Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freischaltung des Online- und SB-Banking -Verkehrs seines, bei der Beklagten unterhaltenen Kontos sowie auf Feststellung des Fortbestandes dieses Kontos in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber des bei der Beklagten geführten Girokontos mit der Kontonummer ….. Der Kläger wird von Herrn YY betreut, welcher auch für die Vermögenssorge bestellt ist. Der Betreuerausweis wurde der Beklagten bereits vorgelegt und von dieser zu den Kundenunterlagen übernommen.
Mit Schreiben vom 20.05.2016 verlangte die Beklagte erneut die Vorlage des Betreuerausweises und drohte die Einstellung des Online- und SB-Bankings durch den Betreuer bei Nichtvorlage des Ausweises bis zum 31.07.2016 an.
Ihr Verlangen stützt sie auf ein von der Beklagten und dem Betreuer unterzeichnetes Formular mit der Bezeichnung "Zusatzvereinbarung über die Nutzung von Bankgeschäften durch einen Betreuer".
Der Kläger bzw. sein Betreuer lehnten die Wiedervorlage des Ausweises ab. In der Folge stellte die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit des Online- und SB-Bankings für den Betreuer des Klägers ein. Mit Schreiben vom 27.02.2017 kündigte die Beklagte das Girokonto des Klägers zum 07.05.2017.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die jährliche Wiedervorlage des Betreuerausweises zu verlangen. Demgemäß sei auch die Einstellung des Online- und SB-Banking-Verfahrens unzulässig erfolgt. Die Beklagte habe daher die Online- und SB-Banking-Funktion für das Girokonto des Klägers zur Nutzung durch den Betreuer auch ohne Wiedervorlage des Betreuerausweises freizuschalten und zudem die außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 EUR zu erstatten. Der Kläger vertritt weiter die Meinung, die Kündigung des Girokontovertrages durch die Beklagte sei rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das unter der bankinternen Kontonummer … bei der Beklagten geführte Konto mit der IBAN …….. eingerichtete Online-Banking durch den gesetzlichen Betreuer ... ohne Vorlage des Betreuerausweises im Rahmen dessen Bestellung wieder freizuschalten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das unter der bankinternen Kontonummer … bei der Beklagten geführte Konto mit der IBAN … eingerichtete SB-Banking durch den gesetzlichen Betreuer YY ohne Vorlage des Betreuerausweises im Rahmen dessen Bestellung wieder freizuschalten.
10 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11 
4. festzustellen, dass die Geschäftsverbindung des Klägers zur bankinternen Kontonummer … des bei der Beklagten geführten Kontos mit der IBAN … durch die am 27.02.2017 ausgesprochene Kündigung der Beklagten zum 07.05.2017 nicht aufgelöst worden ist, sondern dass diese Geschäftsverbindung über den 07.05.2017 hinaus fortbesteht.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte ist der Auffassung, die erneute Vorlage des Betreuerausweises aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verlangen zu können, die wirksam sei. Sie sei daher aufgrund der Nichtvorlage berechtigt gewesen, Online- und SB-Banking für den Betreuer des Klägers einzustellen. Außergerichtliche Anwaltskosten habe sie bei diesem Sachverhalt nicht zu tragen. Die Kündigung des Girokontovertrages sei wirksam erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund eine Freischaltung des Zugangs nicht (mehr) zu erfolgen habe.
15 
Das Gericht hat letztmals mündlich verhandelt im Termin vom 22.06.2017. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
I. Zulässigkeit
18 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses aus dem Girokontovertrag vor, weil das Bestehen des Girokontovertrages Voraussetzung für die Leistungsanträge aus Ziff. 1-2 des Klageantrags ist (§ 256 II ZPO).
19 
II. Begründetheit
20 
Die Klage ist indes unbegründet.
21 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freischaltung der SB-Banking- und Online-Banking-Funktion für sein Girokonto. Ein wirksamer Girokontovertrag, aus dem die Pflicht zur Bereitstellung der SB-Banking- und Online-Banking-Funktion folgt, besteht nicht mehr.
22 
Die Beklagte hat den Girokontovertrag wirksam gemäß Ziff. 19 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.
23 
a. Die ordentliche Kündigung durch die Beklagte erfolgte form- und fristgerecht im Sinne dieser Regelung.
24 
b. Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen.
25 
aa. Die Geltendmachung der klägerischen Rechte führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der beklagtenseits erfolgten Kündigung.
26 
Der Kläger verweigerte zu Recht die erneute Vorlage des Betreuerausweises.
27 
Es besteht in Bezug auf die Vorlage von Betreuungsausweisen, welche keinen Gutglaubensschutz bewirken und eine Haftung des Betreuers nach § 179 BGB nicht unterlaufen, nicht per se ein berechtigtes Interesse von Banken, die regelmäßige Wiedervorlage zum Schutze vor Missbrauch zu verlangen. Deshalb bedarf es für die Verpflichtung zur regelmäßigen Wiedervorlage des Betreuungsausweises im laufenden Vertragsverhältnis einer vertraglichen Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2010 – IX ZR 184/09; AG Mannheim, Urt. v. 05.08.2011 – 1 C 140/11).
28 
Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem als "Zusatzvereinbarung über die Nutzung von Bankgeschäften durch einen Betreuer" überschriebenen Dokument diese vertragliche Vereinbarung zu entnehmen ist. Darin ist geregelt, dass der Betreuer verpflichtet ist, den Betreuerausweis in begründeten Einzelfällen auf Verlangen vorzulegen und die Bank darüber hinaus berechtigt ist, die Vorlage einmal im Kalenderjahr zu verlangen.
29 
Diese "Zusatzvereinbarung" wurde jedoch nicht wirksam abgeschlossen.
30 
Das Formular wurde durch die Beklagte unterzeichnet.
31 
Die Unterschriftszeile, die für die (Vertrags-) Unterschrift des Klägers vorgesehen ist und in der es heißt "Unterschrift Kunde (Kundenunterschrift erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich; der Betreuer als gesetzlicher Vertreter kann die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnen)" ist nicht ausgefüllt – weder von dem Kläger noch von seinem Betreuer.
32 
Die dritte und letzte Unterschriftszeile wurde hingegen durch den Betreuer des Klägers, Herrn ..., unstreitig ausgefüllt. Diese Zeile ist beschriftet mit dem Hinweis "Unterschrift Betreuer – zur Kenntnis (Unterschrift nicht erforderlich, wenn der Betreuer bereits als gesetzlicher Vertreter des Kunden unterschrieben hat)".
33 
Für die Erklärung des Betreuers durch die Unterschriftsleistung ist nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) maßgeblich. Es ist also zu fragen, wie der durchschnittliche Empfänger eine Unterschrift in einer mit dem Hinweis "zur Kenntnis" versehenen Unterschriftszeile nach den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte.
34 
Danach kann ein Rechtsbindungswillen des Unterzeichnenden nicht angenommen werden. Der Hinweis "zur Kenntnis" spricht ausdrücklich gegen einen solchen. Auch der Umstand, dass der Betreuer (bewusst) von zwei möglichen Zeilen für seine Unterschrift nur die dritte Zeile „zur Kenntnis“ auswählt, spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen einen Rechtsbindungswillen.
35 
bb. Auch unabhängig von der unrechtmäßigen Aufforderung zur Wiedervorlage des Betreuerausweises war es der Beklagten jedoch in Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie freigestellt, zu entscheiden, mit welcher Partei sie Vertragsbeziehungen unterhält.
36 
Allein der zeitliche und vermutlich auch innere Zusammenhang zwischen der Klage und der Kündigung führt noch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
37 
Die Auslegung der „Zusatzvereinbarung“ durch die Beklagte ist aus Sicht des Gerichts zwar falsch, aber doch immerhin nicht willkürlich. Es gibt durchaus vertretbare Argumente, die Unterschrift des Betreuers auch als Vertragsunterschrift anzusehen. Wenn die Beklagte diese Auslegung so (zwar falsch, aber nicht willkürlich) vorgenommen hat, musste sie sich einer unberechtigten Klage ihres Kunden und seines Betreuers gegenüber sehen. Eine Kündigung in einer solchen Situation ist nicht rechtsmissbräuchlich.
38 
Hinzu kommt, dass die Beziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Betreuer des Klägers und der Beklagten gestört / angespannt sind.
39 
Der Betreuer hat einen Mitarbeiter der Beklagten in seinem Schreiben vom 07.07.2016 als "Abschaum" bezeichnet (vgl. AS 51), diesen und letztlich auch die Beklagte, deren Vorgaben der Mitarbeiter umgesetzt hat, in gröbster Weise herabgewürdigt.
40 
Der Beklagten war vor diesem Hintergrund die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger, der sich das Verhalten seines Betreuers zurechnen lassen muss, nicht zumutbar. In einem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Schreiben vom Juli 2016 wäre aus Sicht des Gerichts sogar eine fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung möglich gewesen. Wenn die Beklagte nun eine weitere Verschlechterung der Beziehung durch die aus ihrer Sicht unberechtigte Klage zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nimmt, kann ihr dies nicht verwehrt werden.
41 
Weitere Ausnahmen, welche unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Interessen des Klägers an der Daseins- und Vermögensvorsorge zu einem Kontrahierungszwang führen, sind vorliegend nicht einschlägig.
42 
Bei der Beklagten handelt es sich nicht um ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführtes Kreditinstitut, welches durch die unmittelbare Einwirkung der Grundrechte dem Willkürverbot aus Art. 3 GG unterliegt. Sachliche Gründe für eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung werden daher für eine Kündigung durch das Kreditinstitut nicht vorausgesetzt (vgl. für Sparkassen BGH, Urt. v. 05. Mai 2015 – XI ZR 214/14 –, BGHZ 205, 220-228, Rn. 12; AG Ludwigslust, Urt. v. 31. Mai 2017 – 43 C 288/16 –, juris).
43 
Bei dem Girokonto des Klägers handelt es sich auch nicht um ein Basiskonto, welches nach den Vorschriften der §§ 30 ff. ZKG in einer vergleichbaren Konstellation nicht ohne Weiteres durch die Beklagte kündbar gewesen wäre.
44 
Die Grundsätze zum Basiskonto können auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
45 
Der Gesetzgeber hat im ZKG einen umfassenden Schutz der Basiskonten festgesetzt, der insbesondere eine Diskriminierung in Form einer "Schalterhygiene" untersagt (vgl. § 3 ZKG) und die Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Leistungsumfang entsprechender Konten mit denen "normaler" Girokonten vergleichbar zu halten (vgl. § 40 ZKG). Der Gesetzgeber hat diese Regelungen bewusst getroffen, um die Daseinsvorsorge durch ein "Jedermann-Konto" auch für solche Personen sicherzustellen, die im freien Zahlungsverkehr Schwierigkeiten haben, ein Konto zu eröffnen oder zu unterhalten.
46 
Für das hier eingerichtete Konto verbleibt es beim Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher es einer Bank auch gestattet, ihr Vertragsverhältnis mit einem Kunden nach eigenem Wunsch zu beenden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger weiterhin möglich ist, ein Basiskonto bei der Beklagten zu beantragen. Hierauf besteht nach § 31 ZKG ein gesetzlicher Anspruch; eine Ablehnung ist nur unter den hohen Hürden der §§ 34-37 ZKG möglich.
47 
2. Entsprechend der Ausführungen unter 1. war die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung erloschen ist, nicht auszusprechen.
48 
3. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 255,85 EUR zuzüglich Zinsen aus §§ 280 I, II, 286 BGB besteht ebenfalls nicht. Zwar wäre ein entsprechender Verzugsschadensersatz für die widerrechtliche Abschaltung der SB- und Online-Banking-Funktion zunächst noch bis zur ex nunc wirksam werdenden Kündigung denkbar. Allerdings hat der Kläger den Verzug, insbesondere die Mahnung der Beklagten, nicht substantiiert dargelegt und bewiesen.
49 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
I. Zulässigkeit
18 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses aus dem Girokontovertrag vor, weil das Bestehen des Girokontovertrages Voraussetzung für die Leistungsanträge aus Ziff. 1-2 des Klageantrags ist (§ 256 II ZPO).
19 
II. Begründetheit
20 
Die Klage ist indes unbegründet.
21 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freischaltung der SB-Banking- und Online-Banking-Funktion für sein Girokonto. Ein wirksamer Girokontovertrag, aus dem die Pflicht zur Bereitstellung der SB-Banking- und Online-Banking-Funktion folgt, besteht nicht mehr.
22 
Die Beklagte hat den Girokontovertrag wirksam gemäß Ziff. 19 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.
23 
a. Die ordentliche Kündigung durch die Beklagte erfolgte form- und fristgerecht im Sinne dieser Regelung.
24 
b. Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen.
25 
aa. Die Geltendmachung der klägerischen Rechte führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der beklagtenseits erfolgten Kündigung.
26 
Der Kläger verweigerte zu Recht die erneute Vorlage des Betreuerausweises.
27 
Es besteht in Bezug auf die Vorlage von Betreuungsausweisen, welche keinen Gutglaubensschutz bewirken und eine Haftung des Betreuers nach § 179 BGB nicht unterlaufen, nicht per se ein berechtigtes Interesse von Banken, die regelmäßige Wiedervorlage zum Schutze vor Missbrauch zu verlangen. Deshalb bedarf es für die Verpflichtung zur regelmäßigen Wiedervorlage des Betreuungsausweises im laufenden Vertragsverhältnis einer vertraglichen Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2010 – IX ZR 184/09; AG Mannheim, Urt. v. 05.08.2011 – 1 C 140/11).
28 
Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem als "Zusatzvereinbarung über die Nutzung von Bankgeschäften durch einen Betreuer" überschriebenen Dokument diese vertragliche Vereinbarung zu entnehmen ist. Darin ist geregelt, dass der Betreuer verpflichtet ist, den Betreuerausweis in begründeten Einzelfällen auf Verlangen vorzulegen und die Bank darüber hinaus berechtigt ist, die Vorlage einmal im Kalenderjahr zu verlangen.
29 
Diese "Zusatzvereinbarung" wurde jedoch nicht wirksam abgeschlossen.
30 
Das Formular wurde durch die Beklagte unterzeichnet.
31 
Die Unterschriftszeile, die für die (Vertrags-) Unterschrift des Klägers vorgesehen ist und in der es heißt "Unterschrift Kunde (Kundenunterschrift erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich; der Betreuer als gesetzlicher Vertreter kann die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnen)" ist nicht ausgefüllt – weder von dem Kläger noch von seinem Betreuer.
32 
Die dritte und letzte Unterschriftszeile wurde hingegen durch den Betreuer des Klägers, Herrn ..., unstreitig ausgefüllt. Diese Zeile ist beschriftet mit dem Hinweis "Unterschrift Betreuer – zur Kenntnis (Unterschrift nicht erforderlich, wenn der Betreuer bereits als gesetzlicher Vertreter des Kunden unterschrieben hat)".
33 
Für die Erklärung des Betreuers durch die Unterschriftsleistung ist nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) maßgeblich. Es ist also zu fragen, wie der durchschnittliche Empfänger eine Unterschrift in einer mit dem Hinweis "zur Kenntnis" versehenen Unterschriftszeile nach den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte.
34 
Danach kann ein Rechtsbindungswillen des Unterzeichnenden nicht angenommen werden. Der Hinweis "zur Kenntnis" spricht ausdrücklich gegen einen solchen. Auch der Umstand, dass der Betreuer (bewusst) von zwei möglichen Zeilen für seine Unterschrift nur die dritte Zeile „zur Kenntnis“ auswählt, spricht bei lebensnaher Betrachtung gegen einen Rechtsbindungswillen.
35 
bb. Auch unabhängig von der unrechtmäßigen Aufforderung zur Wiedervorlage des Betreuerausweises war es der Beklagten jedoch in Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie freigestellt, zu entscheiden, mit welcher Partei sie Vertragsbeziehungen unterhält.
36 
Allein der zeitliche und vermutlich auch innere Zusammenhang zwischen der Klage und der Kündigung führt noch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
37 
Die Auslegung der „Zusatzvereinbarung“ durch die Beklagte ist aus Sicht des Gerichts zwar falsch, aber doch immerhin nicht willkürlich. Es gibt durchaus vertretbare Argumente, die Unterschrift des Betreuers auch als Vertragsunterschrift anzusehen. Wenn die Beklagte diese Auslegung so (zwar falsch, aber nicht willkürlich) vorgenommen hat, musste sie sich einer unberechtigten Klage ihres Kunden und seines Betreuers gegenüber sehen. Eine Kündigung in einer solchen Situation ist nicht rechtsmissbräuchlich.
38 
Hinzu kommt, dass die Beziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Betreuer des Klägers und der Beklagten gestört / angespannt sind.
39 
Der Betreuer hat einen Mitarbeiter der Beklagten in seinem Schreiben vom 07.07.2016 als "Abschaum" bezeichnet (vgl. AS 51), diesen und letztlich auch die Beklagte, deren Vorgaben der Mitarbeiter umgesetzt hat, in gröbster Weise herabgewürdigt.
40 
Der Beklagten war vor diesem Hintergrund die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger, der sich das Verhalten seines Betreuers zurechnen lassen muss, nicht zumutbar. In einem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Schreiben vom Juli 2016 wäre aus Sicht des Gerichts sogar eine fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung möglich gewesen. Wenn die Beklagte nun eine weitere Verschlechterung der Beziehung durch die aus ihrer Sicht unberechtigte Klage zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nimmt, kann ihr dies nicht verwehrt werden.
41 
Weitere Ausnahmen, welche unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Interessen des Klägers an der Daseins- und Vermögensvorsorge zu einem Kontrahierungszwang führen, sind vorliegend nicht einschlägig.
42 
Bei der Beklagten handelt es sich nicht um ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführtes Kreditinstitut, welches durch die unmittelbare Einwirkung der Grundrechte dem Willkürverbot aus Art. 3 GG unterliegt. Sachliche Gründe für eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung werden daher für eine Kündigung durch das Kreditinstitut nicht vorausgesetzt (vgl. für Sparkassen BGH, Urt. v. 05. Mai 2015 – XI ZR 214/14 –, BGHZ 205, 220-228, Rn. 12; AG Ludwigslust, Urt. v. 31. Mai 2017 – 43 C 288/16 –, juris).
43 
Bei dem Girokonto des Klägers handelt es sich auch nicht um ein Basiskonto, welches nach den Vorschriften der §§ 30 ff. ZKG in einer vergleichbaren Konstellation nicht ohne Weiteres durch die Beklagte kündbar gewesen wäre.
44 
Die Grundsätze zum Basiskonto können auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
45 
Der Gesetzgeber hat im ZKG einen umfassenden Schutz der Basiskonten festgesetzt, der insbesondere eine Diskriminierung in Form einer "Schalterhygiene" untersagt (vgl. § 3 ZKG) und die Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Leistungsumfang entsprechender Konten mit denen "normaler" Girokonten vergleichbar zu halten (vgl. § 40 ZKG). Der Gesetzgeber hat diese Regelungen bewusst getroffen, um die Daseinsvorsorge durch ein "Jedermann-Konto" auch für solche Personen sicherzustellen, die im freien Zahlungsverkehr Schwierigkeiten haben, ein Konto zu eröffnen oder zu unterhalten.
46 
Für das hier eingerichtete Konto verbleibt es beim Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher es einer Bank auch gestattet, ihr Vertragsverhältnis mit einem Kunden nach eigenem Wunsch zu beenden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger weiterhin möglich ist, ein Basiskonto bei der Beklagten zu beantragen. Hierauf besteht nach § 31 ZKG ein gesetzlicher Anspruch; eine Ablehnung ist nur unter den hohen Hürden der §§ 34-37 ZKG möglich.
47 
2. Entsprechend der Ausführungen unter 1. war die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung erloschen ist, nicht auszusprechen.
48 
3. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 255,85 EUR zuzüglich Zinsen aus §§ 280 I, II, 286 BGB besteht ebenfalls nicht. Zwar wäre ein entsprechender Verzugsschadensersatz für die widerrechtliche Abschaltung der SB- und Online-Banking-Funktion zunächst noch bis zur ex nunc wirksam werdenden Kündigung denkbar. Allerdings hat der Kläger den Verzug, insbesondere die Mahnung der Beklagten, nicht substantiiert dargelegt und bewiesen.
49 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 21. Juli 2017 - 3 C 3902/16

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht


(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweig

Zahlungskontengesetz - ZKG | § 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags


(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßi

Zahlungskontengesetz - ZKG | § 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos


Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Bas

Zahlungskontengesetz - ZKG | § 3 Allgemeines Benachteiligungsverbot


Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsges

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 184/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 184/09 Verkündet am: 15. November 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Amtsgericht Ludwigslust Urteil, 31. Mai 2017 - 43 C 288/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht. II. Die Beklagte wird v

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - XI ZR 214/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil X I Z R 2 1 4 / 1 4 Verkündet am: 5. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Ab

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 184/09 Verkündet am:
15. November 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher
verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt
worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide
(im Anschluss an BGH, WM 2010, 138).
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 184/09 - OLG München
LG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2009 aufgehoben , soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 10. November 2008 zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der beklagte Steuerberater entwarf für die klagenden Eheleute die Einkommensteuererklärungen der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2001. Aus der Vermietung dreier Gewerbeimmobilien, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben worden waren, erwirtschafteten die Kläger in dieser Zeit Verluste. Für die Supermärkte S. und K. entstanden durch Aufhebung der vorbehaltenen Nießbrauche gegen Übernahme von Bankver- bindlichkeiten am 1. Januar 1995 nachträgliche Anschaffungskosten, die mit dem Gebäudeanteil abschreibungsfähig waren. Das übersah der Beklagte aus nicht näher dargelegten Gründen. Derselbe Vorgang wiederholte sich zum 1. Januar 1997 bei dem Grundstück Se. in M. . Die Verluste der Kläger wurden durch entsprechende Bescheide danach niedriger festgestellt als möglich. Alle drei genannten Objekte, die sich im Privatvermögen der Kläger befanden, veräußerten sie im Dezember 2005. Im Jahre 2006 hatten die Kläger erhebliche Gewinne zu versteuern. Für diese Steuerbelastung machen die Kläger teilweise den Beklagten verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offenstand.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Schadensersatz in Höhe von 128.494,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten zu leisten.
3
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet, die Berufung der Kläger nicht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe sich um eine mit jeder Erklärungsabfassung neu begangene Pflichtverletzung des Beklagten gehandelt , so dass keine verjährungsrechtliche Schadenseinheit bestehe. Unter Berücksichtigung der Sekundärverjährung sei nur der Feststellungsschaden der Jahre 1995 bis 1997 verjährt. Der Verlustvortrag der Jahre 1998 bis 2000 habe um 294.142,14 € höher festgestellt werden können als geschehen. Infolgedessen sei den Klägern im Jahre 2006 eine vermeidbare Steuerbelastung von 128.494,27 € entstanden, die als nicht verjährter Schaden zu ersetzen sei.

II.


6
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Die verjährungsrechtliche Schadenseinheit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint, ohne die Abgrenzung des Senatsurteils vom 14. Juli 2005 (IX ZR 204/01, WM 2005, 2106, 2107 unter A.) ganz zu erfassen. Unterläuft einem Steuerberater infolge der Jährlichkeit von Steuererklärungen mehrmals der gleiche Fehler, so handelt es sich um eine Fehlerwiederholung, die jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang setzt und einen eigenen Schaden in Gestalt ungünstiger Steuerbescheide bewirkt. Die Schadenseinheit ist demnach in solchen Fällen zu verneinen, anders als wenn ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.). Mit der vom Berufungs- gericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob der Irrtum des Steuerberaters auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegt, hat das nichts zu tun.
8
2. Zutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seinen Grundsätzen zur Sekundärverjährung das genannte Senatsurteil vom 14. Juli 2005 unberücksichtigt gelassen. In sachlicher Abweichung von seinem Urteil vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 159 aE), auf welches sich das Berufungsgericht stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 2005 (aaO S. 2007 f unter II. 2.) in der bloßen Wiederholung eines früheren Fehlers keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Tätigkeit gesehen, wenn sich keine neuen Umstände sachlicher oder rechtlicher Art ergeben hatten, durch die der Steuerberater veranlasst war, seine Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Damit fehlt die Grundlage des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs.
9
Dieser Rechtsprechungswandel ist in der weiteren Spruchpraxis des Senats durch das Urteil vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 21) und den Beschluss vom 17. Juli 2008 (IX ZR 174/05, DStRE 2009, 251 Rn. 2) bestätigt worden, an letztgenannter Stelle mit dem ausdrücklichen Zusatz , hierdurch sei die ältere Sichtweise des Urteils vom 4. April 1991 (BGHZ aaO) modifiziert worden. Darauf hat sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht, aber erfolglos berufen. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung nach dem hier noch anwendbaren § 68 StBerG aF abzugehen. Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben.

III.


10
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ohne Erfolg zieht die Revisionserwiderung in Zweifel, dass die Bekanntgabe der ergangenen Feststellungsbescheide vom 26. November 2001 und früher im Streitfall schon die Verjährung in Lauf setzte. Die Grundlage für einen Steueranspruch war damit zwar anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall eines Grundlagenbescheides, welcher Gewinne nach § 182 Abs. 1 AO mit bindender Wirkung für Folgebescheide feststellte , noch nicht selbständig gelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 7 mwN). Die Wirkung der ergangenen Verlustfeststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2000 war jedoch wirtschaftlich die einer Steuergutschrift. Bereits ihr Verlust stellte einen Schaden dar. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später beziffern ließ, kommt es nicht an. Den Klägern ist es gelungen, durch Einsatz ihrer bestandskräftig festgestellten Verlustabzüge gemäß § 10d Abs. 3 EStG aF höhere Steuerfestsetzungen in das Jahr 2006 zu verschieben. Dieser Zeitpunkt ist jedoch für den Verjährungsbeginn nicht maßgebend.
11
1. Die Beurteilung der Finanzverwaltung war mit den ergangenen Feststellungsbescheiden abgeschlossen. Das zuvor lediglich bestehende Schadensrisiko hatte sich nach der Feststellungs- und Beurteilungstätigkeit der Finanzverwaltung zu einem Schaden verdichtet. Der teilweise Verzehr festgestellter Verlustvorträge bis Ende 2001 ließ eine spätere steuerliche Mehrbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Der Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht des Beklagten für die erst später bezifferbare steuerliche Mehrbelastung dem Grunde nach feststellen sollte, stand dies nicht im Wege. Für ihre Begründetheit genügte die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden eintrete (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn 10). Ein solches Vorgehen war den Klägern nach Erlass der Feststellungsbescheide daher möglich und zumutbar.
12
2. Zum Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge verringerter Verlustzuweisungen hat der Senat bereits entschieden, dass es auch hier regelmäßig auf die Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbescheide ankommt, selbst wenn es dem Mandanten gelungen ist, die höhere Steuerbelastung durch das Vorziehen anderer Werbungskosten zunächst hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10). Dieser Fall liegt hinsichtlich des Verjährungsbeginns mit dem Streitfall gleich. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 (IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473 f unter III. 2. a) betrifft dagegen eine andere Fallgestaltung, weil bei dem eingetretenen steuerlichen Objektverbrauch noch völlig offen war, ob die damaligen Kläger in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden, für welches sie erhöhte Abschreibungen nach § 7b EStG oder § 10e Abs. 1 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Danach war hier die Klageforderung bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits insgesamt verjährt. Das Berufungsurteil kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem festgestellten Sachverhältnis wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2008 - 43 O 536/08 -
OLG München, Entscheidung vom 23.09.2009 - 15 U 5611/08 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

12
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt , wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 149 ff. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317 ff.; vgl. Hadding, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken [2009] 1.12; ders. in FS Hopt, 2010, S. 1893, 1904; Goldhammer, DÖV 2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 11 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675h Rn. 5; A. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn. 72 a.E.). Satz 1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz 2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "berechtigten Belange des Kunden" nicht das Ob der Kündigung, sondern - wie aus dem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz ersichtlich - deren Modalitäten betrifft. Damit könnte die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergebenden Einschränkungen aus.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert wird auf 615,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihre Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse ..., der Beklagten, ungekündigt fortbesteht.

2

Die Klägerin nahm im Dezember 2000 das Angebot der Beklagten „Das Konto zum Nulltarif“ an. Mit Schreiben vom 29.3.2016 (Anlage K 9, Bl. 18) kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziff. 26 Abs. 2 ihrer AGB i.V. § 314 BGB die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.

3

Die Klägerin trägt vor:

4

Die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 sei unwirksam. Sparkassen könnten Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund sei jedoch nicht ersichtlich. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ besage, dass rechtsgeschäftliche Beziehungen nicht gelöst werden könnten, nur weil sie für eine Partei wirtschaftlich nachteilig geworden seien.

5

Der behauptete Kostendruck und die Unwirtschaftlichkeit werde bestritten.

6

Die Bilanzsumme der Sparkasse ... habe sich nach dem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 51 Millionen Euro erhöht; auch der Zinsüberschuss habe sich erhöht. Dies rechtfertige keine Unzumutbarkeit.

7

Die Klägerin beantragt,

1.

8

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht.

2.

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte trägt vor:

13

Sie sei zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt gewesen. Die Beklagte sei laut § 5 SparkassenVO MV nicht aus wichtigem Grund gehalten, eine Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Die Klägerin könne nicht erwarten, eine Leistung auf Lebenszeit zum Nulltarif in Anspruch nehmen zu können.

14

Der Beklagten würde ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen, würde das Recht der Beklagten auf Erhöhung von Entgelten völlig unterbunden.

15

Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH zu, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Es sei offenkundig, dass die Einnahmen von Banken und Sparkassen gegenwärtig rückläufig seien.

16

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht mangels wirksamer Kündigung fort.

18

Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin mit Schreiben vom 29.3.2016 nach Maßgabe der Ziff. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten i.V.m. § 314 BGB.

19

Ein „wichtiger Grund“, „aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann“ liegt jedoch nicht vor.

20

Weder sind die in Ziff. 26 Abs. 2 lit. a) - e) der AGB der Beklagten beispielhaft aufgeführten Umstände gegeben noch liegt sonst ein wichtiger Grund vor.

21

Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Bd. 2, I 3 B IV, Rn. I 227b, in der es auszugsweise heißt:

22

„Jedenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführte Kreditinstitute unterliegen wegen ihrer Aufgabe zu staatlicher Daseinsvorsorge den Bindungen der Grundrechte unmittelbar und damit auch einem aus Art. 3 GG abzuleitenden Willkürverbot - ggf. auch privatrechtlich organisierte.677 Kündigungen sind, soweit diese Bindung greift, nur zulässig, wenn das Kreditinstitut hierfür einen sachlichen Grund anführen kann.678 Danach muss bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für das Institut unzumutbar sein.679 Gegen das Willkürverbot verstoßende Kündigungen sind nach § 134 BGB iVm. Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.680

23

Fußnoten:

24

677
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; für Sparkassen (auch nach Wegfall der Gewährträgerhaftung) nach den jeweiligen Landesgesetzen etwa OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119 (§ 5 Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt). Ebenso, wenn sich privatrechtlich organisierte Institute im Alleinbesitz des Staates befinden, BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; aA OLG Köln Urt. v. 17.11.2000 - 13 W 89/00, NJW 2001, 452, wonach die Postbank AG auch zu Zeiten, in denen sie sich noch in öffentlicher Hand befand, den Girovertrag nach §§ 627, 675 BGB kündigen konnte und dabei nur dem Schikaneverbot des § 226 BGB unterlag; zur Erstreckung auch auf privatrechtlich organisierte Kreditinstitute, deren Anteile nicht vom Staat gehalten werden, BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519, Köndgen NJW 2004, 1288, 1292; Boemke NJW 2001, 43, 44 f.

25

678
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031 (beide auch zum Parteienprivileg nach Art. 21 GG); so sogar für Änderungskündigung zur Gebührenanpassung: OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120 („wichtiger Grund“), was freilich selbst vom Gedanken des Versorgungsauftrages her nicht zwingend angezeigt ist (Bereitstellung eines Kontos zwar angezeigt, aber auch zum dauerhaft, bis zu lebenslang unveränderten Preis?).

26

679
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; etwa Nutzung des Kontos im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Betrieb entsprechender Internetseiten u. ä.): OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2008 - I-31 W 38/08, BKR 2009, 436; LG München I, Urt. v. 12.5.2009 - 28 O 398/09, VuR 2010, 226.

27

680
BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658; tendenziell strenger („wichtiger Grund“ nötig): OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120.“

28

Deshalb ist die Rechtsauffassung des OLG Naumburg (ZIP 2012, 1119 f.) im vorliegenden Fall schon deshalb einschlägig, weil die AGB der Beklagten in der maßgeblichen Bestimmung selbst einen wichtigen Grund für eine Kündigung fordert.

29

Dem OLG Naumburg (siehe Rn. 26 der Entscheidung) ist zunächst darin zu folgen, dass die Sparkasse ... gegenüber Personen, die ein Konto neu errichten, die Preise nach weitgehend freiem Ermessen bestimmen kann und in Bezug auf Neukunden nicht verpflichtet ist, Girokonten kostenlos oder zu besonders günstigen Konditionen zu führen.

30

Bei der Klägerin handelt es sich indes nicht um eine Neukundin sondern um eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung. Hier gilt, wie das OLG Naumburg weiter festgestellt hat(siehe Rn. 31), dass eine der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienende Kündigung in jedem Fall unzulässig ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall mehr noch als in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall, da die Saalesparkasse ... in ... im dort entschiedenen Fall zur Begründung eines „wichtigen Grundes“ anführen konnte, dass es sich bei den betreffenden Kunden um Kunden mit einem höheren Bearbeitungsaufwand handelte.

31

Dies trifft auf die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zu. Die Kündigung wird von der Sparkasse ... im vorliegenden Fall nur damit begründet, dass das von der Klägerin genutzte Kontomodell in der konkreten Geschäftsbeziehung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, da die Beklagte in Folge steigender Anforderungen einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt sei.

32

Dies reicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, indes zur Begründung eines wichtigen Grundes im genannten Sinne nicht aus.

33

Das von der Beklagten herangezogene Urteil des AG Grimma vom 9.3.2017 zum Az. 102 C 7/17 EV ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall die Kündigung ausdrücklich auf Nr. 26 Abs. 2 der AGB („Kündigung aus wichtigem Grund“) der Beklagten gestützt wurde und es sich somit nicht um eine ordentliche Kündigung handelte.

34

Im Übrigen ergibt auch die Überprüfung der weiteren in der Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, gerichtlichen Entscheidungen, dass es für einen wichtigen Grund in dem genannten Sinne deutlich gewichtigerer Gründe bedarf.

35

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

36

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 280, 249 BGB, 3, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Eröffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden.

Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind.

(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 184/09 Verkündet am:
15. November 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher
verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt
worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide
(im Anschluss an BGH, WM 2010, 138).
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 184/09 - OLG München
LG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2009 aufgehoben , soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 10. November 2008 zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der beklagte Steuerberater entwarf für die klagenden Eheleute die Einkommensteuererklärungen der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2001. Aus der Vermietung dreier Gewerbeimmobilien, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben worden waren, erwirtschafteten die Kläger in dieser Zeit Verluste. Für die Supermärkte S. und K. entstanden durch Aufhebung der vorbehaltenen Nießbrauche gegen Übernahme von Bankver- bindlichkeiten am 1. Januar 1995 nachträgliche Anschaffungskosten, die mit dem Gebäudeanteil abschreibungsfähig waren. Das übersah der Beklagte aus nicht näher dargelegten Gründen. Derselbe Vorgang wiederholte sich zum 1. Januar 1997 bei dem Grundstück Se. in M. . Die Verluste der Kläger wurden durch entsprechende Bescheide danach niedriger festgestellt als möglich. Alle drei genannten Objekte, die sich im Privatvermögen der Kläger befanden, veräußerten sie im Dezember 2005. Im Jahre 2006 hatten die Kläger erhebliche Gewinne zu versteuern. Für diese Steuerbelastung machen die Kläger teilweise den Beklagten verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offenstand.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Schadensersatz in Höhe von 128.494,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten zu leisten.
3
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet, die Berufung der Kläger nicht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe sich um eine mit jeder Erklärungsabfassung neu begangene Pflichtverletzung des Beklagten gehandelt , so dass keine verjährungsrechtliche Schadenseinheit bestehe. Unter Berücksichtigung der Sekundärverjährung sei nur der Feststellungsschaden der Jahre 1995 bis 1997 verjährt. Der Verlustvortrag der Jahre 1998 bis 2000 habe um 294.142,14 € höher festgestellt werden können als geschehen. Infolgedessen sei den Klägern im Jahre 2006 eine vermeidbare Steuerbelastung von 128.494,27 € entstanden, die als nicht verjährter Schaden zu ersetzen sei.

II.


6
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Die verjährungsrechtliche Schadenseinheit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint, ohne die Abgrenzung des Senatsurteils vom 14. Juli 2005 (IX ZR 204/01, WM 2005, 2106, 2107 unter A.) ganz zu erfassen. Unterläuft einem Steuerberater infolge der Jährlichkeit von Steuererklärungen mehrmals der gleiche Fehler, so handelt es sich um eine Fehlerwiederholung, die jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang setzt und einen eigenen Schaden in Gestalt ungünstiger Steuerbescheide bewirkt. Die Schadenseinheit ist demnach in solchen Fällen zu verneinen, anders als wenn ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.). Mit der vom Berufungs- gericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob der Irrtum des Steuerberaters auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegt, hat das nichts zu tun.
8
2. Zutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seinen Grundsätzen zur Sekundärverjährung das genannte Senatsurteil vom 14. Juli 2005 unberücksichtigt gelassen. In sachlicher Abweichung von seinem Urteil vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 159 aE), auf welches sich das Berufungsgericht stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 2005 (aaO S. 2007 f unter II. 2.) in der bloßen Wiederholung eines früheren Fehlers keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Tätigkeit gesehen, wenn sich keine neuen Umstände sachlicher oder rechtlicher Art ergeben hatten, durch die der Steuerberater veranlasst war, seine Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Damit fehlt die Grundlage des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs.
9
Dieser Rechtsprechungswandel ist in der weiteren Spruchpraxis des Senats durch das Urteil vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 21) und den Beschluss vom 17. Juli 2008 (IX ZR 174/05, DStRE 2009, 251 Rn. 2) bestätigt worden, an letztgenannter Stelle mit dem ausdrücklichen Zusatz , hierdurch sei die ältere Sichtweise des Urteils vom 4. April 1991 (BGHZ aaO) modifiziert worden. Darauf hat sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht, aber erfolglos berufen. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung nach dem hier noch anwendbaren § 68 StBerG aF abzugehen. Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben.

III.


10
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ohne Erfolg zieht die Revisionserwiderung in Zweifel, dass die Bekanntgabe der ergangenen Feststellungsbescheide vom 26. November 2001 und früher im Streitfall schon die Verjährung in Lauf setzte. Die Grundlage für einen Steueranspruch war damit zwar anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall eines Grundlagenbescheides, welcher Gewinne nach § 182 Abs. 1 AO mit bindender Wirkung für Folgebescheide feststellte , noch nicht selbständig gelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 7 mwN). Die Wirkung der ergangenen Verlustfeststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2000 war jedoch wirtschaftlich die einer Steuergutschrift. Bereits ihr Verlust stellte einen Schaden dar. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später beziffern ließ, kommt es nicht an. Den Klägern ist es gelungen, durch Einsatz ihrer bestandskräftig festgestellten Verlustabzüge gemäß § 10d Abs. 3 EStG aF höhere Steuerfestsetzungen in das Jahr 2006 zu verschieben. Dieser Zeitpunkt ist jedoch für den Verjährungsbeginn nicht maßgebend.
11
1. Die Beurteilung der Finanzverwaltung war mit den ergangenen Feststellungsbescheiden abgeschlossen. Das zuvor lediglich bestehende Schadensrisiko hatte sich nach der Feststellungs- und Beurteilungstätigkeit der Finanzverwaltung zu einem Schaden verdichtet. Der teilweise Verzehr festgestellter Verlustvorträge bis Ende 2001 ließ eine spätere steuerliche Mehrbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Der Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht des Beklagten für die erst später bezifferbare steuerliche Mehrbelastung dem Grunde nach feststellen sollte, stand dies nicht im Wege. Für ihre Begründetheit genügte die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden eintrete (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn 10). Ein solches Vorgehen war den Klägern nach Erlass der Feststellungsbescheide daher möglich und zumutbar.
12
2. Zum Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge verringerter Verlustzuweisungen hat der Senat bereits entschieden, dass es auch hier regelmäßig auf die Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbescheide ankommt, selbst wenn es dem Mandanten gelungen ist, die höhere Steuerbelastung durch das Vorziehen anderer Werbungskosten zunächst hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10). Dieser Fall liegt hinsichtlich des Verjährungsbeginns mit dem Streitfall gleich. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 (IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473 f unter III. 2. a) betrifft dagegen eine andere Fallgestaltung, weil bei dem eingetretenen steuerlichen Objektverbrauch noch völlig offen war, ob die damaligen Kläger in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden, für welches sie erhöhte Abschreibungen nach § 7b EStG oder § 10e Abs. 1 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Danach war hier die Klageforderung bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits insgesamt verjährt. Das Berufungsurteil kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem festgestellten Sachverhältnis wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2008 - 43 O 536/08 -
OLG München, Entscheidung vom 23.09.2009 - 15 U 5611/08 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

12
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt , wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146, 149 ff. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02, WM 2004, 317 ff.; vgl. Hadding, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken [2009] 1.12; ders. in FS Hopt, 2010, S. 1893, 1904; Goldhammer, DÖV 2013, 416, 418; Linnenbrink, BKR 2014, 10, 11 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675h Rn. 5; A. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 [2] Banken [Kreditinstitute] Rn. 72 a.E.). Satz 1 der vom Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingung macht das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nicht vom Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. Satz 2 gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "berechtigten Belange des Kunden" nicht das Ob der Kündigung, sondern - wie aus dem mit "insbesondere" eingeleiteten Zusatz ersichtlich - deren Modalitäten betrifft. Damit könnte die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB so zu interpretieren sein, die Beklagte bedinge sich ein Recht zur Kündigung ohne die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB ergebenden Einschränkungen aus.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert wird auf 615,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihre Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse ..., der Beklagten, ungekündigt fortbesteht.

2

Die Klägerin nahm im Dezember 2000 das Angebot der Beklagten „Das Konto zum Nulltarif“ an. Mit Schreiben vom 29.3.2016 (Anlage K 9, Bl. 18) kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziff. 26 Abs. 2 ihrer AGB i.V. § 314 BGB die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.

3

Die Klägerin trägt vor:

4

Die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 sei unwirksam. Sparkassen könnten Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund sei jedoch nicht ersichtlich. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ besage, dass rechtsgeschäftliche Beziehungen nicht gelöst werden könnten, nur weil sie für eine Partei wirtschaftlich nachteilig geworden seien.

5

Der behauptete Kostendruck und die Unwirtschaftlichkeit werde bestritten.

6

Die Bilanzsumme der Sparkasse ... habe sich nach dem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 51 Millionen Euro erhöht; auch der Zinsüberschuss habe sich erhöht. Dies rechtfertige keine Unzumutbarkeit.

7

Die Klägerin beantragt,

1.

8

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht.

2.

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte trägt vor:

13

Sie sei zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt gewesen. Die Beklagte sei laut § 5 SparkassenVO MV nicht aus wichtigem Grund gehalten, eine Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Die Klägerin könne nicht erwarten, eine Leistung auf Lebenszeit zum Nulltarif in Anspruch nehmen zu können.

14

Der Beklagten würde ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen, würde das Recht der Beklagten auf Erhöhung von Entgelten völlig unterbunden.

15

Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH zu, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Es sei offenkundig, dass die Einnahmen von Banken und Sparkassen gegenwärtig rückläufig seien.

16

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht mangels wirksamer Kündigung fort.

18

Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin mit Schreiben vom 29.3.2016 nach Maßgabe der Ziff. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten i.V.m. § 314 BGB.

19

Ein „wichtiger Grund“, „aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann“ liegt jedoch nicht vor.

20

Weder sind die in Ziff. 26 Abs. 2 lit. a) - e) der AGB der Beklagten beispielhaft aufgeführten Umstände gegeben noch liegt sonst ein wichtiger Grund vor.

21

Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Bd. 2, I 3 B IV, Rn. I 227b, in der es auszugsweise heißt:

22

„Jedenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführte Kreditinstitute unterliegen wegen ihrer Aufgabe zu staatlicher Daseinsvorsorge den Bindungen der Grundrechte unmittelbar und damit auch einem aus Art. 3 GG abzuleitenden Willkürverbot - ggf. auch privatrechtlich organisierte.677 Kündigungen sind, soweit diese Bindung greift, nur zulässig, wenn das Kreditinstitut hierfür einen sachlichen Grund anführen kann.678 Danach muss bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für das Institut unzumutbar sein.679 Gegen das Willkürverbot verstoßende Kündigungen sind nach § 134 BGB iVm. Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.680

23

Fußnoten:

24

677
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; für Sparkassen (auch nach Wegfall der Gewährträgerhaftung) nach den jeweiligen Landesgesetzen etwa OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119 (§ 5 Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt). Ebenso, wenn sich privatrechtlich organisierte Institute im Alleinbesitz des Staates befinden, BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; aA OLG Köln Urt. v. 17.11.2000 - 13 W 89/00, NJW 2001, 452, wonach die Postbank AG auch zu Zeiten, in denen sie sich noch in öffentlicher Hand befand, den Girovertrag nach §§ 627, 675 BGB kündigen konnte und dabei nur dem Schikaneverbot des § 226 BGB unterlag; zur Erstreckung auch auf privatrechtlich organisierte Kreditinstitute, deren Anteile nicht vom Staat gehalten werden, BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519, Köndgen NJW 2004, 1288, 1292; Boemke NJW 2001, 43, 44 f.

25

678
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031 (beide auch zum Parteienprivileg nach Art. 21 GG); so sogar für Änderungskündigung zur Gebührenanpassung: OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120 („wichtiger Grund“), was freilich selbst vom Gedanken des Versorgungsauftrages her nicht zwingend angezeigt ist (Bereitstellung eines Kontos zwar angezeigt, aber auch zum dauerhaft, bis zu lebenslang unveränderten Preis?).

26

679
BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; etwa Nutzung des Kontos im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Betrieb entsprechender Internetseiten u. ä.): OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2008 - I-31 W 38/08, BKR 2009, 436; LG München I, Urt. v. 12.5.2009 - 28 O 398/09, VuR 2010, 226.

27

680
BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658; tendenziell strenger („wichtiger Grund“ nötig): OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120.“

28

Deshalb ist die Rechtsauffassung des OLG Naumburg (ZIP 2012, 1119 f.) im vorliegenden Fall schon deshalb einschlägig, weil die AGB der Beklagten in der maßgeblichen Bestimmung selbst einen wichtigen Grund für eine Kündigung fordert.

29

Dem OLG Naumburg (siehe Rn. 26 der Entscheidung) ist zunächst darin zu folgen, dass die Sparkasse ... gegenüber Personen, die ein Konto neu errichten, die Preise nach weitgehend freiem Ermessen bestimmen kann und in Bezug auf Neukunden nicht verpflichtet ist, Girokonten kostenlos oder zu besonders günstigen Konditionen zu führen.

30

Bei der Klägerin handelt es sich indes nicht um eine Neukundin sondern um eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung. Hier gilt, wie das OLG Naumburg weiter festgestellt hat(siehe Rn. 31), dass eine der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienende Kündigung in jedem Fall unzulässig ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall mehr noch als in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall, da die Saalesparkasse ... in ... im dort entschiedenen Fall zur Begründung eines „wichtigen Grundes“ anführen konnte, dass es sich bei den betreffenden Kunden um Kunden mit einem höheren Bearbeitungsaufwand handelte.

31

Dies trifft auf die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zu. Die Kündigung wird von der Sparkasse ... im vorliegenden Fall nur damit begründet, dass das von der Klägerin genutzte Kontomodell in der konkreten Geschäftsbeziehung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, da die Beklagte in Folge steigender Anforderungen einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt sei.

32

Dies reicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, indes zur Begründung eines wichtigen Grundes im genannten Sinne nicht aus.

33

Das von der Beklagten herangezogene Urteil des AG Grimma vom 9.3.2017 zum Az. 102 C 7/17 EV ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall die Kündigung ausdrücklich auf Nr. 26 Abs. 2 der AGB („Kündigung aus wichtigem Grund“) der Beklagten gestützt wurde und es sich somit nicht um eine ordentliche Kündigung handelte.

34

Im Übrigen ergibt auch die Überprüfung der weiteren in der Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, gerichtlichen Entscheidungen, dass es für einen wichtigen Grund in dem genannten Sinne deutlich gewichtigerer Gründe bedarf.

35

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

36

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 280, 249 BGB, 3, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Eröffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden.

Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind.

(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubieten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Eingang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des Antrags zu bestätigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.