Amtsgericht München Endurteil, 30. Nov. 2018 - 191 C 7921/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2018

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,70 € sowie zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt, weitere 281,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

2., weitere 281,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 2.616,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen der Ablehnung eines Überweisungsauftrags.

Der Kläger betreibt seit 09.07.2015 einen gewerblichen Handel mit Waren aller Art (insbesondere Holz und Textilien), die er importiert und exportiert und in Deutschland verkauft.

Im Juli 2015 eröffnete der Kläger bei der DAB Bank, einer eingetragenen Marke der Beklagten, ein Girokonto. Am 27.07.2015 schloss der Kläger mit der Firma D mit Sitz in der Ukraine einen Kaufvertrag über Waren in einem Gesamtwert mit Sitz in der Ukraine einen Kaufvertrag über Waren in einem Gesamtwert von 10.000 €. In Ziffer 6.1. des Vertrages verpflichtet sich der Kläger die Kaufpreiszahlung auf das dort angegebene Bankkonto seines Vertragspartners zu leisten. Gem. Ziffer 9.1. des Vertrages haftet der Kläger seinem Vertragspartner für Pflichtverletzungen gemäß dem ukrainischen Recht. Nach Ziffer 9.1.2. jedoch nur für Verschulden, während gem. Ziffer 9.1.3. kein Verschulden anzunehmen ist, wenn die pflichtverletzende Partei alles Erforderliche getan hat, um den Vertrag einzuhalten. Am Ende des Vertrages ist das Bankkonto des Klägers bei der Beklagten angegeben.

Nachdem die Beklagte drei Überweisungen des Klägers an seinen Vertragspartner zu besagtem Vertrag ausgeführt hatte, lehnte sie den Auftrag vom 08.03.2016 auf Überweisung von 3.068,14 € an den Vertragspartner des Klägers durch E-Mail vom 09.03.2016 unter Verweis auf Vorgaben der Europäischen Union ab. Mit Schreiben vom 09.03.2016 lehnte die Beklagte den Ausführungsauftrag ebenfalls ab. Sie berief sich auf § 25h Abs. 2 KWG und führte aus, dass sie verpflichtet sei, auf die offiziellen Sanktionslisten der EU und UN zurückzugreifen, wobei das Ziel sei, „ungewöhnliche und zweifelhafte Zahlungen ausfindig zu machen, die der Terrorismusfinanzierung, der Geldwäsche oder sonstigen strafbaren Handlungen dienen.“ Nachdem der Kläger am 10.03.2016 per E-Mail mit „rechtlichen Schritten“ gedroht hatte, teilte die Beklagte dem Kläger am 11.03.2016 mit, dass Überweisungen in die Ukraine und Gutschriften aus der Ukraine aufgrund bestehender Sanktionen nicht durchgeführt würden, sondern der Zahlungsverkehr mit der Ukraine vielmehr auch in absehbarer, kurzfristiger Zeit eingestellt sei. Mit Schreiben vom 23.03.2016 bekräftigte die Beklagte ihre Auffassung, wonach sie nicht zur Überweisung verpflichtet sei, da eine verbotene mittelbare Verwendung der übertragenen Finanzmittel in einem der in den Sanktionsbestimmungen genannten Zusammenhänge nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.03.2016 die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zum 02.06.2016.

Der Kläger führte die Überweisung an seinen Vertragspartner mittels eines Kontos bei einer anderen Bank - der C. AG - durch Auftrag vom 13.05.2016, seinem Vertragspartner am 16.05.2016 gutgeschrieben, aus. Mit Schreiben vom 17.05.2016 forderte der Vertragspartner des Klägers ihn aufgrund des verspäteten Zahlungseingangs zur Zahlung von 616,70 € auf. Der Kläger kam dieser Zahlungsaufforderung noch nicht nach. bank AG - durch Auftrag vom 13.05.2016, seinem Vertragspartner am 16.05.2016 gutgeschrieben, aus. Mit Schreiben vom 17.05.2016 forderte der Vertragspartner des Klägers ihn aufgrund des verspäteten Zahlungseingangs zur Zahlung von 616,70 € auf. Der Kläger kam dieser Zahlungsaufforderung noch nicht nach. Der Kläger behauptet, es habe keine andere Möglichkeit zur Überweisung des fälligen Betrages an seinen Vertragspartner bestanden, da er einerseits verpflichtet gewesen sei, auf das Bankkonto des Vertragspartners zu überweisen, und andererseits die Überweisung von dem im Vertrag genannten Bankkonto bei der Beklagten zu tätigen gewesen sei. Eine Überweisung von einem anderen Konto habe zunächst eine Änderung im System der Gläubigerbank erfordert. Daher habe auch nicht die Möglichkeit bestanden, durch Geldversandunternehmen zu bezahlen.

Weiter trägt der Kläger vor, er schulde seinem ukrainischen Vertragspartner aufgrund ukrainischen Rechts Schadensersatz in Höhe von 616,70 €. Nach dem Recht der Ukraine gelten bei Zahlungen in ausländischer Währung besondere gesetzliche Vorschriften, wonach der ukrainische Vertragspartner bei einer Zahlungsverzögerung einen Strafzins an die dortigen Behörden zahlen müsse; dies sei hier wegen der Verzögerung von 67 Tagen der Fall gewesen. Der Kläger sei deswegen von seinem Vertragspartner in Höhe von 616,70 € (67 Tage zu 0,3% aus einem Betrag von 3.068,14 €) in Anspruch genommen worden (Anlage K 25).

Zudem bringt der Kläger vor, ihm sei Gewinn in Höhe von 2000 € dadurch entgangen, dass sein Vertragspartner aufgrund der ausstehenden Zahlung ihn nicht mehr beliefert habe, wodurch er die Nachfrage seiner Kunden nicht mehr befriedigen haben könne. Dies sei anhand betriebswirtschaftlicher Kurzberichte erkennbar. Eine alternative Warenbelieferung sei nicht möglich gewesen, da die vom Kläger gehandelten Waren nach Zeichnungen spezifiziert seien.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, er habe sich unmittelbar nach der Ablehnung der Überweisung durch die Beklagte an die D. Bank gewendet und dort die Eröffnung eines Girokontos beantragt. Nach längeren Verhandlungen und Prüfungen sei er letztendlich abgelehnt worden, woraufhin er sich unverzüglich an die Cbank gewandt habe. Hierdurch sei die Verzögerung zwischen der Ablehnung durch die Beklagte vom 09.03.2016 bzw. 11.03.2016 bis zum Überweisungsauftrag vom 13.05.16 zu erklären.

bank gewandt habe. Hierdurch sei die Verzögerung zwischen der Ablehnung durch die Beklagte vom 09.03.2016 bzw. 11.03.2016 bis zum Überweisungsauftrag vom 13.05.16 zu erklären.

Der Kläger meint, ihm habe ein Anspruch auf Ausführung der streitgegenständlichen Überweisung zugestanden. Der Gegenstandswert der nach seinem Vorbringen ursprünglich auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkten Rechtsanwaltsleistung sei mit 3.068,14 € zu beziffern.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 616,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 413,64 € zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3., nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,- € Schadensersatz als entgangener Gewinn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, sie habe aufgrund eines internen Beschlusses ihre internen Richtlinien für Überweisungen nach Russland und die Ukraine im März 2016 geändert, sodass sämtliche einen geschäftlichen Hintergrund aufweisenden Überweisungen in diese Länder abzulehnen und nicht durchzuführen gewesen wären.

Zudem trägt die Beklagte vor, es hätten hinreichende Verdachtsmomente bestanden, dass die Überweisung entweder Bestandteil von Transaktionen gewesen sei, die der Geldwäsche dienten, oder dass die Überweisung gegen bestehende Sanktionsvorschriften verstoßen habe. Ein solches Verdachtsmoment sei die Stückelung der Beträge durch den Kläger sowie der geschäftliche Hintergrund der Transaktion.

Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger habe bereits deutlich früher die streitgegenständliche Überweisung mittels eines anderen Kreditinstituts tätigen können.

Die Beklagte meint, ihr habe ein weiter Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Geldwäscheverdachts bzw. bei der Beurteilung, ob die streitgegenständliche Überweisung gegen bestehende Sanktionsvorschriften verstößt, zugestanden. Dieser sei besonders groß, da für die Ukraine generell ein höheres Risiko dafür bestünde, dass Geschäfte einen Geldwäschehintergrund haben, als in anderen Ländern.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger hätte nach der Ablehnung durch die Beklagte frühzeitiger andere Banken kontaktieren müssen, um die streitgegenständliche Überweisung auszuführen.

Zuletzt ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, für den Fall einer ausbleibenden Belieferung durch den ukrainischen Vertragspartner alternative Waren einzukaufen.

Mit Zustimmung der Parteien wurde durch Beschluss vom 19.07.2018 sowie durch Beschluss vom 19.10.2018 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 25.10.2018 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Das Amtsgericht München ist sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.

2. Die Umstellung des ursprünglichen Feststellungsantrags bzgl. des Verzugsschadens in einen Leistungsantrag ist zulässig. Der Übergang von der positiven Feststellungszu einer deckungsgleichen Leistungsklage ist als ohne weiteres zulässige Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 2002, 283).

3. Die Erhebung des Anspruchs bzgl. des entgangenen Gewinns war gem. §§ 261 II, 253 ZPO ordnungsgemäß. Es handelt sich diesbezüglich um eine nachträgliche objektive Klagehäufung, die als Klageänderung zu werten ist (Thomas/Putzo-Reichold, 39. Aufl. 2018, § 260 ZPO Rn. 3). Die Erhebung des Anspruchs war im vorliegenden Fall sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO, da der Antrag auf Erstattung des entgangenen Gewinns auf demselben Prozessstoff wie die weiteren Anträge beruht.

II.

1. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Schadensersatz in Höhe von 616,70 €, da sie den ihr vom Kläger erteilten Überweisungsauftrag vom 08.03.2016 über 3.068,14 € nicht ausgeführt hat.

Die Beklagte war aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet, die Überweisung vom 08.03.2016 auszuführen.

Gem. § 675o Abs. 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister nicht berechtigt die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdienstrahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Dem lässt sich entnehmen, dass die Ablehnung eines Zahlungsauftrages die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. MüKo-BGB-Jungmann, Band 5/2, 7. Aufl. 2017 § 675o BGB Rn. 3). Die Beklagte als Zahlungsdienstleister i.S.d. Vorschrift konnte nicht durchschlagend aufzeigen, welche Gründe die Ablehnung gerechtfertigt hätten.

a) Der Verweis auf das Geldwäschegesetz in der zum Zeitpunkt der Überweisung geltenden Fassung (im Folgenden GWG a.F.) überzeugt nicht. Gem. § 11 Abs. 1 GWG a.F. hätte die Beklagte bei Verdacht auf Geldwäsche die zuständigen Behörden informieren müssen. Eine in diesem Sinne angetragene Transaktion dürfte gem. § 11 Abs. 1a GWG a.F. erst nach Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft oder mit dem Ablauf von zwei Tagen nach der Anzeige erfolgen, wenn bis dahin keine Untersagung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dem lässt sich entnehmen, dass die Frage, ob die Transaktion durchgeführt werden soll, in die Entscheidungshoheit der Staatsanwaltschaft fällt. Dass die Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung des § 12 GWG a.F. hätte eine solche Entscheidung der Staatsanwaltschaft jedenfalls dem Gericht offenbart werden müssen. Ebenso hat die Beklagte nicht dargetan, wieso im Falle der streitgegenständlichen Überweisung ihr und nicht der Staatsanwaltschaft die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Transaktion obliege.

b) Die Heranziehung der EU-Verordnung Nr. 208/2014 begründet ebenfalls kein Ablehnungsrecht. Gem. Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 208/2014 dürfen weder mittelbar noch unmittelbar den im Anhang I der Verordnung genannten Personen Gelder zugutekommen. Weder der Kläger noch sein Vertragspartner sind in der Liste zu finden, sodass allenfalls mittelbare Begünstigungen in Betracht kämen. Gründe, die dafür sprechen, dass die streitgegenständliche Transaktion mittelbar einer im Anhang I genannten Person zugutekommen sollte, hat die Beklagte entgegen ihrer Darlegungspflicht - trotz Hinweis durch das Gericht - nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Verweis, dass die Transaktion auf Geschäftsbeziehungen in die Ukraine beruht und mehrere Beträge an denselben Geschäftspartner unter derselben Vertragsnummer erfolgten, kann nicht ausreichen. Anderenfalls wären keinerlei geschäftliche Beziehungen aus der EU mit der Ukraine mehr möglich, die mehrere Überweisungen erfordern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die EU-Verordnung über ihren Zweck, die genannten Personen wirtschaftlich zu isolieren, hinaus beabsichtigt, sämtlichen Handel aus der EU mit der Ukraine zu unterbinden. Die Beklagte hätte damit - eventuell nach einer kurzzeitigen Unterbrechung des Vorgangs zur Prüfung, ob Verbindungen mit den in Anhang I genannten Personen festgestellt werden können - die Überweisung durchführen müssen.

c) Zuletzt kann der Verweis auf „interne Richtlinien“ - auch unter Berücksichtigung des § 25h KWG - nicht überzeugen, da anderenfalls Sinn und Zweck des § 675o Abs. 2 BGB unterlaufen würde. Ablehnungen von Überweisungen wären in diesem Fall eben nicht nur bei entgegenstehenden Vertragsvereinbarungen oder Widersprüchen zu sonstigen Rechtsvorschriften möglich, sondern stünden im freien Belieben des Zahlungsdienstleisters.

2. Der Kläger kann gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB wegen der Nichtausführung der Überweisung Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Die Beklagte hat durch die vertragswidrige Nichtausführung der Überweisung eine Pflicht aus ihrem Vertrag mit dem Kläger verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, §§ 276, 278 BGB. Hierdurch ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. § 675z S. 1 BGB steht derartigen Ansprüchen auf Folgeschäden nicht entgegen (Palandt-Sprau, 77. Auflage 2018, § 675z BGB Rn. 2).

3. Der kausale Schaden des Klägers liegt darin, dass ihn sein Vertragspartner in Höhe von 616,70 € in Anspruch genommen hat und insoweit eine Haftung des Klägers ausgelöst wurde.

a) Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger tatsächlich eine Verbindlichkeit gegenüber seinem ukrainischen Vertragspartner in Höhe von 616,70 € entstanden ist.

Nach Ziffer 9.1.2. des zwischen dem Kläger und seinem Vertragspartner geschlossenen Vertrages haften die Vertragsparteien zwar nur verschuldensabhängig. Andererseits hatte der Kläger die Verantwortung, dass seine Zahlungen rechtzeitig erfolgen. Insoweit bediente er sich der Beklagten und muss für deren fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage gegenüber seinem Vertragspartner einstehen.

Die Höhe des Haftungsschadens des Klägers bemisst sich nach dem beim Vertragspartner des Klägers eingetretenen Schaden, den dieser aufgrund des Vertrages auf den Kläger abwälzen kann. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 287 ZPO), dass wegen der Zahlungsverzögerung ein Schaden von 616,70 € ausgelöst wurde. Eine Sittenwidrigkeit dieses Betrages gem. § 138 BGB - wie von der Beklagten vorgetragen - kann insbesondere im Verhältnis zur Höhe der nicht ausgeführten Überweisung nicht festgestellt werden. Auch der vorgebrachte Vergleich mit den Verzugszinsen nach deutschem Recht greift nicht, da hier ein Schaden des Vertragspartners aufgrund einer Strafzahlung an die örtlichen Behörden eintritt. Es gilt vielmehr auch in diesem Fall der Grundsatz der Totalreparation, wonach der Schädiger sämtliche eingetretenen Schäden ersetzen muss (s. Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 1).

b) Der Kläger hat auch die Anforderungen der Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB erfüllt, weshalb der Anspruch keiner Kürzungen bedarf. Eine frühere Überweisung konnte der Kläger nicht erreichen. Der Kläger hatte sich unmittelbar - sogar noch am selben Tag - nach der Ablehnung des Vorgangs durch die Beklagte an ein anderes Kreditinstitut gewandt hat, um die streitgegenständliche Überweisung durchzuführen. Nach der Absage durch dieses Kreditinstitut hat er sich unverzüglich an eine weitere Bank gewendet und nach Abschluss eines Vertrages mit dieser die Überweisung schnellstmöglich getätigt. Die für den Einwand des § 254 BGB beweisbelastete Beklagte trägt keinen davon abweichenden Sachverhalt vor.

3. Das Gericht kann sich dagegen nicht davon überzeugen (§ 287 ZPO), dass dem Kläger wegen der verspäteten Überweisung ein Gewinn i.H.v. 2000 € entgangen ist.

Der Kläger trägt insoweit vor, dass sich sein Warenbestand verringerte und er Kundenwünsche nicht erfüllen konnte (Schriftsatz vom 02.07.2018, Seite 5/6 = Bl. 80/87 d.A.), was sich in fallenden Betriebseinnahmen der Monate März bis Juni 2016 abbilde.

Dieser Vortrag führt nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass dem Kläger wegen der kurzfristigen Zahlungsverzögerung ein Verlust entstanden ist (§ 287 ZPO). Es fehlt schon jeder Vortrag, welche konkreten Waren (Art, Spezifizierung etc.) der Kläger in diesem Zeitraum bestellt hatte und die ihm wegen der Zahlungsprobleme nicht geliefert wurden. Der Kläger legt weder Bestellungen vor, die wegen der Zahlungsverzögerung nicht angenommen wurden noch Bestellungen, die wegen der Zahlungsverzögerung nicht ausgeführt oder zurückgehalten wurden. Allein ein möglicher Rückgang des Umsatzes im ersten Halbjahr 2016 kann viele Gründe haben. Hinzu kommt, dass sich ein möglicher Umsatzrückgang wegen der zeitlich begrenzten Lieferverzögerung in einem Monat in einem späteren Monat wieder ausgeglichen hat. Wegen des Fehlens brauchbarer Anknüpfungstatsachen kam auch ein Sachverständigengutachten nicht in Frage.

4. Für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung steht dem Kläger nach §§ 280, 281 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 281,60 € zu.

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten war der Kläger gezwungen, anwaltlichen Rat einzuholen. Die damit ausgelösten Kosten stellen daher einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

Diesen Schaden schätzt das Gericht auf 281,60 € (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300). Der Gegenstandswert des vom Kläger erteilten Auftrags bemisst sich nach dessen Interesse, die verweigerte Überweisung durchzuführen. Insoweit darf einerseits nicht auf den eher zufälligen Überweisungsbetrag abgestellt werden, andererseits betraf die damit verbundene Problematik unmittelbar das Geschäftsmodell des Klägers, der Handel mit der Ukraine treibt und auf einen reibungslosen Zahlungsverkehr angewiesen ist.

Dieses Interesse schätzt das Gericht auf bis 3.000,00 €, woraus sich für den vorsteuerabzugsberechtigten Kläger eine Geschäftsgebühr von 281,30 € (= 261,30 € netto + 20,00 € Auslagen) ergibt.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gem. § 91a ZPO zu entscheiden. Die davon erfassten ursprünglichen (Feststellungs-)Anträge waren begründet, erst bei deren späteren Bezifferung verliert der Kläger, was im Ergebnis zur Kostenaufhebung führt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG.

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(2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Die Institute haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

(4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Institut dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Instituten.

(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 erheben und diese nach § 12 überprüfen. Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.

(3) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.

(4) In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben zu erheben:

1.
bei einer natürlichen Person:
a)
Vorname und Nachname,
b)
Geburtsort,
c)
Geburtsdatum,
d)
Staatsangehörigkeit und
e)
eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;
2.
bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:
a)
Firma, Name oder Bezeichnung,
b)
Rechtsform,
c)
Registernummer, falls vorhanden,
d)
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
e)
die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

(5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht. Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können.

(5a) (weggefallen)

(6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten anzuzeigen. Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.

(7) Verwalter von Rechtsgestaltungen im Sinne des § 3 Absatz 3 haben dem Verpflichteten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und ihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln, die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen. Im Falle von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 sind dem Verpflichteten die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln.

(1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand

1.
eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
2.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
3.
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73),
4.
eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder
5.
von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Identifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden.
Im Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Satz 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete eine Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorzunehmen. Er hat in diesem Falle auch sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners lautet, bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder bei einem Kreditinstitut, das ansässig ist in einem
1.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten entsprechen und deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt wird.

(2) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften zu erfolgen anhand

1.
eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
2.
von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder
3.
einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.

(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19 Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.

(4) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.

(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Die Institute haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

(4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Institut dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Instituten.

(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.