Amtsgericht Rastatt Urteil, 02. Sept. 2005 - 1 C 23/05

published on 02/09/2005 00:00
Amtsgericht Rastatt Urteil, 02. Sept. 2005 - 1 C 23/05
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.140,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.090,59 EUR seit dem 10.07.2004 und aus 50,– EUR seit dem 21.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 59 %, die Beklagten Ziffer 1-3 als Gesamtschuldner 31 % und der Beklagte Ziffer 1 weitere 10 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziffer 1-3 als Gesamtschuldner 31 %, der Beklagte Ziffer 1 weitere 10 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger 59 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 trägt der Kläger 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der 1. Drittwiderbeklagten, des 2. Drittwiderbeklagten und der 3. Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte Ziffer 1.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckungen durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für den Kläger und die Drittwiderbeklagten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten Ziffer 1-3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagten Ziffer 1-3 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten Ziffer 1-3 zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.05.04 gegen 21.28 Uhr auf der B 462 zwischen R und der Ausfahrt B ereignete und an dem das von dem Kläger gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gefahren vom Beklagten Ziff. 1 und haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziff. 3, beteiligt waren. Widerklagend begehrt der Beklagte Ziff. 1 Schmerzensgeld aus dem selben Unfallgeschehen.
Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine in beide Fahrtrichtungen zweispurig ausgebaute Bundesstraße. Beide Fahrtrichtungen sind durch eine Mittelleitplanke dauerhaft fest voneinander getrennt.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur in Richtung G. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrspur ein silberner Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gelenkt vom Drittwiderbeklagten P, haftpflichtversichert bei der 3. Drittwiderbeklagten. Vor diesem Fahrzeug befand sich – auch links – der Beklagte Ziff.1. Außerdem war rechts vom klägerischen Fahrzeug ein weiterer Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Fahrer: ...) unterwegs. Diesen überholte der Kläger zunächst. Im weiteren Verlauf lenkte der Kläger sein Fahrzeug auf die rechte Fahrspur. Unmittelbar vor der streitgegenständlichen Kollision fuhren auf der linken Fahrspur das vom Beklagten Ziff. 1 gelenkte Fahrzeug und dahinter das vom Drittwiderbeklagten ... geführte Fahrzeug. Der Kläger, der zunächst auf der rechten Fahrspur hinter den beiden links fahrenden Fahrzeugen fuhr, schloss im weiteren Verlauf zu den beiden links von ihm fahrenden Fahrzeugen auf. Als das klägerische Fahrzeug auf der Höhe des vom Beklagten Ziff.1 gelenkten Fahrzeuges war, wechselte dieses vom linken auf den rechten Fahrstreifen. Es kam sodann zur Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem die Fahrspur wechselnden Pkw. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.
Dem Kläger entstand durch den Verkehrsunfall folgender unstreitiger Schaden:
Unkostenpauschale
20,– Euro
Kosten des Sachverständigen R
1006,20 Euro
Abschleppkosten Autohaus B
283,62 Euro
Ärztlicher Bericht
5,36 Euro
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Er erlitt ein HWS-Syndrom und Prellungen am linken Arm. Der Kläger war für 2 Tage arbeitsunfähig.
Der Kläger behauptet,
aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hätte der Beklagte Ziff.1 und der nachfolgende Fahrzeuglenker die Fahrgeschwindigkeit reduziert mit der Folge, dass er zu dem vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeug aufgeschlossen habe. Er habe noch versucht seine Geschwindigkeit anzupassen. In diesem Augenblick habe jedoch der Beklagte Ziff. 1 völlig überraschend nach rechts gezogen. Der Beklagte Ziff. 1 habe die für einen Fahrstreifenwechsel erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
Ihm stehe für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 800,– Euro zu. Außerdem sei ein Nutzungsausfallschaden i.H.v. 1.106,00 Euro zu erstatten. Dies errechne sich anhand der Nutzungsausfalltabelle nach Sanden/Danner, wobei pro Tag ein Nutzungsausfall von 79,– Euro anzusetzen wäre. Außerdem sei eine An- und Abmeldepauschale i.H.v. 60,– Euro gerechtfertigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.536,86 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2004;
12 
die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Vorfall des 31.05.2004 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit.
13 
Die Beklagten beantragen,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Widerklagend beantragt der Beklagte Ziffer 1,
16 
den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten Ziff.1 175,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.01.2005 zu zahlen.
17 
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,
18 
die Widerklage abzuweisen.
19 
Die Beklagten behaupten,
20 
der Drittwiderbeklagte ... habe sich mit hoher Geschwindigkeit dem Beklagten Ziff.1 genähert, sei viel zu dicht aufgefahren und habe ihn bedrängt. Der Beklagte Ziff.1 habe ein Auffahren des Zeugen ... befürchtet und habe daher zunächst auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleunigt, um dann auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich durch das Verhalten des Drittwiderbeklagten ... genötigt gesehen, diesem schnellstmöglich Platz zu machen. Obwohl er sich dann vor dem Fahrstreifenwechsel ordnungsgemäß umgesehen habe, sei auf der rechten Fahrspur plötzlich der Kläger aufgetaucht. Er habe daher nicht mehr verhindern können, dass sich die Fahrzeuge berührten. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass der Kläger gerade dabei gewesen sei, mit überhöhter Geschwindigkeit das Fahrzeug des Widerklägers rechts zu überholen. Der Beklagte Ziff.1 sei das Opfer eines Rennens geworden, das sich der Kläger und der Drittwiderbeklagte ... geliefert hätten.
21 
Der Beklagte Ziff.1 habe aufgrund des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten. Er sei vom 31.05. bis 06.06.2004 arbeitsunfähig krank gewesen und habe eine Schanzsche Halskrawatte tragen müssen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld i.H.v. 500,– Euro.
22 
Bezüglich des geltend gemachten Nutzungsausfalls sei lediglich ein Tagessatz von 59,00 Euro gerechtfertigt. Die An- und Abmeldekostenpauschale sei zu hoch bemessen. Diese sei allenfalls i.H.v. 40,– Euro erstattungsfähig. Bei der Verletzung des Klägers handele es sich um eine Bagatellverletzung, für die ein Schmerzensgeld nicht in Betracht komme.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.05 (vgl. AS. 65 ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
26 
I. Zur Klage:
27 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.140,59 EUR gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs.1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 1,3 PflVersG zu. Den Nachweis höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses hat keine Partei erbracht. Dem Beklagten Ziff.1 fällt ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last, der Kläger hat gegen § 5 Abs.1 StVO verstoßen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung.
28 
Der Beklagte Ziff.1 hat den Unfall durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (mit)verursacht. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat sich der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet. Damit spricht ein Anscheinsbeweis hinsichtlich eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gegen den Beklagten Ziff. 1 (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17, m.w.N.). Diesen Anscheinsbeweis vermochte die Beklagtenseite nicht zu erschüttern.
29 
Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht im Rahmen einer Kurzschlusshandlung, etwa als Reaktion auf das angeblich dichte Auffahren des Drittwiderbeklagten ..., auf die rechte Fahrspur gelenkt habe. Er will vielmehr ausreichend Zeit gehabt haben, sich ordnungsgemäß umzuschauen und den Blinker zu setzen. Hätte sich der Beklagte Ziff.1 aber entsprechend seinem Vortrag verhalten, so hätte er den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kläger sehen müssen. Er hätte dann allerdings keinen Fahrstreifenwechsel beginnen dürfen.
30 
Dass der Kläger mit deutlich höherer Geschwindigkeit als der Beklagte Ziff.1 zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels unterwegs war, ist weder nachgewiesen noch dargetan. Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben, er sei zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels mit ca. 130 km/h unterwegs gewesen. Die selbe Geschwindigkeit gibt der Kläger an.
31 
Die weitere Behauptung des Beklagten Ziff.1, er habe den Blinker gesetzt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Drittwiderbeklagte ... hat insoweit angegeben, er sei sich sicher, dass der Beklagte Ziff.1 nicht geblinkt habe. In diesem Punkt widersprechen sich die Angaben der Parteien. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Angaben mehr Glauben zu schenken ist. Die angehörten Parteien waren alle am Unfall beteiligt. Die Schilderungen zum Unfallgeschehen sind bei sämtlichen Beteiligten hinsichtlich der Wahrheitskriterien in etwa gleich. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht außer Stande, einer der Aussagen den Vorzug zu geben. Der glaubwürdige Zeuge ... konnte insoweit keine Angaben machen.
32 
Soweit die Beklagtenseite darüber hinaus mutmaßt, der Drittwiderbeklagte ... und der Kläger hätten sich ein "Rennen" geliefert, so ergab die durchgeführte Beweisaufnahme darauf keinen Hinweis. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte ... haben ein solches "Rennen" stets bestritten. Auch der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, dass ein solches "Rennen" unmittelbar vor der streitgegenständlichen Kollision zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten ... ausgetragen wurde.
33 
Die Einvernahme der unfallaufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen war nicht angezeigt. Diese waren bei der streitgegenständlichen Kollision nicht anwesend. Die Feststellungen der Polizeibeamten nach dem Unfallgeschehen konnte das Gericht der beigezogenen Strafakte entnehmen, deren Verwertung die Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt haben. Daraus ergeben sich jedoch keine weiteren Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
34 
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Unfall unter Verstoß gegen § 5 Abs.1 StVO (mit)verursacht, indem er den Beklagten Ziffer 1 rechts überholt hat. Ein solcher Verstoß ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung am 26.04.2005. Die Ausnahmefälle des § 7 Abs. 2 bis 3 StVO lagen ersichtlich nicht vor.
35 
Überholen ist der tatsächliche Vorgang des Vorbeifahrens auf dem selben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 16). Dabei beginnt das Überholen in der hier vorliegenden Konstellation – der Überholende befindet sich bereits auf dem anderen Fahrstreifen – bereits mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes. Ausnahmsweise liegt ein unzulässiges Rechtsüberholen dann nicht vor, wenn das auf der Überholspur fahrende Fahrzeug – bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Überholenden – seine Geschwindigkeit nicht unwesentlich verringert (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 64).
36 
Nach den Angaben des Klägers hat er sich den auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeugen ohne Verringerung seiner während des vorangegangenen Überholmanövers erreichten Geschwindigkeit genähert und zu diesen aufgeschlossen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Annäherung erkennen und seine Geschwindigkeit den links fahrenden Fahrzeugen anpassen müssen. Dies hat er jedoch nach seinen eigenen Bekundungen nicht getan. Dass die auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit in dieser Zeit verringert haben, hat der Kläger nicht behauptet. Auch der Drittwiderbeklagte ... vermochte nicht sicher anzugeben, dass eine Geschwindigkeitsverringerung durch den Beklagten Ziffer 1 stattfand. Dagegen haben der Beklagte Ziffer 1 und der Zeuge ... glaubhaft angegeben, dass die links fahrenden Fahrzeuge ihre (gegenüber dem Klägerfahrzeug geringere) "Ausgangsgeschwindigkeit" nicht nochmals verringert haben. Von einem unfallursächlichen Rechtsüberholen war daher auszugehen.
37 
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 17 StVG) hält das Gericht das unfallursächliche Fehlverhalten der Parteien für gleichgewichtig. Danach ist nach Auffassung des Gerichts eine Schadensteilung angezeigt.
38 
Der dem Kläger zu erstattende Schaden errechnet sich wie folgt:
39 
Dem Kläger ist ein unstreitiger Schaden in Höhe von 1.315,18 Euro entstanden.
40 
Da die Kosten für das An- und Abmelden lediglich in Höhe von 40,– Euro zwischen den Parteien unstreitig sind, hätte die Klägerseite einen höheren Schaden konkret darlegen müssen. Dies hat sie – trotz Hinweises des Gerichts – nicht getan. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls folgt das Gericht der Berechnung der Beklagtenseite. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in die Gruppe H, ist jedoch auf Grund seines Alters um eine Gruppe herabzustufen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03), so dass sich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von täglich 59,– Euro und ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag i.H.v. 826,– Euro ergibt.
41 
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erachtet das Gericht für die nicht bestrittenen Verletzungen des Klägers einen Ausgleichsbetrag von 100,– Euro für erforderlich aber auch für ausreichend.
42 
Zusammen ergibt sich ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 2.281,18 Euro . Bei einer Haftungsquote von 50:50 steht dem Kläger ein Erstattungsbetrag i.H.v. 1.140,59 Euro zu.
43 
II. Zur Widerklage:
44 
Dem Beklagten Ziff.1 steht gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld zu.
45 
Eine Haftung des Drittwiderbeklagten ... kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagtenseite vermochte nicht nachzuweisen, dass der Drittwiderbeklagte ... dicht auffuhr und dadurch den Beklagten Ziff.1 zu einem unüberlegten Verkehrsmanöver veranlasste. Der Drittwiderbeklagte ... hat ein nötigendes Auffahren bestritten. Der neutrale Zeuge ... konnte zu dem Abstand der beiden Fahrzeuge keine genauen Angaben machen. Vor diesem Hintergrund gilt das zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien Gesagte auch hier entsprechend. Das Gericht kann nicht erkennen, warum es den Angaben einer Partei mehr Glauben schenken sollte als den Bekundungen der anderen. Im Verhältnis des Drittwiderbeklagten ... zum Beklagten Ziff.1 tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Drittwiderbeklagten Ziff.1 vollständig hinter das unfallursächliche Fehlverhalten des Beklagten Ziff.1 zurück.
46 
Auch im Verhältnis zum Kläger steht dem Beklagten Ziff.1 kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Den Beklagten Ziff.1 trifft gegenüber dem Kläger ein Mitverschulden i.H.v. 50 %. Unterstellt, die vom Beklagten Ziff.1 behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen sind tatsächlich eingetreten, rechtfertigen diese jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch, der über 250,– Euro liegt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens steht dem Beklagten Ziff.1 daher allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 125,– Euro zu. In dieser Höhe hat der Beklagte Ziff.1 jedoch bereits außergerichtlich eine Zahlung erhalten, so dass ihm kein weiteres Schmerzensgeld zuzuerkennen war.
47 
Die Entscheidung bezüglich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
26 
I. Zur Klage:
27 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.140,59 EUR gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs.1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 1,3 PflVersG zu. Den Nachweis höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses hat keine Partei erbracht. Dem Beklagten Ziff.1 fällt ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last, der Kläger hat gegen § 5 Abs.1 StVO verstoßen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung.
28 
Der Beklagte Ziff.1 hat den Unfall durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (mit)verursacht. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat sich der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet. Damit spricht ein Anscheinsbeweis hinsichtlich eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gegen den Beklagten Ziff. 1 (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17, m.w.N.). Diesen Anscheinsbeweis vermochte die Beklagtenseite nicht zu erschüttern.
29 
Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht im Rahmen einer Kurzschlusshandlung, etwa als Reaktion auf das angeblich dichte Auffahren des Drittwiderbeklagten ..., auf die rechte Fahrspur gelenkt habe. Er will vielmehr ausreichend Zeit gehabt haben, sich ordnungsgemäß umzuschauen und den Blinker zu setzen. Hätte sich der Beklagte Ziff.1 aber entsprechend seinem Vortrag verhalten, so hätte er den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kläger sehen müssen. Er hätte dann allerdings keinen Fahrstreifenwechsel beginnen dürfen.
30 
Dass der Kläger mit deutlich höherer Geschwindigkeit als der Beklagte Ziff.1 zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels unterwegs war, ist weder nachgewiesen noch dargetan. Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben, er sei zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels mit ca. 130 km/h unterwegs gewesen. Die selbe Geschwindigkeit gibt der Kläger an.
31 
Die weitere Behauptung des Beklagten Ziff.1, er habe den Blinker gesetzt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Drittwiderbeklagte ... hat insoweit angegeben, er sei sich sicher, dass der Beklagte Ziff.1 nicht geblinkt habe. In diesem Punkt widersprechen sich die Angaben der Parteien. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Angaben mehr Glauben zu schenken ist. Die angehörten Parteien waren alle am Unfall beteiligt. Die Schilderungen zum Unfallgeschehen sind bei sämtlichen Beteiligten hinsichtlich der Wahrheitskriterien in etwa gleich. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht außer Stande, einer der Aussagen den Vorzug zu geben. Der glaubwürdige Zeuge ... konnte insoweit keine Angaben machen.
32 
Soweit die Beklagtenseite darüber hinaus mutmaßt, der Drittwiderbeklagte ... und der Kläger hätten sich ein "Rennen" geliefert, so ergab die durchgeführte Beweisaufnahme darauf keinen Hinweis. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte ... haben ein solches "Rennen" stets bestritten. Auch der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, dass ein solches "Rennen" unmittelbar vor der streitgegenständlichen Kollision zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten ... ausgetragen wurde.
33 
Die Einvernahme der unfallaufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen war nicht angezeigt. Diese waren bei der streitgegenständlichen Kollision nicht anwesend. Die Feststellungen der Polizeibeamten nach dem Unfallgeschehen konnte das Gericht der beigezogenen Strafakte entnehmen, deren Verwertung die Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt haben. Daraus ergeben sich jedoch keine weiteren Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
34 
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Unfall unter Verstoß gegen § 5 Abs.1 StVO (mit)verursacht, indem er den Beklagten Ziffer 1 rechts überholt hat. Ein solcher Verstoß ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung am 26.04.2005. Die Ausnahmefälle des § 7 Abs. 2 bis 3 StVO lagen ersichtlich nicht vor.
35 
Überholen ist der tatsächliche Vorgang des Vorbeifahrens auf dem selben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 16). Dabei beginnt das Überholen in der hier vorliegenden Konstellation – der Überholende befindet sich bereits auf dem anderen Fahrstreifen – bereits mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes. Ausnahmsweise liegt ein unzulässiges Rechtsüberholen dann nicht vor, wenn das auf der Überholspur fahrende Fahrzeug – bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Überholenden – seine Geschwindigkeit nicht unwesentlich verringert (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 64).
36 
Nach den Angaben des Klägers hat er sich den auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeugen ohne Verringerung seiner während des vorangegangenen Überholmanövers erreichten Geschwindigkeit genähert und zu diesen aufgeschlossen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Annäherung erkennen und seine Geschwindigkeit den links fahrenden Fahrzeugen anpassen müssen. Dies hat er jedoch nach seinen eigenen Bekundungen nicht getan. Dass die auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit in dieser Zeit verringert haben, hat der Kläger nicht behauptet. Auch der Drittwiderbeklagte ... vermochte nicht sicher anzugeben, dass eine Geschwindigkeitsverringerung durch den Beklagten Ziffer 1 stattfand. Dagegen haben der Beklagte Ziffer 1 und der Zeuge ... glaubhaft angegeben, dass die links fahrenden Fahrzeuge ihre (gegenüber dem Klägerfahrzeug geringere) "Ausgangsgeschwindigkeit" nicht nochmals verringert haben. Von einem unfallursächlichen Rechtsüberholen war daher auszugehen.
37 
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 17 StVG) hält das Gericht das unfallursächliche Fehlverhalten der Parteien für gleichgewichtig. Danach ist nach Auffassung des Gerichts eine Schadensteilung angezeigt.
38 
Der dem Kläger zu erstattende Schaden errechnet sich wie folgt:
39 
Dem Kläger ist ein unstreitiger Schaden in Höhe von 1.315,18 Euro entstanden.
40 
Da die Kosten für das An- und Abmelden lediglich in Höhe von 40,– Euro zwischen den Parteien unstreitig sind, hätte die Klägerseite einen höheren Schaden konkret darlegen müssen. Dies hat sie – trotz Hinweises des Gerichts – nicht getan. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls folgt das Gericht der Berechnung der Beklagtenseite. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in die Gruppe H, ist jedoch auf Grund seines Alters um eine Gruppe herabzustufen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03), so dass sich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von täglich 59,– Euro und ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag i.H.v. 826,– Euro ergibt.
41 
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erachtet das Gericht für die nicht bestrittenen Verletzungen des Klägers einen Ausgleichsbetrag von 100,– Euro für erforderlich aber auch für ausreichend.
42 
Zusammen ergibt sich ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 2.281,18 Euro . Bei einer Haftungsquote von 50:50 steht dem Kläger ein Erstattungsbetrag i.H.v. 1.140,59 Euro zu.
43 
II. Zur Widerklage:
44 
Dem Beklagten Ziff.1 steht gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld zu.
45 
Eine Haftung des Drittwiderbeklagten ... kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagtenseite vermochte nicht nachzuweisen, dass der Drittwiderbeklagte ... dicht auffuhr und dadurch den Beklagten Ziff.1 zu einem unüberlegten Verkehrsmanöver veranlasste. Der Drittwiderbeklagte ... hat ein nötigendes Auffahren bestritten. Der neutrale Zeuge ... konnte zu dem Abstand der beiden Fahrzeuge keine genauen Angaben machen. Vor diesem Hintergrund gilt das zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien Gesagte auch hier entsprechend. Das Gericht kann nicht erkennen, warum es den Angaben einer Partei mehr Glauben schenken sollte als den Bekundungen der anderen. Im Verhältnis des Drittwiderbeklagten ... zum Beklagten Ziff.1 tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Drittwiderbeklagten Ziff.1 vollständig hinter das unfallursächliche Fehlverhalten des Beklagten Ziff.1 zurück.
46 
Auch im Verhältnis zum Kläger steht dem Beklagten Ziff.1 kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Den Beklagten Ziff.1 trifft gegenüber dem Kläger ein Mitverschulden i.H.v. 50 %. Unterstellt, die vom Beklagten Ziff.1 behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen sind tatsächlich eingetreten, rechtfertigen diese jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch, der über 250,– Euro liegt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens steht dem Beklagten Ziff.1 daher allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 125,– Euro zu. In dieser Höhe hat der Beklagte Ziff.1 jedoch bereits außergerichtlich eine Zahlung erhalten, so dass ihm kein weiteres Schmerzensgeld zuzuerkennen war.
47 
Die Entscheidung bezüglich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 23/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 357/03 Verkündet am: 23. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.