Amtsgericht München Beschluss, 19. Mai 2016 - 67 VI 8910/14
Gericht
Tenor
1. Die zur Begründung des Antrags vom ... auf Erteilung eines Allein-Erbscheins zugunsten der ... erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Der Antrag des Beteiligten ... auf Hinzuziehung als materiell Beteiligter wird zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit von Ziffer 1. dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
4. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind den Beteiligten ... gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.
Gründe
I.
1.
Der am ... geborene und am ... gestorbene kinderlose und ledig ... war deutscher Staatsangehöriger und zuletzt in ... wohnhaft. Die Beteiligten ... sind die Geschwister des Erblassers.
Der Antragsteller in Bezug auf eine Beteiligung am Verfahren, ..., war langjähriger Freund und Generalbevollmächtigter des Erblassers.
2.
Am ... fertigte der Erblasser ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
„Testament - Legat
Vermächtnis
Hiermit erkläre ich meinen Willen, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, ohne Hilfe oder Beeinflussung Dritter, wie folgt: - BEI meinen TOD!
Das gesamte Immobilien-Vermögen, 5 St. Eigentumswohnungen, sämtliche in ... angelegt, sollen als Stiftung in eine bestehende Stiftung einfließen.
Dabei ist es mein Wille, dass keine ET-Wohnungen verkauft- oder aber beliehen, (HYPOTHEK) werden darf. Dies ist grundbuchamtlich einzubringen.
Die Wahl der Stiftung, welche? - zur Wahl ansteht, lasse ich noch offen. Sie soll zum Zweck für alte, arme Menschen bestimmt sein und Linderung und Hilfe bewirken.
Ferner ist es mein Wille, dass ... 1 St. Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das „lebenslange“ Wohnrecht gewährleistet Diese kann auch vermietet, zur vollen Nutzbringung, bewirtschaftet werden.
Des weiteren übertrage ich Herrn ... die ET-Wohnung ... zu lebenslangen Nutzung auch Vermietung.
All diese Nutzungsrechte berühre nicht das grundbuchamtliche Eigentum der Stiftung die sie zu gewähren hat.
In Folge gewähre ich je eine der Wohnungen für das „lebenslange“ Wohnrecht meinen beiden Geschwistern, ... -) aber nur unter der Voraussetzung, wenn sie in, eindeutige, finanzielle - oder soziale Not geraten. Diese Situation ist von einem neutralen und unparteiischen Gremium zu entscheiden, bzw. zu befinden.
Vom gesamten Inventar aller Wohnungen, können die Geschwister zu Ihrem Gusto auswählen und vereinnahmen und in Besitz nehmen. Mit Vorrecht aller anderen Anspruchsteller, so sie denn Ansprüche ableiten können.
Sämtliche dieser persönlichen Zuwendungen sind bei grober Undankbarkeit verwirkt und sind gesamtheitlich in die Bestimmung (SATZUNG) der Stiftung (offen) zurückzuführen bzw. einzubringen, ohne Weiterwirkung der Person, die kein unabdingbares Recht auf ihr Erbe haben sollten. - Vorbehalt - beinhaltet auch das Verhalten nach meinem Tode.
Im Hinblick auf mein gesamtes Bar- und Anlagevermögen treffe ich folgenden Willen:
2/6 ...
2/6 ...
1/6 ...
1/6 ...
Die Kosten für den Lebensabschied mögen die Geschwister, anteilig tragen.
Verfüge, dass die Einrichtungsgegenstände, alle die in meinem Besitz stehen, an caritative Einrichtungen verschenkt werden sollen [... Vermächtnisse ...]. Der Vespa-Roller ist für Herrn ... bestimmt. Die sonstigen Schmuckstücke Säulen (Ringe, Uhren, Figuren, Feuerzeuge etc. sind an die beerbten Personen aufzuteilen, je nach Wunsch.
Hervorheben möchte ich, dass sämtliche Eigentumswohnungen unbelastet sind, damit keine Differenzen oder Streitigkeiten aufkommen können, für jeden Anteil der Begünstigten. Somit habe ich meinen letzten Willen nach meinem Gewissen beschrieben und verfügt. Neutestamente- oder Änderungen bleiben vorbehalten, sollten gravierende Lebensumstände eintreten oder sich verändern. Das Testament ist dreifach versiegelt. Schwester ... bekommt Bank- u. sonstige Vollmachten erteilt [Ort, Datum, Unterschrift]
Auf das Original-Testament im Übrigen wird Bezug genommen.
3.
Am ... (Bl. 56/57) beantragte die ... einen Alleinerbschein auf der Grundlage des Testaments vom ....
Insbesondere habe der Erblasser sein Immobilienvermögen in eine bestehende Stiftung einbringen und nicht etwa eine neue Stiftung errichten wollen. Die ... sei mit der kompletten Abwicklung von Nachlässen, die Erfüllung aller damit verbunden Auflagen, der Auskehrung von Vermächtnissen u. a. vertraut. Im Rahmen der Immobilienverwaltung sei die Einräumung und Kontrolle von Nießbrauchs- und Wohnrechten gewährleistet.
4.
Mit Schriftsatz vom ... zweifelt die Beteiligte ... über ihren Verfahrensbevollmächtigten erstmal die Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments an, hilfsweise sei sie aufgrund der vorzunehmenden Auslegung des Testaments als Miterbin eingesetzt.
Nach Auffassung der Beteiligten ... und ... ergibt auch bei Testierfähigkeit des Erblassers eine Auslegung des Testaments ihre Erbeinsetzung zu je 2/5 sowie Herrn ... zu 1/5.
Der Erblasser habe entgegen der im Testament geäußerten Absicht in der Folgezeit weder selbst eine Stiftung gegründet noch seine Immobilien einer von Dritten gegründeten Stiftung übertragen, so dass es nicht mehr dem Willen des Erblasser entsprochen habe (alle fünf Wohnungen zu übertragen). Aufgrund widersprüchlicher Verfügungen des Erblassers im Testament ergebe sich, dass er auch sein sonstiges (Immobilien-)Vermögen seinen beiden Geschwistern und ... habe vererben wollen und nicht einer Stiftung, karitativen Einrichtung oder der ...
Die vorrangige Auslegung des Erblasserwillens ergebe, dass er seine beiden Geschwister als enge Verwandte und auch seinen engen Vertrauten ... begünstigen wollte. Dies zeige sich auch in der Vollmachtserteilung am Ende des Testaments, die möglicherweise sogar die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch die Beteiligte ... darstelle. Der Erblasser habe die Umsetzung seiner Verfügung durch diese Personen beabsichtigt, diese also als Erben mit einer Zweckauflage belastet. Der Erblasser habe bei Errichtung des Testaments über ein wesentlich höheres Bar- und Anlagevermögen verfügt. Dies habe sich in den letzten Jahren durch hohe Sanierungs- und Renovierungskosten stark reduziert. Die Mieteinnahmen aus seinen Immobilien seien für Arzt- und Krankenhausrechnungen verbraucht worden. Sogar der Verkauf einer Wohnung sei beabsichtigt gewesen.
Der Erbteil des verstorbenen ... sei den übrigen Miterben angewachsen, §§ 2087 Abs. 1, 2094 BGB.
Die Erben seien mit der Auflage beschwert, eine unselbstständige Stiftung zu gründen.
5.
Mit Schriftsatz vom ... beantragte der Antragsteller ... über seinen Verfahrensbevollmächtigten erstmals, am Verfahren beteiligt zu werden sowie Akteneinsicht. Mit gerichtlichem Schreiben vom ... wurden dem Antragsteller auszugsweise die unter Ziffer I.2. dieses Beschlusses fett markierten Stellen aus dem Testament in Kopie übersandt mit dem Hinweis, dass ein darüberhinausgehendes Akteneinsichtsrecht des Antragstellers nicht ersichtlich sei, vgl. Bl. 35 und 36.
Im Folgenden wurde der Antragsteller als Zeuge zur Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung schriftlich angehört (Bl. 58 Ziffer 2., 66, 198, 205). Mit Beschluss vom ... (Bl. 206/207) wurde er am ... zudem mündlich angehört. Auf das Protokoll (Bl. 215/219) wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom ... (Bl. 286/296) beantragt der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten erneut, am Verfahren beteiligt zu werden, da ihm eine Miterbenstellung zu 1/5 zukomme.
Bei Errichtung des Testaments habe der Erblasser über ein ganz erhebliches Geld- und Anlagevermögen verfügt. Die zeige sich bereits daran, dass der Erblasser in den letzten Lebensjahren ganz erhebliche Investitionen in seine Wohnungen von bis zu Euro 150.000 getätigt sowie hohe Krankheitskosten gehabt habe. Nur so sei es zu dem negativen Saldo zum Zeitpunkt des Erbfalls gekommen. Die Erbeinsetzung der Stiftung sei darüber hinaus zu unbestimmt und damit nichtig. Zudem wäre diese nicht in der Lage, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vollständig und korrekt auszuführen und umzusetzen. Miterben neben seiner Person seien daher nach dem Vorversterben des ... und Anwachsung entsprechend der Einsetzung auf Quoten für das Bar- und Anlagevermögen der Bruder und die Schwester des Erblassers zu je 2/5. Der Erblasser habe die Erben nur mit der Auflage beschwert, eine entsprechende Stiftung zu errichten. Die Beteiligte ... sei wohl auch zur Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
6.
Das Nachlassgericht hat im folgenden Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung durch Einholung ärztlicher und sonstiger Stellungnahmen durchgeführt, u. a. am ... die Beteiligtet ... und den Zeugen ... vernommen (vgl. Beweisbeschluss vom ..., Bl. 206, und Protokoll, Bl. 215/219) und mit Beschluss vom ... (Bl. 179) den Sachverständigen ... mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit beauftragt. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom ... (Bl. 233/260) wird Bezug genommen.
II.
1.
Der Allein-Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge zugunsten der Beteiligten ..., ist zu erteilen, da sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, § 1937 BGB.
1.1
Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens geht das Gericht davon aus, dass bei dem Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Voraussetzungen, für diesen Zeitpunkt Testierunfähigkeit anzunehmen, aufgrund der hohen Anforderungen, die das Gesetz an deren Vorliegen stellt, nicht vorlagen.
Gemäß der erfolgten Begutachtung haben sich keine ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser zu handeln. Entscheidend für die Frage der Testierfähigkeit ist, ob die psychische Funktion des Auffassens, des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit so beeinträchtigt gewesen ist, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (vgl. BayObLG FamRZ 2006, 69).
Hierbei muss die Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.
Der Sachverständige stellte zwar fest, dass der Erblasser bei Testamentserrichtung an einer schweren depressiven Episode erkrankt gewesen sein dürfte, die eine Woche später zu einer suizidalen Handlung führte, nicht jedoch, dass er im Rahmen dieser Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung und Tragweite seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen.
Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist dem Gericht als sorgfältig und fachkundig bekannt. Das Gutachten ist sehr sorgfältig erstellt worden. Der Sachverständige hat einzelne Befunde herausgearbeitet und nachvollziehbar dargestellt.
Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei. Das Gericht schließt sich den darin enthaltenen Ausführungen vollumfänglich an.
Einwendungen gegen das Gutachten wurden seitens der Beteiligten im Rahmen der gewährten Stellungnahmefrist nicht erhoben.
1.2
Der Erblasser hat nach Auffassung des Gerichts mit seiner letztwilligen Verfügung wirksam die ... zum Alleinerben eingesetzt.
Eine ausdrückliche Erbeinsetzung hat der Erblasser nicht vorgenommen. Der mutmaßliche Erblasserwille bei Errichtung der letztwilligen Verfügung ist daher durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 2084 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erblasser um einen juristischen Laien gehandelt hat. Im Rahmen der erläuternden Testamentsauslegung muss geklärt werden, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Bei nicht eindeutigem Testamentswortlaut ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte. Allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich der von ihm verwendeten Formulierung ist maßgeblich.
Die vorzunehmende Auslegung ergibt vorliegend entgegen der Auffassung der Beteiligten ... und ... nicht, dass der Erblasser seine Geschwister und den Zeugen ... zu Miterben einsetzen wollte.
Unstreitig wollte der Erblasser sein Immobilienvermögen alten und armen Menschen zukommen lassen. Dem Erblasser standen grundsätzlich mehrere Optionen zur Verwirklichung seiner Absichten zur Verfügung. Mangels eindeutiger Bestimmung durch den Erblasser ist daher zu ermitteln, auf welchem Weg er diese Zuwendung erreichen wollte. Eine eigene Stiftung, die er als Erbe einsetzen hätte können, hatte der Erblasser unstreitig zur Lebzeiten nicht gegründet. Eine derartige Gründung war von ihm mangels jedweder Andeutung im Testament auch nicht beabsichtigt. Eine Übertragung sollte erst „bei seinem Tod“ erfolgen. Dafür spricht auch, dass er ausdrücklich betont, dass eine „Wahl“ der Stiftung noch offen sei. Der Erblasser hätte auch in seinem Testament die Übertragung seines gesamten Immobilien-Vermögens an eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung anordnen können. Dies widerspricht aber dem ausdrücklichen Wortlaut des Testaments, nach dem das gesamte Immobilien-Vermögen „als Stiftung“ in eine bestehende Stiftung einfließen sollte. Auch für diesen Fall wäre keine „Wahl“ einer Stiftung mehr möglich gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser nach seinem Verständnis und in Laiensprache sein Immobilienvermögen „als Stiftung“, und damit im Wortsinn einer „Spende/Schenkung“ ohne Rücksicht auf eine bestimmte Rechtsform in eine bestehende Stiftung eingliedern wollte. Der vom Erblasser gewählte Wortlaut der letztwilligen Verfügung spricht auch gegen die Option, dass der Erblasser testamentarische Erben einsetzt und zusätzlich anordnet, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens (z. B. hier sein Immobilienvermögen) beispielsweise im Rahmen eines Vermächtnisses, Auflage o.ä. in eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung eingebracht wird. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte für diese Auslegungsalternative lassen sich dem Testament gerade nicht entnehmen. Den ihm nahestehenden Geschwistern und Freuden hat er gerade ausdrücklich nur ein lebenslanges Wohnrecht bzw. Nutzung an einzelnen Wohnungen eingeräumt, das zudem mit einer Rückführungsanordnung bei grober Undankbarkeit belastet ist. Hierzu führt er aus: „All diese Nutzungsrechte berühren nicht das grundbuchamtliche Eigentum der Stiftung, die sie zu gewähren hat.“. Das Wohnrecht für seine Geschwister sollte nur für den Fall der Not gelten, welcher gerade nicht von diesen quasi selbst, sondern von einem „neutralen und unparteiischen“ Gremium zu bestimmen sein sollte. Erst im späteren Verlauf seiner Verfügungen, also vom Aufbau bzw. der Gliederung der letztwilligen Verfügung erst untergeordnet, bedenkt er seine Geschwister ... und ... sowie seine engen Freunde ... und ... mit der quotalen Zuwendung seines Bar- und Anlagevermögens. Nach Auslegung des Erblasserwillens ist darin aber nur eine vermächtnisweise Zuwendung zu sehen. Laut Nachlassverzeichnis wies das Bank- und Barvermögen des Erblassers bei dessen Tod ein negatives Saldo aus. Zwar ist maßgeblich der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Angesichts des der Stiftung zugewandten Immobilien-Vermögens in Höhe von ca. Euro 2.130.000 ist aber selbst unter Berücksichtigung/Wahr-Unterstellung einer deutlichen Reduzierung des Bar- und Anlagevermögens durch Renovierungskosten und Krankheitskosten seit Errichtung des Testaments nur von Vermächtnissen zugunsten der übrigen Beteiligten auszugehen. Selbst bei einer unterstellten Reduzierung des Geldvermögens um Euro 200.000,00 wären den Geschwistern und dem Zeugen ... insgesamt immer noch weniger als 10% des Vermögens zugewandt. Auch in der Zuwendung einzelner Haushaltsgegenstände und der Vespa sind nur Vermächtnisse zu sehen. Mit einer Umsetzung der Verteilung seines Immobilienvermögens wollte der Erblasser zudem seine Verwandten/Vertrauten mangels jedweder Andeutung im Testament aber gerade nicht betrauen. Unter diesen Umständen vermögen auch die Erteilung von Vollmachten für die Beteiligte ... und den Zeugen ... und die Kostentragungslast der Geschwister für die Beerdigung keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen auf eine Erbeinsetzung gerichteten Erblasserwillen zu begründen. Auch die Bezeichnung als „beerbte“ Personen ändert nichts an der vorgenommenen Auslegung, zumal der Erblasser als Laie auch im Übrigen nicht zwischen Erbe und Vermächtnis unterschieden hat. Nicht relevant für den Erblasserwillen ist ferner die behauptete, aus Sicht des Gerichts nicht vorliegende, Widersprüchlichkeit in Bezug auf die Zahl der vorhandenen Immobilien. Auf die bloße Möglichkeit einer sinnvollen anderen Gestaltung der Übertragung des Immobilienvermögens kommt es aufgrund des Vorrangs des Erblasserwillens nicht an. Die Sinnhaftigkeit letztwilliger Verfügungen wird vom Nachlassgericht nicht überprüft.
Damit war zur Bestimmung der Stiftung auf § 2072 BGB analog zurückzugereifen. Die Stiftung war durch den Erblasser ausreichend konkret bezeichnet.
Richtig ist, dass der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen darf, § 2065 Abs. 2 BGB, sonst wäre diese Verfügung nichtig.
Im Hinblick auf § 2084 BGB ist jedoch anerkannt, dass der Erblasser seinen letzten Willen nicht in der Weise zu äußern braucht, dass der Bedachte von vornherein individuell bestimmt ist. Vielmehr genügt es, wenn der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden kann. Der Personenkreis muss so eng begrenzt und die Gesichtspunkte für die Auswahl müssen so genau festgelegt sein, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 2065 Rn. 7 ff.).
Hier hat der Erblasser mit der Einsetzung einer Stiftung, die in eine bestehende Stiftung einfließen soll, mit dem Zweck „für alte, arme Menschen bestimmt zu sein und Linderung und Hilfe zu bewirken“ keine bestimmte Person als Empfänger des Immobilienvermögens namentlich bezeichnet. Diese Verfügung wäre damit unwirksam, was aber nicht im Sinne des Erblasssers wäre. Für diese Fälle steht § 2072 BGB als Auslegungs- und Umdeutungsregel zur Verfügung, der den letztwilligen Verfügungen aus sozialpolitischen Gründen zugunsten des Allgemeinwohls zur Wirksamkeit verhilft.
In analoger Anwendung des § 2072 BGB hat der Erblasser hier auch mit der Benennung einer „bestehenden Stiftung“ zumindest einen Zuwendungsempfänger benannt. Die Analogie zu § 2072 BGB stößt erst dann auf ihre durch das Bestimmtheitserfordernis und das höchstpersönliche Bestimmungsrecht gezogenen Grenzen, wenn ein Erblasser lediglich Verfügungen zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks trifft, aber keinen Zuwendungsempfänger angibt. Hier hat der Erblasser nicht allgemein alte, arme Menschen bedacht, sondern mit der Eingrenzung auf eine bestehende Stiftung, die für diese Menschen Hilfe und Linderung bewirkt, eine bestimmte Gruppe bestimmter Zuwendungsempfänger hinreichend konkretisiert. Maßgeblich ist der zuständige Träger für den Ort, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies kommt in aller Regel dem Erblasserwillen am nächsten, denn nur dort, wo der Verschiedene bekannt war, kann ihm ein ehrendes Andenken zukommen. In ... ist für den vorliegenden Fall die ... der mehrere hierauf zugeschnittene geeignete Stiftungen unterstehen, der nach dem Rechtsgedanken des § 2072 BGB richtige Empfänger. Die Auswahl der Stiftung wird auch nicht dem Belieben der Stiftungsverwaltung überlassen, sondern ist ausreichend eingegrenzt. Hier steht zudem die Höhe der Zuwendung fest.
Die Abwicklung der testamentarischen Verfügungen ist durch die auszuwählende Stiftung bzw. die ... als neutrale und erfahrene Stelle im Sinne des Testaments gerichtsbekanntermaßen ausreichend sichergestellt.
Dafür spricht auch der Wortlaut der letztwilligen Verfügung: „die Wahl der Stiftung, welche?- zur Wahlansteht lasse ich noch offen. Sie soll zum Zweck für alte, arme Menschen bestimmt sein und Linderung und Hilfe bewirken.“ Dieser Intention des Erblassers wird eine Auswahl einer bereits bestehenden Stiftung unter dem Dach der ... gerecht.
Gründe für eine Nichtanwendbarkeit oder eingeschränkte Anwendbarkeit des § 2072 BGB bei Vorhandensein von engen Verwandten und/oder Vertrauenspersonen sind nicht ersichtlich. Dem oben dargestellten Willen des Erblassers, diese trotz enger Verbundenheit nur vermächtnisweise zu bedenken, ist insoweit der Vorrang einzuräumen.
Es liegt somit ein wirksames Testament vor, in dem die ..., Stiftungsverwaltung, als alleiniger Erbe bedacht ist.
Der Erbschein ist daher antragsgemäß zu erteilen.
2.
Ein Recht des Antragstellers ... auf materielle Beteiligung am Verfahren und ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht sind nicht ersichtlich, es überwiegt das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Erben, §§ 7, 13, 345 FamFG.
2.1
Der Antragsteller hat keinen Erbschein beantragt und ist daher kein sog. Muss-Beteiligter, §§ 345 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 FamFG.
Als Beteiligte gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG können nach pflichtgemäßem Ermessen hinzugezogen werden (Kann-Beteiligte): die gesetzlichen Erben, diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die genannten Personen sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
Der Antragsteller ist weder testamentarischer Erbe, noch kommt er als gesetzlicher Erbe in Betracht. Der Antragsteller ist vielmehr entsprechend den Ausführungen unter Ziffer II 1. dieses Beschlusses Vermächtnisnehmer. Ihm wurde daher auch nur hinsichtlich der ihn betreffenden Aktenteile Einsicht gewährt und er wurde am laufenden Verfahren nicht beteiligt.
2.2
Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interesses eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist nicht ersichtlich, da nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Rechtsposition des Antragstellers betroffen sein könnte. Der weitergehenden Akteneinsicht steht im Übrigen das Recht des Erben auf informationelle Selbstbestimmung entgegen.
2.3
Ein von der Beteiligtenstellung unabhängiges weitergehendes Akteneinsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 357 BGB. Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Teile der Nachlassakten hat danach derjenige, der glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt. Für den Umfang des Rechts auf Akteneinsicht ist ebenfalls das glaubhaft gemachte Interesse maßgeblich. Die den Antragsteller betreffenden Teile des Testaments wurden diesem bereits frühzeitig zugänglich gemacht. Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des Antragstellers ist nicht ersichtlich.
2.4
Zuletzt ergibt sich für den Antragsteller als Nicht-Beteiligten auch kein Recht auf Gehör nach Art. 103 GG. Danach steht ein Anspruch auf rechtliches Gehör jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird. Auch eine irgendwie geartete materiellrechtliche Wirkung auf den Antragsteller ist aber nicht ersichtlich.
Der Antrag war mithin zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Den Beteiligten ... und ... waren die Kosten des Sachverständigen aufzuerlegen. „§ 81 FamFG geht nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, wonach die Tragung der Kosten etwa des einhergehenden Amtsgeschäfts durch den Antragsteller die Regel darstellen würde, sondern erfordert eine Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden. Um einem Beteiligten Kosten auferlegen zu können, ist es auch nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 82 Abs. 2 FamFG entsprechen“, OLG München, Beschluss vom 30.04.2012, 31 Wx 68/12. Die Beteiligten ... und ... sind nach dem Ergebnis des Gutachtens unterlegen, so dass es sachgerecht ist, ihnen die Kosten des Sachverständigen aufzuerlegen.
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(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
- 1.
die gesetzlichen Erben, - 2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, - 3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, - 4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie - 5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
- 1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; - 2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; - 3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; - 4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; - 5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.