Amtsgericht Solingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 7 M 1405/15
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.03.2015 wird der weitere Beteiligte angewiesen, eine neue Kostenrechnung vorzulegen, mit der die Gebühr nach Ziffer 207 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in Höhe von 16,00 EUR nebst anteiliger Auslagen nicht mehr erhoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 13.10.2010 die Zwangsvollstreckung. Sie beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.09.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Solingen, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Sie erklärte ihr Einverständnis mit einer Zahlungsvereinbarung, aufgrund derer der Schuldner Raten zahlt.
3Der weitere Beteiligte informierte den Schuldner mit Schreiben vom 09.02.2015 über den Vollstreckungsauftrag. Er gab dem Schuldner Gelegenheit, die Forderung in Höhe von insgesamt 488,31 EUR (einschließlich Nebenforderungen) bis zum 19.02.2014 zu begleichen. Der weitere Beteiligte suchte den Schuldner am 24.02.2015 in dessen Wohnung auf, um ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner erklärte ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 24.02.2015, er könne die Forderung nicht ausgleichen. Im Vollstreckungsprotokoll heißt es außerdem:
4„…Eine Gütliche Erledigung ist gescheitert. …“
5Der Schuldner gab die Vermögensauskunft ab.
6Der weitere Beteiligte hat der Gläubigerin unter dem 24.02.2015 insgesamt 62,05 EUR in Rechnung gestellt. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
7Gebühren
8Gütliche Erledigung KV 207: 16,00 EUR
9Abnahme der Vermögensauskunft, KV 260: 33,00 EUR
10Auslagen
11WG-pauschale, KV 711 /Z1: 3,25 EUR
12pauschale Auslagen, KV 716: 9,80 EUR
13Gegen die Rechnung wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 10.03.2015. Die Gläubigerin macht geltend, die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung (KV 207) sei nicht angefallen; die Gebühr dürfe der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt worden sei.
14Die Gläubigerin beantragt,
15den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten i.H.v. 16,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale an die Gläubigerin zu erstatten.
16Der weitere Beteiligte ist der Auffassung, er habe die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung zu Recht geltend gemacht.
17Der Bezirksrevisor beim Landgericht Wuppertal ist um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Bezirksrevisor hat angeregt, der Erinnerung stattzugeben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
19II.
20Die Erinnerung der Gläubigerin hat Erfolg.
21Die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) sowie die auf die Gebühr entfallende anteilige Auslagenpauschale nach Ziffer 716 des Kostenverzeichnisses sind nicht angefallen.
22Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob der Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) berechnen darf, wenn er gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder einem Pfändungsversuch beauftragt worden ist.
23Nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses steht dem Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr von 16,00 EUR zu. Die Gebühr entsteht gemäß der Nachbemerkung zu Ziffer 207 auch im Falle der gütlichen Erledigung. Etwas anderes gilt jedoch ausweislich der Nachbemerkung, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Abnahme der Vermögensauskunft) und § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen) ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
24Nach einer Auffassung darf die Gebühr für die gütliche Erledigung schon dann nicht erhoben werden, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung beauftragt hat (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014 I-17 W 66/14). Dies wird mit der Absicht des Gesetzgebers begründet, einen Gebührentatbestand für den isolierter Antrag nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu schaffen, mit dem der Gerichtsvollzieher beauftragt wird, eine gütliche Erledigung zu versuchen. Nach der anderen Auffassung entfällt die Gebühr für die gütliche Erledigung nur, wenn der Auftrag des Gläubigers sowohl auf die Abnahme der Vermögensauskunft als auch auf die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen gerichtet ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014, I-10 W 33/14).
25Zur Begründung der letztgenannten Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 27.03.2014 u.a. ausgeführt:
26„… Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. … Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die fragliche Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 f) lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Gleiches gilt, soweit in der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG von "einer ... Amtshandlung", nicht aber von (mehreren) "Amtshandlungen" die Rede ist; denn die Einholung der Vermögensauskunft und die Pfändung kann im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO). …“
27Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kann offen bleiben, welcher Auffassung zu folgen ist.
28Folgt man der erstgenannten Auffassung, so scheidet die Gebühr nach Ziffer 207 schon deshalb aus, weil die Gläubigerin den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt hat.
29Im Ergebnis ist die Gebühr nach Ziffer 207 aber auch bei Anwendung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der zitierten Entscheidung nicht angefallen. Nach Auffassung des erkennenden Richters kann der erfolglose Versuch einer gütlichen Erledigung auch bei Anwendung dieser Auffassung eine Gebühr nach Ziffer 207 nur auslösen, wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt worden ist. Hierfür spricht bereits die weitere Regelung in der Nachbemerkung zu Ziffer 207, wonach die Gebühr auch im Falle der gütlichen Erledigung entsteht. Wenn schon jeder erfolglose Versuch einer gütlichen Erledigung unabhängig von einem Antrag nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühr auslösen würde, so wäre nicht verständlich, warum die Gebührenordnung den Anfall einer Gebühr für eine (erfolgreiche) gütliche Erledigung ausdrücklich erwähnt. Auch einer erfolgreichen gütlichen Erledigung liegt der Versuch einer gütlichen Erledigung zu Grunde. Es bedürfte keiner ausdrücklichen Bestimmung, um dem Gerichtsvollzieher auch im Falle einer erfolgreichen gütlichen Erledigung die Gebühr zuzuerkennen, die er nach der Bestimmung sogar für den erfolglosen Versuch erhält. Versteht man die Regelung jedoch dahingehend, dass nur bei einer erfolgreichen gütlichen Erledigung die Gebühr auch ohne ausdrücklichen Antrag nach § 802a Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO anfällt, so wird die ausdrückliche Erwähnung der erfolgreich zustandegekommenen gütlichen Erledigung verständlich. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach der weiteren Nachbemerkung zu Ziffer 207 die Gebühr nicht anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beauftragt wird. Zwar kann der Gerichtsvollzieher einen (isolierten) Auftrag zur gütlichen Erledigung nicht gleichzeitig mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und dem Antrag auf Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen ausführen. Der Gläubiger kann jedoch entsprechende Aufträge gleichzeitig erteilen und hierbei den Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und den Antrag auf Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen jeweils als Hilfsantrag stellen.
30Geht man dennoch davon aus, dass für den Anfall der Gebühr nach Ziffer 207 ein ausdrücklicher Auftrag zum Versuch einer gütlichen Erledigung nicht erforderlich ist, so sind für den Anfall der Gebühr aber zumindest nennenswerte Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers zu verlangen, die über die ihm ohnehin obliegenden Verpflichtungen nach § 802b Abs. 1 ZPO hinausgehen. Allein die Prüfung, ob eine gütliche Erledigung in Betracht kommt, reicht nicht. Der Gerichtsvollzieher ist schon nach § 802b Abs. 1 ZPO verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein. Es gehört zu seinen allgemeinen Pflichten, die Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung auszuloten. Diese allgemeine Verpflichtung, auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, stellt aber noch nicht den (konkreten) Versuch einer gütlichen Erledigung dar. Wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der nach § 802b Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, der Versuch einer gütlichen Erledigung sei ohne Erfolgsaussicht, so rechtfertigt dies den Anfall einer gesonderten Gebühr nicht.
31Einen ausdrücklichen Antrag, eine gütliche Erledigung zu versuchen hat die Gläubigerin im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht gestellt. Ein solcher Antrag ergibt sich insbesondere nicht aus dem erklärten Einverständnis mit einer Ratenzahlung. Mit diesem Einverständnis hat die Gläubigerin lediglich gemäß § 802b Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner nicht ausschließt.
32Der weitere Beteiligte hat auch keinen Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen, der über die Erfüllung seiner sich bereits aus § 802b Abs. 1 ZPO ergebenden allgemeinen Verpflichtung hinausgeht. Soweit der weitere Beteiligte dem Schuldner mit Schreiben vom 09.02.2015 die Möglichkeit einräumte, die Forderung bis zum 19.02.2014 zu begleichen, ist dies noch nicht als Versuch einer gütlichen Erledigung zu werten. Der weitere Beteiligte entsprach hiermit lediglich den sich aus § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO ergebenden Anforderungen.
33Der Versuch einer gütlichen Erledigung lässt sich ebenso wenig aus dem Vermerk im Vollstreckungsprotokoll vom 24.02.2015 ableiten. Die Feststellung, eine gütliche Erledigung sei gescheitert, gibt noch keinen Hinweis auf konkrete Bemühungen des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung herbeizuführen. So bleibt bereits unklar, was der weitere Beteiligte unternommen hatte, um mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu erreichen. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich die Erklärung des Schuldners, er könne nicht zahlen und sei zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit. Soweit der weitere Beteiligte den Schuldner gefragt haben sollte, ob für ihn eine Ratenzahlung in Betracht kommt, würde dies noch keinen Versuch einer gütlichen Erledigung darstellen. Eine solche Frage wäre als Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung zu sehen, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein. Die Erfüllung dieser Verpflichtung rechtfertigt aus den dargestellten Gründen nicht den Anfall der Gebühr nach Ziffer 207.
34Nach alledem sind eine Gebühr und anteilige Auslagen für den Versuch einer gütlichen Erledigung nicht angefallen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.
36Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
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Urteil einreichenAmtsgericht Solingen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 7 M 1405/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.02.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem Amtsgericht Köln,
4„– mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne des §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
5– dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.
6Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nachfolgenden Anträge zu verfahren:
71. mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
82. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden…“.
9Mit Schreiben vom 15.03.2013 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung bis 17.04.2013 auf und teilte ihm zugleich mit, von der Gläubigerin beauftragt worden zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
10Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, welches eine Zahlungsaufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung enthielt, teilte sie dem Schuldner mit, von der Gläubigerin zur Einholung einer Vermögensauskunft beauftragt worden zu sein, und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.04.2013.
11Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass der Schuldner im Termin vom 18.04. 2013 nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abgegeben habe, und stellte unter anderem eine Gebühr nach Nr. 604 (207) KV-GvKostG (12,50 €) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 713/714 KV-GvKostG (8,00 €) in Rechnung.
12Gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale legte die Gläubigerin unter dem 29.08.2013 Erinnerung ein.
13Erinnerung legte auch die Bezirksrevisorin ein mit dem Ziel, die getrennte Festsetzung der Auslagenpauschale Nr. 713/714 KV-GvKostG i.H.v. 3,00 € und 5,50 € anstelle der angesetzten 8,00 € anzuordnen.
14Mit Beschluss vom 23.10.2013 stellte das Amtsgericht Köln auf die Erinnerung der Gläubigerin fest, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu erheben, und wies zugleich die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück.
15Die nachfolgende durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 06.11.2013 wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.01. 2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu.
16Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12.02.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die von der Bezirksrevisorin zu den Akten gereichten Stellungnahmen Bezug genommen.
17II.
18Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
191.
20Vorauszuschicken ist, dass die zur Entscheidung stehenden Fragen,
21a) ob bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (für einen isolierten Auftrag) anfällt trotz weiterer Amtshandlungen gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO,
22und
23b) ob sie – bei gleichzeitiger Beauftragung – nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht,
24in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (siehe etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7ff.).
252.
26Der Senat teilt die auch von Amts- und Landgericht vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung liegt nicht vor und das Entfallen der Gebühr setztnur eine der in S. 3 genannten Amtshandlungen voraus.
27a)
28Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der in Nr. 207 KV-GvKostG getroffenen Regelung ergibt – neben der Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG - die Auslegung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 3 GVKostG und DB – GvKostG Nr. 2 Abs. 2, dass in Fällen der Auftragserteilung wie im vorliegenden Fall trotz der Bedingtheit der über die gütliche Erledigung hinausgehenden Auftragsvarianten von einer „Gleichzeitigkeit“ der Anträge im Sinne des § 3 Abs. 2 GvKostG und nicht von jeweils isolierten Aufträgen auszugehen ist.
29aa)
30Der Gebührentatbestand Nr. 207 KV-GvKostG wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/10069, Seite 15 – führt insoweit aus: „Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr i.H.v. 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO –E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.“
31bb)
32Vor diesem Hintergrund, dass für eine isolierte gütliche Erledigung bzw. den entsprechenden Versuch eine Gebühr geschaffen worden ist, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats bei Enstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Anfall der Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein. Dies betrifft also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben. In diesem Fall liegt eine gesonderte abgeschlossene Auftragserteilung vor, die auch eine gesonderte Vergütung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG rechtfertigt, anders als in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Gerichtsvollzieher durch den Versuch einer gütlichen Erledigung gegenüber der nachfolgenden Vollstreckungstätigkeit keinen nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand entfaltet. Dies belegt auch die von der Gerichtsvollzieherin im vorliegenden Fall gewählte Handhabung, mit der am selben Tag die Amtshandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung sowie zur Einholung einer Vermögensauskunft eingeleitet und in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft am 18.04.2013 anberaumten Termin abgewickelt wurden. An dieser pragmatischen Vorgehensweise war die Gerichtsvollzieherin durch die bedingte Antragstellung nicht gehindert, vielmehr entsprach sie auch dem Interesse der Gläubigerin an einer zügigen Erledigung des Auftrags.
33cc)
34Angesichts des Umstands, dass der Gerichtsvollzieher ohnehin – auch ohne Antrag des Gläubigers – auf eine gütliche Erledigung hinwirken soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), kommt dem bedingt gestellten Antrag des Klägers letztlich nur die Bedeutung zu, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung am Anfang der Vollstreckung stehen soll. Zwar dürfte dies der Regel entsprechen, ist aber eben auch keine Selbstverständlichkeiten, heißt es doch in § 802b Abs. 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, was ihn nicht hindert, auch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Der Weisung einer strikt einzuhaltenden Reihenfolge der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen kommt damit die Bedeutung zu, den Gerichtsvollzieher an den Wunsch des Gläubigers zu binden, den Versuch einer gütlichen Erledigung zu Beginn der Vollstreckung vorzunehmen und nicht etwa eine andere Vollstreckungsmaßnahme vorzuziehen.
35dd)
36Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es auch von einer „Gleichzeitigkeit“ der Aufträge im Sinne von Nr. 207 KV-GvKostG auszugehen, weil sie eben gleichzeitig in einem Antragsschreiben genannt und dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig zugegangen sind und diesen in die Lage versetzt haben, seine Tätigkeit auch bereits im Hinblick auf die zweite (bedingte) Stufe des Vollstreckungsauftrags auszurichten.
37Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 heißt „Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt“, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegebenen Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche, gebührenauslösende Auftragserteilung erst mit Eintritt der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit Nr. 207 KV-GvKostG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werten ist.
38Es kann deshalb dahinstehen, dass es sich bei Nr. 2 Abs. 2 S.1 DB-GvKostG
39auch lediglich um eine Verwaltungsbestimmung handelt, welche die Gerichte in ihrer Beurteilung ohnehin nicht bindet.
40b)
41Handelt es sich somit nicht um eine isolierte Auftragserteilung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, ist eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung einer Vermögensauskunft Schuldners beauftragt war (§ 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802b ZPO), somit zugleich mit einer der in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG genannten Maßnahmen.
42Der Senat vertritt (wie auch etwa LG Dresden, AG Köln, jeweils a.a.O; von König in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, S. 1223) die Auffassung, dass das die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S. 3 genannten Maßnahmen erfolgt ist und es nicht darauf ankommt, dass sowohl Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden.
43Dies erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus der Formulierung der Bestimmung, welche die aufgeführten Nummern 2 sowie 4 von § 802a Abs. 2 ZPO mit der Konjunktion „und“ statt „oder“ verbindet. Allerdings wäre auch die alleinige Verwendung der Konjunktion „oder“ missverständlich und allein die Formulierung „und/oder“ eindeutiger.
44Die Formulierung in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG lässt sich aber bereits in dem Sinne verstehen, dass die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr entfallen lässt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Hier kommt es lediglich auf „eine Maßnahme“ (Singular) an, so dass im weiteren Textverlauf das Wort „und“ als „oder“ zu lesen ist. Auch wird in der Anmerkung - wiederum im Singular - von der Amtshandlung und nicht von den Amtshandlungen gesprochen. Somit lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Anmerkung ableiten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird (vgl. Richter, DGVZ 2013,169 ff, 172).
45Das vorstehende Verständnis gebietet sich auch aus dem oben erläuterten Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich.
46Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.