Amtsgericht Neumünster Urteil, 25. Apr. 1997 - 22 C 910/96

ECLI:ECLI:DE:AGNEUMU:1997:0425.22C910.96.0A
25.04.1997

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 738,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nur in Höhe der Hälfte des vom Kläger geltend gemachten Schadensbetrages von 1.477,27 DM, nämlich nur in Höhe von 738,63 DM, aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG begründet.

3

Unstreitig ist, dass am Fahrzeug des Klägers ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sein Fahrzeug mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw, der von dem Zeugen ... gefahren worden ist, auf der Auffahrt der Firma ... zusammengestoßen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter und §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrer, für die die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einzutreten hat, vor. Sie hat für die von dem Lkw ausgehende Betriebsgefahr einzustehen.

4

Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Als unabwendbares Ereignis kommt hier nur die Behauptung der Beklagten in Betracht, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug auf den stehenden Lkw aufgefahren. Diese Behauptung ist jedoch nicht bewiesen. Zwar hat der Fahrer des Lkw, der Zeuge …, ausgesagt, dass der Kläger aufgefahren sei, als er gestanden habe. Das Gericht ist jedoch von der Richtigkeit dieser Aussage nicht überzeugt. Dagegen spricht, dass der Zeuge ein Paket nicht bei der Firma ... sondern in deren Nachbarschaft abzuliefern hatte und er nach dem Zusammenstoß und der Unfallaufnahme rückwärts von der Einfahrt der Firma ... auf die Straße zurückgefahren ist, um zu wenden und zu der Firma zu gelangen, bei der er das Paket abliefern wollte. Dies spricht eher dafür, dass der Zeuge ... von vornherein beabsichtigt hat, wieder rückwärts aus der Einfahrt herauszufahren, um zu wenden und entweder tatsächlich bereits im Rückwärtsgang fuhr oder zurückrollte, als der Lkw mit dem Pkw des Klägers zusammenstieß. Als Fahrer des Lkw hat der Zeuge auch ein Interesse daran, nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten einzugestehen. Es ist deshalb nicht unwahrscheinlich, dass der Zeuge eine unwahre Aussage gemacht hat. Eine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage konnte das Gericht deshalb nicht gewinnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge angab, das Fahrzeug auf dem Geländer Der Firma ... abzustellen. Dagegen spricht, dass sich der Zusammenstoß auf der Einfahrt ereignete, wo der Lkw nicht hätte abgestellt werden können. Die Aussage des Zeugen ... überzeugt auch in diesem Punkt nicht.

5

Andererseits muß sich der Kläger die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr gemäß § 17 StVG anrechnen lassen. Nach dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Auf beiden Seiten ist lediglich die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein Verschulden ist weder auf Seiten des Klägers bewiesen, da, wie bereits ausgeführt, der Aussage des Zeugen ... nicht zu folgen ist, unabhängig davon, dass sich die Beklagte nicht auf den Zeugen ... zum Beweis für ein Verschulden des Klägers berufen hat. Umgekehrt hat der Kläger aber auch nicht ein Verschulden seitens des Halters oder Fahrers des Lkw bewiesen. Hier käme ohnehin nur ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen ... als Fahrer in Betracht. Dieser hat jedoch bestritten, rückwärts gefahren zu sein. Auch wenn die Aussage nicht hinreichend glaubhaft ist, so läßt sich ihr jedoch auch nicht im Umkehrschluß beweiskräftig entnehmen, dass der Zeuge rückwärts gefahren ist, ohne auf den Kläger Rücksicht zu nehmen und dadurch den Unfall verschuldet hat. Da auf beiden Seiten mithin die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen ist, kommt eine Haftung lediglich im Umfang von 50 % des eingetretenen Schadens zugunsten des Klägers in Betracht.

6

Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass durch den Unfall am Fahrzeug des Klägers ein Schaden im Umfang von 1.477,27 DM eingetreten ist. Die Ehefrau des Klägers hat als Zeugin glaubhaft bestätigt, dass das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß mit einem Lkw auf dem Gelände der Firma Blumen Ludwig keinen Schaden aufgewiesen habe und danach der Stoßfänger vorne heruntergehangen hätte. Sie habe sich den Schaden am Fahrzeug angesehen, nachdem ihr Mann nach Hause gekommen sei und ihr erzählt habe, dass er einen Zusammenstoß mit einem Lkw auf der Einfahrt der Firma ... gehabt habe. Die Zeugin konnte sich zwar an das Datum des Tages nicht erinnern, aus dem Umstand, dass der Kläger den Zusammenstoß auf dem Gelände der Firma ... erwähnte, kann jedoch gefolgert werden, dass es sich um den gleichen Tag handelte, an dem sich der Unfall ereignete. Aus der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen ... ergibt sich, dass zur Beseitigung des Schadens am Stoßfänger ein Betrag von insgesamt 1.477,27 DM inklusive Mehrwertsteuer aufzuwenden war. Er konnte zwar nicht mehr genau angeben, weshalb der von ihm erstellte Kostenvoranschlag vom 9.5.1996 erst so spät nach dem Unfalltag am 11.4.1996 erstellt worden ist. Er gab jedoch in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin ... an, dass der Stoßfänger vorne beschädigt war. Außerdem habe sich nach seiner Aussage die Grillblende verzogen, was im Zusammenhang mit dem Schaden am vorderen Stoßfänger stehen kann. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die in dem Kostenvoranschlag des Zeugen ... vom 9.5.1996 angebrachten Reparaturen betreffend den Stoßfänger und die Grillblende erforderlich waren, um den durch den Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw entstandenen Schaden zu beseitigen. Die im Kostenvoranschlag in Ansatz gebrachten Kosten sind der Höhe nach nicht beanstandet worden, weshalb sie vom Gericht zugrundegelegt werden. Entgegen der Meinung der Beklagten hält das Gericht auch die Kosten für die Verbringung zum Lackierer für ersatzfähig, auch wenn die Reparatur nicht nachgewiesen worden ist. Der Kläger kann gemäß § 249 BGB anstelle der als Schadensersatz in erster Linie geschuldeten Wiederherstellung des früheren Zustandes den dazu erforderlichen Betrag verlangen. Ist für eine fachgerechte Wiederherstellung die Verbringung zu einem Lackierer bei einer vom Geschädigten ausgesuchten Fachwerkstatt erforderlich, so sind auch die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Der Höhe nach ist mithin von dem im Kostenvoranschlag des Zeugen ... genannten Betrag als Gesamtschaden am Fahrzeug des Klägers, mithin von einem Schaden von 1.477,27 DM auszugehen. Hiervon kann der Kläger 50 % von der Beklagten ersetzt verlangen.

7

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB, der durch das Mahnschreiben der Klägerseite vom 15.5.1996 eingetreten ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.