Amtsgericht Olpe Urteil, 10. Sept. 2015 - 25 C 639/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 36 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Der Streitwert wird auf 331,48 EUR festgesetzt.
2Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
5Die Beklagte macht restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 331,48 EUR aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.08.2014 in Olpe, Straße, ereignete und an dem der PKW Honda Jazz der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen KKKKKK sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen VVVV beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ließ nach dem Unfall ihren PKW hinsichtlich der entstehenden Reparaturkosten durch den Zeugen Dipl.-Ing. L., einen Kfz-Sachverständigen begutachten und mietete ab dem Unfalltag von der Autovermietung G. für sieben Tage einen Mietwagen der Gruppe 3. Von den von der Autovermietung G. berechneten Mietwagenkosten in Höhe von 790,16 EUR macht die Klägerin in diesem Verfahren einen Betrag in Höhe von 522,00 EUR geltend, bestehend aus den Kosten für einen Wochentarif, Kosten für die Haftungsfreistellung für sieben Tage und Zustellkosten betreffend das Fahrzeug. Die Beklagte regulierte die Mietwagenkosten in Höhe von 345,10 EUR. Den Differenzbetrag in Höhe von 146,90 EUR macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend. Darüber hinaus macht die Klägerin Gutachter Hilfskosten der Firma G. in Olpe in Höhe von 154,58 EUR geltend, die durch die Unterstützung des Zeugen L. bei der Begutachtung des klägerischen PKW entstanden sein sollen.
6Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Unfall vom 22.08.2014 entstandenen Schaden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Da die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden zwischen den Parteien unstreitig ist, kann die Klägerin von der Beklagten auch den Ersatz der ihr durch den Unfall entstandenen Schäden in voller Höhe verlangen.
7Im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Dauer der Reparatur entstanden sind und die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758). Die Klägerin hat ausweislich der vorgelegten Reparaturrechnung ihren PKW reparieren lassen. Die Reparaturdauer von sieben Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig.
8Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Dies ist in der Regel der gegenüber dem Unfallersatztarif günstigere Normaltarif.
9Der Geschädigte ist jedoch nicht gehalten, umfangreiche Ermittlungen und Preisvergleiche anzustellen, um auf diese Weise den günstigsten Anbieter von Mietfahrzeugen zu ermitteln und von diesem ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Siegen kann daher der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten beanspruchen, auch wenn der abgerechnete Tarif über dem Durchschnitt liegt, solange die Abweichung vom Normaltarif weniger als 50% beträgt, weil er bei geringeren Preisabweichungen nicht zwangsläufig erkennen muss, dass der ihm angebotene Mietwagentarif einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand auslöst. Wegen des Zeitdrucks in der Not- und Eilsituation des verunfallten Kunden kommt nämlich eine überlegte, zielgerichtete und preisvergleichende Suche nach günstigen Mietwagenanbietern regelmäßig nicht in Betracht.
10Die von der Beklagten vorgetragenen Mietwagenangebote geben vor diesem Hintergrund Veranlassung, die von dem Kläger aufgewendeten Mietwagenkosten im Rahmen der üblichen Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs zum Normaltarif im Bereich des Wohnortes anhand einer Schätzung nach § 287 ZPO zu überprüfen.
11Gegen die Zugrundelegung der Schwacke-Listen nach 2003 im Rahmen dieser Schadenschätzung ergeben sich erhebliche Bedenken. Dies folgt daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert abgefragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzt. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwacke-Listen nach 2003 gegenüber der Liste aus dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich – da sie über die allgemeine Preisentwicklung im Bereich „Verkehr“ deutlich hinausgehen dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf „ausgerichtet“ haben (vgl. z.B. OLG München, RuS 2008, 439, 440; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008, Az.: 4 S 29/08 – zitiert nach juris; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.). Eine Hochrechnung der Mietpreise aus der Schwacke-Liste aus 2003 mit einem Inflationsausgleich ist angesichts eines in Bezug auf die Inflation auszugleichen Zeitraums von 10 Jahren und mehr und einer stark differenzierenden Inflationsrate für verschiedene Lebensgüter in den vergangenen Jahren nicht geeignet, eine verlässliche Schätzgrundlage zu bieten.
12Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts begegnet insoweit durchgreifenden Einwänden. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige Postleitzahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 447, 449). Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht (vgl. Wenning, a.a.O., S. 475 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann.
13Gegen die Einholung des zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens spricht, dass nach der Erfahrung des Gerichts eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig bis gar unmöglich ist, zumal der Anmietzeitraum im vorliegenden Fall nahezu zwei Jahre zurückliegt. Eine Erhebung durch Befragung von Mietwagenunternehmen aus der Region würde hierbei auch den gleichen methodischen Bedenken unterliegen, wie sie vorstehend zur Schwacke-Liste ausgeführt sind.
14Daher ist eine Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen am ehesten geeignet, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (so auch OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12; zitiert nach Juris). In einer neueren Entscheidung hat sich das Landgericht Siegen der Zugrundelegung des Mittelwertes der Mietpreise nach der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen angeschlossen (so LG Siegen, Urteil vom 18.05.2015, 3 S 15/15).
15Hinsichtlich des Zeitraums kann die Klägerin Ersatz von Mietwagenkosten für sieben Tage, nämlich die Reparaturdauer, verlangen. Der PKW der Klägerin ist der Gruppe 4 der Mietwagenklassifizierung zuzuordnen. Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten ist bei Abrechnung eines gruppengleichen Mietwagens hierbei ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen in Bezug auf den eigenen PKW vorzunehmen, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 10 % des Mietwagenpreises schätzt. Die gesonderten Prämien für eine Haftungsfreistellung sind hingegen nur dann zu erstatten, wenn auch für das beschädigte Fahrzeug ein entsprechender Versicherungsschutz, insbesondere eine Vollkaskoversicherung bestand. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend vorgetragen, so dass diese bei der Berechnung außer Betracht zu lassen sind.
16Für den vorliegenden Fall ergibt sich bei der Anmietung eines PKW der Gruppe 3 bei sieben Tagen Mietdauer für das Postleitzahlengebiet 57 bzw. 574 folgende Berechnung für einen geschätzten Normaltarifnach Fraunhofer: 7 Tage 255,68 EURnach Schwacke: 7 Tage 552,54 EUR
17Der Mittelwert aus diesen beiden Werten beträgt 404,11 EURHiervon in Abzug zu bringen sind 10% ersparteEigenaufwendungen mit - 40,41 EURsowie den Zustellkosten mit 25,00 EURda der Berechnung ein PKW der gleichenGruppe zugrunde gelegt wurde, so ein Betrag in Höhe von 388,70 EUR
18Hierauf hat die Beklagte bereits reguliert - 345,10 EURso dass ein Restanspruch der Klägerin verbleibt in Höhe von 43,60 EUR.
19In dieser Höhe war der Klage in Bezug auf die Mietwagenkosten stattzugeben.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ausgleich der durch die Inanspruchnahme des Autohauses G. durch den Zeugen L. als Sachverständigen entstandenen Kosten. Zum ausgleichspflichtigen Schaden bei Verkehrsunfällen zählen auch die Kosten der Begutachtung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Zieht der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung die Dienste Dritter, hier einer Kfz-Werkstatt, hinzu, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu erstatten, da sie zu den notwendigen Schadenermittlungskosten zählen. Der Höhe nach sind diese Kosten jedoch nur insoweit zu erstatten, als diese angefallen und notwendig waren.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen L. und H., sind die geltend gemachten Kosten für die Unterstützung des vorgerichtlich von der Klägerin beauftragten Sachverständigen L. nur teilweise gerechtfertigt. So hat der Zeuge L. als der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Sachverständige in seiner Zeugenvernehmung bestätigt, dass er die Dienste, insbesondere eines Mitarbeiters und der Werkstatt, des Autohauses G. im Rahmen der Begutachtung des klägerischen PKW in Anspruch genommen hat und dies notwendig war, um den Kotflügel und Innenkotflügel des PKW zu lösen, um die dahinter liegenden Karosserieteile in Augenschein zu nehmen. Die Kosten für diese Arbeiten sind nach den Angaben des Zeugen L. auch nicht in den Kosten für die Reparatur, die die Klägerin separat geltend gemacht hat und die die Beklagte ausgeglichen hat, enthalten. Im Rahmen der Begutachtung war nämlich lediglich ein Lösen des Kotflügels und Innenkotflügels notwendig, nicht die gesamte Demontage dieser Teile des PKW. Im Rahmen der Reparatur war dann u.a. die komplette Demontage von Kotflügel und Innenkotflügel notwendig. Nach den Angaben des insoweit sachverständigen Zeugen L. stellt das Lösen dieser Karosserieteile auch keine den Reparaturaufwand mindernde Vorarbeit dar. Mithin sind die Kosten für die Unterstützung des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen L. entstandenen Kosten dem Grunde nach von der Beklagten zu erstatten.
22Der Höhe nach hat die Beweisaufnahme jedoch nur die Entstehung eines Teils der von dem Autohaus G. in seiner Rechnung vom 29.08.2014 eingestellten Kosten ergeben. Mit der Rechnung werden 10 AW entsprechend einer Arbeitsstunde abgerechnet. Nach der Aussage des Zeugen L. schätzt dieser die Gesamtdauer der Begutachtung ohne An- und Abfahrt auf ca. ¾ Stunde. Der Zeuge H., Mitarbeiter der Firma Autohaus G., schätzt die Unterstützung, die üblicherweise bei einer Begutachtung geleistet wird, auf ½ bis eine Stunde. Erinnerungen an die konkrete Begutachtung des klägerischen PKW hatten insoweit beide Zeugen nicht. Nach beiden Aussagen zusammen betrachtet unter Berücksichtigung der Beweislast der Klägerin für den insoweit entstandenen Aufwand kann lediglich von ½ Stunde Unterstützungstätigkeit durch den Zeugen H. ausgegangen werden. Hierbei geht das Gericht nach der Aussage des Zeugen L. von einer Dauer von ¾ Stunde für die gesamte Begutachtung aus und dass die Unterstützung nicht über den gesamten Zeitraum der Begutachtung erforderlich war. Zudem hat der Zeuge H. die Dauer der Unterstützung mit einer Untergrenze von ½ Stunde angegeben. Hinsichtlich weiterer Unterstützungsleistungen ist die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben.
23Bei einer Dauer von ½ Stunde, entsprechend 5 AW bei einem Einzelpreis von 12,99 EUR/h ergibt sich eine Nettopreis von 64,95 EUR netto bzw. 77,29 EUR brutto mit Mehrwertsteuer. Nur hinsichtlich des letztgenannten Betrages konnte vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entstehung und Notwendigkeit der Gutachterhilfskosten der Klage stattgegeben werden.
24Somit ergibt sich ein weiterer ersatzfähiger Schadenersatz wie folgt:Restliche Mietwagenkosten 43,60 EURGutachterhilfskosten 77,29 EURSumme 120,89 EUR
25In dieser Höhe war der Klage daher stattzugeben und diese im Übrigen abzuweisen.
26Der Zinsanspruch auf die zuzusprechende Hauptforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 13.11.2014 zugestellt.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
37Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.