Amtsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2011 - 41 C 4249/11

bei uns veröffentlicht am08.11.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in voller Höhe leistet.

Streitwert: 1.316,00 Euro.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 09.04.2011, wobei nur die Schadenhöhe streitig ist und dort die Anrechenbarkeit von Restwertangeboten sowie der Nutzungsausfall in Grund und Höhe.
Am 09.04.2011 beschädigte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Pkw der Klägerseite. Der Haftungsgrund ist unstreitig. Teilweise wurde der Schaden schon beglichen.
Es liegt wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beträgt 2.000,00 Euro. Das Fahrzeug wurde mittels einer groben Reparatur an der Rückleuchte wieder notdürftig instand gesetzt, von der Klägerseite in der Folge gefahren und nicht verkauft. Die Klägerseite hat das Fahrzeug zwischen dem Sachverständigengutachten vom 13.04.2011 und der Grobreparatur vom 06.05.2011 in einem Zeitraum von etwa 3 Wochen, mithin 1898 km weit bewegt. Das Fahrzeug ist etwa 11 Jahre alt und hat eine Laufleistung von über 300 000 km. Die Beklagtenseite hat 1.090,00 Euro auf den Schaden bezahlt. Die Beklagtenseite hat weiter Aufrechnung in Höhe von 224,29 Euro erklärt, da sie irrig weitere 224,29 Euro bezahlt hatte. Unstreitig bestand für die Zahlung kein Anlass oder Rechtsgrund.
Das Sachverständigengutachten der Klägerseite vom 14.04.2011 weist einen Restwert von 50 Euro aus (K1, Bl. 10 d.A.). Die Beklagtenseite hat dem Geschädigten zunächst am 16.05.2011 ein verbindliches Restwertangebot über 870 Euro eines nicht regional ansässigen Aufkäufers zugeleitet, nach dem ein Anruf bei diesem unter der angegebenen Telefonnummer ausreichend würde, um das Angebot anzunehmen. Darauf würde der Aufkäufer das Fahrzeug nach Absprache mit dem Geschädigten für jenen kostenfrei abholen und bar bezahlen.
Am 04.10.2011 übermittelte die Beklagtenseite ein weiteres verbindliches Angebot eines regional näher gelegenen Aufkäufers mit der Höhe von 720 Euro.
Die Nutzungsausfalldauer ist in Höhe von einem Tag unstreitig.
Die Klägerseite trägt vor, der Restwert des Unfallfahrzeugs sei vom Sachverständigen mit 50,00 Euro zutreffend ermittelt worden.
Die Klägerseite erklärt weiter, es stünde ihr eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 12 Tage zu á 38,00 Euro. Sie habe zunächst vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens 7 Tage benötigt, weiter habe sie 3 Tage überlegt, was mit dem verunfallten Fahrzeug geschehen solle und dann habe die grobe Instandsetzung 2 Tage gebraucht.
Die Klägerseite meint, anderweitige Restwertangebote habe sie nicht berücksichtigen müssen, insbesondere da sie jedenfalls über eine Woche nach der umstrittenen Wartefrist auf Restwertangebote erfolgt seien. Die Angebote seien aber auch inhaltlich nicht zu beachten, da sie nicht annehmbar seien.
10 
Die Klägerseite beantragt daher,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.316,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2011 sowie weitere 131,20 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
12 
Die Beklagtenseite beantragt,
13 
Klagabweisung.
14 
Über die unstreitige Nutzungsausfalldauer von einem Tag hinaus, wird vorgetragen, dass das Fahrzeug ansonsten benutzbar gewesen sei und auch benutzt wurde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Klägerseite offensichtlich mit dem verunfallten Fahrzeug noch umfangreich gefahren sei, auch habe die Grobreparatur nicht 2 Tage brauchen können.
15 
Weiter sei der Nutzungsausfall mit 38,00 Euro zu hoch bemessen. Aufgrund der Fahrleistung und des Alters des Fahrzeugs, sei das Fahrzeug zwei Klassen tiefer einzustufen als ein entsprechendes Neufahrzeug, mithin seien 29,00 Euro angemessen.
16 
Die Beklagtenseite meint, da das Fahrzeug nach wie vor nicht verkauft sei, seien die verbesserten Restwertangebote zu beachten. Die Angebote seien verbindlich, der Geschädigte habe keinen größeren Aufwand als bei einem Verkauf auf dem regionalen Markt oder sonstige Nachteile. Die Angebote seien daher akzeptabel.
17 
Zum weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
18 
Das Gericht hatte nach schriftlichem Vorverfahren mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren gewechselt, ein Vergleichsvorschlag war nicht angenommen worden.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A
20 
Die Klage ist zulässig.
I.
21 
Gem. § 17 ZPO konnte die Beklagte an ihrem Sitz unabhängig vom Unfallort verklagt werden.
II.
22 
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der nicht über 5.000,00 Euro liegt, § 23 Ziffer 1 GVG.
B
23 
Die Klage ist unbegründet.
24 
Der Klägerseite steht kein weiterer Schadenersatz zu, gleich, ob aus §§ 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG oder §§ 823, 249BGB oder einer anderen Norm. Denn der Schadensersatzanspruch ist insgesamt durch Erfüllung (§ 362 BGB) und Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen.
I.
25 
Weiterer Wiederbeschaffungsaufwand über die regulierten 1090 Euro steht der Klägerseite nicht zu. Denn die Beklagtenseite hat mehrere annehmbare Restwertangebote vorgelegt, die sich die Klägerseite anrechnen lassen muss.
26 
Vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 2.000,00 Euro war schon das erste Restwertangebot abzuziehen (870 Euro), sowie weitere 40 Euro (§ 287 ZPO) im Rahmen der Differenzbesteuerung, da kein neues Fahrzeug beschafft wurde, somit die Steuer nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB), so dass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von1090 Euro ergibt, der beglichen wurde (§ 362 BGB). Schon das erste Angebot, Bl. 48 d. A, war annehmbar, sowohl inhaltlich wie zeitlich.
27 
a) Das Angebot war inhaltlich annehmbar, denn es handelte sich dabei um ein verbindliches Kaufangebot, bei dem das Fahrzeug garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt werden sollte. Zur Annahme war ein Anruf unter der angegebenen Telefonnummer ausreichend. Es spielt keine Rolle, dass das Angebot nicht aus der Gegend des Klägers kam, da der Angebotsgeber das Fahrzeug abgeholt hätte und dem Kläger kein höherer Aufwand oder größere Unsicherheit aufgebürdet würde, als bei einem Angebot aus dem regionalen Markt, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 - 1 U 30/04, zit. nach juris.
28 
b) Das Angebot war auch zeitlich noch annehmbar. Jedenfalls solange der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch nicht verkauft hat, er sich an ein Restwertangebot halten lassen, das ihm der Schädiger oder dessen Versicherung zeitnah und in sonst akzeptabler Weise zuleitet.
29 
Das Gericht folgt hier OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 - 1 U 30/04; Urt. v. 15.10.2007 - 1 U 267/06; LG München, Urt. v. 05.03.1998 - 19 S 18868/97; LG Saarbrücken, Urt. v. 04.04.1997 - 13 A S 108/96; insg. zit. nach juris; Bachmeier, 2. Aufl. Rn. 309 m.w.N.
30 
Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob und wie lange der Geschädigte mit einer Veräußerung seines Fahrzeugs warten muss, bevor er es zum von seinem Sacherständigen ermittelten Restwert verkauft - denn er hat es ja gerade noch nicht verkauft. Wenn die Klägerseite Urteile zitiert, die der Frage nach gehen, welche Wartezeit dem Geschädigten zuzumuten ist, so handelt es sich hier um andere Fallgestaltungen. Dort hatte der Geschädigte sein Fahrzeug mittlerweile verkauft, konnte also die Angebote nicht mehr annehmen.
31 
c) Aufgrund der Differenzbesteuerung hat sich die Klägerseite einen weiteren Abzug von 40,00 Euro (Schätzung gem. § 287 ZPO) vornehmen zu lassen, damit beträgt ihr Anspruch bezüglich des Schadens direkt am Fahrzeug 1.090,00 Euro. Dieser wurde vollumfänglich beglichen.
2.
32 
Nutzungsausfall ist nur für 2 Tage zuzusprechen. Es ist nicht dargelegt, weshalb es zunächst 7 Tage brauchte, bis das Gutachten vorlag. Die Klägerseite hat nicht substantiiert zu etwaigen Gründen vorgetragen. Das Gutachten weist nicht eine Komplexität auf, die eine längere Dauer rechtfertigen würde. Möglicherweise wurde das Gutachten zu spät beauftragt, die Klägerseite ist für die Notwendigkeit der Dauer beweisbelastet. Selbst wenn nicht zugewartet wurde, so hat die Klägerseite schon aufgrund der Schadenminderungspflicht, § 254 BGB, darauf hinzuwirken, dass das Gutachten schnell erstellt wird. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb für Überlegungszeit und die Grobreparatur (Auswechslung einer Leuchte) insgesamt 5 Tage angemessen sein sollen. Es ist aus anderen Verfahren und sachverständigen Gutachten gerichtsbekannt, dass solch eine Reparatur regelmäßig von Werkstätten sofort durchgeführt wird, mithin allenfalls 30 Minuten dauert. Insgesamt ist daher ein Zeitraum für die Erstellung des Gutachtens, der Grobreparatur und einer Überlegungszeit von 2 Tagen angemessen.
33 
In der Höhe ist ein Nutzungsausfallersatz von 29,00 Euro/Tag angemessen. Wegen des Fahrzeugalters und der sehr hohen Laufleistung (ca. 300.000 km), kann das Fahrzeug nicht als Neufahrzeug eingruppiert werden, sondern ist zwei Stufen herabzusetzen. Der Sachverständige D. hat diese Punkte nicht ausreichend berücksichtigt. Es erfolgte eine Schätzung nach § 287 ZPO. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht notwendig, da das Gericht ausreichende Anknüpfungstatsachen hat und aufgrund der einschlägigen Tabellen, insb. Sanden/Danner/Küppersbusch in der aktuellen Auflage, eine Einordnung möglich ist.
3.
34 
Der der Klägerseite zunächst noch zustehende Anspruch auf 58 Euro ist wegen der erklärten Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Die Beklagtenseite hat den Betrag von 224,29 Euro neben dem bereits bezahlten an die Klägerseite bezahlt. Mit diesem Betrag erklärt sie die Aufrechnung (teilweise unbedingt, teilweise hilfsweise). Nachdem der Klägerseite lediglich ein Betrag von 58,00 Euro noch zustand, greift jedenfalls der unbedingte Teil der Aufrechnung, der den Betrag von 58 Euro übersteigt.
35 
Die Beklagtenseite konnte auch die Aufrechnung noch erklären, insb. § 814 BGB stand nicht entgegen. Eine Kenntnis der Nichtschuld bestand erkennbar nicht, es handelte sich lediglich um einen Irrtum auf Beklagtenseite bezüglich der Zahlung, etwas anderes wurde auch von Klägerseite nicht vorgetragen.
C
36 
Da der Klägerseite in der Hauptsache nichts zugesprochen wurde, konnten auch keine Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden.
D
37 
Die Entscheidung über die Kosten ergab sich aus § 91 ZPO.
38 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergab sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
39 
Die Entscheidung über den Streitwert ergab sich aus § 3 GKG.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A
20 
Die Klage ist zulässig.
I.
21 
Gem. § 17 ZPO konnte die Beklagte an ihrem Sitz unabhängig vom Unfallort verklagt werden.
II.
22 
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der nicht über 5.000,00 Euro liegt, § 23 Ziffer 1 GVG.
B
23 
Die Klage ist unbegründet.
24 
Der Klägerseite steht kein weiterer Schadenersatz zu, gleich, ob aus §§ 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG oder §§ 823, 249BGB oder einer anderen Norm. Denn der Schadensersatzanspruch ist insgesamt durch Erfüllung (§ 362 BGB) und Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen.
I.
25 
Weiterer Wiederbeschaffungsaufwand über die regulierten 1090 Euro steht der Klägerseite nicht zu. Denn die Beklagtenseite hat mehrere annehmbare Restwertangebote vorgelegt, die sich die Klägerseite anrechnen lassen muss.
26 
Vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 2.000,00 Euro war schon das erste Restwertangebot abzuziehen (870 Euro), sowie weitere 40 Euro (§ 287 ZPO) im Rahmen der Differenzbesteuerung, da kein neues Fahrzeug beschafft wurde, somit die Steuer nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB), so dass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von1090 Euro ergibt, der beglichen wurde (§ 362 BGB). Schon das erste Angebot, Bl. 48 d. A, war annehmbar, sowohl inhaltlich wie zeitlich.
27 
a) Das Angebot war inhaltlich annehmbar, denn es handelte sich dabei um ein verbindliches Kaufangebot, bei dem das Fahrzeug garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt werden sollte. Zur Annahme war ein Anruf unter der angegebenen Telefonnummer ausreichend. Es spielt keine Rolle, dass das Angebot nicht aus der Gegend des Klägers kam, da der Angebotsgeber das Fahrzeug abgeholt hätte und dem Kläger kein höherer Aufwand oder größere Unsicherheit aufgebürdet würde, als bei einem Angebot aus dem regionalen Markt, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 - 1 U 30/04, zit. nach juris.
28 
b) Das Angebot war auch zeitlich noch annehmbar. Jedenfalls solange der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall noch nicht verkauft hat, er sich an ein Restwertangebot halten lassen, das ihm der Schädiger oder dessen Versicherung zeitnah und in sonst akzeptabler Weise zuleitet.
29 
Das Gericht folgt hier OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 - 1 U 30/04; Urt. v. 15.10.2007 - 1 U 267/06; LG München, Urt. v. 05.03.1998 - 19 S 18868/97; LG Saarbrücken, Urt. v. 04.04.1997 - 13 A S 108/96; insg. zit. nach juris; Bachmeier, 2. Aufl. Rn. 309 m.w.N.
30 
Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob und wie lange der Geschädigte mit einer Veräußerung seines Fahrzeugs warten muss, bevor er es zum von seinem Sacherständigen ermittelten Restwert verkauft - denn er hat es ja gerade noch nicht verkauft. Wenn die Klägerseite Urteile zitiert, die der Frage nach gehen, welche Wartezeit dem Geschädigten zuzumuten ist, so handelt es sich hier um andere Fallgestaltungen. Dort hatte der Geschädigte sein Fahrzeug mittlerweile verkauft, konnte also die Angebote nicht mehr annehmen.
31 
c) Aufgrund der Differenzbesteuerung hat sich die Klägerseite einen weiteren Abzug von 40,00 Euro (Schätzung gem. § 287 ZPO) vornehmen zu lassen, damit beträgt ihr Anspruch bezüglich des Schadens direkt am Fahrzeug 1.090,00 Euro. Dieser wurde vollumfänglich beglichen.
2.
32 
Nutzungsausfall ist nur für 2 Tage zuzusprechen. Es ist nicht dargelegt, weshalb es zunächst 7 Tage brauchte, bis das Gutachten vorlag. Die Klägerseite hat nicht substantiiert zu etwaigen Gründen vorgetragen. Das Gutachten weist nicht eine Komplexität auf, die eine längere Dauer rechtfertigen würde. Möglicherweise wurde das Gutachten zu spät beauftragt, die Klägerseite ist für die Notwendigkeit der Dauer beweisbelastet. Selbst wenn nicht zugewartet wurde, so hat die Klägerseite schon aufgrund der Schadenminderungspflicht, § 254 BGB, darauf hinzuwirken, dass das Gutachten schnell erstellt wird. Weiter ist nicht erkennbar, weshalb für Überlegungszeit und die Grobreparatur (Auswechslung einer Leuchte) insgesamt 5 Tage angemessen sein sollen. Es ist aus anderen Verfahren und sachverständigen Gutachten gerichtsbekannt, dass solch eine Reparatur regelmäßig von Werkstätten sofort durchgeführt wird, mithin allenfalls 30 Minuten dauert. Insgesamt ist daher ein Zeitraum für die Erstellung des Gutachtens, der Grobreparatur und einer Überlegungszeit von 2 Tagen angemessen.
33 
In der Höhe ist ein Nutzungsausfallersatz von 29,00 Euro/Tag angemessen. Wegen des Fahrzeugalters und der sehr hohen Laufleistung (ca. 300.000 km), kann das Fahrzeug nicht als Neufahrzeug eingruppiert werden, sondern ist zwei Stufen herabzusetzen. Der Sachverständige D. hat diese Punkte nicht ausreichend berücksichtigt. Es erfolgte eine Schätzung nach § 287 ZPO. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht notwendig, da das Gericht ausreichende Anknüpfungstatsachen hat und aufgrund der einschlägigen Tabellen, insb. Sanden/Danner/Küppersbusch in der aktuellen Auflage, eine Einordnung möglich ist.
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34 
Der der Klägerseite zunächst noch zustehende Anspruch auf 58 Euro ist wegen der erklärten Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Die Beklagtenseite hat den Betrag von 224,29 Euro neben dem bereits bezahlten an die Klägerseite bezahlt. Mit diesem Betrag erklärt sie die Aufrechnung (teilweise unbedingt, teilweise hilfsweise). Nachdem der Klägerseite lediglich ein Betrag von 58,00 Euro noch zustand, greift jedenfalls der unbedingte Teil der Aufrechnung, der den Betrag von 58 Euro übersteigt.
35 
Die Beklagtenseite konnte auch die Aufrechnung noch erklären, insb. § 814 BGB stand nicht entgegen. Eine Kenntnis der Nichtschuld bestand erkennbar nicht, es handelte sich lediglich um einen Irrtum auf Beklagtenseite bezüglich der Zahlung, etwas anderes wurde auch von Klägerseite nicht vorgetragen.
C
36 
Da der Klägerseite in der Hauptsache nichts zugesprochen wurde, konnten auch keine Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden.
D
37 
Die Entscheidung über die Kosten ergab sich aus § 91 ZPO.
38 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergab sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
39 
Die Entscheidung über den Streitwert ergab sich aus § 3 GKG.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.