Amtsgericht München Endurteil, 28. Feb. 2018 - 481 C 793/17 WEG

bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Beschlüsse zu TOP 4.1. und 4.2. der Eigentümerversammlung vom 14.12.2016 werden für ungültig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger – auch ohne Zustimmung der Beklagten – berechtigt ist, auf der seiner Wohnung zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche den ... Gartenzwerg „Victory“, Fanshop-Artikelnummer (vgl. Katalogauszug Anlage K 8), vor oder neben dem bestehenden Gartenhaus aufzustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10 zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 150.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, verbunden mit diversen Feststellungsanträgen.

Die Parteien bilden zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gem. Rubrum. Zum Rechtsstreit wurden die aktuelle und die vormalige Verwalterin der WEG beigeladen. Die wesentlichen Rechtsbeziehungen der WEG sind in der Teilungserklärung (TE) mit Gemeinschaftsordnung (GO) vom 07.12.2012 (Anlage K 5) geregelt. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 21 im Erdgeschoss der WEG. Gemäß § 17 der GO gehört zur Wohnungseigentumseinheit Nr. 21 das Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrassen- und Gartenfläche, die im beigefügten Lageplan eingezeichnet und mit der Nr. 21 versehen ist (Anlage K 5). Für die Benutzung der Sondernutzungsflächen regelt § 17 Nr. 3 der GO, dass die Aufstellung eines Gartenhäuschens – soweit rechtlich zulässig – nur in Absprache mit dem Verwalter zulässig sei. Ferner regelt § 17 Nr. 6 der GO, dass „der Sondernutzungsberechtigte – soweit baurechtlich zulässig – seine Sondernutzungsfläche einschließlich Terrasse frei gestalten“ könne.

Im Laufe des Jahres 2016 hängte der Kläger im Bereich der seiner Wohnung zugeordneten Gartenfläche Baustellenbänder sowie in einem Baum Gartenzwerge auf, von denen einer einen Strick um den Hals gebunden hat, als ob er erhängt worden wäre, während der andere ein Henkerskostüm anhat und einen Kopf in der Hand trägt (Fotos, Anlage B 3).

Mit Schreiben vom 21.11.2016 (Anlage K 3) hat die vormalige Verwalterin der WEG zur Eigentümerversammlung am 14.12.2016 eingeladen und zu TOP 4 b) angekündigt: „Aufgrund von einigen Vorkommnissen auf der Sondernutzungsfläche des Wohnungseigentümers ... die sich für einige Miteigentümer als erhebliche Beeinträchtigungen darstellen (z.B. Baustellenband, aufgehangene Gartenzwerge) hat die Verwaltung Herrn ... mehrfach zur Beseitigung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er nach Kenntnis der Verwaltung bis zum Versand der Einladung nicht nachgekommen. Als weiterer Schritt verbleibt nun der Rechtsweg. Die Eigentümer möchten darüber entscheiden, ob das Mandat von RA ... entsprechend erweitert werden soll.“

In der Eigentümerversammlung von 14.12.2016 haben die Eigentümer mehrheitlich unter anderem folgende Beschlüsse gefasst (Auszug aus Beschlusssammlung, Anlage K 2; Protokoll, Anlage B 2):

TOP 4.1.: „Für den Fall, dass der Eigentümer auf der zur Wohnung Nr. 21 gehörenden Sondernutzungsfläche ein nicht genehmigtes Gartenhaus oder einen Pavillon errichten oder einen nicht genehmigten Teich anlegen sollte, zieht die Eigentümergemeinschaft die Ausübung und Geltendmachung der den Eigentümern zustehenden Ansprüche auf Beseitigung dieser Bauten an sich. Der Verwalter wird ermächtigt, namens und auf Kosten der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG eine Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen und notfalls auch gerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden aus dem laufenden Etat finanziert.“

TOP 4.2.: „Für den Fall, dass der Eigentümer auf der zur Wohnung Nr. 21 gehörenden Sondernutzungsfläche die Gestaltung des Gartens in verunglimpfender oder mißbräuchlicher Art und Weise stören oder schädigen sollte, zieht die Eigentümergemeinschaft die Ausübung und Geltendmachung der den Eigentümern zustehenden Ansprüche auf Beseitigung dieser Störungen an sich. Der Verwalter wird ermächtigt, namens und auf Kosten der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG eine Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen und notfalls auch gerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden aus dem laufenden Etat finanziert.“

Beide Beschlüsse wurden vom Kläger mit Klage vom 12.01.2017, eingegangen am selben Tage, angefochten (Bl. 1/3); zudem wurde ein Feststellungsantrag gestellt. Die Klage wurde mit Schriftsätzen vom 09.02.2017, eingegangen am selben Tage, begründet (Bl. 7/8, 9/31) begründet. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die Klage durch Schriftsätze vom 23.05.2017 (Bl. 53/70), vom 24.05.2017 (Bl. 72/73), vom 18.07.2017 (Bl. 91/92 und 93/96), vom 05.09.2017 (Bl. 102/108) und vom 05.02.2018 (Bl. 135/137) um weitere Haupt- und Hilfsanträge erweitert, die unter anderem das Aufstellen von Fanartikeln des Fußballvereins ... (Fotos, Anlagen K 6 – K 8) und die Errichtung von Rankhilfen für Kletterpflanzen zum Gegenstand haben.

Zur Begründung seiner Klage einschließlich all ihrer Erweiterungen hat der Kläger unter anderem vorgetragen:

Zur Klage vom 12.01.2017: Die angefochtenen Beschlüsse seien zu unbestimmt. Der Beschluss zu TOP 4.2 enthalte keine Obergrenze für Prozesse und Kosten; zudem seien die Begriffe „verunglimpfend“ und „mißbräuchlich“ zu unbestimmt, deren Auslegung dürfe nicht dem Verwalter übertragen werden. Bei beiden Beschlüssen handle es sich um unzulässige Vorratsbeschlüsse. Der Kläger habe keinen Anlass für eine derart vorsorgliche Beschlussfassung gegeben. Keine der beschriebenen Maßnahmen (Gartenhaus, Teich, Pavillon) drohe konkret. Der Kläger habe niemals vorgehabt, ohne entsprechende Beschlussfassung oder ohne gerichtliche Abklärung einen Pavillon oder einen Gartenteich oder ein weiteres Gartenhaus zu errichten. Es sei unzulässig, künftige, noch nicht existente Ansprüche an sich zu ziehen. Beide Beschlüsse verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB. Die Beschlüsse seien nicht ausreichend angekündigt worden. Die Maßnahmen Gartenhaus, Pavillon und Teich seien überhaupt nicht angekündigt worden. Während es durchaus ein berechtigtes Interesse der Eigentümer gegeben habe, hinsichtlich der aufgehängten Zwerge und des Baustellenbandes zu beschließen und hierfür auch Kosten auszugeben, könne man dies von den Veränderungen Teich, Pavillon und Gartenhaus gerade nicht sagen, weil diese Veränderungen nicht störend seien und nicht den Grad der Beeinträchtigung erreichten wie die aufgehängten Gartenzwerge. Im Hinblick darauf, dass die Beklagten es bereits abgelehnt haben, dem Kläger einen Gartenteich und einen etwaigen Pavillon zu genehmigen, bestehe ein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob der Kläger diese beiden baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Beklagten errichten dürfe. Dies sei aufgrund des freien Gestaltungsrechts gem. § 17 Nr. 6 GO der Fall.

Zu den Klageerweiterungen in Ziffer VI. vom 23.05.2017 und VII. vom 24.05.2017: Die Feststellungsklage sei absolut zulässig, damit der Kläger im Vorfeld Fehlinvestitionen und unnötige Prozesse auf Beseitigung verhindern könne. Dafür müsste der Kläger wissen, ob er für die ab Ziffer VI. der Klage gegenständlichen Maßnahmen die Zustimmung der übrigen Eigentümer bräuchte oder nicht. Sämtliche Maßnahmen seien für die übrigen Eigentümer nicht nachteilig. Mit dem Gartenteich habe es unstreitig eine Vorbefassung in der vorletzten Eigentümerversammlung gegeben. Es bestehe ein Anspruch gegen die übrigen Eigentümer, der Anlage eines Gartenteichs zuzustimmen. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung wäre hier bloße Förmelei. Es sei von vorneherein sicher, dass die übrigen Eigentümer ihr Einverständnis verweigern, da sie mit den angefochtenen Beschlüssen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie gegen jegliche baulichen Maßnahmen des Klägers im Garten vorgehen werden. Auch zeige sich in den Schriftsätzen der Beklagten, dass diese in den baulichen Veränderungen Nachteile sehen und nicht bereit seien, diese zu dulden.

Zum Hilfsantrag in Ziffer VII. vom 18.07.2017, bezogen auf die Hauptanträge in Ziffern II. und VI.: Der Anspruch auf Duldung durch die Beklagten folge aus § 17 Nr. 6 der TE. Die Feststellungsklage sei auch ohne Vorbefassung der ETV zulässig.

Zur Klageerweiterung vom 05.09.2017 (Antrag Ziffer IX., Hilfsantrag Ziffer X, Antrag Ziffer XI): Der Kläger habe mit Anwaltsschreiben vom 20.09.2017 die Aufnahme der TOPs und Abstimmung über die einzelnen Gartengestaltungsmaßnahmen auf der ETV beantragt, da über diese mit Ausnahme des Gartenteichs noch nicht auf einer ETV gesprochen worden sei. Nach Beratung auf einer ETV seien die vorliegend gestellten Anträge auf Zustimmung und nach § 21 Abs. 8 WEG auf jeden Fall zulässig, da dann eine Vorbefassung erfolgt sei. Aufgrund der Regelung in § 17 Nr. 6 GO sei aber ohnehin offenkundig, dass die genannten baulichen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Der Kläger stellte zuletzt folgende Anträge:

Klageschrift vom 12.01.2017 (Bl. 1/3):

I. Die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung der WEG ...

  • -TOP 4.1 (Mandatierung von RA ... wegen künftiger Errichtung von Gartenteich u. Pavillon)

  • -TOP 4.2 (Mandatierung von RA ... wegen künftiger „mißbräuchlicher“ oder „verunglimpfender“ Störung der Gartengestaltung)

gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger – auch ohne Zustimmung der Beklagten – berechtigt ist, auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche die folgenden Maßnahmen der Gartengestaltung vorzunehmen:

  • -Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

  • -Errichtung eines Garten-Pavillons (mit handelsüblicher Metallgestänge-Struktur).

Klageerweiterung vom 23.05.2017 (Bl. 53/70):

VI. [sic] Es wird festgestellt, dass der Kläger – auch ohne Zustimmung der Beklagten – berechtigt ist, auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche die folgenden Maßnahmen der Gartengestaltung vorzunehmen:

  • -Aufhängen der ... Bannerfahne, Maße 1,20 m × 3,00 m, Artikelnummer 517007 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 6 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 3,50 m – 4 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufhängen der TSV ... Hissfahne, Maße 1,50 m × 1,00 m, Artikelnummer 517005 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 7 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 2 m – 2,50 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufstellen des ... Gartenzwergs „Victory“, Artikelnummer 7310238 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 8, Aufzustellen vor oder neben dem bestehenden Gartenhaus

  • -Errichtung von zwei Rankhilfen für Kletterpflanzen, etwa Blauregen, Kletterrosen oder Klematis, bestehend aus einer Stahlspirale mit einzelnen Stahlstäben, ca. 15–20 cm Durchmesser, ca. 2,50–3 m hoch, neben der Hausfassade und beim Gartenhaus.

Klageerweiterung vom 24.05.2017 (Bl. 72/73):

VII. Die Beklagten werden verurteilt, der folgenden Maßnahmen der Gartengestaltung/Baumaßnahmen des Klägers auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche zuzustimmen:

- Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

Klageerweiterung vom 18.07.2017 (Bl. 91/92):

Hilfsweise

zu Ziff. VII. wird beantragt:

Es ist nach § 21 Abs. 8 WEG beschlossen:

Dem Kläger wird gestattet, die folgende Maßnahme der Gartengestaltung/Baumaßnahme auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche durchzuführen:

- Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

Klageerweiterung vom 18.07.2017 (Bl. 93/96):

Hilfsweise

zu den unter Ziffern II und VI gestellten Feststellungsanträgen wird folgender Antrag gestellt:

VII. [sic] Die Beklagten werden verurteilt, die die folgenden Maßnahmen der Gartengestaltung/Baumaßnahmen des Klägers auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche zu dulden:

  • -Aufhängen der ... Bannerfahne, Maße 1,20 m × 3,00 m, Artikelnummer 517007 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 6 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 3,50 m – 4 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufhängen der ... Hissfahne, Maße 1,50 m × 1,00 m, Artikelnummer 517005 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 7 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 2 m – 2,50 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufstellen des ... Gartenzwergs „Victory“, Artikelnummer 7310238 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 8 Aufzustellen vor oder neben dem bestehenden Gartenhaus

  • -Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

  • -Errichtung eines Garten-Pavillons (mit handelsüblicher Metallgestänge-Struktur).

Klageerweiterung vom 05.09.2017 (Bl. 102/108):

IX. [sic] Die Beklagten werden verurteilt, den folgende Maßnahme der Gartengestaltung/Baumaßnahmen des Klägers auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche zuzustimmen:

  • -Aufhängen der ... Bannerfahne, Maße 1,20 m × 3,00 m,m Artikelnummer 517007 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 6 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 3,50 m – 4 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufhängen der ... Hissfahne, Maße 1,50 m × 1,00 m, Artikelnummer 517005 im ..., vgl. Katalogauszug – K 7 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 2 m – 2,50 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufstellen des ... Gartenzwergs „Victory“, Artikelnummer 7310238 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 8 Aufzustellen vor oder neben dem bestehenden Gartenhaus

  • -Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

  • -Errichtung eines Garten-Pavillons (mit handelsüblicher Metallgestänge-Struktur)

  • -Errichtung von 3 Rankhilfen für Kletterpflanzen, etwa Blauregen, Kletterrosen oder Klematis, bestehend aus einer Stahlspirale mit einzelnen Stahlstäben, ca. 20–60 cm Durchmesser, ca. 2,50–3 m hoch, neben der Hausfassade und beim Gartenhaus.

X. Hilfsweise zum vorstehenden Antrag Ziff, IX:

Es ist nach § 21 Abs. 8 WEG beschlossen:

Dem Kläger wird gestattet, die folgende Maßnahme der Gartengestaltung/Baumaßnahme auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche durchzuführen:

  • -Aufhängen der ... Bannerfahne, Maße 1,20 m × 3,00 m, Artikelnummer 517007 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 6 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 3,50 m – 4 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufhängen der ... Hissfahne, Maße 1,50 m × 1,00 m, Artikelnummer 517005 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 7 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 2 m – 2,50 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufstellen des ... Gartenzwergs „Victory“, Artikelnummer 7310238 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 8 Aufzustellen vor oder neben dem bestehenden Gartenhaus

  • -Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

  • -Errichtung eines Garten-Pavillons (mit handelsüblicher Metallgestänge-Struktur)

  • -Errichtung von 3 Rankhilfen für Kletterpflanzen, etwa Blauregen, Kletterrosen oder Klematis, bestehend aus einer Stahlspirale mit einzelnen Stahlstäben, ca. 20–60 cm Durchmesser, ca. 2,50–3 m hoch, neben der Hausfassade und beim Gartenhaus.

XI. Die Beklagten werden verurteilt, die die folgenden Maßnahmen der Gartengestaltung/Baumaßnahmen des Klägers auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche zu dulden:

  • -Errichtung von 3 Rankhilfen für Kletterpflanzen, etwa Blauregen, Kletterrosen oder Klematis, bestehend aus einer Stahlspirale mit einzelnen Stahlstäben, ca. 20–60 cm Durchmesser, ca. 2,50–3 m hoch, neben der Hausfassade und beim Gartenhaus.

Klageerweiterung vom 05.02.2018 (Bl. 135/137):

XI. [sic] Höchst hilfsweise zu den Hauptanträgen Ziff. IX. vom 05.09.2018 wird beantragt:

Es ist nach § 21 Abs. 8 WEG beschlossen:

Die Beklagten haben die folgenden Maßnahme der Gartengestaltung/Baumaßnahmen des Klägers auf der seiner der Wohnung Nr. 21 zugeordneten Garten-Sondernutzungsfläche zu dulden:

  • -Aufhängen der ... Bannerfahne, Maße 1,20 m × 3,00 m, Artikelnummer 517007 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 6 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 3,50 m – 4 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufhängen der ... Hissfahne, Maße 1,50 m × 1,00 m, Artikelnummer 517005 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 7 nebst handelsüblichen Fahnenmast, ca. 2 m – 2,50 m hoch, aus Aluminium oder Metall

  • -Aufstellen des ... Gartenzwergs „Victory“, Artikelnummer 7310238 im ... Fanshop, vgl. Katalogauszug – K 8 Aufzustellen vor oder neben dem bestehenden Gartenhaus

  • -Anlage eines Gartenteichs (Zierteich; keinen Schwimmteich)

  • -Errichtung eines Garten-Pavillons (mit handelsüblicher Metallgestänge-Struktur)

  • -Errichtung von 3 Rankhilfen für Kletterpflanzen, etwa Blauregen, Kletterrosen oder Klematis, bestehend aus einer Stahlspirale mit einzelnen Stahlstäben, ca. 20–60 cm Durchmesser, ca. 2,50–3 m hoch, neben der Hausfassade und beim Gartenhaus.

Die Beklagten beantragten

Klageabweisung.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen:

Die schlagwortartige Bezeichnung von Beschlüssen sei als Ankündigung ausreichend. Die Thematik sei den Eigentümern hinreichend bekannt gewesen. In der ETV am 23.06.2016 zu TOP 24 und 26 sei ausführlich über Anträge des Klägers diskutiert worden, ihm die Errichtung eines weiteren Gartenhäuschens und eines kleinen Teichs zu genehmigen (Protokoll ETV vom 23.06.2016, Anlage B 1). Die Thematik „Gartenhäuser“ sei auch Gegenstand der Tagesordnung der hier streitgegenständlichen ETV zu TOP 5 gewesen (Protokoll, Anlage B 2). Selbst wenn hier ein Einberufungsmangel vorgelegen habe, habe sich dieser nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt. Es handle sich nicht um unzulässige Vorratsbeschlüsse, da der Kläger bereits in der Vergangenheit Gemeinschaftseigentum verunstaltet und zudem zum Ausdruck gebracht habe, ein zusätzliches Gartenhaus samt Teich zu errichten. Eine generelle Ermächtigung für einen bestimmten Kreis von Verfahren sei nach herrschender Rechtsprechung unbedenklich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Schikaneverbot liege nicht vor. Die Beschlüsse seien auch nicht zu unbestimmt. Es sei klar, was mit einem nicht genehmigten Gartenhaus gemeint sei, die Begriffe „missbräuchlich“ und „verunglimpfend“ seien feststehend. Die Feststellungsanträge der Klageschrift seien unbegründet. Das „freie Gestaltungsrecht“ im Sinne von § 17 Nr. 6 der GO beziehe sich nur auf die gärtnerische Gestaltung. Dies ergebe sich daraus, dass in § 17 Nr. 3 und Nr. 4 der GO die Voraussetzungen geregelt seien, unter denen ein Gartenhaus bzw. ein Zaun zulässig seien. Im Übrigen gelte das Vorbefassungsgebot der Eigentümerversammlung. Hinsichtlich eines Pavillons sei noch nie abgestimmt worden. Die Klageanträge seien viel zu unbestimmt. Im Übrigen bestehe für bauliche Veränderungen ein Beschlusszwang, so dass die Feststellungsklage die falsche Vorgehensweise sei.

Hinsichtlich der Klageerweiterungen in Ziffer VI. und VII.: Die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger zunächst mit seinen konkreten Anliegen die Eigentümerversammlung befassen müsste. Die Beklagten haben erst aus der Klageerweiterung vom 23.05.2017 erfahren, dass der Kläger beabsichtige, ... Fahnen und einen entsprechenden Gartenzwerg aufzustellen. Die Aufstellung solcher Fahnen und auch des Zwerges begründe Nachteile im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Hinsichtlich der Fahnen und Masten (bis 4 m hoch) folgen diese bereits aus der Optik. Zudem handle es sich um eine hochwertige Wohnanlage, bei der optisch deutlich wahrnehmbare Sympathiebekundungen für einen Fußballverein – egal welchen – in Form von Flaggen und Fahnen fehl am Platz seien. Zudem bestehe bei Sympathiebekundungen für einen der beiden ... Vereine stets die Gefahr von Vandalismus und Beschädigungen der Wohnanlage durch Fanlager des anderen Fußballvereins. Diese Gefahr gehe auch vom Aufstellen des Gartenzwerges „Victory“ aus. In Bezug auf den Gartenteich seien die Klageanträge zu II. (Feststellung, dass es der Zustimmung der Beklagten nicht bedarf) und zu VII. (Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung) widersprüchlich. Die klägerische Auslegung des § 17 Nr. 6 GO sei unzutreffend. Ein Sondernutzungsrecht berechtige nicht zur Vornahme baulicher Veränderungen von Gemeinschaftseigentum. Eine etwaige von § 22 Abs. 1 WEG abweichende Regelung müsse klar und eindeutig feststellbar sei; dies sei hier nicht der Fall.

Hinsichtlich der Klageerweiterungen vom 18.07.2017: Das Verhältnis zwischen den Hauptanträgen und Hilfsanträgen sei nicht ersichtlich. Zur Klageerweiterung vom 05.09.2017 (Antrag Ziffer IX., Hilfsantrag Ziffer X, Antrag Ziffer XI): Die innere Logik der gestellten Haupt- und Hilfsanträge erschließe sich nicht. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf die beiden Fahnen, den Gartenzwerg, einen Gartenteich, einen Gartenpavillon und auf drei Rankhilfen.

Eine gütliche Einigung kam nicht zustande. Der Kläger hat die zunächst erteilte Zustimmung zu einer gerichtlichen Mediation widerrufen.

In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 erklärte der Kläger, dass zwischenzeitlich unter TOP 21 der ETV vom 09.11.2017 eine Vorbefassung mit sämtlichen baulichen Maßnahmen erfolgt sei (Protokoll der ETV, Anlage zu Bl. 139/140). Die dazu gefassten Negativbeschlüsse wurden vom Kläger angefochten und sind Gegenstand des Rechtsstreits 481 C 23610/17 WEG.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die weiteren Ausführungen in den vorbereitenden Schriftsätzen samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.

I. 

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 4 WEG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig.

Die Klage ist jedoch hinsichtlich sämtlicher Anträge in den Ziffern II, VI – mit Ausnahme des zum Aufstellen des Gartenzwerges „Victory“ gestellten Antrags –, Hilfsantrag zu II und VI – unzutreffenderweise bezeichnet als VII –, VII, Hilfsantrag zu VII, IX, Hilfsantrag zu IX – bezeichnet als X –, XI sowie im Hilfsantrag zu Ziffer IX – fälschlicherweise bezeichnet als XI – unzulässig, da der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn vorrangige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, die noch nicht ausgeschöpft wurden, oder wenn das eigentlich verfolgte Ziel mit der Klage nicht erreicht werden kann (LG München I, Urteil vom 20.04.2015 – 1 S 12462/14 WEG, ZMR 2015, 799, Rn. 7 bei juris m.w.N.). So liegt der Fall hier, und zwar im Ergebnis hinsichtlich jedes einzelnen Antrags, wenn auch als teils unterschiedlichen Gründen.

1. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass ein Eigentümer, der von den anderen Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft die Zustimmung zu einer von ihm beabsichtigten baulichen Veränderung begehrt, mit seinem Anliegen grundsätzlich zunächst die Eigentümerversammlung befassen muss, bevor er Klage auf Zustimmung erheben kann (LG München I, a.a.O., Rn. 8). Das Landgericht München I hat hierzu ausgeführt (a.a.O., Rn. 11–15):

(aa) § 22 I 1 WEG n.F. räumt dem einzelnen Eigentümer ausdrücklich das Recht ein, einen Genehmigungsbeschluss zu verlangen, um verbindlich festzustellen, ob die übrigen Eigentümer mit der baulichen Veränderung (sei es insgesamt, nur unter Auflagen oder gar nicht) einverstanden sind (BT-Drucksache 16/887, S. 29; Spielbauer/Then, WEG, § 22 Rn. 7). Dabei müssen die Eigentümer klären, ob die bauliche Veränderung einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG auslöst und ob gegebenenfalls benachteiligte Eigentümer zugestimmt haben. Gibt es keinen Nachteil oder haben die Benachteiligten zugestimmt, müssen die Eigentümer durch Beschluss gemäß § 22 I 1 WEG n.F. ihr Einverständnis mit der baulichen Änderung erklären (BT-Drucksache 16/887, S. 29). Dieser Beschlussfassung können sich die Eigentümer nicht entziehen: Gemäß § 22 I 1 WEG müssen sie auf Verlangen des einzelnen Eigentümers in der Versammlung einen entsprechenden Mehrheitswillen in Bezug auf die bauliche Änderung bilden (BT-Drucksache 16/887, S. 29).

(bb) Ist die Willensbildung fehlerhaft und lehnen die Eigentümer die bauliche Änderung zu Unrecht durch Beschluss ab, muss der den Antrag stellende Eigentümer diesen Beschluss vor Gericht anfechten und kann dabei zugleich das Ergebnis einer positiven Beschlussfassung im Sinne des § 22 I 1 WEG herbeiführen.

(cc) Durch dieses Prozedere wird sichergestellt, dass die Eigentümer zunächst Gelegenheit erhalten, sich in einer Versammlung über die genaue Art und Weise der baulichen Veränderung ein Bild zu machen und darauf basierend einen Willen zu bilden. Erst danach kann das Ergebnis dieser Willensbildung gerichtlich überprüft werden. (So bereits LG München I, Urteil vom 16. November 2009 – 1 S 4964/09, Rn. 16–18, juris).

Jedem Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung begehrt, zu der auf einer Eigentümerversammlung die Zustimmung verwehrt wurde, hat das Recht, gegen den Negativbeschluss Anfechtungsklage zu erheben. Wird diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft, so fehlt einer darauf gerichteten Feststellungsklage, wie sie vorliegend (unter anderem) erhoben wurde, das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung hier im wesentlichen aus zwei Gründen nicht Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis der Klage sei, soweit diese bauliche Veränderungen betreffe: Zum einen bedürfe es bereits aufgrund der Regelung in § 17 Nr. 6 der GO nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer; vielmehr dürfe er die begehrten Maßnahmen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vornehmen, jedenfalls hätten diese die Maßnahmen zu dulden. Zum anderen sei die Durchführung einer Eigentümerversammlung hier bloße Förmelei, da von vorneherein sicher sei, dass die übrigen Eigentümer ihr Einverständnis verweigern. Diese hätten mit den angefochtenen Beschlüssen zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen jegliche baulichen Maßnahmen des Klägers im Garten vorgehen würden. Diese Auffassungen teilt das Gericht nicht.

a) Die Regelung in § 17 Nr. 6 GO beinhaltet keine Befugnis zur Vornahme baulicher Veränderungen im Bereich der Sondernutzungsflächen. Es gilt der gesetzliche Grundsatz in § 22 Abs. 1 WEG, dass bauliche Veränderungen beschlossen oder verlangt werden können, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Soweit eine solche Beeinträchtigung nicht der Fall ist, bedarf es der Zustimmung nicht, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG. Das grundsätzliche Zustimmungserfordernis kann zwar durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden. Eine Regelung, die der aufteilende Eigentümer gem. §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 5 WEG in der Gemeinschaftsordnung getroffen hat und die im Grundbuch eingetragen wurde, steht insoweit einer Vereinbarung gleich (vgl. Merle, in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 22, Rn. 167). Enthält aber die GO Unklarheiten, die auch im Wege der Auslegung nicht zu beseitigen sind, so gilt vor dem Hintergrund des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes im Zweifel die gesetzliche Regelung (Suilmann, in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 10, Rn. 132). So liegt der Fall hier.

Bereits die zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits bestehende unterschiedliche Auffassung, ob die Regelung in § 17 Nr. 6 GO angesichts ihres Wortlauts zu baulichen Veränderungen im Bereich der Terrasse und des Gartens ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer berechtigt, zeigt, dass § 17 Nr. 6 GO gerade keine klare Aussage dazu trifft, ob bauliche Veränderungen im Bereich der Garten- und Terrassenflächen davon erfasst sein sollen. Die Regelung des § 17 Nr. 6 GO ist daher auszulegen. Bei der Auslegung von Regelungen einer Teilungserklärung ist wie bei einer Auslegung von Grundbucheintragungen auf den Wortlaut und Sinn der Regelung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH, Urteil vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.; BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, Rn. 8 bei juris; vgl. weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Jennißen-Krause, WEG, 5. Auflage 2017, § 8, Rn. 16). Der Wortlaut der Regelung enthält keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob im Bereich von Sondernutzungsflächen die Vornahme einer baulichen Veränderung der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf oder nicht. Vielmehr heißt es darin nur, dass der Sondernutzungsberechtigte die Sondernutzungsfläche „frei gestalten“ darf. Was unter „freier Gestaltung“ zu verstehen ist, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Aus § 17 Nr. 1 GO ergibt sich, dass mit Sondernutzungsflächen vorliegend ausschließlich die den einzelnen Wohnungen zugeordneten Terrassen- und Gartenflächen gemeint sind. Es handelt sich also um eine Regelung zur Gestaltung von Terrassen- und Gartenflächen. Aus dem Wortlaut und bei unbefangener Betrachtung ergibt sich also, dass den Eigentümern der Erdgeschosswohnungen die Gartengestaltung einschließlich der Gestaltung der Terrassen frei überlassen sein solle. Maßnahmen der Terrassen- und Gartengestaltung beschränken sich typischerweise auf die Frage der Bepflanzung, auf das Aufstellen von Garten- und Terrassenmöbeln, Blumenkübel etc., die nicht die Qualität einer baulichen Veränderung von Gemeinschaftseigentum erreichen. Ob etwa das Aufstellen von Fahnenmasten bis 4 m Höhe mit entsprechend großer Beflaggung als „Gartengestaltung“ angesehen werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Dafür, dass die Regelung in § 17 Nr. 6 der GO über Gartengestaltungen im engeren Sinne zu baulichen Veränderungen im Bereich der Garten- und Terrassenflächen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer ermächtigen soll, könnte die in der Regelung enthaltene Einschränkung „soweit baurechtlich zulässig“ sprechen. Allerdings knüpft die Frage, ob eine Maßnahme nach den Regeln des Baurechts – gemeint ist wohl das öffentliche – zulässig ist, nicht an die wohnungseigentumsrechtliche Frage an, ob es sich dabei um eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum handelt. Insgesamt verbleiben im Ergebnis auch im Rahmen der Auslegung Unklarheiten, ob die Regelung in § 17 Nr. 6 GO zu baulichen Veränderungen von Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ermächtigen soll. Aufgrund dieser verbleibenden Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 WEG. Danach bedürfen bauliche Veränderungen im Bereich der Garten- und Terrassenfläche, die der Wohnung des Klägers zugeordnet ist, der Zustimmung der Eigentümer, deren Rechte hiervon über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden können.

Daraus folgt, dass der Kläger für konkrete Maßnahmen, die eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum darstellen, der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

b) Nichts anderes folgt aus den hier angefochtenen Beschlüssen. Im Beschluss zu Ziffer 4.1 heißt es ausdrücklich, dass dieser für den Fall, dass der Kläger ein „nicht genehmigtes Gartenhaus oder einen Pavillon errichten oder einen nicht genehmigten Teich anlegen“ sollte, gefasst wurde. Damit wird gerade nicht die Aussage getroffen, dass derartiges nicht genehmigt würde, sondern nur über eine Vorgehensweise abgestimmt, falls der Kläger ohne Genehmigung vorgehen würde. Jedenfalls befreit dieser Beschluss den Kläger nicht von der Verpflichtung, bei beabsichtigten baulichen Veränderungen von Gemeinschaftseigentum entsprechend § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen.

3. Aus den vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

a) Dem Feststellungsantrag zu Ziffer II. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel, soweit er die Genehmigung eines Gartenteichs anlegen möchte, eher hätte erreichen können, wenn er den dazu bereits in der ETV am 23.06.2016 ergangenen ablehnenden Beschluss (Anlage B 1) einer gerichtlichen Überprüfung durch Anfechtung, verbunden mit einem Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG, unterziehen hätte können. Dem Feststellungsantrag zu Ziffer II. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin insoweit, als der Kläger die Eigentümerversammlung mit seinem Wunsch, einen Garten-Pavillon zu errichten, gar nicht erst befasst hatte. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er nach der Klageerhebung nun doch auf der ETV am 09.11.2017 einen entsprechenden Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt hat. Gegen den dazu ergangenen Negativbeschluss ist die Anfechtungsklage des Klägers im Verfahren 481 C 23610/17 WEG anhängig. Diese ist das vom Wohnungseigentumsgesetz eingeräumte rechtliche Mittel, um das Begehren des Klägers einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende, zuvor eingereichte Feststellungsklage fehlt.

b) Dem Feststellungsantrag zu Ziffer VI. fehlt – mit Ausnahme des Gartenzwerges „Victory“ – aus denselben Erwägungen das Rechtsschutzbedürfnis. Das Aufstellen eines einzelnen Gartenzwerges vor oder neben einem Gartenhaus stellt keine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum dar, so dass es auch der Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht bedarf. Infolgedessen bedarf es für das Aufstellen des Gartenzwerges nicht der Vorbefassung der Eigentümerversammlung. Allerdings bestand auch insoweit zum Zeitpunkt der Klageerhebung zunächst noch kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da es sich bei der Frage, ob der Kläger ohne Zustimmung der Kläger berechtigt sei, diesen Gartenzwerg vor oder neben seinem Gartenhaus aufzustellen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht um ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis gehandelt hatte. Denn die Beklagten erfuhren überhaupt erst mit der Klageerweiterung – sowie nahezu zeitgleich aus der Presse –, dass der Beklagte diesen Wunsch hat. Ein Festststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256, Rn. 7). Das war zum Zeitpunkt der Klageerweiterung hinsichtlich des Gartenzwergs „Victory“ nicht der Fall, da er zu keiner Zeit Gegenstand eines Streits zwischen dem Kläger und den Beklagten gewesen war. Auch der angefochtene Beschluss zu TOP 4.2 der ETV vom 14.12.2016 war vor einem anderen Hintergrund gefasst worden, nämlich den „erhängten“ bzw. wie Henker aussehenden Gartenzwergen, die der Kläger mit Baustellenband gut sichtbar in einem Baum aufgehängt hatte. Allerdings ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO vom Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen. Da die Beklagten in ihrer Erwiderung auf die Klageerweiterung die Auffassung vertreten haben, der Kläger sei zum Aufstellen des Gartenzwergs „Victory“ nicht berechtigt, muss das Gericht ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bejahen. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich aller weiterer Maßnahmen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum handelt.

c) Dem Antrag in Ziffer VII aus der Klageerweiterung vom 24.05.2017 und dem dazu gestellten Hilfsantrag vom 18.07.2017 steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den entsprechenden Negativbeschluss vom 09.11.2017 entgegen, zudem fehlt es aus den angeführten Gründen am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.

d) Dem ebenfalls als Ziffer VII bezeichneten Hilfsantrag vom 18.07.2017 zu den Anträgen in Ziffern II und VI fehlt, soweit er zum Tragen kommt (also mit Ausnahme des Gartenzwerges „Victory“), aus den angeführten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt für sämtliche weiteren Haupt- und Hilfsanträge.

e) Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die geltend gemachten Feststellungsanträge und Anträge auf Verurteilung der Beklagten zu einer Duldung, sondern den Hilfsanträgen gem. § 21 Abs. 8 WEG. Die gerichtliche Ersetzung einer Entscheidung der Wohnungseigentümer ist subsidiär (vgl. T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 21, Rn. 39), da diese selbst gem. § 21 Abs. 1 und Abs. 3 WEG im Wege des Mehrheitsbeschlusses alle Entscheidungen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, zu der auch Sondernutzungsflächen gehören, selbst treffen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 21 Abs. 8 WEG besteht daher nur, wenn der Kläger zuvor die Wohnungseigentümerversammlung befasst hat und darüber hinaus im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, eine Beschlussfassung zu erreichen (T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 21, Rn. 39 m.w.N.). Soweit der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Eigentümerversammlung mit den entsprechenden Anträgen noch nicht befasst hatte, fehlt es von vorneherein an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 WEG, der nur greift, wenn die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht treffen. Hinsichtlich des Gartenteichs und der weiteren Gartenhütte hatte der Kläger zwar Anträge auf der früheren Eigentümerversammlung vom 23.06.2016 gestellt. Er ist jedoch weder gegen die Ablehnung des Beschlusses, das Anlegen eines Gartenteichs zu gestatten, mit einer Beschlussanfechtungsklage in Verbindung mit einem Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG vorgegangen, noch hat er auf einer Abstimmung zum Antrag auf Errichtung eines weiteren Gartenhäuschens bestanden und einen solchen Beschluss ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Vor diesem Hintergrund ist ihn die isolierte Klage nach § 21 Abs. 8 WEG im vorliegenden Fall verwehrt. Zudem ist zwischenzeitlich die Klage des Klägers gegen die auf der Eigentümerversammlung vom 09.11.2017 gefassten Beschlüsse anhängig, so dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen, nämlich, ob ein Anspruch auf positive Beschlussfassung besteht, im dortigen Verfahren zu klären sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die hier gestellten Anträge nach § 21 Abs. 8 WEG besteht demgegenüber nicht.

II. 

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie größtenteils begründet.

1. Die materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 WEG sind eingehalten.

2. Die Klage ist hinsichtlich der beiden angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.12.2016 begründet.

a) Der zu TOP 4.1 gefasste Beschluss ist auf die Anfechtung des Klägers hin für ungültig zu erklären, da der Beschlussgegenstand bei der Einberufung nicht bezeichnet wurde, § 23 Abs. 2 WEG, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser Fehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Insbesondere liegt hier auch keine schlagwortartige Bezeichnung dieses konkreten Beschlussgegenstands vor. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat, wobei eine schlagwortartige Bezeichnung ausreicht (BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 129/11, ZWE 2012, 125). Die mit der Einladung versandte Einladung enthält keinen Tagesordnungspunkt, aus dem sich ergeben würde, dass ein vorsorglicher Beschluss zur Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei für den Fall, dass der Kläger in seinem Garten ein weiteres Gartenhaus oder einen Gartenteich errichten würde, gefasst werden sollte. Insbesondere lässt sich hierzu auch keinerlei Information aus der Ankündigung zu TOP 4. b) entnehmen. Darin wird lediglich auf „Vorkommnisse auf der Sondernutzungsfläche [des Klägers], die sich für einige Miteigentümer als erhebliche Beeinträchtigungen darstellen“, Bezug genommen, also auf abgeschlossene Vorgänge. Eine vorsorgliche Mandatierungsbefugnis für den Fall, dass der Kläger in Zukunft ein weiteres Gartenhaus oder einen Gartenteich auf seiner Sondernutzungsfläche errichten sollte, wird damit nicht angekündigt, auch nicht schlagwortartig. Der angefochtene Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Ladungsmangel auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat (vgl. T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 24 Rn. 28). Ein formeller Fehler wäre nur dann unerheblich, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass er kausal für das Abstimmungsergebnis war (vgl. Schultzky, in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 175 unter Verweis auf BGH und BayObLG). Es gilt die Vermutung, dass sich ein formeller Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat; die materielle Feststellungslast dafür, dass in einem konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass sich ein solcher Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, trifft die Wohnungseigentümer, welche sich auf die Bestandskraft des angegriffenen Beschlusses berufen (LG München I, Urteil vom 07.07.2014 – 1 S 4470/14 WEG, ZMR 2014, 919, Rn. 11 bei juris; vgl: ferner T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then und Schutzky, in: Jennißen, jeweils a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die bloße Feststellung, dass ein Beschluss von einer bestimmten Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasst wurde, reicht hierfür nicht aus (T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, a.a.O., unter Verweis auf OLG Hamm – 15 W 26/95). Der in der Rechtsprechung als ausreichend angesehene Fall, in dem trotz eines Einberufungsmangels sämtliche Wohnungseigentümer in einer Vollversammlung bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben (KG Berlin – 24 W 4180/97, FGPrax 1999, 90) ist vorliegend ebensowenig gegeben wie der Fall, dass die ganz überwiegende Zahl der Wohnungseigentümer anwesend war und für den angefochtenen Beschluss gestimmt hat (LG Köln – 29 S 121/11 = ZMR 2012, 727). Vielmehr kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei ordnungsgemäßer Ankündigung der Kläger gezielt auf diesen Beschluss, der ihn selbst betrifft, vorbereitet hätte und mit entsprechender Argumentation die Diskussion mit der Folge eines anderen Beschlussergebnisses hätte beeinflussen können. Schon deshalb, weil dies dem Kläger mangels ausreichender Bezeichnung in der Einladung nicht möglich war, ist der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären. Die weiteren vorgetragenen Gründe sind daher nicht entscheidungserheblich.

b) Der zu TOP 4.2 angefochtene Beschluss ist auf die Anfechtung des Klägers für ungültig zu erklären, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Die weiteren vorgetragenen Gründe sind daher nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil ein Sondernachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt muss dem Beschluss selbst zu entnehmen sein (Merle, in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 23, Rn. 54). Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen ist das vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschlussergebnis (ders., a.a.O., Rn. 61). Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend sind dabei der Wortlaut und der sonstige Protokollinhalt. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ders., a.a.O., Rn. 62). Nach dieser Maßgabe ist der Beschluss zu TOP 4.2 nicht ausreichend bestimmt. Zum einen ist nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, im Falle welcher Störungen in der Zukunft die Verwalterin zur Beauftragung eines Rechtsanwalts bevollmächtigt sein sollte. Die Begriffe „verunglimpfend“ und „missbräuchlich“ sind der Auslegung zugänglich, die im vorliegenden Fall nicht durch die Wohnungseigentümer selbst vorgenommen wird, sondern der Verwalterin übertragen wird. Es wird damit für eine unbestimmte und unbestimmbare Vielzahl potentieller Fälle in der Zukunft die Befugnis erteilt, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Es liegt jedoch in der Kompetenz der Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 1 WEG, darüber zu entscheiden, bei welchen konkreten Störungen ggf. ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Eine „Blankettvollmacht“ für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Daran ändert es auch nichts, dass ein Beseitigungsanspruch gegen die im Baum „erhängten“ Gartenzwerge, die von Miteigentümern durchaus als bedrohlich aufgefasst werden können, wohl gegeben gewesen wäre. Denn Beschlussgegenstand ist nicht die Durchsetzung eines solch konkreten Beseitigungsanspruchs, sondern die Ermächtigung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine nicht hinreichend bestimmte Art und Vielzahl von Fällen. Der angefochtene Beschluss ist aufgrund der Anfechtung des Klägers daher für ungültig zu erklären. Die weiteren vorgetragenen Gründe sind daher nicht entscheidungserheblich.

3. Die Feststellungsklage in Ziffer VI ist auch insoweit begründet, als der Kläger den Gartenzwerg „Victory“ des Fußballvereins ... vor oder neben seinem Gartenhaus aufstellen und festgestellt haben möchte, dass er dazu ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer berechtigt ist. Einer Zustimmung nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG bedarf es nicht, da das Aufstellen eines einzelnen Gartenzwergs keine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum darstellt, was keiner weiteren Erörterung bedarf. Ob es sich beim Aufstellen dieses Zwerges nun um eine Maßnahme der Gartengestaltung im Sinne von § 17 Nr. 6 GO handelt, wie der Kläger ausführt, kann dahinstehen, da sich die Befugnis bereits aus der Reichweite des dem Kläger eingeräumten Sondernutzungsrecht – also der Nutzung der Gartenfläche unter Ausschluss der übrigen Wohnngseigentümer – ergibt. Die beklagtenseits angeführten Gründe sind nicht geeignet, dem Kläger das Aufstellen des Gartenzwergs zu verwehren. Die bloß abstrakte Gefahr, dass ein Fanlager eines anderen Fußballvereins Beschädigungen an der Wohnanlage vornehmen könnte, wenn es den Gartenzwerg „Victory“ vor dem Gartenhaus des Klägers erblickt, dürfte zum einen – anders als bei weithin sichtbaren Fahnen – nicht besonders hoch sein. Zum anderen streitet für den Kläger insoweit sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu der offensichtlich das Aufstellen des Gartenzwerges „Victory“ vor oder neben seinem Gartenhaus gehört, in Verbindung mit der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG.

4. Die Klage ist jedoch in Ziffer IX. insoweit abzuweisen, als mit diesem Hauptantrag die Verurteilung der übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zum Aufstellen des Gartenzwerges „Victory“ begehrt wird. Wie dargelegt, bedarf es insoweit keiner Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Damit geht die Klage insoweit ins Leere. Gleiches gilt insoweit für den dazu gestellten Hilfsantrag in Ziffer X. Im Übrigen sind beide Anträge, wie ausgeführt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend der Höhe des jeweiligen Unterliegens.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. § 709 ZPO.

V. 

Der Streitwert wurde gem. § 49 a Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei das jeweilige Interesse aller Parteien am Ausgang des Rechtsstreits gem. § 3 ZPO zu schätzen war. Daraus ergeben sich hier vorliegende Einzelstreitwerte: Klageantrag zu I. insgesamt 15.000,00 € (zu TOP 4.1 5.000,00 €, zu 4.2 10.000,00 €), zu II. 10.000,00 € (Gartenteich und Pavillon je 5.000,00 €), zu VI. 15.100,00 (Bannerfahne mit Fahnenmast 5.000,00; Hissfahne mit Fahnenmast 5.000,00, Gartenzwerg 100,00 €, zwei Rankhilfen bis 3 m hoch gesamt 5.000,00 €), zu Ziffer VII 5.000,00 €, Hilfsantrag zu VII. 5.000,00 €, Hilfsantrag zu Ziffern II und VI, bezeichnet als VII. 20.000 (Bannerfahne mit Fahnenmast 5.000,00; Hissfahne mit Fahnenmast 5.000,00, Gartenteich und Pavillon je 5.000,00 € – Gartenzwerg nicht, da Hilfsantrag insoweit nicht zum Tragen gekommen); zu IX. 25.100,00 (Bannerfahne mit Fahnenmast 5.000,00; Hissfahne mit Fahnenmast 5.000,00, Gartenteich und Pavillon je 5.000,00 €, 2 Rankhilfen bis 3 m gesamt 5.000,00; Gartenzwerg 100,00 €); Ziffer X. 25.100,00 € (Bannerfahne mit Fahnenmast 5.000,00; Hissfahne mit Fahnenmast 5.000,00, Gartenteich und Pavillon je 5.000,00 €, 2 Rankhilfen bis 3 m gesamt 5.000,00; Gartenzwerg 100,00 €), Ziffer XI 5.000,00 €, Ziffer XI [sic] aus. Klageerweiterung vom 05.02.2018 25.100,00 € ((Bannerfahne mit Fahnenmast 5.000,00; Hissfahne mit Fahnenmast 5.000,00, Gartenteich und Pavillon je 5.000,00 €, 2 Rankhilfen bis 3 m gesamt 5.000,00; Gartenzwerg 100,00 €). Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 150.400,00 €.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

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(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

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Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

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Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

8
b) Eine solche abweichende Regelung der Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster und der damit verbundenen Kosten enthält § 6 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung. Die Auslegung einer derartigen, in dem Grundbuch in Bezug genommenen Bestimmung unterliegt vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgebend sind ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.).

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 129/11 Verkündet am:
13. Januar 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; die meisten Wohnungen gehören zwei Immobiliengesellschaften. Die Wohnungseigentümer ließen das Anwesen unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung in Höhe von 450.000 € umfangreich sanieren. Die Förderung war von dem Abschluss der Sanierung noch im Jahr 2009 abhängig; ein Teilbetrag von 190.000 € sollte erst nach deren Abschluss ausgezahlt werden. Am 2. Juli 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine früher beschlossene, in Raten zu zahlende Sonderumlage in Höhe von 341.050,32 € sofort fällig zu stellen und eine weitere Sonderumlage von 230.000 € aufzubringen, um eine Finanzierungslücke zu schließen.
2
Mit Schreiben vom 22. September 2009 lud die Verwalterin zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung am 1. Oktober 2009 ein, auf der wegen nicht ausreichender Mittel zur Bezahlung der Sanierungskosten unter Tagesordnungspunkt 6 eine weitere Sonderumlage von 750.000 € be- schlossen werden sollte, was auch geschah. Die Sanierung wurde danach termingerecht abgeschlossen, die restlichen Fördergelder ausgezahlt.
3
Mit der Anfechtungsklage wendet sich der Kläger zu 1 gegen die am 1. Oktober 2009 beschlossene Sonderumlage. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin eine Aufhebung des Beschlusses erreichen. Die Beklagten beantragen , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluss über die weitere Sonderumlage von 750.000 € entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage hätten die Wohnungseigentümer einen weiten Spielraum gehabt, der an dem Finanzierungsbedarf undan den zu erwartenden Zahlungsausfällen auszurichten gewesen sei. Die beiden Immobiliengesellschaften seien nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
6
1. Die Revision ist statthaft und auch sonst zulässig. Das Berufungsgericht hätte sie zwar nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulassen dürfen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die dennoch erfolgte Zulassung ist aber für den Senat bindend (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
8
a) Der Beschluss verstößt nicht gegen § 23 Abs. 2 WEG.
9
aa) Nach dieser Vorschrift setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin , den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 76; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 23 Rn. 29 f.). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können , was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 83; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rn. 77).
10
bb) Diesen Anforderungen genügt die Einladung. Sie beschreibt den Tagesordnungspunkt mit einem Thema, das schon für sich genommen klar macht, worum es geht, nämlich um die Aufbringung einer Sonderumlage von 750.000 € zur Sicherung der Sanierung und der Bewirtschaftung der Anlage. Daran schließt sich eine Erläuterung an, in welcher der zugrundeliegende Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten beschrieben wird. Damit erschloss sich jedem Wohnungseigentümer ohne weiteres, worum es gehen sollte. Mehr kann und muss die Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung nicht erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 9 f.).
11
cc) Die Verwalterin war nicht gehalten, den Wohnungseigentümern mit der Einladung eine Unterlage zu übermitteln, in welcher die Notwendigkeit und der Umfang der zur Abstimmung gestellten Sonderumlage erläutert wird.
12
(1) Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es allerdings im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen (Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 54 aE). Das mag etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geboten sein (vgl. Elzer in Jennißen, aaO, § 24 Rn. 93). Bei dem Beschluss über eine Sonderumlage kann es ähnlich liegen, weil er der Sache nach die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer aus dem geltenden Wirtschaftsplan ändert. Wann das der Fall ist, muss hier allerdings nicht allgemein entschieden werden.
13
(2) Die Wohnungseigentümer waren nämlich ausreichend informiert. Sie haben sich am 1. Oktober 2009 nicht zum ersten Mal mit der Sonderumlage befasst. Vorausgegangen war vielmehr die Eigentümerversammlung am 2. Juli 2009, auf der die Deckung der aufgetretenen Finanzierungslücke im Wege der Aufstockung und beschleunigten Aufbringung einer Sonderumlage beschlossen worden war. Grundlage dieses Beschlusses war eine Liquiditätsplanung, in welcher die Verwalterin die Situation dargelegt hatte. Aus welchen Gründen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse das Finanzierungsproblem nicht gelöst hatten, hatte die Verwalterin in der Beschreibung des Tagesordnungspunktes in der Einladung kurz, aber nachvollziehbar erläutert. Daraus ergab sich, dass Anlass der erneuten Sonderumlage zu hoch angesetzte verfügbare Mittel einerseits und nicht erfolgte Zahlungen der Wohnungseigentümer andererseits waren. Auf dieser Grundlage konnten sich die Wohnungseigentümer auf die Erörterung vorbereiten und noch offene Fragen in der mündlichen Erörterung dieses Tagesordnungspunktes klären.
14
b) Die beschlossene zusätzliche Sonderumlage ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Sie ist, wie ausgeführt, der Sache nach eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und wie dieser gemäß § 21 Abs. 2 und 4 WEG am Maßstab einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Sie kann danach beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47). In diesem Rahmen haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen (Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 57). Dieses müssen sie an dem Zweck ausrichten, der mit der Sonderumlage verfolgt wird, und an dem dafür bestehenden Kapitalbedarf (Timme/ Batschari, WEG, § 28 Rn. 22). Den erforderlichen Umlagebetrag können die Wohnungseigentümer großzügig bemessen (KG, NJW-RR 1995, 397). Sie dürfen dabei zu erwartende Zahlungsausfälle bei den Wohnungseigentümern berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 48 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 28 Rn. 40; Einsiedler, ZMR 2009, 573,

574).



16
bb) An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht ausgerichtet. Seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
17
(1) Die Stadt hat der Gemeinschaft zwar nach Abschluss der Sanierung die restlichen Fördermittel von 190.000 € ausgezahlt, was zu einem Überschuss führt, der jetzt an die Wohnungseigentümer, die auf die Sonderumlage gezahlt haben, verteilt werden soll. Gleichwohl liegt in der Beschlussfassung kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Gemeinschaft konnte, wie sich aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Mitteilung der Stadt ergibt, diesen Teil der Fördermittel nur erhalten, wenn sie die Sanierung vorfinanzierte.
18
(2) Dazu wäre die zusätzliche Sonderumlage nicht erforderlich gewesen, hätte die Gemeinschaft über ausreichende Mittel verfügt. Das war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Fall. Die Wohnungseigentümer sind bei ihren Beschlüssen vom 2. Juli 2009 über die Sonderumlagen von der in der Liquiditätsplanung der Verwalterin ausgewiesenen Finanzierungslücke von über 500.000 € für das Geschäftsjahr 2009 ausgegangen. Der Vortrag des Klägers, die seinerzeit gefassten Beschlüsse hätten zur Schließung dieser Finanzierungslücke ausgereicht, steht in Widerspruch zu den unstreitigen Tatsachen. Die Verwaltung war davon ausgegangen, die noch ausstehenden öffentlichen Fördermittel von 190.000 € könnten für die Bezahlung der ausstehenden Arbeiten verwendet werden. Das war unzutreffend. Diese Fördermittel waren von der Gemeinschaft vorzufinanzieren. Unzutreffend war auch die weitere Annahme der Verwaltung, die sofort fällig gestellte Sonderumlage ergebe einen verfügbaren Betrag von 461.000 €. Unstreitig waren es nur 341.050,32 €. Schon damals waren demnach etwa 300.000 € nicht gedeckt. Dass das niemandem aufgefallen ist, ändert an der sachlichen Berechtigung der weiteren Sonderumlage nichts. Diese war auch in der beschlossene Höhe gerechtfertigt, weil die zuvor beschlossene Sonderumlage in Höhe von 314.440,28 € von den Wohnungseigentümern nicht aufgebracht worden war. Dass ein Teilbetrag von 100.000 € bei dem Amtsgericht hinterlegt worden sein soll, ändert daran nichts. Dieser Betrag musste von den hinterlegenden Wohnungseigentümern erst freigegeben werden und stand deshalb nicht, wie zur Vermeidung einer Rückforderung der öffentlichen Mittel geboten, kurzfristig zur Verfügung.
19
(3) Ob die angefochtene Sonderumlage ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen hätte, weil, wie der Kläger behauptet hat, die übrigen Eigentümer den Anteil der beiden Immobiliengesellschaften hätten vorfinanzieren müssen , ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Dazu fehlt schlüssiger Vortrag des Klägers. Die Beklagten haben vorgetragen, dass diese beiden Gesellschaften ihre Anteile an den Sonderumlagen bezahlt haben. Für die Sonderumlagen , deren sofortige Aufbringung die Wohnungseigentümer am 2. Juli 2009 beschlossen haben, ist das durch die von dem Kläger selbst vorgelegten Buchungsunterlagen nachgewiesen. Nachvollziehbaren Vortrag dazu, wie die Sanierung angesichts der Finanzierungslücke und der Zahlungsausfälle ohne die Zahlungen der Immobiliengesellschaften hätte erreicht werden können, hat der Kläger nicht gehalten.
20
c) Nicht schlüssig vorgetragen ist auch der Einwand des Klägers, die Immobiliengesellschaften hätten bei der Beschlussfassung über die zusätzliche Sonderumlage nicht mitstimmen dürfen.
21
aa) Mit diesem Einwand ist der Kläger nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen. Das wäre er zwar, wenn er ihn - wie das Berufungsge- richt meint - im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen hätte. Ein Beschluss, der auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe eines sog. Mehrheitseigentümers zustande kommt, ist nämlich nicht nichtig, sondern anfechtbar (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61; Elzer in Jennißen, aaO, § 25 Rn. 118; Merle in Bärmann, aaO, § 25 Rn. 180). Das hat zur Folge, dass eine Beschlussanfechtungsklage hierauf nur gestützt werden kann, wenn dieser Anfechtungsgrund in der Klagebegründungsfrist seinem wesentlichen Kern nach vorgetragen worden ist. Das ist hier aber geschehen. Der Kläger hat am Ende seiner Klageschrift die Befürchtung geäußert, er könne mit der Stimmenmehrheit der Immobiliengesellschaften gezwungen werden , die auf diese entfallenden Fehlbeträge nachzufinanzieren. Damit wird der Anfechtungsgrund seinem wesentlichen Kern nach beschrieben.
22
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht - und mit der Revision nicht angegriffen - dem Vortrag des Klägers keine Umstände entnommen, die sich als rechtsmissbräuchlich, nämlich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 62).

III.

23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 16.09.2010 - 29b C 65/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2011 - 29 S 222/10 -

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.