Amtsgericht Pforzheim Urteil, 18. Sept. 2006 - 9 C 240/06

18.09.2006

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 127,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 112,75 seit dem 01.07.2006 und aus weiteren EUR 15,00 seit dem 05.07.2006 als Gesamtgläubiger zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger EUR 22,62 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: EUR 136,16

Tatbestand

 
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Mit der Klage werden Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis geltend gemacht. Der Beklagte war Mieter der Wohnung .... Die Kläger sind Vermieter dieser Wohnung.
Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.01.2006 beendet.
Mit der Klage wird die Nutzungsentschädigung für die Garage für den Zeitraum von Februar bis Juli 2006 verlangt. Außerdem werden Kosten für Arbeiten am Laminatfußboden geltend gemacht sowie eine Unkostenpauschale.
Der Beklagte ist verpflichtet, die Nutzungsentschädigung für die Garage für den Zeitraum von Februar bis Juli 2006 zu bezahlen. Es handelt sich um sechs Monate zu je EUR 30,00, insgesamt also um EUR 180,00.
Diese Position ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zumindest hat der Beklagte sich zu dieser geltend gemachten Position nicht geäußert.
Mit der Klage werden außerdem verlangt EUR 41,76 für Arbeiten am Laminatfußboden. Die Kläger können diesen Betrag vom Beklagten verlangen. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.01.2006 beendet. Aufgrund einer Kündigung des Beklagten wäre das Mietverhältnis zum Ende Februar 2006 beendet worden. Die Parteien haben sich jedoch einvernehmlich auf eine Beendigung zum 31.01.2006 geeinigt. Insofern kam die Kläger dem Beklagten bei seinem Auszugswunsch entgegen.
Dafür war jedoch Voraussetzung, daß der Beklagte die Fußbodenarbeiten beendet. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Kläger vom 03.01.2006. Der Beklagte nahm den angebotenen Auszugstermin zum 31.01.2006 an. Er mußte insgesamt das Angebot gemäß Schreiben vom 03.01.2006 annehmen. Er kann sich nicht nur die für ihn günstigen Punkte in diesem Schreiben, also den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses aussuchen. Vielmehr muß dieses Schreiben insgesamt gesehen werden, also auch mit der Klausel bezüglich des Fußbodens.
10 
Außerdem hat der Beklagte den Fußbodenbelag in der Wohnung verändert. Der Teppichboden wurde entfernt und der Laminatfußboden verlegt durch den Beklagten. Dies beinhaltet auch die Pflicht, die Fußbodenarbeiten vollständig abzuschließen und nicht nur teilweise durchzuführen. Die dafür erforderlichen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Mietvertrag vom 19.06.2004. Hier wurde dies als Anlage zu § 11 des Mietvertrages ausdrücklich geregelt.
11 
Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, daß es sich hier nicht um Schönheitsreparaturen handelt. Nach der Rechnung vom 20.06.2006 wurde vielmehr der vorhandene Laminatboden ergänzt. Es ging hier darum, die Verlegung des Laminatfußbodens vollständig abzuschließen. Dies kann nicht als Schönheitsreparatur angesehen werden.
12 
Damit ist der Beklagte verpflichtet, den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 41,76 zu bezahlen.
13 
Der Beklagte hat eine Unkostenpauschale zu bezahlen. Diese kann jedoch nur auf EUR 15,00 geschätzt werden, § 287 ZPO. Hier werden EUR 30,00 geltend gemacht. Ein Betrag in dieser Höhe konnte nicht zugesprochen werden. Insofern mußte die Klage teilweise abgewiesen werden.
14 
Die Kläger haben zu Gunsten des Beklagten ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Dabei wurden für das Jahr 2005 für Wasser, Abwasser und Müllgebühren EUR 280,99 zugrunde gelegt. Einschließlich Januar 2006 hat der Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von EUR 390,00 erbracht. Dies ergibt ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten in Höhe von EUR 109,01.
15 
Die Kläger gehen nur von einem Guthaben in Höhe von EUR 85,59 aus. Sie haben nämlich zu Lasten des Beklagten die Nebenkosten für Januar 2006 dadurch ermittelt, daß sie 1/12 der Kosten für das gesamte Jahr 2005 angesetzt haben. Dies mag zwar praktikabel erscheinen. Rechtlich richtig ist dies jedoch nicht. Vielmehr müssen die Wasser- und Abwasserkosten konkret ermittelt werden, wenn dies vom Beklagten gewünscht wird. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Abrechnung für das Jahr 2006 abgewartet werden muß. Es ist verständlich, daß die Kläger, um die Angelegenheit baldmöglichst abschließen zu können 1/12 des Jahresbetrages für 2005 zugrunde gelegt haben. Jedoch kann der Beklagte eine genaue Abrechnung verlangen. Deshalb kann eine Schätzung im vorliegenden Fall für den Monat Januar 2006 nicht durchgeführt werden. Die Klage mußte auch insoweit teilweise abgewiesen werden.
16 
Aufgrund Verzuges ist der Beklagte verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, §§ 288, 286 ZPO. Er ist auch verpflichtet, vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltsgebühren zu bezahlen aufgrund Verzuges.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
19 
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, § 511 Abs. 4 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Mit der Klage werden Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis geltend gemacht. Der Beklagte war Mieter der Wohnung .... Die Kläger sind Vermieter dieser Wohnung.
Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.01.2006 beendet.
Mit der Klage wird die Nutzungsentschädigung für die Garage für den Zeitraum von Februar bis Juli 2006 verlangt. Außerdem werden Kosten für Arbeiten am Laminatfußboden geltend gemacht sowie eine Unkostenpauschale.
Der Beklagte ist verpflichtet, die Nutzungsentschädigung für die Garage für den Zeitraum von Februar bis Juli 2006 zu bezahlen. Es handelt sich um sechs Monate zu je EUR 30,00, insgesamt also um EUR 180,00.
Diese Position ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zumindest hat der Beklagte sich zu dieser geltend gemachten Position nicht geäußert.
Mit der Klage werden außerdem verlangt EUR 41,76 für Arbeiten am Laminatfußboden. Die Kläger können diesen Betrag vom Beklagten verlangen. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.01.2006 beendet. Aufgrund einer Kündigung des Beklagten wäre das Mietverhältnis zum Ende Februar 2006 beendet worden. Die Parteien haben sich jedoch einvernehmlich auf eine Beendigung zum 31.01.2006 geeinigt. Insofern kam die Kläger dem Beklagten bei seinem Auszugswunsch entgegen.
Dafür war jedoch Voraussetzung, daß der Beklagte die Fußbodenarbeiten beendet. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Kläger vom 03.01.2006. Der Beklagte nahm den angebotenen Auszugstermin zum 31.01.2006 an. Er mußte insgesamt das Angebot gemäß Schreiben vom 03.01.2006 annehmen. Er kann sich nicht nur die für ihn günstigen Punkte in diesem Schreiben, also den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses aussuchen. Vielmehr muß dieses Schreiben insgesamt gesehen werden, also auch mit der Klausel bezüglich des Fußbodens.
10 
Außerdem hat der Beklagte den Fußbodenbelag in der Wohnung verändert. Der Teppichboden wurde entfernt und der Laminatfußboden verlegt durch den Beklagten. Dies beinhaltet auch die Pflicht, die Fußbodenarbeiten vollständig abzuschließen und nicht nur teilweise durchzuführen. Die dafür erforderlichen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Mietvertrag vom 19.06.2004. Hier wurde dies als Anlage zu § 11 des Mietvertrages ausdrücklich geregelt.
11 
Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, daß es sich hier nicht um Schönheitsreparaturen handelt. Nach der Rechnung vom 20.06.2006 wurde vielmehr der vorhandene Laminatboden ergänzt. Es ging hier darum, die Verlegung des Laminatfußbodens vollständig abzuschließen. Dies kann nicht als Schönheitsreparatur angesehen werden.
12 
Damit ist der Beklagte verpflichtet, den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 41,76 zu bezahlen.
13 
Der Beklagte hat eine Unkostenpauschale zu bezahlen. Diese kann jedoch nur auf EUR 15,00 geschätzt werden, § 287 ZPO. Hier werden EUR 30,00 geltend gemacht. Ein Betrag in dieser Höhe konnte nicht zugesprochen werden. Insofern mußte die Klage teilweise abgewiesen werden.
14 
Die Kläger haben zu Gunsten des Beklagten ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Dabei wurden für das Jahr 2005 für Wasser, Abwasser und Müllgebühren EUR 280,99 zugrunde gelegt. Einschließlich Januar 2006 hat der Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von EUR 390,00 erbracht. Dies ergibt ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten in Höhe von EUR 109,01.
15 
Die Kläger gehen nur von einem Guthaben in Höhe von EUR 85,59 aus. Sie haben nämlich zu Lasten des Beklagten die Nebenkosten für Januar 2006 dadurch ermittelt, daß sie 1/12 der Kosten für das gesamte Jahr 2005 angesetzt haben. Dies mag zwar praktikabel erscheinen. Rechtlich richtig ist dies jedoch nicht. Vielmehr müssen die Wasser- und Abwasserkosten konkret ermittelt werden, wenn dies vom Beklagten gewünscht wird. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Abrechnung für das Jahr 2006 abgewartet werden muß. Es ist verständlich, daß die Kläger, um die Angelegenheit baldmöglichst abschließen zu können 1/12 des Jahresbetrages für 2005 zugrunde gelegt haben. Jedoch kann der Beklagte eine genaue Abrechnung verlangen. Deshalb kann eine Schätzung im vorliegenden Fall für den Monat Januar 2006 nicht durchgeführt werden. Die Klage mußte auch insoweit teilweise abgewiesen werden.
16 
Aufgrund Verzuges ist der Beklagte verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, §§ 288, 286 ZPO. Er ist auch verpflichtet, vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltsgebühren zu bezahlen aufgrund Verzuges.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
18 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
19 
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.