese Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar bestimmt § 56 Abs. 1 StGB in einem Stufenverhältnis zu Abs. 2 der Vorschrift, dass Freiheitsstrafen von unter einem Jahr grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Erwartungsklausel des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt aber eine begründete Annahme, dass der Verurteilte sich schon allein die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen wird und er daher künftig nicht nur für die Dauer der Bewährungszeit auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. Fischer, am angegebenen Ort, 61. Auflage, § 56 Randnummer 4). Sofern das Gericht allerdings zur Überzeugung gelangt, bei einem Angeklagten sei aufgrund seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung, solche Strafen als ultimarat zuzulassen, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, sind an ihn erhöhte Begründungsanforderungen für eine gleich unbegründete Annahme nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen.

15

Diesen erhöhten Begründungsanforderungen vermag der Angeklagte nicht zu genügen. Das Gericht hat hierbei nicht verkannt, dass der Angeklagte geständig war und letztlich der Schaden ausgeglichen worden ist. Dies vermag die erhöhten Anforderungen in der Person des Angeklagten bei einer Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht aufzuheben. Der Angeklagte ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich durch mehrfache Strafaussetzungen zur Bewährung nicht hinreichend beeindrucken lassen. Insbesondere im Hinblick auf die festzustellende äußerst hohe Rückfallgeschwindigkeit nach der letztmaligen Verurteilung im Juni 2014 vermag das Gericht für den Angeklagten keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu erstellen.

VI.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


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Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen


(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.