Amtsgericht München Endurteil, 16. März 2018 - 424 C 13271/17

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gemietete Wohnung im Erdgeschoss im Haus ... bestehend aus 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, geräumt, sowie alle übrigen Räume in diesem Hausanwesen, an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, 334,75 € incl. 19 % Mehrwertsteuer vorgerichtliche Kosten an den Kläger zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist in Ziffer 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung im Erdgeschoss des Hauses ... sowie um vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens .... Der Kläger ersteigerte dieses im Zwangsversteigerungsverfahren bei dem Amtsgericht München, Az. ... durch Zuschlagsbeschluss vom 23.05.2017, indem er das Erbbaurecht an dem Hausanwesensgrundstück mit der Flurnummer ... der Gemarkung Moosach ersteigerte. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gab es keinerlei Vorbehalte bezüglich Eigentumsansprüche Dritter. Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren war die damalige Eigentümerin ... welche bis zu ihrem Auszug in der Wohnung im 1. Stock des Anwesens wohnte.

Der Beklagte ist Mieter der Erdgeschosswohnung in diesem Anwesen aufgrund Mietvertrages vom 01.09.2005 mit der Voreigentümerin Frau .... Laut Mietvertrag schuldete der Beklagte einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,00 € zuzüglich 150,00 € Nebenkosten.

Der Kläger kündigte mit Anwaltsschreiben das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 28.03.2017 (Bl. 11–13 d.A.) fristlos und begründete dies mit bestehenden Mietrückständen in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten (1.634,49 €). Des Weiteren wurde die fristlose Kündigung auf die Entfernung einer im Außenbereich des Anwesens stehenden und mit dem Anwesen verbundenen Eisentreppe gestützt, welche der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers nach dem Erwerb des Erbbaurechts entfernte. Diese Treppe führte vom Garten des Anwesens in den ersten Stock und diente damit als von der Innentreppe unabhängiger Eingang.

Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 01.04.2017 (Bl. 41/42, Anlage B2).

Am 18.09.2017 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 997,79 € an den Kläger. Am 29.09.2017 bezahlte der Beklagte weitere 600,00 €. Die Zustellung der Klage erfolgte am 28.07.2017.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Treppe fest mit dem Haus verbunden war und insoweit zum Inventar gehörte. Der Beklagte konnte insoweit kein Eigentumsrecht an der Treppe geltend machen. Jedenfalls seien durch die Zwangsversteigerung sämtliche Eigentumsrechte an der Treppe erloschen. Mit der Wegnahme der Treppe hätte der Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen, welche zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Der Kläger ist der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2017 das Mietverhältnis beendet habe.

Der Beklagte ist nicht ausgezogen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.06.2017 (Bl. 1–5 d.A.) erneut aus denselben Gründen (hilfsweise) außerordentlich gekündigt.

Der Kläger beantragt zu erkennen

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gemietete Wohnung im Erdgeschoss im Haus ... bestehend aus 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC geräumt, sowie alle übrigen Räume in diesem Hausanwesen an den Kläger herauszugeben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, 334,75 EUR incl. 19 % MwSt vorgerichtliche Kosten an den Kläger zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt zu erkennen

Klageabweisung

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert ist, da er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens sei. Der Kläger habe lediglich ein Erbbaurecht ersteigert. Zudem schulde der Beklagte lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 250,00 €. Abweichend von § 3 des Mietvertrages vom 01.09.2005 habe der Beklagte seit Beginn des Mietverhältnisses keine Nebenkostenvorauszahlung mehr an die Vorvermieterin Frau ... bezahlt, so dass er diese auch, nicht gegenüber dem Kläger schulden würde. Vielmehr habe er die Neben- und Betriebskostenrechnungen (Gas, Wasser etc.) jeweils nach Eintreffen der entsprechenden Rechnungen direkt an die Frau ... erstattet. Ein Zahlungsrückstand bestehe daher nicht und die fristlose Kündigung aus diesem Grunde sei unwirksam. Zudem habe der Beklagte sämtliche Mietrückstände durch nachträgliche Zahlung beglichen, so dass die Kündigung nicht mehr auf die Zahlungsrückstände gestützt werden könne.

Gleiches gelte insoweit, als dass die Kündigung auf die Wegnahme der Außentreppe gestützt werde. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Außentreppe in seinem Eigentum gestanden habe und er insoweit berechtigt war, diese zu entfernen.

In jedem Falle könne der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, da die Räumung eine unangemessene Härte für ihn bedeuten würde.

Tatbestandsergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 18.09.2017 und 26.02.2018 Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zum örtlich und sachlich gemäß §§ 29 a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2 a GVG zuständigen Amtsgericht München erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist unstrittig Erbbaurechtsinhaber an dem Hausanwesensgrundstück und insoweit in das Mietverhältnis zwischen der vorherigen Erbbaurechtsinhaberin und dem Beklagten eingetreten und damit aktivlegitimiert für den Räumungs- und Herausgabeanspruch, vgl. § 12 Abs. 1 ErbbauRG.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. §§ 546 Abs. 1, 542 Abs. 1 BGB. Die erstmals mit Schreiben vom 28.03.2017 formell wirksam ausgesprochene Kündigungserklärung beendete das Mietverhältnis fristlos.

Auch wenn die Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach Ansicht des Gerichts aufgrund der nachträglichen Begleichung der Mietschulden durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 997,79 € am 18.09.2017 nicht mehr zur fristlosen Räumung und Herausgabe führen konnte, so konnte die fristlose Kündigung auf die schuldhafte Wegnahme der Außentreppe gestützt werden. Weitere Kündigungsgründe wurden vom Kläger nicht mehr aufrechterhalten.

1. Die Kündigung war formell wirksam, §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB.

2. Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 2 BGB).

a) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt dann vor, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist. Die Entscheidung über die Kündigung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zu treffen. Ein Verschulden dessen, dem gekündigt wird, ist nicht erforderlich. Ein solches Verschulden kann aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein. Bei einem überwiegenden Verschulden des Mieters wird regelmäßig das Kündigungsrecht des Vermieters zu bejahen sein, während im umgekehrten Fall, wenn den Vermieter die überwiegende Schuld an der Zerrüttung trifft, i.d.R. dem Vermieter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung des Miet- oder Pachtvertrags zugemutet werden kann (Schmidt-Futterer-Mietrecht/Blank, 13. Aufl. 2017, § 543 Rn. 168).

b) Vorliegend liegt ein solcher wichtiger Grund nach Überzeugung des Gerichts vor, welcher die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage zerstört hat. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte vorliegend einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB und damit eine unerlaubte Handlung begangen, indem er die Außentreppe abmontierte und für sich verwertete.

aa) Die Treppe war für den Beklagten aus Sicht des Gerichts eine fremde bewegliche Sache. Die Treppe gehörte als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zum Erbbaurecht des Klägers, welches der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss erworben hat, § 20 Abs. 2, 90 ZVG. Damit ging das Eigentum an dem Gebäude und der Treppe auf ihn über.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Gebäude dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Gebäude auf die Sache, §§ 946, 94 Abs. 2 BGB (Palandt-BGB/Herrler, 76. Aufl. 2017, § 946 Rn. 2). Nach § 12 Abs. 2 ErbbauRG finden die §§ 94, 95 BGB entsprechende Anwendung auf das Erbbaurecht.

Eine Metalltreppe ist aus Sicht des Gerichts ein zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sache im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Die feste Verbindung ergibt sich bereits aus den in Augenschein genommenen Fotos. Unabhängig davon wäre eine solche feste Verbindung gar nicht erforderlich (BGH, NJW 1978, 1311).

Soweit der Beklagte angegeben hat, dass diese von ihm im Jahre 2001 angeschafft wurde und in seinem Eigentum stand, ist dies für die Fremdheit der Sache irrelevant, da mit der Verbindung nach § 946 BGB das Eigentum auf den Erbbaurechtsinhaber übergegangen ist. Auch konnte der Beklagten keinen Beweis dafür liefern, dass die Treppe tatsächlich von ihm angeschafft wurde. Aufgrund der langen Zeitdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Treppe lediglich um einen Scheinbestandteil nach § 95 BGB gehandelt hat. Eigene Rechte an der Treppe hatte der Beklagte auch nicht im Sinne des §§ 55 Abs. 2, 37 Nr. 5 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht.

Irrelevant wäre es für die Eigentumsverhältnisse daher auch, wenn die Treppe auf dem Nachbargrundstück stehen würde. Die Bestandteile des Erbbaurechts sind gerade nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks. Unerheblich für die Eigenschaft der Fremdheit ist es auch, ob die – Treppe Gegenstand eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens war.

Die Treppe stellt auch im Sinnes Strafrechts eine bewegliche Sache dar, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist (Schönke/Schröder-Strafgesetzbuch/Eser/Bosch, 29. Aufl. 2014, § 242 Rn. 11).

bb) Die Wegnahme der Treppe wurde von dem Beklagten auch vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht begangen.

Auch wenn die Treppe von dem Beklagten angeschafft worden wäre, was vom Beklagten nicht bewiesen wurde, so musste der Beklagte davon ausgehen, dass spätestens mit dem Zuschlagsbeschluss das Eigentum auf den Kläger übergegangen ist. Für die Fremdheit der Sache reicht bedingter Vorsatz bereits aus. Es genügt das Bewusstsein, dass die Sache in fremdem Eigentum und fremdem Gewahrsam steht (Schönke/Schröder-Strafgesetzbuch/Eser/Bosch, 29. Aufl. 2014, § 242 Rn. 45).

Das Gericht ist auch aus folgenden Gründen überzeugt, dass die Wegnahme vorsätzlich erfolgte.

Mit der Entfernung der Treppe wurde der Zugang zum 1. Stock des Hauses unmöglich gemacht. Der Kläger hatte somit nur noch die Möglichkeit, die Wohnung durch die Haustüre und die Diele, die jedoch dem Beklagten zusteht, zu erreichen. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Wegnahme der Treppe allein dem Ziel diente, den Kläger zeitweise aus dem Haus herauszuhalten. Hierfür spricht auch der geringe Verwertungspreis von unwidersprochen 25,00 €.

Doch selbst, wenn der Beklagte hinsichtlich der Fremdheit der Treppe lediglich grob fahrlässig gehandelt hätte, liegt aus Sicht des Gerichts aufgrund dieser Absicht, dem Vermieter den Zugang zur oberen Wohnung zu vereiteln, ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 2 BGB vor.

Andere nachvollziehbare Gründe, die eine Wegnahme plausibel erscheinen lassen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche erkennbar.

c) Aufgrund dieser Umstände nimmt das Gericht hier die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung unter Würdigung der Gesamtumstände und der Interessen der Beteiligten an.

Die festgestellte schuldhafte Vertragsverletzung berechtigt zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sie so schwer wiegt, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Zu Lasten der Beklagten spricht, dass es sich bei der Vereitelung des Zugangs zur obigen Wohnung um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt und der Wert der Treppe, ausweislich der von der Klagepartei vorgelegten Rechnung vom 19.01.2018 in Höhe von 3.250,01 € über eine Ersatzbeschaffung, bedeutend war.

Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Beklagte mit der Wegnahme und Verwertung der Treppe bewusst diese Zugangsvereitelung für eine nicht unerhebliche Zeit wollte. Einen anderen rational nachvollziehbaren Grund für die Wegnahme der Treppe konnte der Beklagten nicht vorgetragen. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte unwidersprochen einen Verwertungserlös weit unter den Anschaffungskosten generierte.

Zu Gunsten des Beklagten sind lediglich das seit längerer Zeit bestehende Mietverhältnis zu berücksichtigen. Jedoch wiegt dieser Umstand gering. Die Verwertung der Treppe erfolgte gerade nicht spontan in einer emotional aufgeladenen Situation aufgrund des Erbpachtrechtswechsels.

Der Abtransport der Außentreppe musste vielmehr geplant werden. Für den Beklagten hatte diese Verwertung keinerlei nennenswerte Vorteile. Der Schaden des Klägers war jedoch umso größer.

Aus den genannten Gründen ist es dem Kläger nicht länger zuzumuten, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Die gesamten Umstände lassen die Prognose zu, dass ein friedliches Miteinander der Parteien in Zukunft nicht möglich sein wird. Das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ist bereits jetzt nicht mehr tragbar. Es steht zu befürchten, dass der Beklagte auch in der Zukunft den Zugang zum Objekts für den Kläger erschweren wird, weil, nach dem Eindruck des Gerichts, er alles daran setzen wird, diesen aus seiner „persönlichen Privatssphäre“ und damit seiner Wohnung herauszuhalten und das Anwesen insoweit vollständig für sich zu bewohnen.

Besondere Umstände, die einen Ausschluss der fristlosen Kündigung erkennen lassen, sind nicht erkennbar. Insbesondere wurde der Zustand nachträglich nicht mehr wieder hergestellt.

3. Einer Abmahnung bedurfte es vorliegend nicht.

Eine außerordentliche Kündigung kommt bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung in Betracht. Eine Ausnahme gilt nach § 543 Abs. 3 BGB jedoch dann, wenn die Vertrauensgrundlage erschüttert ist, weil diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (Schmidt-Futterer-Mietrecht/Blank, 13. Aufl. 2017, § 543 Rn. 169). Es liegen besondere Gründen vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das sofortige Auseinandergehen der Parteien gerechtfertigen (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB). Entscheidend sind hier sowohl die Schwere der Vertragsverletzung als auch deren Folgen für den betroffenen Vertragsteil (Staudinger-BGB/Emmerich, Neubearbeitung 2018, § 543 Rn. 81; KG, Urteil vom 18.11.2004 – 8 U 125/04 = NZM 2005, 254), die wie bereits ausgeführt beide erheblich sind.

Eine Abmahnung war aufgrund des Verhaltens des Beklagten und der Folgen für den Kläger damit nicht erforderlich.

Eine unangemessene Härte ist vorliegend nicht gegeben, jedoch bei einer außerordentlichen Kündigung auch unbeachtlich.

II.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu, da sich der Beklagte zum 28.03.2017 mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug befand, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

Dabei mag zwischen der Vorvermieterin Frau ... und dem Beklagten durchaus eine andere Handhabung der Nebenkostenzahlungen erfolgt sein, wie dies auf Bl. 70 der Akte und in dem Widerspruchsschreiben auf Bl. 41/42 ausgeführt wurde. Eine vertragliche Änderung ist damit jedoch noch nicht verbunden. Auch wurden die Rückstände mit Zahlung vom 18.09.2017 vorbehaltlos beglichen.

Einer Einvernähme der Zeugin ... zu dieser anderweitigen Handhabung bedurfte es daher nicht.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO hinsichtlich Ziffer 1., wobei sich das Gericht zur Festlegung der Sicherheitsleistung an der 12-fachen Monatsbruttomiete von 400,00 € orientiert hat. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich Ziffer 2. und 3. beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert war vorliegend auf 3.000,00 € festzusetzen. Dieser errechnet sich aus der streitgegenständlichen Nettojahresmiete.

C.

Dem Beklagten war nach Überzeugung des Gerichts keine Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Die Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten beruht insbesondere auf dem Fehlverhalten des Beklagten und dem verursachten Schaden für den Kläger, welche einer Fristgewährung entgegenstehen. Auch wurde die außerordentliche Kündigung bereits erstmals vor fast einem Jahr ausgesprochen.

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Amtsgericht München Endurteil, 16. März 2018 - 424 C 13271/17 zitiert 19 §§.

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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 20


(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. (2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek ers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 568 Form und Inhalt der Kündigung


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Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 12


(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 55


(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. (2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Verste

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(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.

(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.

(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.

(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks.

(3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.