Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Juni 2010 - 4 C 25/10 WEG

04.06.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200,- abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 2.219,17 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beklagte ist Mitglied der Klägerin und eignet in der Wohnanlage die Einheiten Nr. 13 und 90 (Parkplatz). Über das Vermögen der Beklagten wurde durch das Insolvenzgericht des AG Braunschweig am 6.5.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet (AZ: 275 IN 197/09a). Mit Schreiben vom 23.7.2009 gab der Insolvenzverwalter das Teileigentum der Beklagten frei. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf AS 32 verwiesen.
Die Versammlung der Wohnungseigentümer beschloss am 17.10.2009 die Jahresabrechnung 2008/2009. Bereits am 27.9.2009 hatten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan 2009/2010 beschlossen. Danach ist für das Teileigentum Nr. 13 ein monatlicher Vorschuss von EUR 101,- und für den Parkplatz Nr. 90 ein solcher in Höhe von EUR 17,- zu entrichten. Gleichfalls auf der Versammlung vom 17.10.2009 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in der Tiefgarage in Höhe von insgesamt EUR 130.000,-. Die auf die Beklagte entfallenden Anteile für die Teileigentumseinheit Nr. 13 betrugen EUR 393,50 und für die Nr. 90 EUR 67,-. Die vorgenannten Beschlüsse sind in Bestandskraft erwachsen.
Nachdem die Beklagte weder die Abrechnungssalden, die Sonderumlage und die Vorschüsse auf den Wirtschaftsplan für den Zeitraum von Juli 2009 bis einschließlich Februar 2010 nicht entrichtete, erhob die Klägerin Klage in nachstehenden Umfang:
Jahresabrechnung 2008/2009
        
Teileigentum Nr. 13
EUR 668,52
Parkplatz Nr. 90
EUR 146,15
Wirtschaftsplan 2009/2010
        
TE Nr. 13 7/09 - 2/10 á EUR 101,-
EUR 808,--
P Nr. 90 7/09 - 2/10 á EUR 17,-
EUR 136,--
Sonderumlage
        
TE Nr. 13
EUR 393,50
P Nr. 90
EUR 67,--
Gesamt
 EUR 2.330,13
Die Klägerin behauptet,
die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Beträge auf Grund der bestandskräftigen Beschlussfassungen verpflichtet. Dem stehe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen, denn der Insolvenzverwalter habe das Teileigentum freigegeben und die geltend gemachten Beträge seien ausnahmslos nach der Freigabe fällig geworden. Die Beklagte sei daher einschließlich der angefallenen Verwalterkosten für die Beitreibung zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.330,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
Klageabweisung.
11 
Sie behauptet,
12 
seit ihrer Insolvenz sei sie, pfandfrei lebend, nicht in der Lage die Hausgelder zu entrichten. Der Insolvenzverwalter habe die Mieten vereinnahmt und sei demzufolge verpflichtet, die Hausgelder zu bezahlen, dessen ungeachtet sei die geltend gemachte Forderung zur Tabelle angemeldet worden. Ihr sei bedeutet worden, sie müsse sich um den Verkauf der Wohnung nicht mehr kümmern, denn die Bank werde die Zwangsversteigerung einleiten. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens habe sie erfahren, dass diesbezüglich nichts geschehen sei. Die Mietzinsansprüche seien an die ... Bank abgetreten (Bl. 44), die wiederum die Gemeinschaft befriedigen müsse.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert für den geltend gemachten Hausgeldanspruch, denn dieser ist vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu befriedigen. Das erkennende Gericht hat bereits mit Beschluss vom 14.7.2004 (NZI 2004, 800) ausgeführt, dass die vom Insolvenzverwalter erklärte „Freigabe“ des Wohnungseigentums ihn nicht von der Verpflichtung befreit, Hausgeldverpflichtungen, die nach dieser Erklärung fällig werden, als Masseschulden zu befriedigen. An diesem Standpunkt wird nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung festgehalten.
16 
Neuerdings hat Lüke (ZWE 2010, 62, 66f.; ders. Festschrift für Wenzel, 2005, S. 235f., 242f.) den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Grundlage der Zahlungsverpflichtung des Hausgeldes sei nicht die Eigentümerstellung, sondern die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Das erkläre, weshalb die Freigabe als solche ab diesem Zeitpunkt zu einer Veränderung des haftenden Vermögens führt. Die Freigabe habe keine Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten, die während der Zugehörigkeit der Wohnung zur Masse entstanden und vom Insolvenzverwalter zu berichtigen seien. Damit der Gemeinschaft bei vermietetem Wohnungseigentum nach der Freigabe nicht der Zugriff auf die Mietzinseinnahmen entzogen werde, müsse aus praktischer Notwendigkeit in analoger Anwendung des § 566 BGB das Mietverhältnis auf den Schuldner übergehen. Damit werde im Ergebnis bedeutungslos, ob das Mietverhältnis fremd- oder eigengenutzt werde.
17 
Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Wie Lüke (Festschrift, S. 243) selbst ausführt, ist Voraussetzung für das Zustandekommen der Mitgliedschaft das Bestehen von Miteigentum. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Wohnungseigentümer aus der von der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft abgeleiteten Mitgliedschaft zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet ist, oder unmittelbar aus dem Miteigentum. Das Dazwischenschieben einer weiteren dogmatischen Kategorie in Form der Mitgliedschaft überzeugt schon deshalb nicht, weil die Mitgliedschaft in jeden Fall mit der Zugehörigkeit zur Bruchteilsgemeinschaft endet.
18 
Der Vergleich mit der Mieterinsolvenz (Festschrift, S. 244f.) unterstreicht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in erster Linie die Notwendigkeit zu gesetzgeberischem Handeln, Erkenntnisse für den Streitfall sind aus ihm nicht zu gewinnen. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hat nach der Intention des Gesetzgebers eine besondere Form der Freigabe geschaffen, gestritten werden kann lediglich darüber, ob das Mietverhältnis in seiner Gesamtheit nach der erklärten Freigabe auf den Schuldner übergeht. So soll nach Lüke der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Insolvenzverwalter zu leisten sein (Festschrift, S. 245), was mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, das Mietverhältnis nach der Negativerklärung des Insolvenzverwalters, mit dem Mieter fortzuführen, nicht in Einklang steht (AG Göttingen , ZInsO 2010, 829, 831; BGH ZInsO 2008, 808, 809, Rdnr. 22). Die genannte Auffassung würde namentlich bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters beim Auszug des Mieters die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch ausschließen.
19 
Schließlich rechtfertigt die Freigabe von vermietetem Eigentum nicht ein Abweichen vom hier eingenommen Standpunkt. Lüke behilft sich hier durch eine analoge Anwendung des § 566 BGB mit der Folge, dass das Mietverhältnis nach der Freigabe auf den Schuldner übergehe (Festschrift, S. 247/248). Das ist schon deshalb nicht frei vom Widerspruch, weil Lüke diese Konsequenz dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO versagt, obschon hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, während er sie zu freigegebenem Wohnungseigentum ohne weiteres zieht. Ungeachtet dessen scheitert die analoge Anwendung des § 566 BGB bereits am Fehlen einer Regelungslücke. § 566 BGB übernahm im Gefolge des Mietrechtsreformgesetzes im Wesentlichen unverändert § 571 BGB a.F. ( Schmidt-Futterer/Gather , MietR, 9. Aufl., § 566 Rdnr. 1). Die Freigabe von Immobilien und ihre daraus erwachsenden Folgen sind spätestens seit der Entscheidung des Reichsgerichts ( RG 79, 27, 30) bekannt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber eine unbewusste Lücke bei der Neugestaltung des § 566 BGB nicht unterstellt werden, zumal der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ eine Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips darstellt und demzufolge keiner analogen Anwendung zugänglich ist (Schmidt-Futter/Gather, § 566 Rdnr. 5 m.w.N.).
20 
Die Analogie des § 566 BGB scheitert endlich daran, dass sie die Freigabe einer Rechtsnachfolge gleichstellt, obschon mit ihr eine Änderung der Rechtsinhaberschaft nicht einhergeht (zutr. Lüke , Festschrift, S. 237).
21 
Gleichwohl ist das Bedürfnis für die Möglichkeit der Freigabe nicht zu bezweifeln, denn mit ihrer Hilfe kann die Masse von Belastungen befreit werden, wenn sie aus dem Gegenstand keine Vorteile zu ziehen vermag. Auch hätte es der Schuldner nach der Freigabe in der Hand, da er zur Abstimmung in den Wohnungseigentümerversammlungen berechtigt wäre, an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitzuwirken (Festschrift, S. 242). Auch dies überzeugt nicht restlos.
22 
Bewohnt der Schuldner das Wohnungseigentum, zieht die Masse dadurch einen Vorteil, weil sie Unterhaltsleistungen gemäß § 100 InsO erspart (App in: FK, 5. Aufl., § 100 Rdnr. 7), weshalb Billigkeitsgründe keine Entlastung der Masse von Hausgeldverpflichtungen verlangen. Ist das Wohnungseigentum vermietet, zieht die Masse aus den Mieten Vorteile, es sei denn man entzieht ihn nach erklärter Freigabe der Masse durch analoge Anwendung des § 566 BGB. Nach hiesiger Auffassung (NZI 2004, 800) beschränkt sich die Beendigung des Insolvenzbeschlags „in Ansehung des Gegenstandes“ des Wohnungseigentums, d.h. der zu leistenden dinglichen Lasten, nicht aber der sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners, was auch Lüke (ZWE 2010, 62, 67) als Grundsatz der Freigabe anerkennt.
23 
Die Gefahr, der Schuldner könne durch seine Abstimmungen an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitwirken, besteht nicht. Einerseits kann dem der Insolvenzverwalter dadurch entgegenwirken, dass er selbst an den Versammlungen teilnimmt, andererseits ist die Gefahr einer unzumutbaren Belastung durch einen Beschluss wegen der Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung gering ( Lüke , Festschrift, S. 243).
24 
Das praktische Bedürfnis an der Freigabe von Wohnungseigentum rechtfertigt nichts Gegenteiliges. Zwar beschränkt die hier vertretene Auffassung die Beendigung des Insolvenzbeschlags auf den freigegebenen Gegenstand ( Braun/Bäuerle , InsO, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 12) und nimmt die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes hiervon aus. Das ist unmittelbar auf das Fehlen einer dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechenden Regelung zurückzuführen und im Übrigen kein Einzelfall. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ( BFH , ZIP 2008, 283; NZI 2008, 59, 60; 120; FG München , ZIP 2006, 1881f.) wird die Masse ungeachtet der erklärten Freigabe erst dann von der KFZ-Steuerpflicht befreit, wenn der Insolvenzverwalter die Haltereigenschaft beendet. Dies kann dann zu Unzuträglichkeiten führen, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner im Besitz des Fahrzeugs sind ( Braun/Bäuerle , § 55 Rdnr. 29). Das steht aber der Freigabe nicht grundsätzlich entgegen; der Insolvenzverwalter muss lediglich zuvor seinen Herausgabeanspruch durchsetzen. Bis dieser erfüllt ist, haftet der Besitzer aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse ( Lüke , Festschrift, S. 247).
25 
Zwar hat die Auffassung von Lüke den Vorteil, dass sie das Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftlichen Rechte des Wohnungseigentümers zu einer untrennbaren Einheit zusammenfasst, aber das gelingt nur durch abweichen vom Grundsatz, wonach Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des Gläubigers nicht freigegeben werden können (ZWE 2010, 62, 67); bei vermietetem Wohnungseigentum bedarf es zusätzlich der analogen Anwendung des § 566 BGB. Beide Rechtsfolgen erfordern eine gesetzliche Grundlage, die nicht besteht.
26 
Demgegenüber fallen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftliche Stellung des Wohnungseigentümers auseinander. Das ist der Normalfall bei der Zwangsverwaltung und erst recht im eröffneten Insolvenzverfahren ( Palandt-Bassenge , BGB, 69. Aufl., § 25 Rdnr. 6). Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung fällt ohne Weiteres in die Masse, ebenso das Gebrauchsrecht. Mit dem Letzteren ist der Insolvenzverwalter in der Lage das Wohnungseigentum gemäß § 13 Abs. 1 WEG zu nutzen und ein mögliches Mietverhältnis besteht gemäß § 108 InsO mit Wirkung gegenüber der Masse fort. Angesichts dieser Vorteile für die Masse ist es gerechtfertigt, dass sie weiterhin für fällig werdende Hausgeldansprüche haftet.
27 
An diesem wirtschaftlichen Bedürfnis hat sich auch nach Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 ZVG nichts geändert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch die Bestimmung ein Vorrecht u.a. gegenüber den dinglich am Wohnungseigentum Berechtigten. Dieses kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Wohnungseigentum durch Zuschlag versteigert wird (§ 56 InsO). In diesem Fall spricht alle wirtschaftliche Erfahrung dafür, dass es auch dem Insolvenzverwalter gelingt, das Wohnungseigentum freihändig zu verwerten, womit die Verpflichtung zur Hausgeldentrichtung entfällt. Bis dahin entfaltet die Verpflichtung der Masse die Wirkung, die Verwertungsbemühungen zu intensivieren. Soweit dadurch die Masse überfordert wird, bleibt die Möglichkeit des § 207 InsO. Demgegenüber führt die Auffassung von Lüke dazu, dass die Hausgelder aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zu begleichen sind (Festschrift, S. 243). Dieses besteht nur aus unpfändbaren und freigegebenen Gegenständen, die keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern ( Uhlenbruck/Uhlenbruck , InsO, 13. Aufl., § 90 Rdnr. 10 und Uhlenbruck/Vallender , § 294 Rdnr. 17).
28 
Nach alledem hat die erklärte Freigabe keinen Einfluss auf die fortdauernde Verpflichtung der Masse zur Entrichtung der fällig werdenden Hausgelder, ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht.
29 
Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 
Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert für den geltend gemachten Hausgeldanspruch, denn dieser ist vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu befriedigen. Das erkennende Gericht hat bereits mit Beschluss vom 14.7.2004 (NZI 2004, 800) ausgeführt, dass die vom Insolvenzverwalter erklärte „Freigabe“ des Wohnungseigentums ihn nicht von der Verpflichtung befreit, Hausgeldverpflichtungen, die nach dieser Erklärung fällig werden, als Masseschulden zu befriedigen. An diesem Standpunkt wird nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung festgehalten.
16 
Neuerdings hat Lüke (ZWE 2010, 62, 66f.; ders. Festschrift für Wenzel, 2005, S. 235f., 242f.) den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Grundlage der Zahlungsverpflichtung des Hausgeldes sei nicht die Eigentümerstellung, sondern die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Das erkläre, weshalb die Freigabe als solche ab diesem Zeitpunkt zu einer Veränderung des haftenden Vermögens führt. Die Freigabe habe keine Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten, die während der Zugehörigkeit der Wohnung zur Masse entstanden und vom Insolvenzverwalter zu berichtigen seien. Damit der Gemeinschaft bei vermietetem Wohnungseigentum nach der Freigabe nicht der Zugriff auf die Mietzinseinnahmen entzogen werde, müsse aus praktischer Notwendigkeit in analoger Anwendung des § 566 BGB das Mietverhältnis auf den Schuldner übergehen. Damit werde im Ergebnis bedeutungslos, ob das Mietverhältnis fremd- oder eigengenutzt werde.
17 
Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Wie Lüke (Festschrift, S. 243) selbst ausführt, ist Voraussetzung für das Zustandekommen der Mitgliedschaft das Bestehen von Miteigentum. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Wohnungseigentümer aus der von der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft abgeleiteten Mitgliedschaft zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet ist, oder unmittelbar aus dem Miteigentum. Das Dazwischenschieben einer weiteren dogmatischen Kategorie in Form der Mitgliedschaft überzeugt schon deshalb nicht, weil die Mitgliedschaft in jeden Fall mit der Zugehörigkeit zur Bruchteilsgemeinschaft endet.
18 
Der Vergleich mit der Mieterinsolvenz (Festschrift, S. 244f.) unterstreicht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in erster Linie die Notwendigkeit zu gesetzgeberischem Handeln, Erkenntnisse für den Streitfall sind aus ihm nicht zu gewinnen. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hat nach der Intention des Gesetzgebers eine besondere Form der Freigabe geschaffen, gestritten werden kann lediglich darüber, ob das Mietverhältnis in seiner Gesamtheit nach der erklärten Freigabe auf den Schuldner übergeht. So soll nach Lüke der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Insolvenzverwalter zu leisten sein (Festschrift, S. 245), was mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, das Mietverhältnis nach der Negativerklärung des Insolvenzverwalters, mit dem Mieter fortzuführen, nicht in Einklang steht (AG Göttingen , ZInsO 2010, 829, 831; BGH ZInsO 2008, 808, 809, Rdnr. 22). Die genannte Auffassung würde namentlich bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters beim Auszug des Mieters die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch ausschließen.
19 
Schließlich rechtfertigt die Freigabe von vermietetem Eigentum nicht ein Abweichen vom hier eingenommen Standpunkt. Lüke behilft sich hier durch eine analoge Anwendung des § 566 BGB mit der Folge, dass das Mietverhältnis nach der Freigabe auf den Schuldner übergehe (Festschrift, S. 247/248). Das ist schon deshalb nicht frei vom Widerspruch, weil Lüke diese Konsequenz dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO versagt, obschon hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, während er sie zu freigegebenem Wohnungseigentum ohne weiteres zieht. Ungeachtet dessen scheitert die analoge Anwendung des § 566 BGB bereits am Fehlen einer Regelungslücke. § 566 BGB übernahm im Gefolge des Mietrechtsreformgesetzes im Wesentlichen unverändert § 571 BGB a.F. ( Schmidt-Futterer/Gather , MietR, 9. Aufl., § 566 Rdnr. 1). Die Freigabe von Immobilien und ihre daraus erwachsenden Folgen sind spätestens seit der Entscheidung des Reichsgerichts ( RG 79, 27, 30) bekannt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber eine unbewusste Lücke bei der Neugestaltung des § 566 BGB nicht unterstellt werden, zumal der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ eine Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips darstellt und demzufolge keiner analogen Anwendung zugänglich ist (Schmidt-Futter/Gather, § 566 Rdnr. 5 m.w.N.).
20 
Die Analogie des § 566 BGB scheitert endlich daran, dass sie die Freigabe einer Rechtsnachfolge gleichstellt, obschon mit ihr eine Änderung der Rechtsinhaberschaft nicht einhergeht (zutr. Lüke , Festschrift, S. 237).
21 
Gleichwohl ist das Bedürfnis für die Möglichkeit der Freigabe nicht zu bezweifeln, denn mit ihrer Hilfe kann die Masse von Belastungen befreit werden, wenn sie aus dem Gegenstand keine Vorteile zu ziehen vermag. Auch hätte es der Schuldner nach der Freigabe in der Hand, da er zur Abstimmung in den Wohnungseigentümerversammlungen berechtigt wäre, an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitzuwirken (Festschrift, S. 242). Auch dies überzeugt nicht restlos.
22 
Bewohnt der Schuldner das Wohnungseigentum, zieht die Masse dadurch einen Vorteil, weil sie Unterhaltsleistungen gemäß § 100 InsO erspart (App in: FK, 5. Aufl., § 100 Rdnr. 7), weshalb Billigkeitsgründe keine Entlastung der Masse von Hausgeldverpflichtungen verlangen. Ist das Wohnungseigentum vermietet, zieht die Masse aus den Mieten Vorteile, es sei denn man entzieht ihn nach erklärter Freigabe der Masse durch analoge Anwendung des § 566 BGB. Nach hiesiger Auffassung (NZI 2004, 800) beschränkt sich die Beendigung des Insolvenzbeschlags „in Ansehung des Gegenstandes“ des Wohnungseigentums, d.h. der zu leistenden dinglichen Lasten, nicht aber der sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners, was auch Lüke (ZWE 2010, 62, 67) als Grundsatz der Freigabe anerkennt.
23 
Die Gefahr, der Schuldner könne durch seine Abstimmungen an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitwirken, besteht nicht. Einerseits kann dem der Insolvenzverwalter dadurch entgegenwirken, dass er selbst an den Versammlungen teilnimmt, andererseits ist die Gefahr einer unzumutbaren Belastung durch einen Beschluss wegen der Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung gering ( Lüke , Festschrift, S. 243).
24 
Das praktische Bedürfnis an der Freigabe von Wohnungseigentum rechtfertigt nichts Gegenteiliges. Zwar beschränkt die hier vertretene Auffassung die Beendigung des Insolvenzbeschlags auf den freigegebenen Gegenstand ( Braun/Bäuerle , InsO, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 12) und nimmt die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes hiervon aus. Das ist unmittelbar auf das Fehlen einer dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechenden Regelung zurückzuführen und im Übrigen kein Einzelfall. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ( BFH , ZIP 2008, 283; NZI 2008, 59, 60; 120; FG München , ZIP 2006, 1881f.) wird die Masse ungeachtet der erklärten Freigabe erst dann von der KFZ-Steuerpflicht befreit, wenn der Insolvenzverwalter die Haltereigenschaft beendet. Dies kann dann zu Unzuträglichkeiten führen, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner im Besitz des Fahrzeugs sind ( Braun/Bäuerle , § 55 Rdnr. 29). Das steht aber der Freigabe nicht grundsätzlich entgegen; der Insolvenzverwalter muss lediglich zuvor seinen Herausgabeanspruch durchsetzen. Bis dieser erfüllt ist, haftet der Besitzer aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse ( Lüke , Festschrift, S. 247).
25 
Zwar hat die Auffassung von Lüke den Vorteil, dass sie das Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftlichen Rechte des Wohnungseigentümers zu einer untrennbaren Einheit zusammenfasst, aber das gelingt nur durch abweichen vom Grundsatz, wonach Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des Gläubigers nicht freigegeben werden können (ZWE 2010, 62, 67); bei vermietetem Wohnungseigentum bedarf es zusätzlich der analogen Anwendung des § 566 BGB. Beide Rechtsfolgen erfordern eine gesetzliche Grundlage, die nicht besteht.
26 
Demgegenüber fallen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftliche Stellung des Wohnungseigentümers auseinander. Das ist der Normalfall bei der Zwangsverwaltung und erst recht im eröffneten Insolvenzverfahren ( Palandt-Bassenge , BGB, 69. Aufl., § 25 Rdnr. 6). Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung fällt ohne Weiteres in die Masse, ebenso das Gebrauchsrecht. Mit dem Letzteren ist der Insolvenzverwalter in der Lage das Wohnungseigentum gemäß § 13 Abs. 1 WEG zu nutzen und ein mögliches Mietverhältnis besteht gemäß § 108 InsO mit Wirkung gegenüber der Masse fort. Angesichts dieser Vorteile für die Masse ist es gerechtfertigt, dass sie weiterhin für fällig werdende Hausgeldansprüche haftet.
27 
An diesem wirtschaftlichen Bedürfnis hat sich auch nach Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 ZVG nichts geändert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch die Bestimmung ein Vorrecht u.a. gegenüber den dinglich am Wohnungseigentum Berechtigten. Dieses kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Wohnungseigentum durch Zuschlag versteigert wird (§ 56 InsO). In diesem Fall spricht alle wirtschaftliche Erfahrung dafür, dass es auch dem Insolvenzverwalter gelingt, das Wohnungseigentum freihändig zu verwerten, womit die Verpflichtung zur Hausgeldentrichtung entfällt. Bis dahin entfaltet die Verpflichtung der Masse die Wirkung, die Verwertungsbemühungen zu intensivieren. Soweit dadurch die Masse überfordert wird, bleibt die Möglichkeit des § 207 InsO. Demgegenüber führt die Auffassung von Lüke dazu, dass die Hausgelder aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zu begleichen sind (Festschrift, S. 243). Dieses besteht nur aus unpfändbaren und freigegebenen Gegenständen, die keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern ( Uhlenbruck/Uhlenbruck , InsO, 13. Aufl., § 90 Rdnr. 10 und Uhlenbruck/Vallender , § 294 Rdnr. 17).
28 
Nach alledem hat die erklärte Freigabe keinen Einfluss auf die fortdauernde Verpflichtung der Masse zur Entrichtung der fällig werdenden Hausgelder, ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht.
29 
Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.