Amtsgericht Ludwigslust Versäumnisurteil, 17. Sept. 2010 - 5 C 95/10
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10,5 % Zinsen aus 1.940,15 Euro vom 03.05.2010 bis zum 09.07.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 Euro bis zum 20.07.2010, anschließend auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
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1. Die Klägerin beantragte zunächst den Erlass eines Mahnbescheides mit dem Inhalt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.940,15 Euro zuzüglich 10,5 % Zinsen hieraus seit dem 03.05.2010 sowie 15,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
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Der Mahnbescheid wurde am 30.06.2010 antragsgemäß erlassen und der Beklagten am 09.07.2010 zugestellt. Diese beglich ebenfalls am 09.07.2010 die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 1.940,15 Euro gegenüber der Klägerin und legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Der weitere Kostenvorschuss für das streitige Verfahren wurde durch das Mahngericht am 14.07.2010 angefordert und von der Klägerin am 22.07.2010 eingezahlt, woraufhin noch am selben Tag die Abgabe in das streitige Verfahren an das Amtsgericht Ludwigslust erfolgte. Die Klägerin nahm die Klage in Höhe der Hauptforderung zurück, beantragte daraufhin letztlich noch,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10,5 % Zinsen aus 1.940,15 Euro vom 03.05.2010 bis zum 09.07.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen,
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sowie,
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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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2. Der Beklagten waren in der Folge gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als die Klägerin die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung zurückgenommen hat; ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
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a. Aufgrund des Ausgleiches der Hauptforderung durch die Beklagte ist der diesbezügliche Anlass zur Einreichung der Klage weggefallen; dies war weiterhin vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage der Fall.
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aa. Zwar gilt die Streitsache gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bei einem vorgeschalteten Mahnverfahren als mit der Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, wenn sie nach der Erhebung des Widerspruches alsbald, d. h. ohne Verzögerungen, welche dem Bereich des Klägers entstammen, in das streitige Verfahren abgegeben wird. Eine solche, der Sphäre der Klägerin zuzurechnende Verzögerung ist hier nicht erkennbar; insbesondere hat diese den weiteren Kostenvorschuss für das streitige Verfahren innerhalb einer Frist von weniger als zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung eingezahlt.
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bb. Eine daraus folgende rein fiktive Rückbeziehung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides am 09.07.2010 kann jedoch nichts daran ändern, dass sie bei tatsächlicher Betrachtung bei dem Wegfall des Klageanlasses durch die unter demselben Datum erfolgte Zahlung der Beklagten noch nicht eingetreten war. Nur ein solches Ergebnis lässt sich im Übrigen mit der Auffassung in Übereinstimmung bringen, dass der gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend fingierte Eintritt der Rechtshängigkeit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sein kann, weil sich anderenfalls Veränderungen des Streitwertes im Mahnverfahren, beispielsweise durch Teilwiderspruch oder eben Zahlung und Teilrücknahme bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht Rechnung tragen ließe (vgl. statt vieler OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1403 m. w. N.). Würde man dann einerseits eine zwischen dem rückbezogenen Eintritt der Rechtshängigkeit und der Abgabe des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren erfolgte Teilrücknahme zwar für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit heranziehen, dem Kläger andererseits aber gleichzeitig den Vorteil der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO versagen, ergäbe sich hieraus ein nicht auflösbarer Widerspruch (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Zahlungen im Mahnverfahren für die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO ohne Begründung auch Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, § 690 Rn. 24).
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baa. Für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist sodann auf die entsprechenden Grundsätze zu § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzugreifen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 269 Rn. 41), d. h. es gibt üblicherweise der ohne die Klagerücknahme zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie in diesem Fall nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Da es sich jedoch auch um eine Ermessens- und Billigkeitsentscheidung handelt, können darüberhinaus die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, berücksichtigt werden, sowie, ob eine Partei das Erledigungsereignis willkürlich herbeigeführt hat (Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 91a Rn. 24 f. m. w. N.).
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bb. Dies musste hier zu einer Kostentragung der Beklagten führen. Sie hat den Zahlungsanspruch nach Anhängigkeit in voller Höhe freiwillig und vorbehaltlos erfüllt und damit insoweit unzweideutig ein Anerkenntnis des Anspruches zum Ausdruck gebracht; dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beklagte den Anspruch für gerechtfertigt hielt und die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beklagte hat auch Anlass zu der Klageerhebung gegeben, weil sie auf mehrfache vorgerichtliche Mahnungen der Klägerin nicht reagiert hatte (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1986, 240; OLG Köln MDR 1985, 505).
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II. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 2.000,00 Euro bis zum 20.07.2010, anschließend auf bis zu 300,00 Euro festzusetzen. Maßgeblich war zunächst der Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages; nach der mit ihrem Eingang bei Gericht wirksamen Rücknahme der Klage hinsichtlich dieser Hauptforderung reduzierte sich der Streitwert auf den Betrag der dann noch streitigen Nebenforderungen, der in die geringste Gebührenstufe fiel.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.