Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil, 24. Feb. 2016 - 15 C 328/13
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete für die im 2. Obergeschoss des Hauses H-Straße, 00000 N, gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Korridor, Bad und dazu gehörigem Kellerraum von 510,- EUR zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung auf 525,43 EUR zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung mit Wirkung zum 01.06.2013 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagten mieteten mit schriftlichen Mietvertrag vom 26.01.2009, auf dessen Inhalt (GA, Bl. 7 ff.) Bezug genommen wird, die im 2. Obergeschoss des Hauses H-Straße, 00000 N, gelegene Wohnung ab dem 01.05.2009. Das Haus war 1982 zunächst als Altersheim errichtet worden. Im Jahre 1999 hatten umfangreiche Anbau- und Umbaumaßnahmen stattgefunden, bei denen das Gebäude zu einem Mehrfamilienwohnhaus umgestaltet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Exposés des Maklerbüros U B aus April 1999 (GA, Bl. 11 ff.). Die Nettomiete betrug zunächst 510,- EUR. Die Wohnung ist frei finanziert worden.
3Die Vorderfront des Hauses befindet sich an der H-Straße, die Teil der C-Straße ist. Gegenüber wurde zwischenzeitlich ein Pflegeheim errichtet. Die Wohnung verfügt über einen Balkon, der sich auf der der Straße abgewandten Seite des Hauses in südlicher Richtung befindet. Im Badezimmer befinden sich sowohl Dusche als auch ein Wannenbad, wohingegen in der Grundausstattung ein Handtuch- und Toilettenpapierhalter fehlen.
4Mit Schreiben vom 25.03.2013, auf dessen Inhalt (GA, Bl. 30) Bezug genommen wird, verlangte der Kläger unter Hinweis auf eine ortsübliche Nettomiete von 5,65 EUR/m² bis 5,95 EUR/m² unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Sanitärausstattung und Südlage des Balkons, der teils überdacht und teils nicht überdacht ist, eine Erhöhung des Nettomietzinses auf 557,67 EUR ab Juni 2013. Dabei berief sich der Kläger auf die Angaben der Mietrichtwertetabelle der Stadt N, Stand Juli 2010. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung.
5Der Kläger behauptet, die Wohnung habe eine Fläche vom 84,06 m². Sie sei in die Wohnlagenkategorie „C“ der Mietrichtwerttabelle der Stadt N einzugruppieren, da Ausstattung, Lage und Zustand der Wohnung dies rechtfertigen. Zudem sei die Wohnung in die Altersklasse 1999-2008 einzuordnen. Schließlich habe im Jahr 1999 eine Vollmodernisierung stattgefunden. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine solche Wohnung belaufe sich auf 5,65 EUR/m² bis 5,95 EUR/m². Er behauptet, die in Ansatz gebrachten Zuschläge in Höhe von 11,5% für Terrasse und Badezimmer seien gerechtfertigt. Das Badezimmer habe eine überdurchschnittliche Ausstattung.
6Der Kläger ist der Ansicht, die Grundfläche der Terrasse sei mit ½ bei der Gesamtfläche der Wohnung in Ansatz zu bringen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten zu verurteilen, einer Mieterhöhung der monatlichen Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung im zweiten Obergeschoß des Hauses H-Straße in 00000 N von bisher 557,67 EUR – zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung- mit Wirkung ab dem 01. Juni 2013 zuzustimmen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behaupten, die Wohnung habe nur eine Größe von 77,91 m². Die Beklagten behaupten zudem, die aus dem Jahr 1982 stammenden Fenster seien undicht und verzogen. Zudem seien Abdrücke der ehemaligen Wände des Altenheims sichtbar und nicht beigespachtelt worden. Die Decken seien lediglich gestrichen. Außerdem habe das Badezimmer keine gehobene Ausstattung.
12Der Einordnung in die Wohnlagekategorie „C“ stehe zudem die Lärmbelästigung durch die C-Straße und den Flugverkehr entgegen. Die Lärmbelästigung habe sich durch den Neubau des daneben errichteten Pflegeheims erhöht.
13Die Beklagten sind der Ansicht, die Fläche des Balkons sei nur mit ¼ anzurechnen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen J vom 28.04.2015 (GA, Bl. 161 ff.) sowie auf den Inhalt der Ergänzungsgutachten vom 07.10.2015 (GA, Bl. 225 ff.) und vom 07.12.2015 (GA, Bl. 279 ff.). Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
17I.
18Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung in Höhe von bisher 510,- EUR auf 523,84 EUR mit Wirkung ab dem 01.06.2013 aus § 558 Abs. 1 S. 1 BGB.
191.
20Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Mietverhältnis hinsichtlich einer im Haus H-Straße, 00000 N gelegenen Wohnung.
212.
22Das Erhöhungsverlangen vom 25.03.2013 ist formell ordnungsgemäß.
233.
24Am 01.06.2013 war die Miete bereits 15 Monate nicht mehr verändert worden, denn seit Einzug der Beklagten im Mai 2009 betrug die monatliche Grundmiete unverändert 510,- EUR.
253.
26Die ortsübliche Vergleichsmiete beläuft sich unter Berücksichtigung von Zuschlägen auf 6,61 EUR/m² (= 6,- EUR/m² + 10,5%). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen einer auf Grundlage der Begutachtung des Sachverständigen J erfolgten Schätzung nach § 287 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 ZPO fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch bei Vorliegen eines Gutachtens der ermittelte Vergleichsmietzins lediglich eine Schätzung darstellt und nicht als der auf Euro und Cent exakt ermittelte Betrag angesehen werden kann.
27Diese erhöhte Miete von 6,61 EUR/m² hält sich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, die nach § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Entgelten in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum gebildet wird. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung, die in Ausstattung und Lage etc. der Wohnung der Beklagten entspricht, liegt im März 2013 im Grundsatz ohne Berücksichtigung von Zuschlägen zwischen 5,85 EUR und 6,15 EUR. Ausgangspunkt ist dabei die Mietrichtwerttabelle der Stadt N, Stand Juli 2010, die hier im Grundsatz Anwendung finden kann, da es sich nicht um preisgebundenen Wohnraum handelt. Dass gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung der Mietrichtwertetabelle der Stadt N, Stand Juli 2010, maßgebliche Veränderungen an den Bewertungsmaßstäben eingetreten sind, ist nicht dargetan, allerdings rechtfertigt die vorgelegte Richtwerttabelle aus dem Jahr 2015 (GA, Bl. 246) einen weiteren Aufschlag von 0,20 EUR, da sich die Spanne zwischen 2010 und 2015 insgesamt um 0,45 EUR bzw. 0,50 EUR erhöht hat, weshalb im Rahmen von § 287 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 ZPO davon ausgegangen werden kann, dass pro Kalenderjahr etwa eine Erhöhung der ortsüblichen Miete von 0,10 EUR eingetreten ist, da eine sprunghafte Erhöhung außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. dies vorausgeschickt kann zum Stichtag des Erhöhungsverlangens von einer ortsüblichen Grundmiete von 6,00 EUR/m² (5,80 EUR/m² + 0,20 EUR) ausgegangen werden, denn es handelt sich um eine Wohnung der Kategorie „C“ und der Baujahrsgruppe 1983-1990.
28a.
29Nach der Mietrichtwertetabelle der Stadt N, Stand Juli 2010, ist eine Wohnung im Stadtgebiet N in die Wohnlage „Kategorie C“ einzuordnen, wenn es sich um eine Wohnung im allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebieten mit ausreichender Verkehrsanbindung zu Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen oder um eine Wohnung in ruhiger Lage, in oder an Grünzonen, mit Verkehrsanbindung zu den weiter entfernten Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen handelt.
30In diese Kategorie ist die streitgegenständliche Wohnung einzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Lage. Eine Verkehrsanbindung der Wohnung in der beschriebenen Form ist nach den Feststellungen des Sachverständigen gewährleistet, da sich unmittelbar vor dem Haus eine Bushaltestelle befindet, so dass mit öffentlichen Verkehrsmitteln die nächstgelegenen Einkaufszentren, das Stadtteilzentrum H-Mitte und das Stadtteilzentrum S-Mitte ohne Weiteres erreicht werden können. Soweit die Beklagten teilweise die von dem Sachverständigen J festgestellten Entfernungen angegriffen haben, basiert dies offenbar aus der unterschiedlichen Verwendung von google.de/maps oder ähnlichen Programmen, da sich unterschiedliche Werte danach ergeben können, ob die Entfernung als Fahrstrecke oder als Fußweg eingegeben wird (Bespiel: H-Straße Bahnhof S: Fußweg,2km, Fahrstrecke 2,4 km). Die Entfernung zur Autobahn A00 variiert je nachdem, welche Anschlussstelle als Anknüpfungspunkt gewählt wird. Davon abgesehen sind die Abweichungen, die die Beklagten monieren, mit Ausnahme der Entfernung zu den nächstgelegen Einkaufsmöglichkeiten als marginal einzustufen.
31Zu den Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Entfernung zu den nächsten Einkaufsmöglichkeiten hat der Sachverständige jedoch ergänzend erläutert, dass das Fehlen fußläufig erreichbarer Ladengeschäfte bereits in seinem ursprünglichen Gutachten Berücksichtigung gefunden hat (GA, Bl. 226). Zudem erfordert die Wohnkategorie „C“ nur eine entsprechende Verkehrsanbindung, nicht aber die fußläufige Erreichbarkeit.
32Das Gericht macht sich auch im Übrigen die Feststellung des Sachverständigen zu Eigen, wonach die Wohnlage in die Kategorie „C“ einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige aufgrund einer Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Wohnung gelangt und hat nach der Auffassung des erkennenden Gerichts insbesondere die Lage an einer bedeutenden Durchgangsstraße hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Einschätzung im Einzelnen dargestellt. Seine Begutachtung beruht auf einer Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Wohnung. Diese kann das Gericht anhand der Beschreibung und durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ohne Weiteres nachvollziehen die Bewertung des Sachverständigen hinreichend bewerten. Zudem hat der Sachverständige im Einzelnen die Beschaffenheit der Wohnung und des Hauses insgesamt erläutert. Dem Sachverständigen stand außerdem umfangreiches Material (Baubeschreibung, Umgebungsplan des LANUV, Grundrisspläne, Lärmpläne) zur Verfügung, das er im Rahmen seiner Bewertung verwendet hat. Seine Bewertungskriterien hat der Sachverständige in dem als „Allgemeine Bemerkungen“ beigefügten Anhang erläutert und offengelegt. mit den Einwendungen der Beklagten hat sich der Sachverständige hinreichend auseinandergesetzt. Wenn auch nicht alle Fragen bis ins Letzte beantwortet worden sind, kann das Gutachten unter Einbeziehung der Ergänzungsgutachten als Schätzgrundlage herangezogen werden.
33An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Es ist gerichtsbekannt, dass der Sachverständige Urheber zahlreicher Aufsätze zu mietrechtlichen Fragestellungen unter anderem in juristischen Fachzeitschriften ist. Seine Wertungen orientieren sich an einem anerkannten Bewertungsverfahren.
34Auch Art und Beschaffenheit der streitgegenständlichen Wohnung entsprechen dem allgemein üblichen Standard ebenso wie die Ausstattung. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige unter Berücksichtigung der im Einzelnen dargelegten Umstände gelangt.
35Soweit die Beklagten weitergehende Einwendungen gegen die Einordnung der Wohnung in Kategorie „C“ vorgetragen haben, rechtfertigen diese keine andere Einordnung. Dass das Fehlen einer Deckenleuchte, die im Mietereigentum steht, keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausstattung einer Wohnung hat, liegt auf der Hand. Zudem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass lediglich der Anschluss im Rahmen der Beurteilung der Ausstattung eine Rolle spielt (GA, Bl. 227). Der Umstand, dass die Beklagten den Begriff des „Nebeneinanderliegens“ hinsichtlich des Balkons offenbar anders verstehen als der Sachverständige (GA, Bl. 196) begründet ebenfalls keine tragfähige Einwendung gegen die Kategorisierung, denn es macht nach Auffassung der erkennenden Gerichts keinen qualitativen Unterschied, ob nun die Terrassenflächen unmittelbar nebeneinander liegen oder um 90º versetzt.
36Auch soweit die Beklagten eine Abstufung der Wohnung wegen Immissionsbelastungen geltend machen, kann dem nicht gefolgt werden, denn nach der Richtwertetabelle rechtfertigen nur außergewöhnliche Beeinträchtigungen eine solche Abstufung. Solche sind aber nicht feststellbar, da der Sachverständige nachvollziehbar in seinem Ergänzungsgutachten (GA, Bl. 281) ausgeführt hat, dass die Immissionswerte, die die streitgegenständliche Wohnung betreffen, bereits von der Lagedefinition erfasst werden. Dies erscheint auch naheliegend, da insbesondere Fluglärm naturgemäß ein deutlich größeres Gebiet betrifft und insofern von einer Berücksichtigung in der Richtwerttabelle ausgegangen werden kann und muss. Dass gegebenenfalls von der C-Straße erhöhter Lärm ausgeht, ist nach Auffassung des Gerichts bereits hinreichend im Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt worden, da dieser die Lage lediglich mit ausreichend bis mangelhaft bewertet und daher hinreichend die Nähe zur Straße bewertet.
37Berücksichtigt werden mussten auch nicht möglicherweise erkennbare Spuren der früheren Raumaufteilung, da diese für die Bewertung üblicherweise keine Rolle spielen, zumal die Spuren in der Wohnung kaum wahrnehmbar sind. Gleiches gilt, soweit die Beklagten behebbare Mängel (Undichtigkeit der Fenster etc.) dargetan haben (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 12. Auflage 2015, § 536 Rn. 623).
38b.
39Es steht zudem fest, dass die Wohnung, nicht wie von Klägerseite behauptet, in die Baujahrsgruppe 1999-2008 sondern in die Baujahrsgruppe 1983 bis 1990 fällt. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige unter Berücksichtigung des Baujahres und der unstreitig durchgeführten Sanierungsarbeiten gekommen. Dabei ist er nachvollziehbar vom Mittelwert ausgegangen und hat so als korrigiertes Baujahr 1989 angenommen.
40Auch soweit die Beklagten vortragen, es habe keine Modernisierungsmaßnahmen gegeben, rechtfertigt dies keine Eingruppierung in eine andere Altersklasse, denn es ist jedenfalls unbestritten geblieben, dass das Gebäude im Jahr 1999 aus einem Altersheim in ein Wohnhaus umgewandelt wurde. Dass mit diesem Umbau auch Modernisierungen durchgeführt wurden, liegt auf der Hand und bedarf in Anbetracht des durch Vorlage des Exposés hinreichend substantiierten Sachvortrages keines weiteren Nachweises. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Wohnung nicht der Baubeschreibung entspricht. Ob nun eine Vollmodernisierung stattgefunden hat oder nicht, kann dahinstehen, da selbst bei einer bloßen Teilmodernisierung oder einer nur geringen Modernisierung eine Eingruppierung in die Altersklasse 1983 bis 1990 vorzunehmen wäre. Dass das Haus nicht mehr auf dem Stand von 1982 ist, ist offensichtlich. Es wäre auch lebensfern, wenn im Rahmen von Umbauarbeiten, die 17 Jahre nach Errichtung eines Gebäudes erfolgen, keine Anpassung an einen Baustandard erfolgt.
41c.
42Unter Berücksichtigung aller Umstände steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Wohnung innerhalb der Spanne von 5,65 EUR/m² bis 5,95 EUR/m² im Mittelfeld einzuordnen ist, weshalb das Gericht als Ausgangspunkt für die Berechnung der Quadratmetermiete von 5,80 EUR/m² zuzüglich der vorgenannten Erhöhung von 0,20 EUR ausgeht. Insofern macht sich das Gericht die Einordnung der Mietsache wie sie der Sachverständige J (49% bis 51% je nach Größenberechnung) vorgenommen hat (GA, Bl. 172), ebenfalls zu Eigen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Einordnung, die zur Veranschaulichung mit Schulnoten illustriert wird, leicht nachvollziehbar.
43d.
44Zusätzlich war im Rahmen von § 287 Abs. 2, Abs. 1 ZPO ein Zuschlag auf die ortsübliche Miete von geschätzten 6,00 EUR in Höhe von 10,5% zu berücksichtigen.
45Nach der Mietrichtwerttabelle der Stadt N sind Zuschläge bei Abweichungen von der Standardausstattung unter anderem gerechtfertigt bei einer überdurchschnittlichen Sanitärausstattung (je nach Ausstattung z. b. Wannenbad und Dusche, 2. Waschbecken, Bidet, 2. WC; + 5% bis 8%) und bei einer besseren Balkon- oder Terrassenlage (Süd- bis Westlage mit überwiegendem Blick ins Grüne – ohne Immissionsbelastung; + 4% bis 6%) bzw. bei einem besonders großen Balkon (über 10m²; +4% bis 6%).
46Dass die Ausstattung des Badezimmers überdurchschnittlich ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat festgestellt, dass sowohl Badewanne als auch Dusche vorhanden sind. Dies stellt bereits nach der beispielhaften Auflistung der Richtwerttabelle eine überdurchschnittliche Ausstattung dar. Das Fehlen von Dusch-, Handtuch- und Toilettenpapierhalter rechtfertigt keine andere Einstufung, denn dieser Umstand kann hinreichend dadurch berücksichtigt werden, dass nicht ein Zuschlag von 8%, sondern von nur 6,5% vorgenommen wird, wie von Klägerseite geltend gemacht wird. Zudem kann den Beklagten nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung sind, Handtuch- und Toilettenpapierhaltergehörten zwingend zu einer gehobenen Ausstattung. Gerade auf solche Kleinigkeiten wird in Anbetracht der individuellen Bedürfnisse und Geschmacksunterschiede mehr und mehr verzichtet, zumal diese Gegenstände bei der Bewertung einer Badezimmer-Ausstattung nicht oder nur geringfügig ins Gewicht fallen.
47Ein Zuschlag wegen der Südlage des Balkons ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Es ist zwar unstreitig, dass der Balkon eine Südlage aufweist, allerdings fehlt nach den Feststellungen des Sachverständigen ein überwiegender Blick ins Grüne. Von dem Balkon eröffnet sich ein Blick nur auf Garten und Nachbarbebauung (Bl. 168), der auch anhand der Lichtbilder feststellbar ist. Es kann daher insofern offen bleiben, ob Immissionsbelastungen gegeben sind oder nicht.
48Ein Zuschlag von 4% ist aber wegen der Größe des Balkons gerechtfertigt. Diesen Zuschlag bemisst der Sachverständige zwar auf 6%, aber es erscheint sachgerecht, nur den geringstmöglichen Zuschlag in Ansatz zu bringen, da die Terrasse aufgrund ihres Zuschnitts, von dem sich das Gericht unabhängig von den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund der Lichtbilder (GA, Bl. 69/233 ff.) einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, nicht in dem Maße genutzt werden kann wie eine symmetrisch geschnittene Terrasse in der gleichen Größe. Dass die Terrasse jedoch einen mehr als üblichen Nutzen hat wird bereits anhand der Lichtbilder deutlich, da ohne Weiteres eine großzügige Sitzecke, ein Stehtisch und Pflanzen Platz finden, ohne dass eine räumliche Enge erkennbar ist. Dies ist bei üblichen Terrassen jedoch nicht der Fall, weshalb hier wegen der Größe von einem erhöhten Nutzwert ausgegangen werden konnte. Dass die Gesamtfläche mehr als 10 m² beträgt, ist außerdem unstreitig.
49Die Wohnraumgestaltung im Übrigen rechtfertigt zudem keinen weitergehenden Zuschlag.
50e.
51Bezugsgröße ist die durch den Sachverständigen festgestellte Größe der Wohnung von 79,25m². Insofern macht sich das Gericht die Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls zu Eigen, der die Wohnfläche nach der WohnflächenV berechnet hat. Diese Berechnungsmethode ist vorzugswürdig, da kein übereinstimmendes abweichendes Verständnis feststellbar ist und ein anderer Berechnungsmodus weder ortsüblich noch nach der Art der Wohnung nahelegender ist (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 244/08 – NJW 2010, 293, 294).
52Die Terrasse konnte dabei entgegen der Auffassung des Klägers nur mit 5,06m² berücksichtigt werden, denn unter Abwägung aller Umstände erscheint eine Anrechnung mit 1/3 sachgerecht. Insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen zur Rechtfertigung des 4%-igen Zuschlags.
53Auf die Rundung auf 80m² wurde im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet, da nicht hinreichend klar ist, auf welcher Grundlage eine solche Rundung vorzunehmen war.
544.
55Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB wurde eingehalten, da innerhalb der letzten drei Jahre die Miete unverändert geblieben ist.
56II.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
58Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
59Der Gebührenstreitwert wird auf 572,04,- EUR festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil, 24. Feb. 2016 - 15 C 328/13
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(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger mietete mit Vertrag vom 15. Mai 2003 eine Drei-ZimmerDachgeschosswohnung der Beklagten.
- 2
- In dem Formularmietvertrag ist unter Nr. 1.1. unter anderem aufgeführt: "Vermietet werden die nachfolgend aufgeführten Räume im Hause … 3 Zimmer … 1 Küche 1 Flur … 1 WC mit Dusche … Kellerraum Nr. 6 Dem Mieter werden die Mieträume vermietet als [x] Wohnräume [ ] gewerbliche Räume [ ] sonstige Nutzung Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²."
- 3
- Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche im Sinne der §§ 42-44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) hingegen 54,27 m². Der Kläger macht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 1.694,19 € nebst Zinsen wegen der sich ergebenden Flächenabweichung für die Zeit von Juni 2003 bis November 2007 geltend.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dabei ist über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81).
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Miete bestehe nicht, weil kein Mangel der Mietsache und damit auch kein Minderungsgrund gegeben sei. Der Begriff "Mietraumfläche" sei nach dem Verständnis der Parteien gemäß § 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ergebe, dass die Parteien darunter die reine Grundfläche der Wohnung verstanden hätten und nicht die Wohnfläche im Sinne der §§ 42 bis 44 II. BV. Die Ermittlung der Wohnfläche bei einer Dachgeschosswohnung mit Dachschrägen sei für Laien ohne Mithilfe eines Sachverständigen kaum möglich. Bei den Beklagten handele sich aber für den Kläger erkennbar nicht um Fachleute, sondern um private Vermieter. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass eine Berechnung durch einen Sachverständigen zu dem alleinigen Zweck, die dem Mieter mitzuteilende Wohnfläche zu ermitteln, erfolgt sei. Die Berechnungsgrundlage der Flächenermittlung sei auch nicht im Mietvertrag genannt.
II.
- 8
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
- 9
- 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete bestehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung berechtigender Mangel im Sinne von § 536 BGB gegeben ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 12 und vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, unter II 2 c; VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, unter II 1; VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, unter II).
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht angenommen werden, dass der Begriff "Mietraumfläche" im vorliegenden Fall dahin auszulegen ist, dass die Parteien darunter die reine Grundfläche der Wohnung und nicht die Wohnfläche im Sinne der §§ 42 bis 44 II. BV verstanden haben. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Beklagten ein Mietvertragsformular nach dem so genannten "Sigel-Einheitsmietvertrag" verwendet haben, dessen Auslegung den rechtlichen Anforderungen unterliegt, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
- 11
- a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 16 m.w.N.). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62, Tz. 11 m.w.N.).
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- Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, existiert für den Begriff "Mietraumfläche" kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch (vgl. auch Langenberg, NZM 2009, 76, 77; Schlimme, jurisPR-MietR 3/2009 Anm. 3, unter C). Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, ein durchschnittlicher Mieter verstehe unter dem Begriff die Grundfläche der vermieteten Wohnräume. Denn wenn Räume wie hier als Wohnräume vermietet werden, liegt es nahe oder kommt zumindest in Betracht, dass der Mieter davon ausgeht , dass die Flächenangabe diesem Charakter Rechnung trägt und entsprechende Maßangaben die Wohnfläche bezeichnen. Ob aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen auch ein abweichendes Verständnis des Begriffs "Mietraumfläche" - etwa im Sinne von Grundfläche - in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Zwingend ist ein solches Verständnis, wie dargelegt, jedenfalls nicht.
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- b) Ist somit ein eindeutiges Verständnis des Begriffs "Mietraumfläche" nicht festzustellen, ist nach der Regel des § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel die für den Verwendungsgegner günstigste Auslegung vorzuziehen. Für den Kläger, der eine Mietminderung wegen Flächenabweichung geltend macht, ist es günstiger , unter dem Begriff "Mietraumfläche" die Wohnfläche zu verstehen, da diese wegen der Dachschrägen kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung.
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- Es gelten daher die gleichen Grundsätze, wie sie der Senat auch sonst auf Fälle angewandt hat, in denen der Mietvertrag eine Flächenangabe enthielt. Danach sind bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, für die Berechnung der Wohnfläche die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV heranzuziehen, sofern ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis nicht festgestellt werden kann und ein anderer Berechnungsmodus weder ortsüblich noch nach der Art der Wohnung nahe liegender ist (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, aaO, Tz. 13, 17, und vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). So liegt der Fall auch hier. Da es an Anhaltspunkten für eine andere Berechnungsmethode fehlt, ist die Wohnfläche unter Heranziehung der Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung zu bestimmen. Die Wohnfläche beträgt hiernach unstreitig 54,27 m² und weicht somit um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche ab.
III.
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- Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, um welchen Betrag die Miete wegen der Wohnflächenabweichung gemindert war. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
AG Nettetal, Entscheidung vom 19.03.2008 - 17 C 462/07 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 S 22/08 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.