Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Nov. 2011 - 10 C 156/11

bei uns veröffentlicht am04.11.2011

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert von der Beklagten die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger, der als Einzelunternehmer die Firma B. betrieb, war bei der Beklagten haftpflichtversichert. In dem Versicherungsvertrag, Stand 01.07.2006, waren die damals geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baugewerbes vereinbart. Im Jahr 2006 beauftragte die Firma R. den Kläger als Subunternehmer mit der Vornahme von Arbeiten an einem Bauvorhaben in K. Im Jahr 2008 kam es zwischen dem damaligen Hauptauftraggeber, der Firma S. und der Firma R. zum Streit über die Mangelfreiheit des genannten Bauvorhabens. Anfang 2009 erhob die Firma S. gegen die Firma R. vor dem Landgericht S. Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 35.000 EUR zur Nachbesserung von Mängeln am genannten Bauvorhaben. In diesem Verfahren wurde dem Kläger durch die Firma R. mit Schriftsatz vom 18.05.2009 der Streit verkündet. Der Kläger meldete am 27.05.2007 der Beklagten den behaupteten Schaden und fügte der Schadensanzeige die Streitverkündung, die Klageschrift und die Klageerwiderung bei. Zudem führte er an, dass der Schaden laut Gutachten auf ca. 9.300 EUR geschätzt werde. Am 29.05.2009 trat der Kläger dem Rechtsstreit auf Seiten der Firma R. als Nebenintervenient bei. Am gleichen Tag informierte der vom Kläger zu diesem Zeitpunkt schon beauftragte Rechtsanwalt die Beklagte über den Beitritt zum Rechtsstreit und forderte diese zur Abgabe einer Deckungszusage für das Verfahren auf. Mit Schreiben vom 03.06.2009 (Anlage K 6, ABl. 120) und 09.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie wegen einer in dem eigenmächtigen Beitritt liegenden Verletzung vertraglicher Obliegenheitspflichten von der Leistung frei geworden sei und verweigerte auch danach jegliche Deckung, obwohl sie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen worden war, dass der Rechtsanwalt des Klägers außer dem Beitrittsschriftsatz keine weiteren Prozesserklärungen vor dem Landgericht S. abgegeben habe und die Bereitschaft bestehe, der Beklagten jederzeit die Prozessführung zu überlassen. Das Verfahren des Landgerichts S. wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 15.12.2010 beendet (Anlage K 6, ABl. 28-41). Die Kosten der Nebenintervention wurden dem Kläger auferlegt, der Streitwert für die Beteiligung des Klägers an dem Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2011 (Anlage K 7, ABl. 112) auf 9.300,00 EUR festgesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. vom 16.07.2010, Aktenzeichen 11 O 185/09 (Anl. K1, ABl. 14-22), wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihn von eventuellen Ansprüchen der Firma R. bezüglich des genannten Bauvorhabens freizustellen. Am 11.08.2010 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte zu einem Kostenvorschuss gemäß § 9 RVG in Höhe von EUR 1.000 auf, nachdem die Beklagte nicht signalisiert hatte, die Prozessführung übernehmen zu wollen. Am 02.12.2010 verweigerte die Beklagte die Zahlung mit der Begründung, dass der Beitritt zum Rechtsstreit weder notwendig, noch von ihr veranlasst gewesen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte sämtliche ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Nebenintervention erster Instanz zu tragen habe gemäß Kostennote vom 21.12.2010 (Anlage K 4, ABl. 113). Nur durch den Beitritt sei eine ausreichende Kenntnisnahme vom Prozess und die Wahrung der Rechte des Klägers möglich gewesen (ABl. 12, 97-100).
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.235,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage ist abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger gegen § 3 III Ziffer 3 der zu Anwendung kommenden AHB (ABl. 89-93, 94, 95) verstoßen habe, da er selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und nicht ihr die Prozessführung überlassen habe. Selbst wenn darin, wie vom Landgericht M. festgestellt, keine Obliegenheitsverletzung liege, könne der Kläger nicht die Kosten seiner eigenmächtigen Vorgehensweise gegen die Beklagte geltend machen, da es sich bei dieser nicht um ein versichertes Risiko handele. Die Beklagte behauptet, sie selbst wäre dem Verfahren vor dem Landgericht S. wenn sie für die Prozessführung verantwortlich gewesen wäre, zu keinem Zeitpunkt beigetreten, da sich aus diesem keine rechtlichen Nachteile für den Kläger ergeben hätten. Außerdem sei ihr nicht bekannt, dass der Beklagte die Kostennote bezahlt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, insbesondere auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts M.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nur teilweise die Erstattung der diesem entstandenen Rechtsanwaltskosten.
11 
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. wurde die Beklagte verurteilt, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, womit feststeht, dass die Beklagte die gemäß §§ 1, 3 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden versicherungsvertraglichen Pflichten zu erfüllen hat. Die sich hieraus ergebende Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers ist eine Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage AHB 2008 Nr. 5 Rn. 4). Im Hinblick auf das aus § 3 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen folgende eigene Prozessführungsrecht des Versicherers trifft diesen allerdings regelmäßig keine vertragliche Verpflichtung zur Erstattung der Gebühren eines von dem Versicherungsnehmer selbst bestellten Anwalts. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Versicherer seine Deckungspflicht schon dem Grunde nach bestreitet. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage § 101 Rn. 2, 5, 18), denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 9). Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 10), hat er für dessen Verweigerung wegen einer Pflichtverletzungen des Versicherungsvertrages weiter gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen.
12 
Da die Beklagte den Haftpflichtversicherungsschutz nach den Feststellungen des Landgerichts M. zu Unrecht versagt hatte, durfte und musste sich der Kläger gegen die ihn eingeleitete Rechtsverfolgung selbstständig verteidigen. Das berechtigte Interesse des Klägers hieran wird schon daraus ersichtlich, wenn man die dem Kläger entstandenen prozessualen Auslagen mit dem ihn potentiell treffenden Haftungsrisiko i.H.v. 9.300 EUR vergleicht. Insbesondere ist es auch adäquat kausal, dass von dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um die ihm möglicherweise - hier im Hinblick auf § 74 Abs. 3 ZPO - drohenden Nachteile abzuwenden (vergleiche hierzu LG Wiesbaden, VersR 1988, 841; OLG Düsseldorf, r+s 1989, 325; AG Bonn, VersR 1988, 841). Insbesondere hat der Kläger mit der Prozessführung auch keine Interessen der Beklagten durchkreuzt (vergleiche zu einer derartigen Konstellation LG Dortmund, NJW-RR 2009, 969). Im Gegenteil: Vorliegend wurde die Weiterführung des Prozesses - vorläufig auf eigene Kosten und eigenes Risiko - dem Kläger durch die Beklagte geradezu aufgezwungen. Eine vernünftige andere Verhaltensalternative als die von dem Kläger gewählte ist dem Gericht nicht ersichtlich, insbesondere wie dieser sich gegen die ihm drohenden rechtlichen und prozessualen Nachteile anders hätte verteidigen können, als den Rechtsstreit nach Beitritt auch fortzuführen. Die von der Beklagten jetzt geäußerte Ansicht, hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen den Kläger aus dem Versicherungsvertrag treffenden Obliegenheiten, da sie selbst nicht dem Rechtsstreit beigetreten wäre, kann - abgesehen von dem entgegenstehenden rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim - nicht gefolgt werden. Dies hätte für den Kläger nur dann maßgeblich sein können, wenn die Beklagte ihm gegenüber gleichzeitig erklärt hätte, dass sie - auch für den Fall eines Ausganges des Prozesses zu seinen Ungunsten - auf alle Fälle in der Sache selbst dann Deckung geleistet hätte. Dies wurde aber gerade ausdrücklich verweigert.
13 
Auf die von der Beklagten auch im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 6 AHB (Fassung 1986/2002) kann sich die Beklagte gemäß § 322 ZPO nicht mehr berufen. In dem Verfahren vor dem Landgericht M. wurde - wenn auch als Verpflichtung formuliert - festgestellt, dass die Beklagte ohne Einschränkungen verpflichtet ist, dem Kläger den Versicherungsschutz zu gewähren. In den Gründen setzte sich das Gericht ausdrücklich mit den von der Beklagten schon damals erhobenen angeblichen Obliegenheitsverpflichtungen auseinander und verneinte diese. Damit ist die Beklagte mit diesem Einwand in dem hier jetzt rechtshängigen Verfahren ausgeschlossen (vergleiche hierzu Zöller ZPO 28. Auflage § 322 Rn. 10).
14 
Umgekehrt hat das Landgericht aber nicht uneingeschränkt eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt, sämtliche dem Kläger entstandenen Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die im Rahmen des Versicherungsvertrags zu ersetzen gewesen sind. Da wie oben ausgeführt, den Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Beklagten vorlag, zur Folge, dass die Beklagte nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind und zwar bezogen auf denjenigen Gegenstandswert, in Höhe dessen dem Kläger in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart eine Haftung gedroht hätte. Dieser ist durch den Beschluss des Landgerichts S. festgesetzt worden, wobei sich auch aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts M. (ABl. 22) ergibt, dass hinsichtlich des Gewerks des Klägers in dem Prozess vor dem Landgericht S. ein Aufwand zur Beseitigung von Baumängeln in Höhe von 9.300 EUR behauptet worden war.
15 
Die Bezahlung der streitgegenständlichen Kostennote hat der Kläger zur gemäß § 286 ZPO hinreichenden Überzeugung des Gerichts durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges des Kontos seines Prozessbevollmächtigten (Anlage K 5, Bl. 27) nachgewiesen, aus dem sich ergibt, dass er diese bereits am 10.01.2011 gezahlt hatte. Da die Beklagte bis zuletzt überhaupt eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach bestritten hatte, brauchte sich der Beklagte gemäß § 250 BGB ohnehin nicht nur auf eine Freistellung verweisen lassen (vergleiche hierzu BGH NJW-RR 1996, 700; NJW-RR 1990, 970; NJW-RR 1987,43).
16 
Demnach kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der verauslagten Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG i.H.v. 583,20 EUR verlangen - und zwar ohne Umsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers - samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. Da die Beklagte auf die Anforderung eines Vorschusses mit Schreiben vom 02.12.2010 (Anlage K 3, ABl. 25) nochmals ausdrücklich jegliche Zahlung verweigerte, konnten dem Kläger auch die ab 01.02.2011 beantragten (§ 308 Abs. 1 ZPO) Verzugszinsen zugesprochen werden.
17 
In übersteigender Höhe ist die Klage als unbegründet abzuweisen mit der Folge der 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO. Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung für die Beklagte nicht zugelassen.

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nur teilweise die Erstattung der diesem entstandenen Rechtsanwaltskosten.
11 
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. wurde die Beklagte verurteilt, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, womit feststeht, dass die Beklagte die gemäß §§ 1, 3 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden versicherungsvertraglichen Pflichten zu erfüllen hat. Die sich hieraus ergebende Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers ist eine Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage AHB 2008 Nr. 5 Rn. 4). Im Hinblick auf das aus § 3 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen folgende eigene Prozessführungsrecht des Versicherers trifft diesen allerdings regelmäßig keine vertragliche Verpflichtung zur Erstattung der Gebühren eines von dem Versicherungsnehmer selbst bestellten Anwalts. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Versicherer seine Deckungspflicht schon dem Grunde nach bestreitet. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage § 101 Rn. 2, 5, 18), denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 9). Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 10), hat er für dessen Verweigerung wegen einer Pflichtverletzungen des Versicherungsvertrages weiter gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen.
12 
Da die Beklagte den Haftpflichtversicherungsschutz nach den Feststellungen des Landgerichts M. zu Unrecht versagt hatte, durfte und musste sich der Kläger gegen die ihn eingeleitete Rechtsverfolgung selbstständig verteidigen. Das berechtigte Interesse des Klägers hieran wird schon daraus ersichtlich, wenn man die dem Kläger entstandenen prozessualen Auslagen mit dem ihn potentiell treffenden Haftungsrisiko i.H.v. 9.300 EUR vergleicht. Insbesondere ist es auch adäquat kausal, dass von dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um die ihm möglicherweise - hier im Hinblick auf § 74 Abs. 3 ZPO - drohenden Nachteile abzuwenden (vergleiche hierzu LG Wiesbaden, VersR 1988, 841; OLG Düsseldorf, r+s 1989, 325; AG Bonn, VersR 1988, 841). Insbesondere hat der Kläger mit der Prozessführung auch keine Interessen der Beklagten durchkreuzt (vergleiche zu einer derartigen Konstellation LG Dortmund, NJW-RR 2009, 969). Im Gegenteil: Vorliegend wurde die Weiterführung des Prozesses - vorläufig auf eigene Kosten und eigenes Risiko - dem Kläger durch die Beklagte geradezu aufgezwungen. Eine vernünftige andere Verhaltensalternative als die von dem Kläger gewählte ist dem Gericht nicht ersichtlich, insbesondere wie dieser sich gegen die ihm drohenden rechtlichen und prozessualen Nachteile anders hätte verteidigen können, als den Rechtsstreit nach Beitritt auch fortzuführen. Die von der Beklagten jetzt geäußerte Ansicht, hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen den Kläger aus dem Versicherungsvertrag treffenden Obliegenheiten, da sie selbst nicht dem Rechtsstreit beigetreten wäre, kann - abgesehen von dem entgegenstehenden rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim - nicht gefolgt werden. Dies hätte für den Kläger nur dann maßgeblich sein können, wenn die Beklagte ihm gegenüber gleichzeitig erklärt hätte, dass sie - auch für den Fall eines Ausganges des Prozesses zu seinen Ungunsten - auf alle Fälle in der Sache selbst dann Deckung geleistet hätte. Dies wurde aber gerade ausdrücklich verweigert.
13 
Auf die von der Beklagten auch im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 6 AHB (Fassung 1986/2002) kann sich die Beklagte gemäß § 322 ZPO nicht mehr berufen. In dem Verfahren vor dem Landgericht M. wurde - wenn auch als Verpflichtung formuliert - festgestellt, dass die Beklagte ohne Einschränkungen verpflichtet ist, dem Kläger den Versicherungsschutz zu gewähren. In den Gründen setzte sich das Gericht ausdrücklich mit den von der Beklagten schon damals erhobenen angeblichen Obliegenheitsverpflichtungen auseinander und verneinte diese. Damit ist die Beklagte mit diesem Einwand in dem hier jetzt rechtshängigen Verfahren ausgeschlossen (vergleiche hierzu Zöller ZPO 28. Auflage § 322 Rn. 10).
14 
Umgekehrt hat das Landgericht aber nicht uneingeschränkt eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt, sämtliche dem Kläger entstandenen Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die im Rahmen des Versicherungsvertrags zu ersetzen gewesen sind. Da wie oben ausgeführt, den Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Beklagten vorlag, zur Folge, dass die Beklagte nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind und zwar bezogen auf denjenigen Gegenstandswert, in Höhe dessen dem Kläger in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart eine Haftung gedroht hätte. Dieser ist durch den Beschluss des Landgerichts S. festgesetzt worden, wobei sich auch aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts M. (ABl. 22) ergibt, dass hinsichtlich des Gewerks des Klägers in dem Prozess vor dem Landgericht S. ein Aufwand zur Beseitigung von Baumängeln in Höhe von 9.300 EUR behauptet worden war.
15 
Die Bezahlung der streitgegenständlichen Kostennote hat der Kläger zur gemäß § 286 ZPO hinreichenden Überzeugung des Gerichts durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges des Kontos seines Prozessbevollmächtigten (Anlage K 5, Bl. 27) nachgewiesen, aus dem sich ergibt, dass er diese bereits am 10.01.2011 gezahlt hatte. Da die Beklagte bis zuletzt überhaupt eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach bestritten hatte, brauchte sich der Beklagte gemäß § 250 BGB ohnehin nicht nur auf eine Freistellung verweisen lassen (vergleiche hierzu BGH NJW-RR 1996, 700; NJW-RR 1990, 970; NJW-RR 1987,43).
16 
Demnach kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der verauslagten Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG i.H.v. 583,20 EUR verlangen - und zwar ohne Umsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers - samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. Da die Beklagte auf die Anforderung eines Vorschusses mit Schreiben vom 02.12.2010 (Anlage K 3, ABl. 25) nochmals ausdrücklich jegliche Zahlung verweigerte, konnten dem Kläger auch die ab 01.02.2011 beantragten (§ 308 Abs. 1 ZPO) Verzugszinsen zugesprochen werden.
17 
In übersteigender Höhe ist die Klage als unbegründet abzuweisen mit der Folge der 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO. Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung für die Beklagte nicht zugelassen.

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Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.