Amtsgericht Paderborn Urteil, 16. Aug. 2016 - 54 C 98/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Betrag in Höhe von 28,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2015 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Erstattung der Kosten i.H.v. 28,41 EUR für eine Probefahrt verpflichtet.
3Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie konnte den streitgegenständlichen Anspruch durch Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin L GmbH wirksam erwerben. Der an sich unbestritten vollzogenen Abtretung steht insbesondere nicht ein Abtretungsverbot aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, dort Ziffer A.2.16.4, entgegen. Denn im vorliegenden Fall stellt das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar, so dass ein etwaiges Abtretungsverbot gemäß § 354a Abs. 1 HGB unbeachtlich war. Die Klägerin ist Formkaufmann gemäß §§ 6 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG. Die Beklagte ist zwar nicht Kaufmann im Sinne der §§ 1, 6 HGB, indes ist auch für sie in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit das Handelsrecht in weiten Teilen anwendbar (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 6 Rn. 1).
4Ungeachtet dieses Umstandes hat die Beklagte aber jedenfalls auch die nach ihren eigenen Versicherungsbedingungen erforderliche Genehmigung der Abtretung jedenfalls dadurch erteilt, dass sie die übrige geltend gemachte Forderung unmittelbar mit der Klägerin abgerechnet hat. Sie kann sich angesichts dieses geschaffenen Vertrauens jedenfalls jetzt nicht mehr auf ein Abtretungsverbot berufen, soweit die Restforderung von 28,41 EUR aus demselben Rechtsverhältnis betroffen ist.
5Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht schließlich davon überzeugt, dass eine Probefahrt bei der Klägerin auch tatsächlich stattgefunden hat. Das Gericht hat zu dieser Frage eine schriftliche Aussage des Zeugen F eingeholt. Die entsprechende Beweisfrage, ob eine Probefahrt mit dem konkreten Fahrzeug, das von dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis betroffen war, durchgeführt worden sei, bejahte der Zeuge ausdrücklich und uneingeschränkt. Der Zeuge hat ferner Angaben dazu machen können, aus welchen Gründen einerseits grundsätzlich und andererseits im konkreten Fall eine Probefahrt nach der Reparatur von beschädigten Fahrzeugen erforderlich sei. Dabei hat der Zeuge insbesondere angegeben, dass eine Probefahrt zwingend notwendig sei, um den Fehlerspeicher und die Reifendruckkontrolle zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei ein Reifenventil erneuert worden.
6Der Höhe nach sind die Kosten für eine Probefahrt nicht substantiiert bestritten worden.
7Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht hingegen allenfalls ab dem 05.10.2015. Die Beklagte befindet sich seit diesem Datum aufgrund ihrer eindeutigen und endgültigen Erklärung, die geltend gemachte Forderung nicht ausgleichen zu wollen, im Verzug. Ein Verzugsbeginn liegt hingegen nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 30.07.2015, mit dem die gewährten Ansprüche erstmals berechnet und aufgeschlüsselt wurden. Zwar hat die Beklagte hier einen Abzug in Höhe der jetzt geltend gemachten Klageforderung erstmals vorgenommen, sich aber nicht weiter zu dessen Begründung erklärt und auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, diesen Betrag nicht erstatten zu wollen. Eine derartige Verweigerung kommt erstmals im Schreiben der Beklagten vom 05.10.2015 zum Ausdruck.
8Demgemäß waren auch die weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst Zinsen nicht zu erstatten. Denn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde bereits mit Schreiben vom 12.08.2015, mithin vor Verzugseintritt, aufgenommen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der nicht zugesprochene Teil der Zinsforderung war - selbst angesichts des geringen Gegenstandswerts in der Hauptsache - noch geringfügig. Die Nebenforderungen haben keine Kostenrelevanz.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Der Streitwert wird auf 28,41 EUR festgesetzt.
12Paderborn, 16.08.2016
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(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
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- 1.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
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Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.