Amtsgericht Neubrandenburg Urteil, 24. Aug. 2010 - 12 C 127/10

24.08.2010

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 221,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung auch begründet.

3

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Mit Erklärung vom 05.01.2010 hat der Auftraggeber des Klägers, Herr..., Schadensansprüche aufgrund eines Unfallereignisses an den Kläger abgetreten. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte ist auch gemäß der Abtretung verfahren, indem sie einen Teilbetrag in Höhe von 332,51 EUR (brutto) vorgerichtlich an den Kläger gezahlt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

4

Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen besteht keine gesetzliche Regelung. Eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten ist ebenfalls nicht getroffen worden. Deshalb richtet sich die Höhe der Vergütung nach der üblichen Vergütung gem. § 632 BGB.

5

Im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, ist bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht üblich. Die Abrechnung der Vergütung außergerichtlicher Kfz-Sachverständiger erfolgt insofern überwiegend als Pauschalsumme, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe des ermittelten Reparaturaufwandes bzw. Wiederbeschaffungswertes steht.

6

Der Kläger richtete sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierungshilfe bieten.

7

Der Kläger ermittelte in seinem Gutachten Reparaturkosten in Höhe von 2.357,88 EUR netto. Entsprechend der BVSK-Honorarbefragung berechnen bei dieser Schadenshöhe (bis 2.500 EUR netto) 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar zwischen 332,00 EUR und 381,00 EUR. Der Kläger hat ein Grundhonorar in Höhe von 350,00 EUR abgerechnet und liegt damit im mittleren Teil des Rahmens der BVSK-Befragung, so dass das Gericht diese Höhe als angemessen erachtet. Bezüglich der Kosten für den ersten Lichtbildersatz befindet sich der Beklagte geringfügig oberhalb des entsprechenden Rahmens der BVSK-Befragung. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da der Kläger sich hinsichtlich der anderen Auslagen im mittleren Teil (2. Lichtbildsatz, Schreibkosten Original) und sogar unterhalb (Schreibkosten Kopie, Porto/Telefon/EDV, Fahrkosten) des Rahmens der in der BVSK-Honorarbefragung ausgewerteten Nebenkosten befindet.

8

Desweiteren ist auch die Berechnung der Nebenkosten neben dem Grundhonorar nicht zu beanstanden. Wie die BVSK-Honorarbefragung zeigt, ist dies zum einen üblich und zum anderen verdeutlicht schon die Bezeichnung als "Grundhonorar", dass die weiteren Nebenkosten in diesem Betrag nicht enthalten sind.

9

Auch die Einwendungen der Beklagten gegen den zweiten Lichtbildsatz greifen vorliegend nicht durch, insoweit weist der Kläger zurecht darauf hin, dass nicht nur das Original des Sachverständigengutachtens für die gegnerische Versicherung, sondern auch das Duplikat des Auftraggebers eines vollständigen Lichtbildsatzes bedarf, um Schadensersatzansprüche in ausreichender Weise prüfen und durchsetzen zu können.

10

Unstreitig hat die Beklagte 332,51 EUR bezahlt, so dass von der Rechnung des Klägers noch 221,85 EUR offen sind.

11

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, § 286 BGB, jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Für einen Zinsbeginn ab dem 11.02.2010 hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine Vorverlegung der Rechtshängigkeitswirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides kommt hier nicht in Betracht, da das Verfahren nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruches (15.02.2010) abgegeben wurde, § 696 Abs. 3 ZPO. Verfahrensabgabe erfolgte erst am 15.04.2010, nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Kostenvorschuss eingezahlt hatte.

12

Insoweit war die Klage also abzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Referenzen

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.