Amtsgericht Münster Urteil, 30. Sept. 2016 - 59 C 836/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 419,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 414,51 € seit dem 5.5.2015 und aus 5,- € seit dem 12.6.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
3Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
4Das Amtsgericht Münster ist örtlich zuständig.
5Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Niederlassung in Münster um eine Niederlassung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt. Es kommt insoweit darauf an, ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird. Unabhängig davon, wie das innere Verhältnis der Niederlassung zum Hauptunternehmen sein mag, wird nach außen hin der Anschein erweckt, dass in der Niederlassung in Münster mit der Regulierung von Schadensersatzansprüchen Entscheidungen von weittragender Bedeutung getroffen werden. Die vorprozessualen Schreiben der Beklagten enthalten im Briefkopf die Anschrift und die Telefonnummer in Münster. Die vorprozessuale Korrespondenz der Beklagten ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Schaden in Münster bearbeitet wird.
6Die Klage hat auch – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Kostenpauschale und der darauf entfallenden Zinsen – in der Sache Erfolg.
7Der Kläger kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten i.H.v. 414,51 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG verlangen.
8Nach § 249 BGB kann der Geschädigte Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.
9Die von Klägerseite mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind als erforderlich anzusehen.
10Die Beklagte hat dem Kläger kein konkret günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet, auf welches sich der Kläger verweisen lassen muss. Das an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 26.01.2015 enthält kein solches konkretes günstigeres Mietwagenangebot. Dem Schreiben vom 26.01.2015 ist ein allgemeines – von der Beklagten selbst als „Infoblatt“ bezeichnetes – Schreiben beigefügt, welches allgemeine Hinweise zu Mietwagenkosten enthält. Im Hinweisblatt sind zwar zwei Mietwagenfirmen mit Telefonnummern angeführt. Dem Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, wann und wo welches konkrete Fahrzeug angemietet und abgeholt werden kann.
11Den von der Klägerin geltend gemachten Tarif schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO entsprechend dem Urteil des Landgerichts Münster vom 20.09.2011 (3 S 15/11) auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Münster und der Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld (u.a. Urteil vom 09.10.2009 – Aktenzeichen: 21 S 27/09) an, wonach dies nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO ist, um den hinsichtlich beider Listen bestehenden Einwendungen und Unsicherheiten Rechnung zu tragen und diese zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Konkrete Einwendungen gegen die Einbeziehung der beiden Listen bestehen nicht.
12Das verunfallte Fahrzeug des Klägers – ein Pkw VW Polo - ist zumindest der Fahrzeugklasse 3 zuzuordnen. Angemietet wurde ein Fahrzeug der Klasse 2 für 16 Tage.
13Nach der Schwacke-Mietpreisliste für das Jahr 2015 war im zugrunde zu legenden Postleitzahlengebiet 407 im Modus ein Fahrzeug der Klasse 2 für 1 Woche zu einem Betrag i.H.v. 544 € und für einen Tag zu einem Preis von 95,- € anmietbar, so dass sich für 16 Tage (= 2 Wochen und 2 Tage) ein Mietpreis von insgesamt 1.278 € ergibt.
14Zwar sieht die Schwacke-Liste für das Jahr 2015 inzwischen auch eine Einbeziehung einer Vollkaskoversicherung in die Endpreise vor – dies allerdings nur mit einem Selbstbehalt bis zu 500,- €. Der Geschädigte muss sich aber nicht darauf verweisen lassen, einen Mietwagen mit einer Selbstbeteiligung von 500,- € anzumieten. Für die weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung, die ihm zuzubilligen ist, sind die Kosten in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste anzusetzen. Danach kommt dann eine Haftungsbeschränkung für 16 Tage à 20,- € hinzu, mithin ein Betrag von 320,- €, so dass sich als Grundpreis zuzüglich weiterer Haftungsbeschränkung ein Betrag von 1.598,- € ergibt.
15Nach der Fraunhofer-Liste ist im Postleitzahlengebiet 40 ein Fahrzeug der Klasse zwei für 7 Tage zu einem Betrag von 190,96 € und für einen Tag für 62,85 € zu mieten gewesen, so dass sich für 16 Tage ein Gesamtbetrag von 507,62 € ergibt. In diesem Mietpreis ist bei der Fraunhofer-Liste die volle Haftungsbeschränkung bereits enthalten.
16Die Kombination beider Listen ergibt einen Mittelwert von 1.052,81 €.
17Das Gericht sieht auch die Position Winterreifen als erstattungsfähig an. Angesichts der Jahreszeit hatte der Kläger auch einen Anspruch darauf, dass der Mietwagen entsprechend ausgerüstet war. Für die Kosten der Winterreifen sind, da die Fraunhofer-Liste diese Kosten ebenfalls nicht ausweist, die in der Schwacke-Liste aufgeführten Kosten von insgesamt 10 € pro Tag anzusetzen. Dieser Wert ist für die Vergleichsberechnung – ebenso wie die Werte der sich aus der Liste ergebenden Haftungsbeschränkung – heranzuziehen. Gleiches gilt für die Kosten des Navigationsgeräts, welche ebenfalls pro Tag mit Kosten von insgesamt 10,- € anzusetzen sind.
18Es ergibt sich damit nunmehr ein Betrag von 1.372,81 €.
19Da der Kläger ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat, ist kein Abzug für ersparte Kosten für ein eigenes Fahrzeug vorzunehmen.
20Die Beklagte hat - auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 1.099,95 € - einen Betrag von 685,44 € gezahlt, so dass sich ein Differenzbetrag von 687,37 € ergibt.
21Der von dem Kläger geltend gemachte (niedrigere) Betrag von 414,51 € konnte daher zugesprochen werden.
22Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten restlichen Auslagenpauschale i.H.v. 10 € konnten hingegen nur 5 € zugesprochen werden. Das Gericht sieht eine Auslagenpauschale i.H.v. 25 € als angemessen und erforderlich an, § 287 ZPO. Da die Beklagte auf die geltend gemachte allgemeine Kostenpauschale bereits einen Betrag von 20 € gezahlt hat, ergab sich nur noch ein weiterer Anspruch i.H.v. 5 €. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten 5 € unterlag die Klage daher der Abweisung.
23Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
24Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten konnten ebenfalls gemäß §§ 280, 286 BGB zugesprochen werden.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
26Das Gericht hielt es nicht für erforderlich, die Berufung nach § 511 IV ZPO zuzulassen. Einer der in § 511 IV ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor.
27Unterschrift
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36Unterschrift
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(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.