Amtsgericht Meschede Beschluss, 15. Juli 2016 - 4 XIV(B) 19/16

Gericht
Tenor
Die gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 17.06.2016 angeordnete Sicherungshaft wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 AufenthG dergestalt verlängert, dass sie bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 09.09.2016 fortdauert. Eine nochmalige Verlängerung der Anordnung bleibt vorbehalten.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Die zuständige Ausländerbehörde in Borken - Az.: 336004/IV - hat am 14.07.2016 die Verlängerung der mit Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 17.06.2016 angeordneten Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Sie hat dazu folgendes vorgetragen:
4Der Betroffene, der aufgrund des Sicherungshaftbeschlusses vom 17.06.2016 in die UfA O1 verbracht worden sei, habe am 14.07.2016 über den Flughafen Frankfurt am Main nach O2 abgeschoben werden sollen. Am Luftfahrzeug angekommen habe der Betroffene gegenüber dem Flugkapitän geäußert, dass er auf keinen Fall nach O2 fliegen werde. Er habe sich hierzu mit dem Finger über die Kehle gestrichen und auf diese Weise angedeutet, dort sterben zu müssen. Der Flugkapitän habe daraufhin die Beförderung des Betroffenen abgelehnt.
5Eine erneute Flugabschiebung nach O3 / O2 sei frühestens in 7 bis 8 Wochen möglich, da aufgrund der Weigerungshaltung des Betroffenen nunmehr ein Abschiebeflug mit Sicherheitsbegleitung erforderlich sei.
6Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Verlängerungsantrag der Behörde vom 14.07.2016, auf den ursprünglichen Haftantrag vom 17.06.2016 sowie auf den Beschluss des Gerichts vom selben Tage Bezug genommen.
7II.
8Die mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17.06.2016 angeordnete Sicherungshaft war vorliegend antragsgemäß um 8 Wochen bis längstens zum 09.09.2016 zu verlängern.
9Eine Verlängerung ist nach § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG zulässig, wenn der Betroffene seine Abschiebung verhindert. Das war vorliegend der Fall.
10Am gestrigen Tage stand ein Platz in einer Passagiermaschine am Flughafen Frankfurt am Main zur Verfügung, um den Betroffenen hiermit nach O2 abzuschieben. Der Betroffene hat sich gegenüber dem Flugkapitän angegeben, nicht freiwillig mit nach O2 fliegen zu wollen. Dies hat er in der heutigen Anhörung bestätigt.
11Der Flugkapitän hat sich daraufhin geweigert, den Betroffenen zu transportieren, so dass der Abschiebeversuch innerhalb der vom Gericht angeordneten Haftzeit gescheitert ist.
12Unmittelbar beruht das Scheitern der Maßnahme damit zwar auf der Weigerungshaltung des Kapitäns, den Betroffenen zu transportieren. Diese Weigerung wurde jedoch zielgerichtet durch den Betroffenen herbeigeführt, indem dieser deutlich gemacht hat, nicht freiwillig mit nach O2 fliegen zu wollen. Da es sich bei dem Abschiebeflug um einen solchen handelte, der nicht durch Sicherheitspersonal begleitet wurde, sah sich der Flugkapitän der Maschine offensichtlich außer Stande, den Betroffenen gegen seinen Willen zu transportieren. Der Betroffene hat daher die Abschiebung verhindert, was eine Verlängerung der Sicherungshaft rechtfertigt.
13Die Voraussetzungen der Sicherungshaft liegen auch weiterhin vor, insbesondere ist der Betroffene weiter vollziehbar ausreisepflichtig.
14Auch die im Beschluss vom 17.06.2016 festgestellten Haftgründe bestehen fort. Der Betroffene hat durch seine am gestrigen Tage erfolgte Weigerung, das Flugzeug zur Flugabschiebung nach O2 zu besteigen, deutlich gemacht, dass er weder freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen noch sich einer zwangsweise angeordneten Rückführung fügen wird. Es steht daher auch künftig dringend zu erwarten, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Sicherungshaft weiteren Abschiebeversuchen entziehen wird, insbesondere etwa durch ein erneutes Untertauchen im Bundesgebiet. Die Verlängerung der Sicherungshaft ist daher erforderlich, um den Erfolg der zwangsweise zu betreibenden Rückführung nach O2 sicherzustellen.
15Durch seine Weigerung, an der Abschiebung mitzuwirken bzw. diese zu dulden, ist diese am gestrigen Tage vorläufig gescheitert. Der Betroffene hat sich damit der Abschiebung auch "in sonstiger Weise" entzogen. Er hat damit nunmehr zusätzlich den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG verwirklicht.
16Eine Verlängerung um 8 Wochen, mithin bis längstens zum 09.09.2016, ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts erforderlich, um die neuerliche Abschiebung des Betroffenen zu sichern. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ist im Rahmen des nächsten Abschiebeversuches nunmehr eine Sicherheitsbegleitung notwendig, um den Erfolg der Maßnahme sicherzustellen. Diese erfordert nach den glaubhaften Angaben der zuständigen Behörde jedoch einen zeitlichen Vorlauf von mindestens 7-8 Wochen. Einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vermag das Gericht dabei nicht zu erkennen. Es war vielmehr der Betroffene selbst, der eine schnelle Abschiebung nach O2 mutwillig verhindert hat. Eine Verlängerung um 8 Wochen ist daher vorliegend erforderlich aber auch ausreichend, um nunmehr eine erneute Abschiebung vorzunehmen. Dass diese erneut zu scheitern droht und daher auf eine Verlängerung der Haft zu verzichten wäre, ist nicht erkennbar; die Ausländerbehörde wird einem möglichen erneuten Widerstand des Betroffenen gegen den zweiten Abschiebeversuch nunmehr mit den erforderlichen Mitteln unmittelbaren Zwangs begegnen.
17Auch die Vorschrift des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG steht vorliegend einer Verlängerung um 8 Wochen nicht entgegen. Zum einen wahrt eine Verlängerung bis zum 09.09.2016 noch die Dreimonatsfrist. Zum anderen wäre vorliegend aufgrund des Umstandes, dass nicht die Ausländerbehörde, sondern der Betroffene das Scheitern des Abschiebeversuches vom gestrigen Tage zu verantworten hat, nach § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG sogar eine Verlängerung um insgesamt 12 Monate zulässig.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

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(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.