Amtsgericht Reutlingen Urteil, 13. Mai 2016 - 11 C 105/16

bei uns veröffentlicht am13.05.2016

Tenor

1. In Höhe von 1.505,90 EUR ist der Rechtsstreit erledigt.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert:

1. Bis 7. März 2016:    

1.660,60 EUR,

2. danach:

500,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, verlangt vom Beklagten ausstehendes Hausgeld und Verzugskosten.
Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Gebäudes A. in Reutlingen. Der Beklagte ist Miteigentümer. Das Gebäude besteht aus 24 Wohneinheiten, dem Beklagten gehört Einheit Nr. X.
Auf der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2011 bestellten die Wohnungseigentümer für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31.12.2016 die Firma K. GmbH zur Verwalterin. Im Verwaltervertrag sind u. a. in § 6 („Leistungskatalog“) folgende Vereinbarungen schriftlich niedergelegt:
„6.2. Besondere Leistungen
Die Verwaltung erbringt über die Grundleistungen hinaus besondere Leistungen, die gemäß nachstehender Auflistung teilweise kostenfrei, teilweise kostenpflichtig sind und im letzteren Fall eine Sondervergütung auslösen. Die Sondervergütung wird aus dem Verbandsvermögen geschuldet. Soweit eine besondere Leistung oder sonstiger besonderer Verwaltungsaufwand durch einzelne Eigentümer verursacht wird, ist dieser im Innenverhältnis mit der Vergütung zu belasten. Die Eigentümer sind gegebenenfalls verpflichtet, im Innenverhältnis entsprechende Beschlüsse zu fassen. ...
6.2.4. Mahnungen wegen Hausgeldrückstand
Mahnung von säumigen Eigentümern EUR 10,20 pro Mahnfall ...
6.2.6. Gerichtsverfahren
Beitreibung von Hausgeld oder Sonderumlage, ab Mahnbescheid pro Fall EUR 120,00.“
10 
Weiter heißt es unter 6.2.20 am Ende:
11 
„Die vorgenannten Kosten und Kostensätze verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“
12 
Am 19. November 2014 beschloss die Klägerin außerdem den Wirtschaftsplan 2014, der auch für das Jahr 2015 gelten sollte. Nach diesem Plan sollte der Beklagte als Eigentümer der Wohnung Nr. X monatlich 495,00 EUR Hausgeld bezahlen. Die Zahlung sollte jeweils spätestens zum 3. eines monatlichen Werktags zur Zahlung fällig sein. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.
13 
Der Beklagte zahlte für die Monate Januar bis März 2015 kein Hausgeld. Er geriet deshalb mit dreimal 495,00 EUR = 1.485,00 EUR in Rückstand. Außerdem verursachte er Rücklastschriftgebühren in Höhe von 3 x 3,00 EUR = 9,00 EUR.
14 
Am 1. Juli 2015 und am 15. Juli 2015 verfasste die Verwalterin zwei Mahnschreiben. Hierfür verlangt die Verwalterin einschließlich Mehrwertsteuer 2 x 11,90 EUR = 23,80 EUR.
15 
Am 16. Oktober 2015 stellte die Verwalterin dem Beklagten außerdem für die „Bearbeitung eines Rechtsfalls“ pauschal 120,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 142,80 EUR in Rechnung.
16 
Der Vertreter der Klägerin erwirkte am 19. Oktober 2015 einen Mahnbescheid über insgesamt 1.660,60 EUR, der dem Beklagten am 21. Oktober 2015 zugestellt wurde. Der Beklagte erhob Widerspruch, der am 29. Oktober 2015 beim Mahngericht einging. Auf die Anspruchsbegründung über 1.660,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlte der Beklagte insgesamt 1.505,90 EUR auf folgende Positionen:
17 
Hausgeldrückstand:
1.485,00 EUR
Rücklastschriftkosten:      
9,00 EUR
Mahnkosten:
11,90 EUR
18 
Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 1.505,90 Euro für erledigt, der Beklagte schloss sich der Erledigterklärung an.
19 
Die Klägerin beantragt deshalb noch,
20 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 154,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage insoweit abzuweisen.
23 
Er trägt vor, die Verwalterin könne die Mahngebühr nur einmal verlangen. Sie dürfe nur einmal in Rechnung gestellt werden. Einmal habe er sie auch anerkannt. Eine weitere Mahngebühr müsse er nicht entrichten. Eine Rechtstätigkeit der Verwalterin habe es nicht gegeben. Der Mahnbescheid sei schließlich von der Anwaltskanzlei und nicht von der Verwaltung erwirkt worden. Im Übrigen sei diese Regelung ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
24 
Beide Parteien haben dem Gericht zugestimmt, dass es im schriftlichen Verfahren entscheide.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig, weil in seinem Bezirk das Grundstück liegt, § 43 Nr. 1 WEG. Das Gericht kann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Parteien dem zugestimmt haben.
1.
26 
In Höhe von 1.505,90 EUR ist der Rechtsstreit erledigt. Insoweit hat das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Inhaltlich hat der Beklagte gegen die Forderung keine Einwendungen gegenüber dem Gericht beigebracht. Deshalb hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2.
27 
Die weitergehenden Ansprüche sind nicht begründet.
28 
a) Die Klägerin kann diese Ansprüche nicht unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Verwalterin gegen den Beklagten geltend machen.
29 
Der Verwaltervertrag ist zwischen der Klägerin und der Verwalterin geschlossen. Träger der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind die jeweiligen Vertragsparteien, also Klägerin und Verwalterin. In § 6.2 des Verwaltervertrages ist auch klarstellend festgehalten, dass die Gemeinschaft, dort bezeichnet als „Verband“, Schuldnerin der Sonderleistungen ist. Die Sondervergütungen werden daher grundsätzlich von der Gemeinschaft geschuldet (vgl. Bärmann/Merle/Becker, WEG, Kommentar, 13. Aufl. München 2015, § 26, Rn 169).
30 
Soweit die Klägerin Zahlung vom Beklagten verlangt, bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Klägerin gemäß § 21 Abs. 7 WEG, dass der Beklagte diese Kosten tragen soll. Ein solcher Beschluss ist nicht vorgetragen.
31 
Der Beschluß ist nicht deshalb entbehrlich, weil im Verwaltervertrag geregelt ist, daß ein Eigentümer „im Innenverhältnis mit der Vergütung zu belasten“ ist, wenn er eine besondere Leistung verursacht. Diese Wendung betrifft das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Die Regelung aus dem Verwaltervertrag kann die Wohnungseigentümer untereinander nicht binden.
32 
b) Der Beklagte hat der Klägerin auch ohne den Verwaltervertrag nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB den Verzugsschaden zu ersetzen.
33 
Für die Zahlung des Hausgelds ist die Leistung kalendermäßig bestimmt, so daß nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung entbehrlich ist.
aa)
34 
Als Verzugsschaden sind Mahnkosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage München 2015, § 286, Rn 45). Die Schadensersatzpflicht wird jedoch begrenzt durch die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierende Schadensminderungspflicht.
35 
Danach sind dem Gläubiger, wenn er selbst mahnt, Kosten von 1 bis 2,50 Euro zu ersetzen (Palandt a. a. O.). Schon eine Pauschale von fünf Euro hält die Rechtsprechung für unzulässig (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 6 O 281/12 und BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 - ZNER 2015, 441).
36 
Läßt der Gläubiger einen Dritten mahnen, erhebt dieser Dritte in der Regel gar keine separaten Mahngebühren, sondern rechnet als Inkassodienstleister nach den Grundsätzen des RVG ab. Einem Hausverwalter wird dagegen nach einer herrschenden Lehre zugebilligt, im Verwaltervertrag separat Mahnkosten für säumige Hausgeldzahler zu vereinbaren (vgl. Jennißen, WEG Kommentar, 4. Aufl. Köln 2014, § 26, Rn 114). Dies ist allerdings umstritten, weil nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG schon zu den Grundaufgaben des Verwalters gehört, Lastenbeiträge anzufordern. Deshalb lehnt eine Literaturmeinung ab, daß ein Verwalter überhaupt Mahnkosten verlangen darf (Bärmann, WEG Kommentar, 13. Aufl. München 2015, § 26, Rn 167; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. Köln 2016, Teil 2, Gliederungsziffer (63), Rn 4).
37 
Das Gericht folgt der letztgenannten Meinung.
38 
Dies ergibt sich zunächst aus einem systematischen Vergleich der Klägerin mit anderen Gläubigern. Der Klägerin sind keine weiteren Mahnkosten entstanden. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, säumige Mitglieder durch die Hausverwaltung mahnen zu lassen. Übernimmt aber eine dritte Person das Inkasso, rechnet diese die Inkassogebühren in Anlehnung an das RVG ab. Das Honorar deckt die gesamte Tätigkeit ab, für einzelne Arbeitsschritte wie die Mahnung kann das Inkassounternehmen keine separate Gebühr verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften gegenüber anderen Gläubigern zu privilegieren. Das Verschulden der Schuldner ist in der Regel gleich und liegt in nicht pünktlicher Zahlung. Verlangt die Verwaltung von der Gemeinschaft ein höheres Honorar, ist dieses zwischen der Verwaltung und der Gemeinschaft auszugleichen. Diese Vereinbarung darf nicht zum Nachteil der Schuldner gereichen. Dies geschieht jedoch. Während der Schuldner grundsätzlich dem Inkassounternehmen keine Mahngebühren erstattet, müßte der Schuldner einer WEG dies tun. Damit stellt es einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter (der WEG-Schuldner) dar, wenn die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter eine Pauschale für Mahngebühren verlangen und diese dann im Wege des Verzugsschadens auf den Schuldner abwälzen. Auf diesem Wege könnte die Klägerin daher allenfalls 2,50 Euro als angemessene Mahngebühr verlangen.
39 
Nach dem Wortlaut des § 27 WEG kann aber der Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen. Sie ist schon im Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar deckt alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben (vgl. LG München I, Beschluß vom 8. März 2012 - 36 T 26007/11 - ZMR 2012, 578; Jennißen a. a. O., § 26, Rn 111; Bärmann a. a. O., § 26, Rn 164). Zu den Aufgaben der Verwaltung gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Anforderung von Beiträgen. Der Begriff „Anfordern“ setzt dabei eine Tätigkeit voraus. Anders als dem folgenden Begriff „Entgegennahme“ wohnt dem Begriff des „Anforderns“ ein aktives Handeln inne. Der Verwalter ist deshalb nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht nur zur passiven Annahme von Geldern verpflichtet, sondern muß darüber hinaus auch aktiv dafür sorgen, daß die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Würde sich die Aufgabe des Verwalters auf die Kontrolle der eingehenden Gelder beschränken, wäre dem mit dem Wort „Entgegennahme“ Genüge getan. Die Aufzählung im Gesetz (anfordern, entgegennehmen und abführen) beschreibt jedoch den gesamten Vorgang von der Erlangung des Geldes bis hin zur Ausgabe als ein aktives Tun der Verwaltung. Wäre die Mahnung hiervon nicht erfaßt, bliebe für das „Anfordern“ kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr.
40 
Hiergegen wird freilich argumentiert, die Mahnkosten entstünden nur durch eine Pflichtverletzung des Schuldners zur pünktlichen Zahlung, so daß der Schuldner letztlich den Grund für den Gebührenanfall setzte (Jennißen a. a. O., § 26, Rn 114). Dies überzeugt jedoch nicht. Dem Verwalter ist als Treuhänder gerade die Kapitalverwaltung der Gemeinschaft aufgetragen. Die Mahnung säumiger Schuldner ist Teil gerade dieser Kapitalverwaltung. Würde jeder Schuldner ständig pünktlich zahlen, gäbe es überhaupt keinen Arbeitsaufwand, eines Verwalters zur Anforderung von Zahlungen bedürfte es dann nicht. Gerade weil sich die Gemeinschaft nicht darauf verlassen kann, daß jeder Gemeinschafter immer pünktlich zahlt, hat der Gesetzgeber diese Problem aufgegriffen und dem Verwalter die Aufgabe zugewiesen, die fälligen Beträge anzumahnen. Damit gehört die Mahnung zum gesetzlichen Leitbild der Verwaltertätigkeit und ist nicht gesondert zu vergüten.
41 
Die Gegenansicht beruft sich auf Entscheidungen des OLG und des AG Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschuß vom 14. Oktober 1998 - 3 Wx 169/98 - NZM 1999, 267) wie auch das Amtsgericht Düsseldorf (Beschluß vom 11. September 2007 - 290 II 71/07 - NZM 2007, 887) haben Mahngebühren zwar nicht beanstandet, dies jedoch nicht näher begründet. Die von der Klägervertreterin zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Rheydt konnte das Gericht nicht prüfen.
42 
Damit kann die Klägerin auch keine üblichen 2,50 Euro verlangen. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, das Inkasso der Verwaltung zu übertragen. Diese Tätigkeit ist in deren Grundvergütung abgegolten. Damit ist der Klägerin kein Schaden entstanden.
bb)
43 
Die Klägerin kann auch keinen Schadensersatz dafür verlangen, daß die Hausverwaltung für gerichtliche Verfahren ein Entgelt ausbedungen hat.
44 
Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten, die der Verwaltung entstanden sind. Diese sollen „ab Mahnbescheid“ entstehen. Eine kausale Tätigkeit der Verwaltung ist nicht dargetan. Den Mahnantrag haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingereicht. Die Kosten sind dort entstanden.
45 
Es liegt keine Tätigkeit der Verwaltung „ab Mahnbescheid“ vor, die es rechtfertigen könnte, Gebühren für die Verwaltung zu erheben.
II.
1.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Soweit der Beklagte die Klageforderung bezahlt hat und keine Einwendungen vorgetragen hat, ist er zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Hinsichtlich der Nebenkosten, die 10 % der Klageforderung ausmachen, hat der Beklagte obsiegt. Folglich trägt der Beklagte 90 % und die Klägerin 10 % der Kosten des Rechtsstreits.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
25 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig, weil in seinem Bezirk das Grundstück liegt, § 43 Nr. 1 WEG. Das Gericht kann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Parteien dem zugestimmt haben.
1.
26 
In Höhe von 1.505,90 EUR ist der Rechtsstreit erledigt. Insoweit hat das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Inhaltlich hat der Beklagte gegen die Forderung keine Einwendungen gegenüber dem Gericht beigebracht. Deshalb hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2.
27 
Die weitergehenden Ansprüche sind nicht begründet.
28 
a) Die Klägerin kann diese Ansprüche nicht unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Verwalterin gegen den Beklagten geltend machen.
29 
Der Verwaltervertrag ist zwischen der Klägerin und der Verwalterin geschlossen. Träger der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind die jeweiligen Vertragsparteien, also Klägerin und Verwalterin. In § 6.2 des Verwaltervertrages ist auch klarstellend festgehalten, dass die Gemeinschaft, dort bezeichnet als „Verband“, Schuldnerin der Sonderleistungen ist. Die Sondervergütungen werden daher grundsätzlich von der Gemeinschaft geschuldet (vgl. Bärmann/Merle/Becker, WEG, Kommentar, 13. Aufl. München 2015, § 26, Rn 169).
30 
Soweit die Klägerin Zahlung vom Beklagten verlangt, bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Klägerin gemäß § 21 Abs. 7 WEG, dass der Beklagte diese Kosten tragen soll. Ein solcher Beschluss ist nicht vorgetragen.
31 
Der Beschluß ist nicht deshalb entbehrlich, weil im Verwaltervertrag geregelt ist, daß ein Eigentümer „im Innenverhältnis mit der Vergütung zu belasten“ ist, wenn er eine besondere Leistung verursacht. Diese Wendung betrifft das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Die Regelung aus dem Verwaltervertrag kann die Wohnungseigentümer untereinander nicht binden.
32 
b) Der Beklagte hat der Klägerin auch ohne den Verwaltervertrag nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB den Verzugsschaden zu ersetzen.
33 
Für die Zahlung des Hausgelds ist die Leistung kalendermäßig bestimmt, so daß nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung entbehrlich ist.
aa)
34 
Als Verzugsschaden sind Mahnkosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage München 2015, § 286, Rn 45). Die Schadensersatzpflicht wird jedoch begrenzt durch die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierende Schadensminderungspflicht.
35 
Danach sind dem Gläubiger, wenn er selbst mahnt, Kosten von 1 bis 2,50 Euro zu ersetzen (Palandt a. a. O.). Schon eine Pauschale von fünf Euro hält die Rechtsprechung für unzulässig (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 6 O 281/12 und BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 - ZNER 2015, 441).
36 
Läßt der Gläubiger einen Dritten mahnen, erhebt dieser Dritte in der Regel gar keine separaten Mahngebühren, sondern rechnet als Inkassodienstleister nach den Grundsätzen des RVG ab. Einem Hausverwalter wird dagegen nach einer herrschenden Lehre zugebilligt, im Verwaltervertrag separat Mahnkosten für säumige Hausgeldzahler zu vereinbaren (vgl. Jennißen, WEG Kommentar, 4. Aufl. Köln 2014, § 26, Rn 114). Dies ist allerdings umstritten, weil nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG schon zu den Grundaufgaben des Verwalters gehört, Lastenbeiträge anzufordern. Deshalb lehnt eine Literaturmeinung ab, daß ein Verwalter überhaupt Mahnkosten verlangen darf (Bärmann, WEG Kommentar, 13. Aufl. München 2015, § 26, Rn 167; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. Köln 2016, Teil 2, Gliederungsziffer (63), Rn 4).
37 
Das Gericht folgt der letztgenannten Meinung.
38 
Dies ergibt sich zunächst aus einem systematischen Vergleich der Klägerin mit anderen Gläubigern. Der Klägerin sind keine weiteren Mahnkosten entstanden. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, säumige Mitglieder durch die Hausverwaltung mahnen zu lassen. Übernimmt aber eine dritte Person das Inkasso, rechnet diese die Inkassogebühren in Anlehnung an das RVG ab. Das Honorar deckt die gesamte Tätigkeit ab, für einzelne Arbeitsschritte wie die Mahnung kann das Inkassounternehmen keine separate Gebühr verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften gegenüber anderen Gläubigern zu privilegieren. Das Verschulden der Schuldner ist in der Regel gleich und liegt in nicht pünktlicher Zahlung. Verlangt die Verwaltung von der Gemeinschaft ein höheres Honorar, ist dieses zwischen der Verwaltung und der Gemeinschaft auszugleichen. Diese Vereinbarung darf nicht zum Nachteil der Schuldner gereichen. Dies geschieht jedoch. Während der Schuldner grundsätzlich dem Inkassounternehmen keine Mahngebühren erstattet, müßte der Schuldner einer WEG dies tun. Damit stellt es einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter (der WEG-Schuldner) dar, wenn die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter eine Pauschale für Mahngebühren verlangen und diese dann im Wege des Verzugsschadens auf den Schuldner abwälzen. Auf diesem Wege könnte die Klägerin daher allenfalls 2,50 Euro als angemessene Mahngebühr verlangen.
39 
Nach dem Wortlaut des § 27 WEG kann aber der Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen. Sie ist schon im Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar deckt alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben (vgl. LG München I, Beschluß vom 8. März 2012 - 36 T 26007/11 - ZMR 2012, 578; Jennißen a. a. O., § 26, Rn 111; Bärmann a. a. O., § 26, Rn 164). Zu den Aufgaben der Verwaltung gehört nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Anforderung von Beiträgen. Der Begriff „Anfordern“ setzt dabei eine Tätigkeit voraus. Anders als dem folgenden Begriff „Entgegennahme“ wohnt dem Begriff des „Anforderns“ ein aktives Handeln inne. Der Verwalter ist deshalb nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht nur zur passiven Annahme von Geldern verpflichtet, sondern muß darüber hinaus auch aktiv dafür sorgen, daß die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Würde sich die Aufgabe des Verwalters auf die Kontrolle der eingehenden Gelder beschränken, wäre dem mit dem Wort „Entgegennahme“ Genüge getan. Die Aufzählung im Gesetz (anfordern, entgegennehmen und abführen) beschreibt jedoch den gesamten Vorgang von der Erlangung des Geldes bis hin zur Ausgabe als ein aktives Tun der Verwaltung. Wäre die Mahnung hiervon nicht erfaßt, bliebe für das „Anfordern“ kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr.
40 
Hiergegen wird freilich argumentiert, die Mahnkosten entstünden nur durch eine Pflichtverletzung des Schuldners zur pünktlichen Zahlung, so daß der Schuldner letztlich den Grund für den Gebührenanfall setzte (Jennißen a. a. O., § 26, Rn 114). Dies überzeugt jedoch nicht. Dem Verwalter ist als Treuhänder gerade die Kapitalverwaltung der Gemeinschaft aufgetragen. Die Mahnung säumiger Schuldner ist Teil gerade dieser Kapitalverwaltung. Würde jeder Schuldner ständig pünktlich zahlen, gäbe es überhaupt keinen Arbeitsaufwand, eines Verwalters zur Anforderung von Zahlungen bedürfte es dann nicht. Gerade weil sich die Gemeinschaft nicht darauf verlassen kann, daß jeder Gemeinschafter immer pünktlich zahlt, hat der Gesetzgeber diese Problem aufgegriffen und dem Verwalter die Aufgabe zugewiesen, die fälligen Beträge anzumahnen. Damit gehört die Mahnung zum gesetzlichen Leitbild der Verwaltertätigkeit und ist nicht gesondert zu vergüten.
41 
Die Gegenansicht beruft sich auf Entscheidungen des OLG und des AG Düsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschuß vom 14. Oktober 1998 - 3 Wx 169/98 - NZM 1999, 267) wie auch das Amtsgericht Düsseldorf (Beschluß vom 11. September 2007 - 290 II 71/07 - NZM 2007, 887) haben Mahngebühren zwar nicht beanstandet, dies jedoch nicht näher begründet. Die von der Klägervertreterin zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Rheydt konnte das Gericht nicht prüfen.
42 
Damit kann die Klägerin auch keine üblichen 2,50 Euro verlangen. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, das Inkasso der Verwaltung zu übertragen. Diese Tätigkeit ist in deren Grundvergütung abgegolten. Damit ist der Klägerin kein Schaden entstanden.
bb)
43 
Die Klägerin kann auch keinen Schadensersatz dafür verlangen, daß die Hausverwaltung für gerichtliche Verfahren ein Entgelt ausbedungen hat.
44 
Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten, die der Verwaltung entstanden sind. Diese sollen „ab Mahnbescheid“ entstehen. Eine kausale Tätigkeit der Verwaltung ist nicht dargetan. Den Mahnantrag haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingereicht. Die Kosten sind dort entstanden.
45 
Es liegt keine Tätigkeit der Verwaltung „ab Mahnbescheid“ vor, die es rechtfertigen könnte, Gebühren für die Verwaltung zu erheben.
II.
1.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Soweit der Beklagte die Klageforderung bezahlt hat und keine Einwendungen vorgetragen hat, ist er zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Hinsichtlich der Nebenkosten, die 10 % der Klageforderung ausmachen, hat der Beklagte obsiegt. Folglich trägt der Beklagte 90 % und die Klägerin 10 % der Kosten des Rechtsstreits.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,

bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:

a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";

b) "Mahnkosten: brutto 5,00 €".

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.- €. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten ferner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher nach seiner Satzung u.a. für die Interessen der Konsumenten eintritt. Darüber hinaus ist der Kläger befugt, Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, erforderlichenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG.

2

Die Beklagte ist eine Stromversorgerin und erbringt die von ihr angebotenen Dienstleistungen u.a. gegenüber Endverbrauchern. Im Rahmen dieser Verträge verwendet die Beklagte "Ergänzende Bedingungen" zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - abgekürzt: StromGVV).

3

In diesen Ergänzenden Bedingungen der Beklagten - gültig ab 1. April 2012 - war u.a. unter I.2. Folgendes geregelt:

4

"Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

5

Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

6

- Mahnkosten brutto 8,00
- Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: ltiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)".

7

Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Bl. 9 ff. d.A.) die von der Beklagten vorgenannt angeführten pauschalen Berechnungen von Kosten in ihren ergänzenden Bedingungen und forderte sie unter Fristsetzung zum 1. Juni 2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

8

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2012 (Bl. 13 ff. d.A.) gaben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten u.a. insoweit eine Unterlassungserklärung ab, als sich die Beklagte verpflichtete, künftig in ihren Ergänzenden Bedingungen keine pauschalen Mahnkosten in Höhe von 8,00 € zu fordern. Weitergehende Ansprüche des Klägers wurden zurückgewiesen.

9

Seit 15. Juli 2012 heißt es in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten unter Ziffer I.2. u.a. (vgl. Bl. 66 d.A.):

10

„Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

11

Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

12

- Mahnkosten brutto 5,00

13

[…]

14

Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.“

15

Der Kläger trägt vor,
ihm stehe gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Die streitgegenständliche Klauseln seien überprüfbar. Bei den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten handele es sich nicht um eine wörtliche Wiedergabe der Regelung in der StromGVV, sondern eine konkrete Umsetzung durch den Versorger, das heißt die Beklagte. Dies gelte auch für die Klausel, die die Bearbeitungskosten im Falle des Forderungseinzugs zum Gegenstand habe. Die Beklagte habe hier die Regelungen in der StromGVV umgesetzt und konkrete Beträge in ihre ergänzenden Bedingungen als Pauschale aufgenommen. Diese Pauschale müsse jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften überprüfbar sein. Die Klausel verstoße gegen den in § 254 BGB enthaltenen Gedanken der Schadensminderungspflicht. Selbst wenn man die Pauschale für zulässig erachte, stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, denn nach der streitgegenständlichen Regelung könnten bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch bei geringfügigen Forderungen die Kosten dadurch in die Höhe getrieben werden, dass solche Forderungen durch Hausbesuche beigetrieben werden. Die Regelung sehe zudem keine Obergrenze vor, so dass bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch mehrfache Besuche denkbar seien und damit jedes Mal die entsprechenden Kosten geltend gemacht werden könnten. Soweit die Beklagte nach Änderung ihrer Bedingungen nunmehr die Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00" verwende, sei auch insofern die Höhe der Pauschale zu beanstanden. Diese Pauschale übersteige die erstattungsfähigen Kosten, weil allgemeine Geschäftskosten (u.a. Personal- oder IT-Kosten), die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.

16

Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln in ihren Ergänzenden Bedingungen sowie die Erstattung der Abmahnkosten über 214,20 €. Die Abmahnkosten wurden am 22. August 2012 erstattet. Im Hinblick auf die Änderung der Ergänzenden Bedingungen der Beklagten ab 15. Juli 2012 (Bl. 66/67 d.A.) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2012 eine Klageerweiterung vor. Auf Grund der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien die ursprünglich angekündigten Anträge unter I.1. sowie II. übereinstimmend für erledigt.

17

Der Kläger beantragte zuletzt,

18

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,

19

bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

20

die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:

21

a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";

22

b) Mahnkosten: brutto 5,00 €".

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie trägt vor,
dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu. Die Klausel in ihren Ergänzenden Bedingungen, welche es ihr ermögliche, für den Einzug ausstehender Forderungen entstehende Kosten pauschal mit einem gültigen Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteurstunde zzgl. pauschaler Fahrtkosten in Höhe von 11,00 € brutto zu berechnen, verstoße weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch die Schadensminderungspflicht. Zunächst sei diese Klausel nicht überprüfbar. Bei dieser Klausel handele es sich nämlich lediglich um eine deklaratorische, welche die entsprechende Regelung der StromGVV wiedergebe. Mit ihrer Pauschale für die Forderungseinzugskosten regele sie lediglich die Höhe der in § 17 Abs. 2 Satz 1 StromGVV vorgesehenen pauschalen Berechnung für diese Kosten.

26

Selbst wenn aber eine Überprüfbarkeit gegeben sei, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht vor. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein sorgfältiger und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde. Vor diesem Hintergrund sei der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Rechte zu beauftragen, ebenso ein Inkassounternehmen. Im Hinblick hierauf sei eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Schuldner durch die streitige Klausel nicht zu erkennen. Es seien z.B. bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens die Kosten in voller Höhe ersatzfähig und diese lägen weit höher als die aufgrund der Pauschale verlangten. Schließlich würden aufgrund einer internen Festlegung der Beklagten lediglich Forderungen von mindestens 200.- € persönlich beigetrieben, wobei insoweit stets nur ein Besuch erfolge.

27

Die seit Juli 2012 in den Ergänzenden Bedingungen vorgesehen Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,00 € sei angemessen und nicht zu beanstanden, weil sie noch nicht einmal die tatsächlich für die Durchführung von Mahnvorgängen entstehenden Kosten beinhalte. So seien an Sachkosten im letzten Jahr allein für IT-Kosten 286.542,00 € sowie für Material und Versand 75.974,60 € angefallen. Dies ergebe Kosten von 6,62 € pro Mahnung, weshalb die festgesetzte Pauschale nicht zu beanstanden.

28

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die zulässige Klage ist begründet.

30

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung, wie er sich aus dem Urteilstenor Ziffer 1 ergibt, gemäß §§ 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB zu.

31

1. Die nach der Teilerledigung verbliebenen streitgegenständlichen Klauseln sind entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

32

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die Klausel bezüglich der im Rahmen der Forderungsbeitreibung anfallenden pauschalen Bearbeitungskosten.

33

Die beanstandete Klausel ist Bestandteil der "Ergänzenden Bedingungen" der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Erstversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz. Die "Ergänzenden Bedingungen" haben mithin, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, den Zweck, die Vorschriften der StromGVV zu ergänzen und beschränken sich nicht auf eine bloße Wiedergabe der dort vorhandenen Regelungen. Die StromGVV regelt spezialgesetzlich die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität beliefern. In § 17 Abs. 2 StromGVV wird dabei geregelt:

34

"Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."

35

Die Beklagte macht in ihren Ergänzenden Bedingungen von der mit der oben zitierten Vorschrift durch den Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Geltendmachung einer Pauschale Gebrauch und bestimmt konkret deren Höhe. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dieser Umsetzung nicht um eine nicht überprüfbare deklaratorische, den Inhalt gesetzlicher Vorschriften lediglich wiederholende Klausel im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB. Vielmehr sind die Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten an § 307 Abs. 1, 2 BGB zu messen, weil sie die Vorgaben der StromGVV im Konkreten umsetzen. Vorliegend geht es nicht um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der nach § 17 Abs. 2 StromGVV eingeräumten Möglichkeit einer pauschalen Berechnung, sondern deren konkrete Ausgestaltung in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten. Dass der Gesetzgeber den Versorgern mit der Bestimmung in § 17 Abs. 2 StromGVV keinen Blankoscheck in die Hand geben wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 306/06, S. 37 f.), wo es u.a. heißt:

36

"Die Pauschale muss der Billigkeit nach § 315 Abs. 2 des BGB entsprechen und kostenorientiert sein. … In die Pauschale darf nur ein nach Vertrag oder Gesetz erstattungsfähiger und ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden einfließen." …

37

2. Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB.

38

Im hier gegebenen Verbandsprozess ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die kundenfeindlichste, die im Zweifel zur Unwirksamkeit führt, zu wählen, da sie tatsächlich die dem Kunden Vorteilhafteste ist (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 305c Rn.18 mwN.). Dabei ist die Auslegung von AGB gem. den §§ 133, 157 BGB nach dem Horizont eines durchschnittlichen Kunden vorzunehmen. Darauf, wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 2003, 1237, 1237/1238).

39

Die hier verwendete Klausel beinhaltet Kosten für die persönliche, mit der Fahrt zum Wohnort des säumigen Kunden verbundene Forderungsbeitreibung durch eine Person, welche jedenfalls wie ein Fachmonteur zu entlohnen ist. Der sich mit der Zahlung einer Forderung im Rückstand befindliche Kunde muss daher nach dem Wortlaut der Klausel mit einer nach oben nicht begrenzten Anzahl von (nicht notwendiger Weise angekündigten) Besuchen durch von der Beklagten entsandte Personen rechnen, die ihm einschließlich der (möglicherweise - etwa wegen Abwesenheit des Verbrauchers - unnütz aufgewandten) Fahrtkosten uneingeschränkt in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt nach der vorzunehmenden verbraucherfeindlichsten Auslegung auch dann, wenn es sich um kleine oder kleinste Zahlungsrückstände handelt und die nach den Ergänzenden Bedingungen anfallenden Beitreibungskosten die Kosten der rückständigen Forderung möglicherweise weit übersteigen. Dies ist mit dem in der gesetzlichen Bestimmung des § 254 Abs. 2 BGB verkörperten Rechtsgedanken nicht zu vereinbaren.

40

Nach dem oben Gesagten irrelevant und daher unbehelflich ist dagegen der Vortrag der Beklagten, wonach aufgrund einer internen Festlegung eine Beitreibung nur bei Forderungen von mindestens 200.- € stattfinde und mehrfache Besuche nicht erfolgten, wobei im Übrigen selbst bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine Unverhältnismäßigkeit zwischen beizutreibender Forderung und entstehenden Beitreibungskosten im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

41

3. Die nach Klageerhebung von der Beklagten verwendete Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00 " verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB, weil die Pauschale den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

42

Für Mahnungen können nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nur Material- und Portokosten ersetzt verlangt werden. Allgemeine Geschäftskosten, die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, können daneben grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen. Das hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Personalkosten, welche beim Unternehmer entstehen (vgl. grds. BGH, NJW 2009, 3570, 3571), sowie dort anfallende IT-Kosten (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.2011 - 29 U 634/11, Rn. 54; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449, 1451 jew. mwN; abw. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012 - 2 U 2/11).

43

Danach kann die Beklagte nicht - wie vorliegend geschehen - in der Position Sachkosten die von ihr geltend gemachten IT-Kosten über 286.542,00 € in Ansatz bringen, so dass es auf die vom Kläger substantiiert bestrittene Richtigkeit der Berechnung nicht ankommt. Bei der Berechnung der entstehenden Sachkosten sind vielmehr allenfalls die von der Beklagten vorgebrachten Kosten für Material und Versand in Höhe von 75.974,60 € in Ansatz zu bringen, wonach sich die Kosten pro Mahnung auf unter 1,50 € belaufen und damit zur Höhe der in den Ergänzenden Bedingungen beanspruchten Pauschale außer Verhältnis stehen.

II.

44

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 den ursprünglichen Klageantrag unter I.1. für erledigt erklärt haben, waren insoweit dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dabei war bezüglich dieses Punktes unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien haben insoweit darüber gestritten, ob unter die von der Beklagten vorprozessual abgegebene (teilweise) Unterlassungserklärung auch das Berufen auf die Klausel fällt. Nach Ansicht der Kammer ist unter dem von der Beklagten im Text der Erklärung gewählten Begriff "fordern" entsprechend der Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 27. November 2012 die gesamte Verwendung iSd § 1 UKlaG und damit auch das "Berufen" auf die Klausel zu fassen, so dass der Kläger mit seinem für erledigt erklärten Antrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

45

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Beschluss

47

Der Streitwert für das Verfahren wird für die Zeit bis 4. Oktober 2012 auf
5.000.- €, für die Zeit zwischen 4. Oktober und 27. November 2012 auf
7.500.- € und für die Zeit danach wiederum auf 5.000.- € festgesetzt, wobei die Kammer den Angaben des Klägers folgend pro angegriffener Klausel einen Wert von 2.500,00 € ansetzt.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,

bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:

a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";

b) "Mahnkosten: brutto 5,00 €".

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.- €. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten ferner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher nach seiner Satzung u.a. für die Interessen der Konsumenten eintritt. Darüber hinaus ist der Kläger befugt, Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, erforderlichenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG.

2

Die Beklagte ist eine Stromversorgerin und erbringt die von ihr angebotenen Dienstleistungen u.a. gegenüber Endverbrauchern. Im Rahmen dieser Verträge verwendet die Beklagte "Ergänzende Bedingungen" zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - abgekürzt: StromGVV).

3

In diesen Ergänzenden Bedingungen der Beklagten - gültig ab 1. April 2012 - war u.a. unter I.2. Folgendes geregelt:

4

"Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

5

Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

6

- Mahnkosten brutto 8,00
- Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: ltiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)".

7

Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Bl. 9 ff. d.A.) die von der Beklagten vorgenannt angeführten pauschalen Berechnungen von Kosten in ihren ergänzenden Bedingungen und forderte sie unter Fristsetzung zum 1. Juni 2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

8

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2012 (Bl. 13 ff. d.A.) gaben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten u.a. insoweit eine Unterlassungserklärung ab, als sich die Beklagte verpflichtete, künftig in ihren Ergänzenden Bedingungen keine pauschalen Mahnkosten in Höhe von 8,00 € zu fordern. Weitergehende Ansprüche des Klägers wurden zurückgewiesen.

9

Seit 15. Juli 2012 heißt es in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten unter Ziffer I.2. u.a. (vgl. Bl. 66 d.A.):

10

„Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

11

Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

12

- Mahnkosten brutto 5,00

13

[…]

14

Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.“

15

Der Kläger trägt vor,
ihm stehe gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Die streitgegenständliche Klauseln seien überprüfbar. Bei den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten handele es sich nicht um eine wörtliche Wiedergabe der Regelung in der StromGVV, sondern eine konkrete Umsetzung durch den Versorger, das heißt die Beklagte. Dies gelte auch für die Klausel, die die Bearbeitungskosten im Falle des Forderungseinzugs zum Gegenstand habe. Die Beklagte habe hier die Regelungen in der StromGVV umgesetzt und konkrete Beträge in ihre ergänzenden Bedingungen als Pauschale aufgenommen. Diese Pauschale müsse jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften überprüfbar sein. Die Klausel verstoße gegen den in § 254 BGB enthaltenen Gedanken der Schadensminderungspflicht. Selbst wenn man die Pauschale für zulässig erachte, stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, denn nach der streitgegenständlichen Regelung könnten bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch bei geringfügigen Forderungen die Kosten dadurch in die Höhe getrieben werden, dass solche Forderungen durch Hausbesuche beigetrieben werden. Die Regelung sehe zudem keine Obergrenze vor, so dass bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch mehrfache Besuche denkbar seien und damit jedes Mal die entsprechenden Kosten geltend gemacht werden könnten. Soweit die Beklagte nach Änderung ihrer Bedingungen nunmehr die Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00" verwende, sei auch insofern die Höhe der Pauschale zu beanstanden. Diese Pauschale übersteige die erstattungsfähigen Kosten, weil allgemeine Geschäftskosten (u.a. Personal- oder IT-Kosten), die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.

16

Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln in ihren Ergänzenden Bedingungen sowie die Erstattung der Abmahnkosten über 214,20 €. Die Abmahnkosten wurden am 22. August 2012 erstattet. Im Hinblick auf die Änderung der Ergänzenden Bedingungen der Beklagten ab 15. Juli 2012 (Bl. 66/67 d.A.) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2012 eine Klageerweiterung vor. Auf Grund der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien die ursprünglich angekündigten Anträge unter I.1. sowie II. übereinstimmend für erledigt.

17

Der Kläger beantragte zuletzt,

18

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,

19

bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

20

die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:

21

a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";

22

b) Mahnkosten: brutto 5,00 €".

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie trägt vor,
dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu. Die Klausel in ihren Ergänzenden Bedingungen, welche es ihr ermögliche, für den Einzug ausstehender Forderungen entstehende Kosten pauschal mit einem gültigen Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteurstunde zzgl. pauschaler Fahrtkosten in Höhe von 11,00 € brutto zu berechnen, verstoße weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch die Schadensminderungspflicht. Zunächst sei diese Klausel nicht überprüfbar. Bei dieser Klausel handele es sich nämlich lediglich um eine deklaratorische, welche die entsprechende Regelung der StromGVV wiedergebe. Mit ihrer Pauschale für die Forderungseinzugskosten regele sie lediglich die Höhe der in § 17 Abs. 2 Satz 1 StromGVV vorgesehenen pauschalen Berechnung für diese Kosten.

26

Selbst wenn aber eine Überprüfbarkeit gegeben sei, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht vor. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein sorgfältiger und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde. Vor diesem Hintergrund sei der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Rechte zu beauftragen, ebenso ein Inkassounternehmen. Im Hinblick hierauf sei eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Schuldner durch die streitige Klausel nicht zu erkennen. Es seien z.B. bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens die Kosten in voller Höhe ersatzfähig und diese lägen weit höher als die aufgrund der Pauschale verlangten. Schließlich würden aufgrund einer internen Festlegung der Beklagten lediglich Forderungen von mindestens 200.- € persönlich beigetrieben, wobei insoweit stets nur ein Besuch erfolge.

27

Die seit Juli 2012 in den Ergänzenden Bedingungen vorgesehen Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,00 € sei angemessen und nicht zu beanstanden, weil sie noch nicht einmal die tatsächlich für die Durchführung von Mahnvorgängen entstehenden Kosten beinhalte. So seien an Sachkosten im letzten Jahr allein für IT-Kosten 286.542,00 € sowie für Material und Versand 75.974,60 € angefallen. Dies ergebe Kosten von 6,62 € pro Mahnung, weshalb die festgesetzte Pauschale nicht zu beanstanden.

28

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die zulässige Klage ist begründet.

30

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung, wie er sich aus dem Urteilstenor Ziffer 1 ergibt, gemäß §§ 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB zu.

31

1. Die nach der Teilerledigung verbliebenen streitgegenständlichen Klauseln sind entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

32

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die Klausel bezüglich der im Rahmen der Forderungsbeitreibung anfallenden pauschalen Bearbeitungskosten.

33

Die beanstandete Klausel ist Bestandteil der "Ergänzenden Bedingungen" der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Erstversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz. Die "Ergänzenden Bedingungen" haben mithin, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, den Zweck, die Vorschriften der StromGVV zu ergänzen und beschränken sich nicht auf eine bloße Wiedergabe der dort vorhandenen Regelungen. Die StromGVV regelt spezialgesetzlich die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität beliefern. In § 17 Abs. 2 StromGVV wird dabei geregelt:

34

"Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."

35

Die Beklagte macht in ihren Ergänzenden Bedingungen von der mit der oben zitierten Vorschrift durch den Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Geltendmachung einer Pauschale Gebrauch und bestimmt konkret deren Höhe. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dieser Umsetzung nicht um eine nicht überprüfbare deklaratorische, den Inhalt gesetzlicher Vorschriften lediglich wiederholende Klausel im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB. Vielmehr sind die Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten an § 307 Abs. 1, 2 BGB zu messen, weil sie die Vorgaben der StromGVV im Konkreten umsetzen. Vorliegend geht es nicht um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der nach § 17 Abs. 2 StromGVV eingeräumten Möglichkeit einer pauschalen Berechnung, sondern deren konkrete Ausgestaltung in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten. Dass der Gesetzgeber den Versorgern mit der Bestimmung in § 17 Abs. 2 StromGVV keinen Blankoscheck in die Hand geben wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 306/06, S. 37 f.), wo es u.a. heißt:

36

"Die Pauschale muss der Billigkeit nach § 315 Abs. 2 des BGB entsprechen und kostenorientiert sein. … In die Pauschale darf nur ein nach Vertrag oder Gesetz erstattungsfähiger und ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden einfließen." …

37

2. Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB.

38

Im hier gegebenen Verbandsprozess ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die kundenfeindlichste, die im Zweifel zur Unwirksamkeit führt, zu wählen, da sie tatsächlich die dem Kunden Vorteilhafteste ist (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 305c Rn.18 mwN.). Dabei ist die Auslegung von AGB gem. den §§ 133, 157 BGB nach dem Horizont eines durchschnittlichen Kunden vorzunehmen. Darauf, wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 2003, 1237, 1237/1238).

39

Die hier verwendete Klausel beinhaltet Kosten für die persönliche, mit der Fahrt zum Wohnort des säumigen Kunden verbundene Forderungsbeitreibung durch eine Person, welche jedenfalls wie ein Fachmonteur zu entlohnen ist. Der sich mit der Zahlung einer Forderung im Rückstand befindliche Kunde muss daher nach dem Wortlaut der Klausel mit einer nach oben nicht begrenzten Anzahl von (nicht notwendiger Weise angekündigten) Besuchen durch von der Beklagten entsandte Personen rechnen, die ihm einschließlich der (möglicherweise - etwa wegen Abwesenheit des Verbrauchers - unnütz aufgewandten) Fahrtkosten uneingeschränkt in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt nach der vorzunehmenden verbraucherfeindlichsten Auslegung auch dann, wenn es sich um kleine oder kleinste Zahlungsrückstände handelt und die nach den Ergänzenden Bedingungen anfallenden Beitreibungskosten die Kosten der rückständigen Forderung möglicherweise weit übersteigen. Dies ist mit dem in der gesetzlichen Bestimmung des § 254 Abs. 2 BGB verkörperten Rechtsgedanken nicht zu vereinbaren.

40

Nach dem oben Gesagten irrelevant und daher unbehelflich ist dagegen der Vortrag der Beklagten, wonach aufgrund einer internen Festlegung eine Beitreibung nur bei Forderungen von mindestens 200.- € stattfinde und mehrfache Besuche nicht erfolgten, wobei im Übrigen selbst bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine Unverhältnismäßigkeit zwischen beizutreibender Forderung und entstehenden Beitreibungskosten im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

41

3. Die nach Klageerhebung von der Beklagten verwendete Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00 " verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB, weil die Pauschale den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

42

Für Mahnungen können nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nur Material- und Portokosten ersetzt verlangt werden. Allgemeine Geschäftskosten, die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, können daneben grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen. Das hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Personalkosten, welche beim Unternehmer entstehen (vgl. grds. BGH, NJW 2009, 3570, 3571), sowie dort anfallende IT-Kosten (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.2011 - 29 U 634/11, Rn. 54; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449, 1451 jew. mwN; abw. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012 - 2 U 2/11).

43

Danach kann die Beklagte nicht - wie vorliegend geschehen - in der Position Sachkosten die von ihr geltend gemachten IT-Kosten über 286.542,00 € in Ansatz bringen, so dass es auf die vom Kläger substantiiert bestrittene Richtigkeit der Berechnung nicht ankommt. Bei der Berechnung der entstehenden Sachkosten sind vielmehr allenfalls die von der Beklagten vorgebrachten Kosten für Material und Versand in Höhe von 75.974,60 € in Ansatz zu bringen, wonach sich die Kosten pro Mahnung auf unter 1,50 € belaufen und damit zur Höhe der in den Ergänzenden Bedingungen beanspruchten Pauschale außer Verhältnis stehen.

II.

44

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 den ursprünglichen Klageantrag unter I.1. für erledigt erklärt haben, waren insoweit dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dabei war bezüglich dieses Punktes unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien haben insoweit darüber gestritten, ob unter die von der Beklagten vorprozessual abgegebene (teilweise) Unterlassungserklärung auch das Berufen auf die Klausel fällt. Nach Ansicht der Kammer ist unter dem von der Beklagten im Text der Erklärung gewählten Begriff "fordern" entsprechend der Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 27. November 2012 die gesamte Verwendung iSd § 1 UKlaG und damit auch das "Berufen" auf die Klausel zu fassen, so dass der Kläger mit seinem für erledigt erklärten Antrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

45

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Beschluss

47

Der Streitwert für das Verfahren wird für die Zeit bis 4. Oktober 2012 auf
5.000.- €, für die Zeit zwischen 4. Oktober und 27. November 2012 auf
7.500.- € und für die Zeit danach wiederum auf 5.000.- € festgesetzt, wobei die Kammer den Angaben des Klägers folgend pro angegriffener Klausel einen Wert von 2.500,00 € ansetzt.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.