Amtsgericht Ratingen Urteil, 07. Jan. 2016 - 10 C 75/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht als Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.12.2014 in S ereignete. Unfallgegner war die Beklagte zu 1) als Halterin und Fahrerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten den Schaden, welchen der Kläger durch das Unfallereignis erlitt, zu 100 % zu ersetzen haben.
3Der Kläger behauptet, er habe durch das Unfallereignis einen materiellen Schaden in Höhe von Reparaturkosten netto 2.338,22 EUR erlitten. Diesen Betrag zuzüglich einer allg. Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR verlangt der Kläger unter Hinweis auf einen Kostenvoranschlag der Firma H GmbH & Co. KG vom 17.12.2014 – auf Anl. K 1 zur Klageschrift (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen – zuzüglich der Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ersetzt. Die Beklagte zu 2) zahlte indes vorgerichtlich unter Verweis auf einen Prüfbericht der Dekra Automobil GmbH vom 3.2.2015 – wegen dessen Inhalt wird auf Anl. K 3 zur Klageschrift (Bl. 13 ff. der Gerichtsakten) verwiesen – lediglich einen Betrag i.H.v. 1.309,40 EUR an den Kläger.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn den Betrag von 1.098,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung weiterer 201,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an seine Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte N – L – G, freizustellen;
7festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2014 zu ersetzen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger der weitergehend verfolgte Schadensersatzanspruch deshalb nicht zusteht, da er sich im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung auf eine günstigere, aber gleichwertige Reparatur in einer konkret von der Beklagten zu 2) genannten Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Hierzu behaupten die Beklagten, der Reparaturbetrieb L Karosserie GmbH in X sei in der Lage, den von dem Kläger geltend gemachten Schaden bei gleicher Qualität wie eine markengebundenen Fachwerkstatt sowohl für Mechanik-und Karosseriearbeiten als auch für Lackiererarbeiten unter Ansatz eines geringeren Stundenlohnes durchzuführen. Im Übrigen würden bei der konkret benannten Fachwerkstatt so genannte UPE-Aufschläge nicht berechnet, genauso wenig fielen Verbringungskosten zum Lackierer an.
11Hinsichtlich der im von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag angesetzten Kosten der Beilackierung ist die Beklagte der Rechtsansicht, dass diese Kosten im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung nicht erstattungsfähig sind.
12Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.098,82 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 249 Abs. 1 BGB. Denn der materielle Schaden, den der Kläger durch das Unfallereignis vom 16.12.2014 erlitt, ist mit der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 2) i.H.v. 1.309,40 EUR bereits vollständig ausgeglichen.
16Zutreffend tragen die Beklagten vor, dass sich der Kläger, dessen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits dreieinhalb Jahre alt war, nach der Rechtsprechung des BGH bei fiktiver Schadenabrechnung auf die Möglichkeit der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, sofern die Reparatur dort gleichwertig erfolgen kann. Dabei kann der Verweis des Schädigers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder aber freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen (BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. VI ZR 320/12). Genau dies ist hier mit der Klageerwiderung der Beklagten vom 12.7.2015 geschehen. Insbesondere ist die Entfernung der von den Beklagten benannten Referenzwerkstatt von unter 20 km zum Wohnort des Klägers nicht zu beanstanden.
17Es wäre nunmehr Sache des Klägers gewesen, qualifiziert zu bestreiten, dass die von den Beklagten benannte Fachwerkstatt die streitgegenständliche Fahrzeugreparatur nicht gleichwertig der Reparatur, welche gegebenenfalls durch die von dem Kläger mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages beauftragte Werkstatt durchgeführt würde, zu erbringen im Stande ist. Auf das prozessuale Erfordernis qualifizierten Sachvortrages wurde der Kläger bereits mit Beschluss vom 17.9.2015 unter Verweis auf die von den Beklagten im Schriftsatz vom 24.8.2015 zutreffend zitierte Rechtsprechung (unter anderem LG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 S 84/12) hingewiesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit der Klageerwiderung keinen konkreten Kostenvoranschlag der von ihr primär in Bezug genommenen Referenzwerkstatt vorgelegt haben. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Vorlage eines Kostenvoranschlages nicht Voraussetzung für einen substantiierten Sachvortrag der Beklagten, da es prozessual ausreichend ist, wenn eine Partei einen Sachverhalt schriftsätzlich konkret darlegt und gegebenenfalls bei Bestreiten des Gegners unter Beweis stellt. Die „Untermauerung“ von Sachvortrag durch die Vorlage den Vortrag belegender Dokumente ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im übrigen wäre die Vorlage des von dem Kläger geforderten Kostenvoranschlages den Beklagten auch tatsächlich gar nicht möglich, da zur Erstellung eines solchen die Vorführung des beschädigten Fahrzeuges bei der Referenzwerkstatt notwendig wäre, wobei dieses Fahrzeug jedoch gerade nicht im Eigentum und damit im Zugriffsbereiche der Beklagten steht.
18Sofern der Kläger im Schriftsatz vom 19.10.2015 auf den erteilten Hinweis des Gerichts vorträgt, er habe selbst einen Kostenvoranschlag der L Karosseriebetriebe GmbH in X eingeholt und dieser entspreche nicht dem Sachvortrag der Beklagten, dass für die Reparaturkosten in Höhe von netto 1.284,40 EUR anfallen würden, ist dieser Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, seine Klageforderung zu stützen. Denn nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2015 beruht die Abweichung des Kostenvoranschlages von der durch die Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Kalkulation der Dekra lediglich darauf, dass in dem Kostenvoranschlag Kosten der Beilackierung berücksichtigt worden sind. Dem entgegen entsprechen die von der Dekra angesetzten Stundenverrechnungssätze denjenigen, welche auch in dem von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag aufgeführt werden.
19Die Rechtsansicht des Klägers, die Kosten der Beilackierung seien auch im vorliegenden Fall der fiktiven Schadenabrechnung zu berücksichtigen, vermag das erkennende Gericht – worauf der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2015 hingewiesen wurde – nicht zu teilen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind alle erforderlichen Kosten zur Behebung eines Schadens zu ersetzen. Die Frage, ob eine Beilackierung erforderlich ist, kann aber erst beurteilt werden, wenn die zu reparierenden Teile instandgesetzt und lackiert wurden. Erst dann wird sichtbar, ob sich ein farblicher Unterschied zu der ursprünglichen Lackierung ergibt. Da vorliegend letztendlich nicht geklärt ist, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, geht dies zulasten des Klägers, der sich für eine fiktive Abrechnung entschieden hat und die Darlegung-und Beweislast für die Schadenshöhe trägt (LG Berlin, Urteil vom 23.8.2012, Az. 44 O2 162/11).
20Hinsichtlich der Thematik der UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten folgt das erkennende Gericht ebenfalls der rechtlichen Argumentation der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24.8.2015 dahingehend, dass es bei Benennung einer konkreten Referenzwerkstatt nicht auf die Frage ankommt, ob diese Kosten regional üblicherweise angesetzt werden. Wenn die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt nachweislich oder wie hier nicht qualifiziert bestritten diese Kosten nicht erhebt, kann der Kläger Erstattung solcher selbst dann nicht fordern, wenn sie ansonsten regional üblich sein sollten.
21Nach alledem entfällt mangels Verzugs der Beklagten auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
22Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Feststellung, dass etwaiger weitergehender Schaden zu ersetzen ist. Insofern fehlt es am Feststellungsinteresse des Klägers. Denn die Beklagten stellen unstreitig, zur Erstattung sämtlicher dem Kläger durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstandener Schäden verpflichtet zu sein. Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich nicht auf die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten, sondern ausschließlich auf die (bisher) von dem Kläger vorgetragene Schadenshöhe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Sorge trägt, dass ihm dann, sollte er sich für die Reparatur seines Fahrzeugs entscheiden, entstehende Ansprüche auf Nutzungsausfall sowie auf Erstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagten nicht erstattet werden sollten.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.
24Der Streitwert wird auf 1.398,82 EUR festgesetzt (Klageantrag zu Ziffer 1. 1.098,82 EUR; Klageantrag zu Ziffer 3. 300,00 EUR)
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.