Amtsgericht Münster Urteil, 01. Apr. 2014 - 12 Ls-45 Js 829/11-97/12
Tenor
Der Angeklagte ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt,
1.
a)
gemäß § §§ 111 i Abs. 2, S. 2 und 3 StPO
dass der Angeklagte aus den nach dem 01.01.2007 begangenen Taten insgesamt 90.000.- Euro erlangt hat.
b)
dass nicht auf Verfall erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i. S. v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen.
2.
Es wird angeordnet:
gemäß § 111 i Abs. 3, S. 1 und 3 StPO
a)
der dringliche Arrest des Amtsgerichts Münster vom 30.04.2012 (Aktenzeichen: 23 Gs2476/12) bzgl. der nach dem 01.01.2007 begangenen Taten bleibt in Höhe von 90.000.- Euro aufrecht erhalten.
b)
Es wird festgestellt, dass gemäß § 111 b ff. StPO folgende Vermögenswerte sichergestellt wurden:
aa)
Bausparguthaben X i. H. v. 622,82.- Euro,
bb)
S Lebensversicherung im Wert von 4740,35.- Euro,
cc)
Bausparguthaben Bausparkasse T i. H. v. 11.044,27.- Euro,
dd)
V Depot im Wert von 2045,60.- Euro,
ee)
Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgericht Lüdinghausen, Grundbuch von P,
ff)
Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgerichts Lüdinghausen, Grundbuch von T1,
gg)
Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück AG Lüdinghausen, Grundbuch von T2.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2, 53 StGB.
1
wegen Bestecklichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
2Gründe:
3I.
4(Diesem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zu Grunde.)
5Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte hat zunächst eine Lehre als Jwirt absolviert. Danach hat er die Fachhochschulreife erlangt und eine Umschulung zum C3 bei der Firma I gemacht. Zur Zeit ist er bei einer Immobilienfirma beschäftigt und ist dort für die Buchhaltung sowie die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen zuständig.
6Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von X und X Jahren. Er verdient nach eigenen Angaben 1.300.- Euro netto im Monat. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet als Sekretärin auf 400.- Euro-Basis.
7Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
8II.
9Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest:
10Der Angeschuldigte war Abteilungsleiter der I (eingetragen im Handelsregister C des AG Münster – im Folgenden nur: „I“), einer Z-gesellschaft in N. Seine Tätigkeit bestand u. a. darin, bei – meist von den Mietern gemeldeten – Mängeln, die in Wohnungen oder an Häusern auftraten, die durch die I verwaltet wurden, entweder nach Rücksprache mit den Eigentümern, teilweise aber auch ohne solche Rücksprachen gänzlich eigenständig, Handwerksunternehmen zu beauftragen, um die Mängel beheben zu lassen. Dabei verlief die Auftragsvergabe – sofern es sich nicht ohnehin um Kleinstaufträge ohne die Notwendigkeit einer Rücksprache handelte – in der Weise, dass der Angeschuldigte eigenverantwortlich, also insbesondere ohne jegliche Kontrolle durch andere Mitarbeitern der I, Angebote von verschiedenen Unternehmern einholte, um diese zu vergleichen (so genanntes Angebotsverfahren). Anschließend vergab er – dann häufig in Rücksprache mit den betroffenen Wohnungs- bzw. Hauseigentümern – die Aufträge, deren ordnungsgemäße Erfüllung er nach Beendigung des Auftrages auch selbst kontrollierte.
11Als Voraussetzung, um überhaupt an den Angebotsverfahren teilnehmen zu können, verlangte der Angeschuldigte von den anderweitig verfolgten N1, Q, T3, T4 und insbesondere dem anderweitig verfolgten K, die jeweils Geschäftsführer von Handwerksunternehmen waren, Provisionszahlungen zu seinen eigenen Gunsten. Die Zahlungen der vorgenannten Unternehmer wurden nicht im engen zeitlichen Zusammenhang für jeden einzelnen Auftrag erteilt und ausgezahlt, sondern vom Angeschuldigten meistens ein- bis zweimal jährlich, teilweise aber auch in engeren Intervallen, überschlägig anhand einer groben Marge von 5-10 % des Gesamtauftragsvolumens berechnet und sodann von den Unternehmern bezahlt. Stimmten die Unternehmer der Zahlung von Provisionen nicht zu, drohte der Angeschuldigte den betroffenen Personen zumindest damit, sie in künftigen Angebotsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
12Der Angeschuldigte nahm unter anderem auch von dem anderweitig verfolgten K Geldbeträge entgegen. Dieser schlug im Anschluss teilweise die gezahlten Provisionen auf die Rechnungen auf und leitete sie sodann an den Angeschuldigten weiter.
13Die Zahlungen erfolgten entweder per Verrechnungsscheck oder mittels Überweisung an den Angeschuldigten persönlich oder an eine „Agentur M“, die der Angeschuldigte an seiner Wohnung in T5 betrieb. Über die Zahlungen wurden Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Die Umsatzsteuer wurde vom Angeschuldigten auch abgeführt.
14Der Angeschuldigte erhielt allein in nicht rechtsverjährter Zeit Provisionszahlungen zumindest von den oben genannten, gesondert verfolgten Unternehmern K, N1, Q, T3 und T4) in Höhe von insgesamt 155.192,17 € (brutto).
15Dieser Betrag setzt sich aus den folgenden 103 Teilbeträgen zusammen:
16lfd. Nr. |
Datum |
Zahler |
Art |
Bruttobetrag |
Bemerkungen |
1 |
17.01.2007 |
K |
P1str. |
500,00 € |
intern verrechnet |
2 |
17.01.2007 |
K |
T6str. |
957,50 € |
intern verrechnet |
3 |
17.01.2007 |
K |
Ostr. |
800,00 € |
intern verrechnet |
4 |
17.01.2007 |
K |
I1 |
130,00 € |
intern verrechnet |
5 |
17.01.2007 |
K |
T6str. |
100,00 € |
intern verrechnet |
6 |
17.01.2007 |
K |
K1str. |
165,00 € |
intern verrechnet |
7 |
17.01.2007 |
K |
Hstr. |
50,00 € |
intern verrechnet |
8 |
17.01.2007 |
K |
K2str. |
50,00 € |
intern verrechnet |
9 |
17.01.2007 |
K |
I2/C |
870,00 € |
intern verrechnet |
10 |
17.01.2007 |
K |
K2str. |
358,00 € |
intern verrechnet |
11 |
17.01.2007 |
K |
Lstr. |
263,00 € |
intern verrechnet |
12 |
17.01.2007 |
K |
C1 |
300,00 € |
intern verrechnet |
13 |
17.01.2007 |
K |
X1 Str. |
150,00 € |
intern verrechnet |
14 |
17.01.2007 |
K |
Lstr. |
400,00 € |
intern verrechnet |
15 |
17.01.2007 |
K |
Bstr. |
150,00 € |
intern verrechnet |
16 |
17.01.2007 |
K |
L1str. |
150,00 € |
intern verrechnet |
17 |
17.01.2007 |
K |
E |
180,00 € |
intern verrechnet |
18 |
17.01.2007 |
K |
L2str. |
200,00 € |
intern verrechnet |
19 |
17.01.2007 |
K |
D |
135,00 € |
intern verrechnet |
20 |
17.01.2007 |
K |
Bstr. |
115,00 € |
intern verrechnet |
21 |
17.01.2007 |
K |
I1 |
125,00 € |
intern verrechnet |
22 |
17.01.2007 |
K |
B1str. |
300,00 € |
intern verrechnet |
23 |
17.01.2007 |
K |
D1 |
150,00 € |
intern verrechnet |
24 |
17.01.2007 |
K |
X2str. |
200,00 € |
intern verrechnet |
25 |
17.01.2007 |
K |
T7str. |
300,00 € |
intern verrechnet |
26 |
17.01.2007 |
K |
L1str. |
40,00 € |
intern verrechnet |
27 |
17.01.2007 |
K |
D |
100,00 € |
intern verrechnet |
28 |
17.01.2007 |
K |
N2 |
90,00 € |
intern verrechnet |
29 |
17.01.2007 |
K |
U |
55,00 € |
intern verrechnet |
30 |
17.01.2007 |
K |
T8str. |
100,00 € |
intern verrechnet |
31 |
17.01.2007 |
K |
T9str. |
100,00 € |
intern verrechnet |
32 |
17.01.2007 |
K |
T9str. |
100,00 € |
intern verrechnet |
33 |
17.01.2007 |
K |
P2str. |
700,00 € |
intern verrechnet |
34 |
17.01.2007 |
K |
T10str. |
100,00 € |
intern verrechnet |
35 |
17.01.2007 |
K |
N2str. 18 |
120,00 € |
intern verrechnet |
36 |
17.01.2007 |
K |
X3str. 7 |
110,00 € |
intern verrechnet |
37 |
17.01.2007 |
K |
N2str. 18 |
150,00 € |
intern verrechnet |
38 |
17.01.2007 |
K |
E1 |
180,00€ |
intern verrechnet |
39 |
25.01.2007 |
K |
01.01.06 - 31.12.06 |
9.568,74 € |
|
40 |
25.01.2007 |
K |
01.07.06 - 31.12.06 |
1.659,77 € |
|
41 |
11.07.2007 |
K |
01.01.07-30.06.07 |
4.467,21 € |
|
42 |
11.07.2007 |
K |
01.01.07-30.06.07 |
653,25 € |
|
43 |
26.10.2007 |
K |
01.07.07-26.10.07 |
4.455,65 € |
|
44 |
26.10.2007 |
K |
01.07.07-2610.07 |
413,01 € |
|
45 |
04.01.2008 |
K |
27.10.07-31.12.07 |
5.226,98 € |
|
46 |
04.01.2008 |
K |
27.10.07-31.12.07 |
2.845,66 € |
|
47 |
22.07.2008 |
K |
01.01.08-30.06.08 |
4.991,54 € |
|
48 |
22.07.2008 |
K |
01.01.08-30.06.08 |
863,42 € |
|
49 |
12.12.2008 |
K |
01.07.08-30.11.08 |
4.448,08 € |
|
50 |
12.12.2008 |
K |
01.07.08-30.11.08 |
1.996,37 € |
|
51 |
21.01.2009 |
K |
Restabrechnung 2008 |
2.883,92 € |
|
52 |
23.01.2009 |
K |
Restabrechnung 2008 |
61,86 € |
|
53 |
26.06.2009 |
K |
01.01.09-26.06.09 |
1.973,19 € |
|
54 |
26.06.2009 |
K |
01.01.09-26.06.09 |
3.704,26 € |
|
55 |
16.12.2009 |
K |
27.06.09 - 16.12.2009 |
8.424,19 € |
|
56 |
16.12.2009 |
K |
27.06.09-16.12.09 |
1.853,50 € |
|
57 |
03.02.2010 |
K |
16.12.09 - 31.12.09 |
1.486,74 € |
|
58 |
03.02.2010 |
K |
01.01.10 - 31.01.10 |
817,73 € |
|
59 |
03.02.2010 |
K |
16.12.09-31.12.09 |
27,99 € |
|
60 |
24.06.2010 |
K |
01.02.10 - 24.06.10 |
9.304,29 € |
|
61 |
24.06.2010 |
K |
01.01.10-24.06.10 |
610,41 € |
|
62 |
16.12.2010 |
K |
25.06.10-16.12.10 |
6.827,79 € |
|
63 |
16.12.2010 |
K |
25.06.10-16.12.10 |
2.832,34 € |
|
64 |
02.08.2011 |
K |
17.12.10-30.07.11 |
1.834,83 € |
|
65 |
03.08.2011 |
K |
02.08.11-17.12.11 |
10.357,84 € |
|
SUMME |
103.634,06 € |
lfd. Nr. |
Datum |
Zahler |
Art |
Bruttobetrag |
Bemerkungen |
66 |
21.12.2006 |
N1 |
L4 |
1.392,00 € |
|
67 |
12.12.2007 |
N1 |
T12 |
2.142,00 € |
|
68 |
18.03.2008 |
N1 |
U2 |
1.547,00 € |
|
69 |
17.12.2008 |
N1 |
F |
1.785,00 € |
|
70 |
28.12.2009 |
N1 |
S2 |
2.380,00 € |
|
71 |
20.12.2010 |
N1 |
Neubau I3 |
2.380,00 € |
|
SUMME |
11.626,00 € |
lfd. Nr. |
Datum |
Zahler |
Art |
Bruttobetrag |
Bemerkungen |
72 |
28.08.2007 |
Q |
28.06.06-27.08.07 |
2.654,00 € |
|
73 |
25.06.2008 |
Q |
28.08.07-16.06.08 |
2.547,30 € |
|
74 |
24.06.2009 |
Q |
17.06.08-20.06.09 |
2.472,47 € |
|
75 |
12.07.2010 |
Q |
21.06.09-12.07.10 |
2.936,12 € |
|
76 |
14.07.2011 |
Q |
13.07.10-13.07.11 |
1.843,02 € |
|
SUMME |
12.452,91 € |
lfd. Nr. |
Datum |
Zahler |
Art |
Bruttobetrag |
Bemerkungen |
77 |
21.12.2006 |
T3 |
Reinigung Baustelle |
4.060,00 € |
M1 |
78 |
16.10.2007 |
T3 |
Reinigung Dachfläche |
952,00 € |
G |
79 |
12.12.2007 |
T3 |
Dachfläche |
1.190,00 € |
U1 |
80 |
15.03.2008 |
T3 |
Säuberung Grünanlagen |
952,00 € |
W |
81 |
12.06.2008 |
T3 |
Säuberung Grünanlagen |
952,00 € |
W |
82 |
16.07.2008 |
T3 |
Säuberung Firmengelände |
1.190,00 € |
B1 |
83 |
22.10.2008 |
T3 |
Dachreinigung |
1.190,00 € |
S1-Str. |
84 |
17.12.2008 |
T3 |
Dachreinigung |
1.190,00 € |
S1-Str. |
85 |
08.04.2009 |
T3 |
Rückschnitt Firmengelände |
1.071,00 € |
B1 |
86 |
17.06.2009 |
T3 |
Aufräumarbeiten |
1.071,00 € |
B2 |
87 |
28.12.2009 |
T3 |
Dachreinigung |
1.190,00 € |
B2 |
88 |
07.05.2010 |
T3 |
Kurierfahrt |
238,00 € |
Q1 |
89 |
07.05.2010 |
T3 |
Pflegeschnitte |
595,00 € |
B1 |
90 |
03.08.2010 |
T3 |
Kurierfahrt |
714,00 € |
L3 |
91 |
27.09.2010 |
T3 |
Pflegeschnitte |
833,00 € |
B1 |
92 |
16.11.2010 |
T3 |
Müllbeseitigung |
1.071,00 € |
B1 |
93 |
20.12.2010 |
T3 |
Dachreinigung |
833,00 € |
B2 |
94 |
24.02.2011 |
T3 |
Transport Hifi-Anlage |
833,00 € |
|
95 |
22.03.2011 |
T3 |
Dachreinigg. B2 |
868,70 € |
|
96 |
09.05.2011 |
T3 |
Baustellenreinigung |
833,00 € |
T12 |
97 |
18.09.2011 |
T3 |
Säuberung Firmengelände |
892,50 € |
B1 |
98 |
30.09.2011 |
T3 |
Dachpfannen abgenommen |
2.380,00 € |
N3 |
SUMME |
25.099,20 € |
lfd. Nr. |
Datum |
Zahler |
Art |
Bruttobetrag |
Bemerkungen |
99 |
06.11.2008 |
T4 |
Betonarbeiten B2 |
749,70 € |
B2 |
100 |
06.11.2008 |
T4 |
Bauleitung 2008 |
440,30 € |
|
101 |
02.12.2010 |
T4 |
Aufmaß |
416,50 € |
G1 |
102 |
09.12.2010 |
T4 |
Aufmaß |
476,00 € |
S1 |
103 |
16.12.2010 |
T4 |
Aufmaß |
297,50 € |
B3 |
SUMME |
2.380,00 € |
Der Sachverhalt steht fest auf Grund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten. Für das Gericht bestand kein Anlass an seinen Angaben zu zweifeln.
22III.
23Der Angeklagte hat sich daher der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall in 103 Fällen schuldig gemacht (§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2 StGB). Denn er hat bei sämtlichen Taten gewerbsmäßig als Angestellter im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich als Gegenleistung dafür angenommen, dass er einen anderen mit dem Bezug von gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugte.
24IV.
25§ 300 S. 2 Nr. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
26Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium vollumfänglich geständig eingelassen hat.
27Zu Gunsten des Angeklagten musste ferner gewertet werden, dass er durch die Taten seinen gut bezahlten Arbeitsplatz bei der Firma I verloren hat und insoweit bereits erheblich persönlich durch die Tat betroffen ist.
28Unter Zugrundelegung dieser Umstände erachtete das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
29Für sämtliche Taten mit einer Summe bis 300.- Euro erachtete das Gericht unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20.- Euro für tat- und schuldangemessen. Es handelt sich dabei um die Taten mit den Nummern II. 4, 5, 6, 7, 8,11, 12, 13, 15,16, 17,18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 52, 59, 88 und 103.
30Für die weiteren Taten die eine Summe bis zu 1.000.- Euro zu Gegenstand hatten hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen:
31Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 1, 2, 3, 9, 10, 14, 33, 42, 44, 48, 58, 61, 78, 80, 81, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 100, 101 und 102.
32Für die weiteren Taten mit einer Summe bis zu 5.000.- Euro erachtete das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen:
33Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 40, 41, 43, 46, 47, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 92 und 98.
34Für sämtliche über 5.000.- Euro liegenden Summen erachtete das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.
35Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 39, 45, 55, 60, 62 und 65.
36Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet.
37Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
38Der Angeklagte verfügt zunächst über eine positive Sozialprognose. Der Angeklagte steht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis und ist familiär eingebunden. Darüber hinaus hat er auf das Gericht den Eindruck gemacht, als habe ihn die Durchführung des Verfahrens derart beeindruckt, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten, der bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium ein weitreichendes Geständnis abgelegt hat, lagen darüber hinaus besondere Umstände in seiner Person vor, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB).
39Die Entscheidungen über die vermögensabschöpfenden Maßnahmen beruhen auf den § 111 i und 111 b StPO.
40V.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
42Unterschrift
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Münster Urteil, 01. Apr. 2014 - 12 Ls-45 Js 829/11-97/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder - 2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.