Amtsgericht Wesel Urteil, 09. Feb. 2015 - 26 C 414/14
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 67,50 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Von der Fertigung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe
4I.
5Die zulässige Klage ist begründet.
61.
7Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlicher 300,22 Euro für von der Klägerin erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen aus § 611 Abs. 1 BGB zu.
8Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag abgeschlossen und befindet sich mit Rechnungsbeträgen in Höhe von 300,22 Euro im Zahlungsrückstand. Da der Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten ist, gilt dieser als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
9Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB und ist ab dem 11.06.2012 begründet. Mit Schreiben der Klägerin vom 08.06.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der gesamten offenstehenden Rechnungsbeträge auf. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von zwei Tagen befand sich der Beklagte ab dem 11.06.2012 in Schuldnerverzug, § 188 Abs. 1 BGB analog. Unerheblich ist, dass dem Beklagten in dem Schreiben eine Zahlungsfrist bis zum 20.06.2012 gesetzt wurde. Denn der Schuldnerverzug tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung und nicht erst mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein. Ansonsten würde der Gläubiger benachteiligt, der zugunsten des Schuldners Fristen setzt. Ein Gläubiger dürfte dann überhaupt keine Zahlungsfristen setzen.
102.
11Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte erstmals am 30.03.2012 gemahnt worden und damit hinsichtlich des angemahnten Rechnungsbetrages in Schuldnerverzug geraten. Die Mahnkosten stellen einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 286 Rn. 45). Allerdings ist die verzugsbegründende Erstmahnung nicht erstattungsfähig, da sie nicht während des Schuldnerverzuges erfolgt (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O.). Deshalb kann die Klägerin lediglich Ersatz für das Mahnschreiben vom 03.04.2012 verlangen. Das Gericht billigt pauschal pro Mahnschreiben 2,50 Euro zu (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O).
123.
13Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens ab dem 11.06.2012 in Schuldnerverzug. Am 04.07.2012 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Anwaltskosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 44).
14Der Höhe nach hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 70,20 Euro Anwaltskosten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich 11,70 Euro Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert bis zu 500,00 Euro.
154.
16Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Einigungsgebühr in Höhe von 67,50 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
17Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben ihre Bevollmächtigten mit dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung löst den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus und bleibt auch bestehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht erfüllt wird.
185.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auskunftskosten in Höhe von 8,89 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin stellte nach ihrem eigenen Vortrag am 22.07.2005 eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und stellte zwei Anfragen beim Schuldnerverzeichnis. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte indes noch nicht in Schuldnerverzug.
20II.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin unterliegt und die Klage zurückgenommen hat, handelt es sich jeweils um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen, die gegenüber der Hauptforderung nicht erheblich ins Gewicht fallen und keinen Gebührensprung ausgelöst haben.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO.
23Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 S 1 Nr. 2 ZPO.
24Streitwert: 302,72 Euro
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
27a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
28b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
29Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
30Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
31Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
32Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.