Amtsgericht Olpe Urteil, 23. Apr. 2014 - 25 C 835/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 401,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 43,31 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über ein Schadensersatzverlangen des Klägers gegenüber der Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.07.2012 in Olpe ereignete. An diesem Tag kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einem heute 16 Jahre alten Honda Civic, und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zu einem von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verschuldeten Verkehrsunfall. Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger, dessen Fahrzeug zur Fahrzeuggruppe 4 gehört, mietete nach dem Unfall vom 16.07.2012 bis 24.07.2012 einen Mietwagen der Fahrzeuggruppe 3 an. Von der Autovermietung wurden ihm hierfür 1.264,25 € in Rechnung gestellt. Die Rechnung beinhaltet die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs der Gruppe 3 für 9 Tage inklusive Vollkaskoversicherung zuzüglich eines pauschalen Aufschlags wegen unfallbedingter Zusatzleistungen in Höhe von 20 % sowie Nebenleistungen in Form von Zustellkosten und Kosten für Endreinigung in Höhe von jeweils 25,00 €. Bezüglich der Rechnung liegt eine Abtretungserklärung des Autohauses Gerhard an den Kläger vor.
3Die außergerichtlichen Kosten berechnete der Kläger bezogen auf einen Gegenstandswert von 2.909,25 € mit 316,18 €, hierauf zahlte die Beklagte lediglich 272,87 €.
4Streitig ist zwischen den Parteien, in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann. Die Beklagte zahlte bisher diesbezüglich 500,00 € an den Kläger, der Differenzbetrag zu der Mietwagenrechnung sowie die restliche Nebenforderung sind Gegenstand der Klage.
5Der Kläger behauptet, er habe einen Mietwagen benötigt, da sein Sohn, der das Fahrzeug immer genutzt habe, als angestellter Schreiner auf eine permanente Mobilität angewiesen sei. Auch sei die Anmietung für 9 Tage notwendig gewesen, zwar sei eine Reparaturdauer von 3 Tagen anzunehmen, das Fahrzeug sei jedoch nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher gewesen, sodass auch der Schadensermittlungszeitraum, der vom Unfalldatum bis zum postalischen Eingang des Gutachtens bei regelmäßiger Postbeförderungsdauer von 3 Werktagen bis zum 23.07.2012 anzunehmen sei, anzusetzen sei, ein Anspruch bestehe daher sogar für 11 Tage, eine Inanspruchnahme sei für 9 Tage erfolgt.
6Eine Herabstufung des Fahrzeugs wegen des Alters sei nicht vorzunehmen, da die Anmietung eines altersmäßig vergleichbaren Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei. Zudem seien ersparte Eigenaufwendungen nicht anzurechnen. Ob das angemietete Fahrzeug ein Selbstfahrervermietfahrzeug sei, sei rechtlich unerheblich.
7Die Mietwagenrechnung sei insgesamt angemessen, eine Berechnung habe zum örtlichen Normaltarif stattgefunden und der Preis würde innerhalb der Werte der Schwacke-Liste 2012 liegen, welche zur Berechnung des Ersatzanspruchs heranzuziehen sei. Der Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif liege im Mittelfeld der bislang zugesprochenen Aufschläge, konkrete Tatsachen seien hierfür nicht anzugeben, ein pauschaler Aufschlag sei notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Zudem seien die Mietwagenkosten von der Autovermietung vorfinanziert worden und es habe ein erhöhter Verwaltungsaufwand bestanden.
8Da die Kosten einer Vollkaskoversicherung in der Schwacke-Liste separat aufgeführt seien und getrennt in Rechnung gestellt würden, seien sie zusätzlich zu ersetzen. Die Kosten der Endreinigung seien angemessen und ebenfalls zu ersetzen, da der Fahrer des Autos als Schreiner arbeite, sodass naturgemäß nach der Arbeit gewisse Verunreinigungen zu erwarten seien.
9Ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen, insbesondere seien die von Beklagtenseite vorgelegten Angebote zu beanstanden und eine Vorfinanzierung sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen.
10Die Ausarbeitung des Fraunhofer Instituts sei als Schätzgrundlage ungeeignet, da die Datenerfassung hinter der der Schwacke-Liste erheblich zurückbleibe, eine Vorbuchzeit von einer Woche zugrunde gelegt werde und die örtliche Differenzierung nicht ausreichend sei.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 764,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 43,31 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, der durch die Klage geltend gemachte Betrag sei zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen, insbesondere eine Anmietung für 9 Tage sei nicht notwendig gewesen. In dem von dem Kläger eingereichten Gutachten seien insgesamt 11,4 Arbeitsstunden zur Reparatur angegeben worden, was maximal 3 Arbeitstagen entspreche, wobei ein Tag für die Besichtigung des Fahrzeugs enthalten sei, mehr Tage seien nicht anzusetzen.
17Des Weiteren habe der Kläger aufgrund des Fahrzeugalters und einer Laufleistung von 220.883 km eine Herabstufung um eine Fahrzeuggruppe vorzunehmen, es komme nur eine Berechnung aufgrund von Tarifen der Stufe 3 in Betracht. Durch Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 3 habe der Kläger lediglich den Zustand einer klassengleichen Anmietung hergestellt, sodass er sich ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % der Mietwagenkosten entgegen halten lassen müsse.
18Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Selbstfahrvermietfahrzeug gehandelt hat, mit der Folge, dass es nicht habe gewerblich vermietet werden dürfen und dass kein Tarif für gewerbliche Vermietung zugrunde gelegt werden dürfe.
19Die Beklagte behauptet, der Kläger hätte problemlos ein Fahrzeug der Gruppe 3 mit ausreichender Kilometerleistung und Vollkaskoversicherung für 9 Tage zu einem Preis von unter 350,00 € durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution anmieten können (Angebote Sixt 307,96 €, Europcar 284,99 €, Avis 343,22 €). Die Schwacke-Liste könne nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da tatsächlich wesentlich günstigere Angebote als in dieser angegeben bestanden hätten und die tatsächlichen Marktpreise nicht abgebildet würden. Durch Angabe der verschiedenen Angebote sei aufgezeigt, dass die Schwacke-Liste in diesem Fall nicht den ortüblichen Normalpreis wiedergebe und daher nicht zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen werden könne. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel dagegen bestätige die dargelegten Angebote mit der Angabe eines Mietpreises von 146,34 € für 3 Tage. Die Schwacke-Liste sei daher als Schätzgrundlage erschüttert.
20Ein Aufschlag könne keine Berücksichtigung finden, da der Kläger auf unfallbedingte Sonderleistungen nicht angewiesen gewesen sei, hierzu fehle auch jeglicher Vortrag.
21Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Mietfahrzeug dem Kläger zugestellt und wieder abgeholt worden sei, hierauf sei der Kläger auch nicht angewiesen gewesen. Die geltend gemachten Kosten für eine Endreinigung seien nicht erstattungsfähig, eine Endreinigung würde üblicherweise nicht in Rechnung gestellt und falls der Kläger das Auto übermäßig verschmutzt habe, müsse er die diesbezüglichen Kosten selbst tragen. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung könnten auch nicht verlangt werden, da in den Preisen der Schwacke-Listen die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € bereits enthalten seien, wobei der Kläger sogar nur eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € abgeschlossen habe.
22Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Kläger die Rechnung ausgeglichen habe und damit Zahlung an sich verlangen könne.
23Die Klage ist der Beklagten am 20.12.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
26Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 401,74 € gemäß § 7 StVG i. V. m. § 249, 398 BGB zu, ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
27Der Anspruch wurde dem Kläger wirksam zurück abgetreten, dieser ist aktivlegitimiert.
28Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich Mietwagenkosten besteht in Höhe 401,74.
29Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs von Mietwagenkosten das Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten, wonach der Geschädigte vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58, Urteil v. 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, zitiert nach juris Rn. 9). Dies führt dazu, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ob Tarifunterschiede erkennbar sind, entscheidet sich danach, ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten gewesen wäre, nach einem günstigeren Preis zu fragen, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn Bedenken gegen die Angemessenheit des Preises bestehen müssen. Die Voraussetzung hierfür ist eine auffällige Erhöhung gegenüber den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Preisen, die in der Rechtsprechung bei 50-100 % über dem Normaltarif der Schwacke-Liste angenommen wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris Rn. 8). Erst in diesem Fall kann von einer erkennbaren, unangemessenen Überhöhung ausgegangen werden.
30Mietwagenkosten sind für die Dauer von 9 Tagen zu ersetzen, da neben der eigentlichen Reparaturzeit auch die Zeit bis zum Zugang des unmittelbar nach dem Unfall beauftragten Gutachtens und eine angemessene Bedenkzeit zu berücksichtigen sind.
31Das Mietwagenunternehmen hat dem Kläger einen Unfallersatztarif mit einem Betrag in Höhe 814,40 € netto für 9 Tage in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem sich aus der Schwacke-Liste von 2003 für den Plz-Bereich des Mietwagenunternehmens ergebenden Nettomietzins zu vergleichen. Diese Liste stellt unter Berücksichtigung der Preissteigerung die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar (vgl. LG Siegen NZV 2010, 146, Urteil vom 17.11.2009, Az. 1 S 49/09, zitiert nach juris Rn. 4) und die hier zu entnehmenden Werte sind die Berechnungsgrundlage des Ersatzanspruchs. Denn zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Liste konnten die Mietwagenunternehmer keine Kenntnis von der Rechtsprechungsänderung des BGH zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs haben, sodass die Datenabfrage nicht zwingend anonymisiert erfolgen musste. Im Übrigen hat auch der BGH die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH NJW 2009, 58, Urteil vom 14.08.2008, Az. VI ZR 308/07, R,n. 22). Die Beklagte hat zwar günstigere Angebote aufgezeigt, die gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sprechen könnte, sie ist diesbezüglich aber beweisfällig geblieben. Die Beklagte war für die Erschütterung der Angaben der Schwacke-Liste beweis- und vorschusspflichtig (vgl. OlG Hamm, Urteil v. 20.07.2011, 13 U 108/10, zitiert nach juris Rn. 14). Nach Erlass des diesbezüglichen Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Beklagte auch nach Setzen einer Ausschlussfrist keinen entsprechenden Auslagenvorschuss eingezahlt und war nach Ablauf der Frist mit dem Beweismittel ausgeschlossen, sodass die Eignung der Schwacke-Liste nicht mehr in Frage zu stellen ist.
32Bezüglich der Schwacke-Listen aus den Folgejahren hat das Gericht erhebliche Bedenken, da diese erhebliche, nicht den Markt widerspiegelnde Preissteigerungen verzeichnen, die auf eine Preisbeeinflussung der Schwacke-Liste durch die Mietwagenunternehmen in der nicht anonymisierten Umfrage hindeuten könnten (vgl. LG Siegen, Urteil vom 01.08.2011, Az. 3 S 46/10, zitiert nach juris Rn. 14).
33Auch hält das Gericht die Anwendung der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Schätzgrundlage für nicht geeignet. Zwar bietet sie den Vorteil, dass sie aufgrund ihrer Anonymität den Marktpreis besser abbildet und Manipulationen vermeidet, die Nachteile der Liste überwiegen jedoch deutlich. Hier wird ein zu großes Raster verwendet, welches den örtlichen Preisunterschieden zu wenig Rechnung trägt, die Anfragen wurden auf eine Anmietung jeweils erst in 1 Woche bezogen und die Studie wurde von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben, was deren Unabhängigkeit und Neutralität in Zweifel zu ziehen lässt (vgl. LG Siegen, Urteil vom 01.08.2011, Az. 3 S 46/10, zitiert nach juris Rn. 15).
34Nach der Schwacke-Liste 2003 ergibt sich für das PLZ-Gebiet 574 für die Gruppe 3 ein Normaltarif im gewichteten Mittel für eine Woche von 307,76 € netto und für einen Tag von 43,97 € netto, was für 9 Tage einen Preis von 395,70 € netto ergibt. Diese Kosten sind als Berechnungsgrundlage des ersatzfähigen Schadens anzunehmen, da im Vergleich die beanspruchten Kosten ca. 80 % höher sind, als der sich auf Grundlage der Schwacke-Liste ergebende Wert nach Aufschlag des Inflationsausgleichs in Höhe von 456,84 € und daher nicht mehr im erstattungsfähigen Bereich liegen.
35Der von dem Kläger in der Klageschrift vorgenommene Unfallaufschlag von 20 % gegenüber dem Normaltarif liegt dagegen unter den von der Rechtsprechung angenommenen Höchstgrenzen von 50-100 % und ist vollständig zu berücksichtigen, was zu einem Gesamtbetrag von 475,20 € führt.
36Zustellkosten und Vollkaskokosten waren in voller Höhe nach der Schwacke-Liste 2003 zu berücksichtigen, da auch insoweit der Kläger andernfalls unbillige Nachteile gehabt hätte und diese Kosten eine adäquat kausale Schadensfolge darstellen. Die Kosten der Zustellung sind nach der Schwacke-Liste 2003 mit 2x 13,79 € netto anzusetzen, insgesamt 27,59 €. Die Kosten der Vollkaskoversicherung betragen nach der Schwacke-Liste 2003 für eine Woche 102,59 € netto, für 2 Tage 2 x 14,66 € netto, insgesamt 131,91 €.
37Dem so errechneten Betrag in Höhe von 634,70 € ist gemäß § 287 ZPO nach richterlichem Ermessen ein Inflationsausgleich von 15,45 % hinzuzurechnen, wodurch sich ein Betrag in Höhe von 732,76 € ergibt.
38Die Kosten der Endreinigung in Höhe von 25,00 € sind vollständig hinzuzufügen, da sie zusätzliche Kosten der Schadensbeseitigung darstellen und dem Kläger sonst unbillige Nachteile entstehen würden (757,76 €).
39Von dem Bruttobetrag in Höhe von 901,74 € ist der von der Beklagten bereits gezahlte Betrag in Höhe von 500,00 € in Abzug zu bringen.
40Ein Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen. Der Kläger hat ein bezogen auf das verunfallte Fahrzeug gruppenniedrigeres Fahrzeug angemietet. Insoweit hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger ein gleichaltriges Fahrzeug hätte anmieten können. Weitere Zugeständnisse muss der Kläger als Geschädigter nicht machen.
41Der von der Beklagten aufgeworfene Gesichtspunkt der möglicherweise fehlenden Zulassung des Mietwagens als Selbstvermietfahrzeug steht dem Anspruch des Klägers nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, da die Wirksamkeit des Mietvertrags auf den dem Kläger entstandenen tatsächlichen Schaden keinen Einfluss hat (vgl. LG Köln, Urteil v. 13.04.2012, 24 O 411/10, zitiert nach juris).
42Die darüber hinaus in Rechnung gestellten Kosten waren nicht zu ersetzen, da ein weiterer Zuschlag, als der in Höhe von 20 % auf die nach Inflationsausgleich berechneten Werte der Schwacke-Liste 2003 nicht vorzunehmen war. Die weiteren Kosten können nicht als erforderlich angesehen werden, da bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs von den Werten der Schwacke-Liste 2003 erhöht um den Inflationsausgleich auszugehen ist und nicht von den in Rechnung gestellten Kosten, die ca. 80 % darüber liegen.
43Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten ergibt sich ebenfalls aus § 7 StVG i. V. m. § 249 BGB.
44Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
48a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
49b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.