Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 18. März 2015 - 1 Ls 4117 Js 5541/13

ECLI:ECLI:DE:AGPIRMA:2015:0318.1LS4117JS5541.13.0A
18.03.2015

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt W. H. aus K., eine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auszusprechen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Gegen die vorliegend Angeschuldigte … wurden bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren geführt.

2

Durch Anklagen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 26.03.2013 (4117 Js 13536/12) sowie vom 14.12.2012 (4117 Js 4242/12) wurde Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Pirmasens erhoben. Hauptverhandlung im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 fand u. a. am 11.06.2013 sowie am 29.07.2014 statt.

3

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 20.09.2013 (Bl. 344 d.A.) wurde das bei der Staatsanwaltschaft unter dem Az. 4117 Js 5541/13 geführte Ermittlungsverfahren an das Amtsgericht - Schöffengericht - Pirmasens übersandt, mit dem Antrag, den zum damaligen Zeitpunkt Beschuldigten … und … einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013 (1 Gs 236/13) (Bl. 346 d.A.) wurde der in vorliegendem Verfahren Angeschuldigten … Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt. Durch Verfügung des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013 (Bl. 347 d.A.) wurde die Akte nach Bescheidung dieses Antrages an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken, die weitere Ermittlungen durchführte, übersandt. Das „Verfahren“ des Amtsgerichts Pirmasens 1 Gs 236/13 war durch die Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft Zweibrücken und Rückleitung der Akte an diese erledigt.

4

Unter dem 19.08.2014 beantragte Rechtsanwalt H. (Bl. 1849 f./1852 f. d.A. 4117 Js 4242/12) beim Amtsgericht Pirmasens unter Angabe des Betreffs „Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4117 Js 5541/13 Amtsgericht Pirmasens 1 Gs 286/13:

5

„die Wirkungen des § 48 Absatz 6 Satz 1 RVG gemäß § 48 Absatz 6 Satz 3 RVG auf die am26.06.2013 (Blatt 54) zum Verfahren 4117 Js 5541/13 verbundenen Verfahren jeweils 4117 Js 5542/13, 5543/13, 5829/13, 5994/13, 5993/13, 6245/13, 6250/13, auf die weiteren hierzu am 19.09.2013 (Blatt 343) verbundenen Verfahren 8949/13, 8948/13, 8947/13, 8946/13, 8765/13, 8562/13, 8201/13, 6642/13, 6505/13, 6352/13, auf die weiteren hierzu am 16.12.2013 (Blatt 360) verbundenen Verfahren 9586/13, 9588/13, 9672/13, 9727/13, 9728/13, 9746/13, 9994/13, 10876/13, 11212/13, 11303/13, 11713/13, 11857/13, 11880/13, 11881/13, 12467/13, 12624/13 und die weiteren hierzu am 14.04.2014 (Blatt 488) verbundenen Verfahren 309/14, 1432/14, 1544/14, 2054/14, 2380/14, 2625/14, 3330/14, 3330/14 und 3510/14 zu erstrecken.“

6

Durch die im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 zuständige Strafrichterin wurde Rechtanwalt H. ausweislich der Verfügung vom 01.09.2014 (Bl. 1864 R d.A. 2 Ds 4117 Js 4242/12) darauf hingewiesen, dass das Verfahren 4117 Js 5541/13 nicht beim Amtsgericht Pirmasens anhängig ist und ein entsprechender Beschluss daher nicht ergehen könne.

7

Im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 hatte Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 04.11.2014 auf seinen Antrag vom 19.08.2014 Bezug genommen (Bl. 1889 d.A. 2 Ds 4117 Js 4242/12 bzw. 2 Ds 4117 Js 13581/14).

8

Durch Verfügung der Strafrichterin vom 05.11.2014 (Bl. 1897 d.A. 2 Ds 4117 Js 4242/12) wurde Rechtsanwalt H. mitgeteilt, dass der Vorgang 1 Gs 236/13 beim Amtsgericht Pirmasens nicht mehr anhängig und unter diesem Aktenzeichen er vom Vorsitzenden des Schöffengerichts im Verfahren 4117 Js 5541/13 zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Weiter wurde ihm erneut mitgeteilt, dass dieses Verfahren 4117 Js 5541/13 weder beim Strafrichter noch beim Schöffengericht des Amtsgerichts Pirmasens anhängig ist.

9

Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 21.11.2014 (2 Ds 4117 Js 4242/12) wurde das Verfahren gegen die in vorliegendem Verfahren Angeschuldigte … abgetrennt und wird fortan unter dem Aktenzeichen 2 Ds 4117 Js 13581/14 beim Amtsgericht - Strafrichter - Pirmasens geführt.

10

Durch Schriftsatz vom 12.12.2014 (Bl. 1029 ff. und 1114 ff. d. A.) wiederholte Rechtsanwalt H. seinen Antrag vom 19.08.2014. Als Betreff war „Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4117 Js 5541/13 Amtsgericht Pirmasens (früheres Az. 1 Gs 236/13)“ angegeben. Dieser Antrag wurde ausweislich Bl. 1034 R d.A. durch die Serviceeinheit an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken zum dort anhängigen Ermittlungsverfahren weitergeleitet.

11

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 17.01.2015 (4117 Js 5541/13) wurde gegen die in vorliegendem Verfahren Angeschuldigte … Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Pirmasens erhoben (Bl. 1081 - 1109 d. A.). Die Akte ging ausweislich Bl. 1110 am 29.01.2015 beim Amtsgericht Pirmasens ein. Durch Verfügung vom 02.02.2015 (Bl. 1111 d.A.) wurde durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts die Zustellung der Anklage an die Angeschuldigte sowie Rechtsanwalt H. veranlasst. Es wurde Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen bestimmt. Die Anklage wurde der Angeschuldigten am 04.02.2015, ihrem Verteidiger am 10.02.2015 zugestellt (Bl. 1112 und 1120 d. A.).

12

Durch Fax des Rechtsanwalts H. vom 09.02.2015 (Bl. 1113 d. A.) erinnerte dieser an seine Anträge vom 12.12.2014 und 19.08.2014. Weiter kündigte Rechtsanwalt H. im Schriftsatz vom 09.02.2015, in welchem dieser offensichtlich immer noch nicht davon ausging, dass das Verfahren 4117 Js 5541/13 beim Amtsgericht Pirmasens anhängig ist („Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4117 Js 5541/13, Amtsgericht Pirmasens (früheres Az. 1 Gs 236/13)“, Bl. 1113 d.A.), sollten seine Anträge vom 19.08.2014 und 12.12.2014 bis zum 28.02.2015 sachlich nicht bearbeitet sein, die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an.

13

Durch Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 25.02.2015 (Bl. 1123 d. A.) wurde Rechtsanwalt H. unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 09.02.2015 mitgeteilt, dass das Verfahren 1 Ls 4117 Js 5541/13 aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 17.01.2015 am 29.01.2015 beim Amtsgericht Pirmasens eingegangen ist und dem Vorsitzenden des Schöffengerichts am 02.02.2015 vorgelegt wurde. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass vor Bescheidung seiner Anträge der Staatsanwaltschaft Zweibrücken die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Durch Verfügung vom selben Tage wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken gemäß § 33 Abs. 2 StPO übersandt (Bl. 1123 d. A.).

14

Durch Verfügung vom 04.03.2015 (Bl. 1124 d. A.) leitete die Staatsanwaltschaft Zweibrücken die Akte an das Amtsgericht Pirmasens zurück unter Bezugnahme auf Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken an Rechtsanwalt H. vom 08.12.2014 und 09.02.2015 im dortigen Verfahren 4117 Js 10758/14 (Bl. 1125 und 1126 d.A.).

15

Die Akte ging ausweislich Bl. 1127 am 06.03.2015 wieder beim Amtsgericht Pirmasens ein.

16

Durch Fax vom 18.03.2015 (Bl. 1128 d. A.) erhob Rechtsanwalt H., dieses Mal unter Angabe des Aktenzeichen 1 Ls 4117 Js 5541/13 allgemeine Dienstaufsichtsbeschwerde.

II.

17

Eine Bescheidung der von Rechtsanwalt H. unter dem „Aktenzeichen“ 1 Gs 236/13 eingereichten Anträge war bis zur Anhängigkeit des Verfahrens 4117 Js 5541/13 beim Amtsgericht Pirmasens weder geboten noch angezeigt, da das Gericht bis zum 29.01.2015 mit diesem Verfahren mangels Anhängigkeit nicht befasst war und entsprechend - auf diese Problematik wurde Rechtsanwalt H. durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken in deren an ihn gerichteten Schreiben vom 09.02.2015 im Verfahren 4117 Js 10758/14 (Bl. 1126 d.A.) hingewiesen - keine Entscheidungsbefugnis besaß. Auf die vorstehend beschriebenen Hinweise der Strafrichterin wird Bezug genommen.

18

Weder am 19.08.2014 noch am 12.12.2014 war beim Amtsgericht Pirmasens ein Verfahren mit dem Az. 4117 Js 5541/13 anhängig.

19

Zudem war zu diesen Zeitpunkten weder ein Verfahren mit dem Az. 1 Gs 286/13 - hierbei handelt es sich ausweislich des Schriftsatzes von Rechtsanwalt H. vom 04.11.2014 im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 um einen Schreibfehler - noch mit dem Az. 1 Gs 236/13 beim Amtsgericht Pirmasens anhängig. Wie bereits oben aufgeführt, war das Verfahren 1 Gs 236/13 - unter diesem Aktenzeichen wurde durch das Amtsgericht Pirmasens im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zweibrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt H. gemäß § 141 Abs. 3 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet - seit dem 25.09.2013 erledigt.

20

Es muss davon ausgegangen werden, dass dem seit 31 Jahren als Rechtsanwalt zugelassenen Rechtsanwalt H. dies auch bekannt war. Hierfür spricht auch, dass auf Veranlassung von Rechtsanwalt H. ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 in der Sitzung vom 29.07.2014 (Bl. 1810 ff. d.A. 2 Ds 4117 Js 13581/14) das bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken geführte Ermittlungsverfahren 4117 Js 5541/13 zur Sprache kam. In dieser vorgenannten Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt H. „bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken darauf hinzuwirken, dass die im dortigen Verfahren 4117 Js 5541/13 am 07.08.2013 beschlagnahmten Gegenstände an die Angeklagten zum Zwecke der Vorbereitung der Verteidigung im vorliegenden Verfahren herauszugeben“. Dieser Antrag wurde im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Pirmasens vom 29.07.2014 (2 Ds 4117 Js 4242/12) zurückgewiesen (Bl. 1813 d.A. 2 Ds 4117 Js 13581/14). Rechtsanwalt H. war somit bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Strafverfahren mit dem Az. 4117 Js 5541/13 beim Amtsgericht Pirmasens anhängig war.

21

Das Amtsgericht konnte das bei der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren auch nicht „an sich ziehen“; die alleinige Herrschaft über das (Ermittlungs-)Verfahren lag zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken. Es versteht sich von selbst, dass eine sachdienliche Bescheidung der Anträge von Rechtsanwalt H. betreffend eine Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG einerseits ohne Akte andererseits zu einem Zeitpunkt, zu dem für das Gericht noch völlig unklar gewesen wäre, welche Entscheidung die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der einzelnen Verfahren trifft (vgl. etwa Ziffer 6. Bl. 1049 d.A. sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 08.12.2014 (Bl. 1125 d.A.)), was für die Entscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. IV. unten), nicht möglich und entsprechend nicht angezeigt war.

22

Dies gilt aus naheliegenden Gründen auch für den Fall, wenn Rechtsanwalt H. bei der Staatsanwaltschaft darauf hingewirkt hätte, dass die Akte während des laufenden Ermittlungsverfahrens an das Amtsgericht Pirmasens übersandt wird (vgl. Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 11.06.2013 (Bl. 86 d.A.)). Sofern Rechtsanwalt H. durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, geschah dies im Ermittlungsverfahren gemäß § 141 Abs. 3 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 141 StPO, Rn. 5). Ein Rückschluss dahingehend, dass auch die Bescheidung eines Antrages nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG im Ermittlungsverfahren geboten ist, lässt sich hieraus gerade nicht ableiten.

III.

23

Der Antrag von Rechtsanwalt H., eine Erstreckungsanordnung auszusprechen, war abzulehnen.

24

Sofern Rechtsanwalt H. die Erstreckung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf die am 26.06.2013 von der Staatsanwaltschaft Zweibrücken verbundenen Verfahren 4117 Js 5542/13, 4117 Js 5543/13, 4117 Js 5829/13, 4117 Js 5994/13, 4117 Js 5993/13, 4117 Js 6245/13 und 4117 Js 6250/13 beantragt, war dieser Antrag zurückzuweisen. Eine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.08.2012 - Ws 137/11, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII - 110/05, 2 (s) Sbd 8 - 110/05, zitiert nach juris, Rn. 7; Mayer/Kroiß, RVG, § 48, Rn. 126 f., 6. Auflage, zitiert nach beck-online; BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, § 48 RVG, Rn. 102 f.). Dies ist nicht der Fall, insofern ist eine Erstreckung nicht angezeigt. Die Verbindung erfolgte ausweislich der Schriftsätze von Rechtsanwalt H. vom 12.12.2014 und 19.08.2014 am 26.06.2013 und somit vor seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013.

25

Entsprechend war der Antrag von Rechtsanwalt H. abzulehnen, sofern er eine Erstreckung hinsichtlich der Verfahren 4117 Js 8949/13, 4117 Js 8948/13, 4117 Js 8947/13, 4117 Js 8946/13, 4117 Js 8765/13, 4117 Js 8562/13, 4117 Js 8201/13, 4117 Js 6642/13, 4117 Js 6505/13 und 4117 Js 6352/13 beantragt. Die diesbezügliche Verbindung fand ausweislich der vorgenannten Schriftsätze von Rechtsanwalt H. am 19.09.2013 und somit ebenfalls vor der Beiordnung durch das Amtsgericht Pirmasens am 25.09.2013 statt.

IV.

26

Sofern Rechtsanwalt H. die Erstreckung der Beiordnung auf die durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 16.12.2013 verbundenen Verfahren 4117 Js 9586/13, 4117 Js 9588/13, 4117 Js 9672/13, 4117 Js 9727/13, 4117 Js 9728/13, 4117 Js 9746/13, 4117 Js 9994/13, 4117 Js 10876/13, 4117 Js 11212/13, 4117 Js 11303/13, 4117 Js 11713/13, 4117 Js 11857/13, 4117 Js 11880/13 (durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 17.01.2015 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 1079 d.A.)), 4117 Js 11881/13, 4117 Js 12467/13 und 4117 Js 12624/13 sowie die weiteren, am 14.04.2014 durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken verbundenen Verfahren 4117 Js 309/14, 4117 Js 1432/14, 4117 Js 1544/14, 4117 Js 2054/14, 4117 Js 2380/14, 4117 Js 2625/14, 4117 Js 3330/14, 4117 Js 3330/14 (?) und 4117 Js 3510/14 beantragt, war der diesbezügliche Antrag ebenfalls abzulehnen.

27

Zwar stellt sich bei dieser Fallgestaltung, in der ein Verteidiger in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren noch weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, verbunden werden die Frage der Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf einzelne oder alle weiteren Verfahren (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, § 48 RVG, Rn. 126, 6. Auflage, zitiert nach beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII - 110/05, 2 (s) Sbd 8 - 110/05, zitiert nach juris, Rn. 7). Allerdings ging der Gesetzgeber hierbei ersichtlich davon aus, die Rückwirkung nur auf solche Verbundverfahren zu erstrecken, in denen bei isolierter Betrachtung eine Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 201, linke Spalte, 1. Absatz). Für Verbundverfahren, in denen dies nicht der Fall ist, gibt es keinen sachlichen Grund, den Gebührenanspruch des als Wahlverteidiger - insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Bestellung von Rechtsanwalt H. „in allen weiteren Ermittlungsverfahren“ (vgl. Schriftsätze von Rechtsanwalt H. vom 11.06.2013 (Bl. 86 d.A.) und vom 12.12.2014 (Bl. 1114 d.A.)) hinreichend bestimmt ist - tätig gewordenen Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen (zutreffend Mayer/Kroiß, RVG, § 48 RVG, Rn. 127, 6. Auflage, zitiert nach beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Bei isolierter Betrachtung war es für die Einzelverfahren nicht angezeigt, der Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Hierauf hat auch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken in der Verfügung vom 04.03.2015 (Bl. 1124 d. A.) zutreffend hingewiesen.

28

Jeweils für sich betrachtet handelt es sich um Verfahren, die - im Falle eines Schuldspruches - weder - der Bundeszentralregisterauszug vom 25.09.2014 weist keine Voreintragung auf - eine Straferwartung in der Weise begründen, die für sich schon die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO gebieten, noch eine besondere Schwierigkeit aufweisen, so dass auch unter diesem Aspekt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO nicht angezeigt gewesen wäre. Auch dass die Angeschuldigte nicht in der Lage wäre, sich hinsichtlich dieser Einzelverfahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Angeschuldigten stehen sollen, selbst zu verteidigen, ist nicht ersichtlich. Dass eine Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 StPO vor diesem Hintergrund gerade nicht angezeigt war, ergibt sich beispielsweise insbesondere hinsichtlich des durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens 4117 Js 11880/13 (Fallakte 23).

29

Wenn schon eine Beiordnung nach den Vorschriften der StPO nicht geboten ist, ist erst recht auch keine - lediglich den finanziellen Interessen eines Verteidigers dienende - Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG angezeigt.

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(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

(3) (weggefallen)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.