Amtsgericht Mettmann Urteil, 13. Feb. 2014 - 27 C 73/14
Gericht
Tenor
1.Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.08.2014 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 702,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 zu zahlen.
2.Weiter wird die Beklagte verurteilt, bei der Abrechnung des Gasbezuges mit dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 nur einen Arbeitspreis von 3,81 Cent/kWh netto zu Grunde zu legen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15% und der Beklagten zu 85% auferlegt; hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die dem Kläger auferlegt werden.
4.Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweils anderen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Preiserhöhungsklausel in einem Sondervertrag.
3Der im Vertragsgebiet der Beklagten wohnhafte Kläger bezieht von dieser langjährig Gas seit 01.10.2009 im Rahmen eines Sondervertrages mit der Bezeichnung „Erdgas Spar“. Die Gaslieferung findet außerhalb der Grundversorgung statt.
4Im Jahr 2009 berechnete die Beklagte als Arbeitspreis für ihre Gaslieferungen 3,81 ct / kW/h.
5Die Beklagte nahm im weiteren Verlauf zwei Preiserhöhungen vor. Im Einzelnen erhöhte die Beklagte die Gaspreise zum 01.04.2010 auf 4,05 ct/ kw/h sowie zum 01.09.2011 auf 4,54 ct / kW/h.
6Die Preiserhöhung basierte auf Ziffer 5 der Sondervertragsklausel der Beklagten.
7Diese lautet:
8“5. Darf die X- GmbH die Preise ändern?
95.1 Die X- GmbH können die Preise (Arbeitspreis und/oder Grundpreis) ändern. Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die X- GmbH ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf der Internetseite der X- GmbH zu veröffentlichen.
105.2 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit der X-GmbH die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
115.3 Ferner haben Sie im Falle der Preisänderung das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das von der X- GmbH angekündigte Datum der Preisänderung in Textform zu kündigen. Die weiteren Kündigungsrechte bleiben davon unberührt.
125.4 Künftige Änderung der Umsatzsteuer und / oder Energiesteuer (Erdgassteuer) kann die X-GmbH ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Sie weitergeben. Bei Senkungen der Umsatzsteuer und / oder Energiesteuer ist die X-GmbH zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Die X-GmbH wird Sie über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z. B. mit der Rechnung, informieren.
135.5 Ziffer 5.4 gilt auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer, oder sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Gas belastende Steuern wirksam werden sollten.
145.6 Die X-GmbH kann die Preisanpassungsrechte auch vor Lieferbeginn ausüben.“
15Streitgegenständlich sind vorliegend die Preiserhöhungen in den Abrechnungsjahren 2010 bis einschließlich 2013.
16Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 28.01.2011 die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 28.10.2009 – 31.12.2010, unter dem 26.03.2013 die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2011 – 31.12.2011 sowie unter dem 14.01.013 die Rechnung für den Abrechungszeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 und unter dem 21.01.2014 für den Abrechungszeitraum 01.01.2013 – 31.12.013.
17Die genannten Rechnungen wurden durch den Kläger beglichen.
18Im Versorgungsgebiet des Klägers gab es im gesamten gegenständlichen Zeitraum konkurrierende Anbieter für die Gasversorgung.
19Der Kläger wendet sich gegen die im Jahr 2010 sowie im Jahr 2011 erfolgten Preiserhöhungen.
20Auf dieser Grundlage macht er mit der vorliegenden Klage einen Rückzahlungsanspruch für den o.g. Ausgangspreis des Jahres 2009 übersteigenden Zahlungen der Folgejahre geltend. Wegen der von ihm vorgenommenen Berechnung –die zwischen den Parteien unstreitig ist- des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von insgesamt 702,75 € wird auf die Aufstellungen in Anlage K 3 der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger begehrt nunmehr Rückzahlung der Mehreinahmen der Beklagten sowie die Feststellung, dass die Beklagte für das Jahr 2014 ebenfalls nur einen Arbeitspreis von 3,81 Cent /kWH für die Abrechnung zu Grunde legen darf.
21Der Kläger ist der Ansicht, dass die Preiserhöhungsklausel der Beklagten in Ziffer 5 der Sondervertragsbestimmungen nicht den Anforderungen an die Transparenz derartiger Klauseln, wie es sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2013 sowie des BGH vom 31.07.2013 – V III 162 / 09 – ergeben solle, genügen würde und die vorgenommen Preiserhöhungen somit unwirksam seien.
22Er ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Preiserhöhungen entstandenen Mehreinahmen ungerechtfertigt bereichert sei.
23Der Kläger beantragt,
241.
25die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 702,75 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 26.03.2014 zu zahlen.
262.
27die Beklagte zu verurteilen, bei der Abrechnung des Gasbezuges mit dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 nur einen Arbeitspreis von 3,81 Cent/kWh netto zu Grunde zu legen.
28Ursprünglich hat der Kläger mit Schriftsatz bei Gericht eingegangen am 09.10.2014 weiter beantragt,
293. festzustellen, dass die Beklagte bis auf weiteres nicht berechtigt ist, auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziffer 5 Stand 2014 den Arbeitspreis für den Gasbezug des Klägers zu erhöhen.
30Den Klageantrag zu 3) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.11.2014 zurückgenommen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen,
33hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache VIII ZR 211/10 auszusetzen.
34Die Beklagte ist der Ansicht, die Entscheidungen des EuGH vom 21.03.2013 sowie des BGH vom 31.07.2013 – V III 162/09 seien nicht auf den konkreten Fall zu übertragen.
35In der Entscheidung habe sich der BGH mit der Wirksamkeit des § 5 Gas – Versorgungsbedingungen – Verordnung (AVBGasV) befasst und nicht mit der Wirksamkeit zu § 5 GasGVV. Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht, dass die genannten Normen durch zahlreiche Unterschiede, gekennzeichnet seien, so dass eine Übertragung der Rechtsprechung des BGH in der Sache von VIII 162 / 09 nicht möglich sei.
36Insbesondere ist sie der Ansicht, dass sich § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV speziell auf das Kündigungsrecht in § 20 Abs. 1 beziehe. Auch behauptet sie, dass sich mittlerweile im Netzgebiet des Klägers ein wirksamer Wettbewerb von Energieversorgern etabliert habe.
37Die Beklagte ist der Ansicht, dass falls das Gericht von der Unwirksamkeit der Ziffer 5 der Sondervertragsbestimmungen überzeugt sein sollte, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen sei, weil die zu beantwortende Frage, ob § 5 GasGVV mit dem Recht der europäischen Union zu vereinbaren sei, bereits in einem Verfahren zur Vorabentscheidung bei dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegen würde (BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236 / 10).
38Auch ist die Beklagte der Ansicht, dass die Forderungen aus dem Jahr 2010 bereits verjährt seien.
39Ferner wird wegen der genaueren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41I.
42Die Klage ist zulässig und begründet.
431.
44Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 702,75 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 26.03.2014 zu zahlen, ist dahin gehend auszulegen, dass nicht 5 % Zinsen über dem Basiszins geltend gemacht werden wollen, sondern 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz.
452.
46Die Klage ist begründet. Die Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Zahlungen auf die Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum 2010 bis 2013 in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 BGB, da die Beklagte die Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zwischen den Parteien geschlossene Gasbezugsvertrag, der als Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist, stellt keinen rechtlichen Grund dar. Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen von den Parteien sind weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden und die Beklagte hat auch kein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht.
47Der Sondervertrag gilt gem. § 306 Abs. 1 BGB ohne die verworfene Preisanpassungsklausel weiter, so dass als Arbeitspreis nachwievor 3,81 ct / kW/h als vereinbart worden gelten.
48Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel benachteiligen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).
49Die von der Beklagten zweimal vorgenommene Preiserhöhung ist auf der Grundlage der von der Beklagten einbezogenen Sondervertragsbestimmung § 5 in Form von allgemeinen Vertragsbedingungen erhoben worden.
50Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht in seinen maßgeblichen Absätzen 1, 2 und 3 dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV.
51Diese allgemeinen Vertragsbedingungen unterliegen vorliegend der gerichtlichen Prüfung der §§ 305ff. BGB.
52Auch wenn die Vertragsbedingung nahezu identisch mit einer Rechtsnorm ist, ändert dies nichts an ihrem Charakter als vertragliche Geschäftsbedingung (EuGH v. 21.03.2013; BGH VIII ZR 162/09). Anderenfalls könne ein Energieversorger die Überprüfung der Missbräuchlichkeit der von ihm gestellten Klausen leicht umgehen. (Zabel in EweRK 6/ 2013, 332, 335)
53Zwar ist im Rahmen von unbefristeten Gaslieferungsverträgen ein berechtigtes Interesse des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit zu Preisanpassungen anerkannt (BGH, a.a.O.), allerdings muss der Verbraucher durch die Sondervertragsbestimmung in die Lage versetzt werden, zukünftige Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen anhand von klaren und verständlichen Kriterien transparent überprüfen zu können. Anderenfalls ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Denn eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften (BGH, Urteil v. 29.02.2008; NJW 2008, 2172).
54Eine § 5 Abs. 1 und 2 GasGVV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt jedoch nicht den Anforderungen die an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht zu stellen sind. Denn dadurch wird es der Beklagten ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern.
55Daher sind Faktoren für eventuelle Kostenerhöhungen und Kostenentlastungen, nämlich u.a. Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netzentgelte, Konzessionsabgaben etc. darzustellen und in den Klauseln deutlich zu machen. Die Klausel muss ferner deutlich machen, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen jeweils im identischen Zeitabstand an den Kunden weiterzugeben sind (vgl. BGH VIII ZR 162 / 09). Dies ist hier nicht erfolgt.
56Ein Preisanpassungsrecht folgt ferner nicht aus § 315 BGB, da die Parteien keine wirksame Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung vereinbart haben und ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sich auch nicht kraft Gesetzes ergibt.
57Ein Preisanpassungsrecht steht der Beklagten auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu.
58Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGH NJW 2009, 321 ff.)
59Unabhängig davon, ob im konkreten Fall überhaupt die Voraussetzungen dafür vorliegen, so kommt hier das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Betracht. Denn dessen Anwendung würde auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Sondervertragsbestimmung hinauslaufen. Ein solches Ergebnis ist aber sowohl nach deutschem Recht als auch nach Art. 6 der Richtlinie 13 / 93 / EWG ausgeschlossen (BGH VIII ZR 162 / 09; Büdenbender NJW 2013, 3601, 3604).
60Auch aus den Grundsätzen der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB kann kein Preisanpassungsrecht der Beklagten hergeleitet werden. Die Störung der Geschäftsgrundlage ist bereits nicht erkennbar.
61Zur Geschäftsgrundlage gehören alle nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie einseitige, dem anderen erkennbare Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille auf dieser Vorstellung aufbaut. Einen Wegfall oder eine maßgebliche Änderung solcher Umstände hat die Beklagte nicht dargetan. Weiterhin ist Voraussetzung eines auf § 313 Absatz 1 BGB beruhenden Anpassungsrechts, dass der Berechtigte sich erfolglos um eine Anpassung bemüht hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 313 BGB, Rn. 41). Hier wurden die Erhöhungen jedoch von der Beklagten einseitig vorgegeben und es ist kein Anpassungsbemühen erkennbar.
62Die widerspruchslose Hinnahme und Begleichung von Rechnungen mit erhöhten Preisen und der Weiterbezug von Energie führt in Vertragsverhältnissen mit Sonderkunden nicht ohne weiteres zu einer konkludenten Einigung auf die erhöhten Preise (Büdenbender NJW 2013, 3601, 3606).
63Auch eine Kompensation der an sich unwirksamen Preisanpassungsklausel durch die Möglichkeit der rechtzeitigen Kündigung sowie dem Vorliegen eines etablierten Energieversorgerwettbewerbs im Netzgebiet des Klägers, kann zu keinem anderem Ergebnis führen. Denn würde man dies genügen lassen, so könnte ein umfassender Verbraucherschutz nicht mehr gewährleistet werden.
64Das Gericht nimmt keinen Wegfall der Bereicherung nach § 818 III an. Ein substantiiertes Vorbringen diesbezüglich liegt seitens der Beklagten nicht vor.
65Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 814 (1. Fall) BGB ausgeschlossen.
66Dem Rückforderungsrecht der Gaskunden im Hinblick auf die nicht wirksam vorgenommene Preiserhöhung steht zudem auch nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen nicht vor.
67Denn ein Recht ist nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 242 Rn. 87 m. w. N.).
68Dass die Rückforderungsansprüche nicht sofort geltend gemacht wurden, durfte die Beklagte nicht so auffassen, dass die Kunden von einer Rückforderung der Erhöhungsbeträge absehen würden. Dies gilt unabhängig davon, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Kunden Widersprüche gegen mitgeteilte Gaspreiserhöhungen eingelegt haben bzw. anderweitig ihr fehlendes Einverständnis erklärt haben.
69Unabhängig von einem etwaigen früheren Widerspruch war es jedem Bezieher zuzubilligen, die weitere Entwicklung des Gaspreises abzuwarten und abzuschätzen. Denn der Gaskunde kann nicht gezwungen sein, zur Wahrung seiner Rechtsposition sich gegen eine etwaige Erhöhung sofort zu wehren, wenn zeitnah ggf. eine Ermäßigung erfolgt. Ohne dass ihm der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann, muss dem Kunden zugebilligt werden, die weitere Entwicklung des Gaspreises zumindest in einem absehbaren Zeitraum abzuwarten, um dann zu entscheiden, ob er Rückforderungsansprüche geltend macht, für die sich dann auch der Höhe nach ggf. eine gerichtliche Auseinandersetzung anbietet.
70In zeitlicher Hinsicht stellt das Gericht in Folge des Urteils des EuGH vom 21.03.2013 fest, dass die Wirkungen dieses Urteils rückwirkend gelten.
71Auch ist die Forderung aus dem Jahr 2010 nicht verjährt. Denn die Abrechnung für das Jahr 2010 datiert vom 28.01.2011 und ist dem Kläger erst im Januar 2011 zugegangen.
723.
73Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
744.
75Die Zulässigkeit und Begründetheit des Klageantrages zu 2) ergibt sich aus dem Vorgenannten.
765.
77Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kam nicht in Betracht. Denn das Gericht kann hier eine abschließende Sachentscheidung treffen. Die dem EuGH vorgelegte Frage in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs VIII ZR 211/10 ist inzwischen durch die Entscheidung des EuGH vom 23.10.2014 entschieden; zudem ist die dort vorgelegte Frage auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
78Zum einem wird in dem Verfahren vor dem EuGH vor dem Hintergrund von Tarifkunden in der Grundversorgung entschieden, vorliegend handelt es sich jedoch um einen Sondervertrag.
79Zum anderem liegt eine, vergleichbare, diesen konkreten Fall betreffende Entscheidung des EuGH vom 21.03.2013 im Hinblick auf Sonderverträge bereits vor. Das diese Entscheidung des EuGH im Zusammenhang mit den Normen des AVBGasBV und nicht in Bezug zu den Vorschriften des GasGVV gefallen ist, ist wie oben bereits genannt, aufgrund der Einheitlichkeit in der Sache unschädlich.
80II.
81Die Entscheidung der Kosten ergibt sich aus §§ 92, 269 Abs. 3. S. 2, 344 ZPO.
82III.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
84Streitwert
85Klageantrag zu 1: 702,75 EUR
86Klageantrag zu 2: 175,00 EUR
87Klageantrag zu 3: 150,00 EUR
88Dr. T |
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(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.