Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 30. Aug. 2012 - 2k C 39/12

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2012:0830.2KC39.12.0A
bei uns veröffentlicht am30.08.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit 12.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

2

In der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten befanden sich mehrere Teileigentumseinheiten, die an Ärzte vermietet waren und in ihrer Gesamtheit als Ärztehaus bezeichnet wurden. Am Hintereingang „C… Straße 1“ befand sich eine Rampe für Rollstuhlfahrer. An der Eingangstür war die Schwelle über eine Breite von ca. 30 cm ausgebrochen (vgl. Lichtbild, Anlage 1, Bl. 7 d.A.).

3

Die Klägerin erlitt Ende September 2011 einen Unterschenkelbruch, der 8 Tage stationär behandelt werden musste. Im Rahmen einer Operation wurde der Unterschenkelknochen mit einer Metallschiene versorgt. Sie litt erhebliche Schmerzen. Eine große Operationsnarbe wird an ihrem Schienbein zurückbleiben.

4

Die Klägerin trägt vor,

sie sei an Multipler Sklerose erkrankt und zur Fortbewegung daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 27.09.2011 habe sie einen Zahnarzt aufgesucht, dessen Praxisräume sich in der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten befanden. Die Zeugin G. habe sie geschoben. Am Behinderteneingang sei der Rollstuhl abrupt abgebremst worden, da die Vorderräder an der Ausbruchstelle der Schwelle blockiert hätten. Der Höhenunterschied an der Ausbruchstelle von 2,5 cm sei für die Zeugin G. nicht erkennbar gewesen. In der Folge sei die Klägerin aus dem Rollstuhl herausgerutscht und habe sich dabei den Unterschenkelbruch zugezogen

5

Sie ist der Ansicht,

6

das ein Schmerzensgeld in einer vorgestellten Größenordnung von 5.000,00 € abgemessen sei.

7

Sie beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

9

2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor,

der Höhenunterschied an der Ausbruchstelle sei nur wenige Millimeter groß.

13

Sie ist der Ansicht,

nicht die WEG, sondern die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer seien Adressaten der Verkehrssicherungspflichten.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. und Inaugenscheinnahme der Verhältnisse am Behinderteneingang im Rahmen des Ortstermins vom 09.08.2012. Die Klägerin ist gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird weiterhin Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Für das Gericht steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin G. fest, dass die Klägerin am 27.09.2011 bei der Einfahrt durch den Behinderteneingang der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten mit ihrem Rollstuhl an einer Ausbruchstelle der Schwelle hängengeblieben und gestürzt ist. Bei der Schwelle handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Gefahrenlage im Verantwortungsbereich der Beklagten, die durch zumutbare Maßnahmen und Vorkehrungen von der Beklagten hätte beseitigt werden können.

I.

17

Die Beklagte ist Adressatin der Verkehrssicherungspflicht bezogen auf die hier streitgegenständliche Eingangstür.

18

Die deliktischen Sicherungspflichten richten sich an denjenigen, der faktisch die Herrschaft über den in Rede stehenden Gegenstand ausübt (sog. Sachhalter), wenn diesem die Abwehr drohender Gefahren zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1972, 724, 726). Mithin trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum im Rahmen einer WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind (Palandt-BGB/Sprau, 71. Aufl. 2012, § 823, Rn. 259; Schmid, VersR 2009, 906, 908; LG Baden-Baden, ZfSch 2007, 375 - zitiert nach Juris). Dies folgt bereits aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.

19

Bei der streitgegenständlichen Eingangstür handelt es sich unstreitig um Gemeineigentum.

II.

20

Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht insofern verletzt, als sie die streitgegenständliche Türschwelle nicht an der Ausbruchstelle ausgebessert hat, bzw. nicht den Publikumsverkehr in geeigneter Form vor der Ausbruchstelle gewarnt hat.

21

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, VersR 1997, 249, 250; VersR 2003, 1319). Der Verkehrssicherungspflichtige ist dabei nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, VersR 2003, 1319; NJW 2006, 2326). Die Maßnahmen müssen nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sein, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629).

22

Danach sind Unebenheiten im für Fußgänger vorgesehenen Belag, bis zu einem Höhenunterschied von etwa 2 cm, grundsätzlich nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, zu zählen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; OLG Hamm, ZfSch 1995, 324; OLG Köln, VersR 1992, 355). Selbst ein unerheblicher Höhenunterschied kann jedoch durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen (BGH, VersR 1967, 281).

23

Für Geschäftsräume, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strengere Sicherheitsstandards (vgl. Wagner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 464, 482; BGH, NJW 1986, 2757; OLG Köln VersR 2001, 596). Selbst kleine Niveauunterschiede zwischen den Platten des Fußbodenbelags sind dort zu vermeiden (OLG Koblenz, VersR 2011, 362; OLG Celle, VersR 2008, 1553). Diese Pflichten zur Gefahrenvermeidung sind in Arztpraxen nochmals gesteigert und intensiviert, weil sich dort Menschen aufhalten, die sich nicht in gleicher Weise wie Gesunde selbst vor Gefahren schützen können (Wagner, a.a.O., § 823, Rn. 492).

24

Im Ergebnis ist daher nach den dargestellten Grundsätzen die Unebenheit der streitgegenständlichen Türschwelle, bei der das Gericht im Rahmen des Ortstermins einen Höhenunterschied von 1-2 cm und eine Breite von 30 cm gemessen hat, in einem Ärztehaus nicht mehr hinnehmbar, insbesondere wenn es sich um einen Behinderteneingang handelt. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung werden dabei auch nicht überspannt, da der geringe Schaden an der Türschwelle von der Beklagten nicht zwingend beseitigt werden muss, sondern der Gefahr bereits durch Anbringung eines Hinweisschildes begegnet werden kann.

III.

25

Die Beklagte handelte nach § 276 BGB zumindest fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht, also der objektive Pflichtverstoß, indiziert die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 861). Das Erschüttern des damit verbundenen Anscheinsbeweises ist der Beklagten nicht gelungen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, die Gefährlichkeit der Ausbruchstelle sei für sie nicht erkennbar gewesen. Dass die Ausbruchstelle als solche deutlich erkennbar ist, steht außer Streit. Ihre Gefährlichkeit ist zwar nicht in gleichem Maße evident, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es jedoch bei einem Behinderteneingang zu einem Ärztehaus in besonderem Maße eine Barrierefreiheit sicherzustellen, was auch der Beklagten hätte klar sein müssen. Insoweit hätte es ihr in der konkreten Situation oblegen, gegebenenfalls durch eigene Tests mit Rollstühlen, die Gefährdungslage zu prüfen, oder aber mindestens einen Warnhinweis in geeigneter Form anzubringen. Unterlässt sie diese Maßnahmen, ist bereits darin ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt zu sehen.

IV.

26

Durch die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen.

27

Das Gericht hat nach der Aussage der Zeugin G., der persönlichen Anhörung der Klägerin und vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente (Anlagen 9 - 13, Bl. 39- 44 d.A.) keinen Zweifel daran, dass die Klägerin krankheitsbedingt auf den Rollstuhl angewiesen ist und am 27.09.2011 bei der Einfahrt in das Haus der Beklagten aus dem Rollstuhl herausfiel, weil dieser an dem Ausbruch der Schwelle hängengeblieben war. Im Rahmen des durchgeführten Ortstermins hat das Gericht selbst wahrnehmen können, dass die Vorderräder des Rollstuhls der Klägerin beim Überfahren der Ausbruchstelle blockieren und zu einem Kippen des Rollstuhls führen, wenn der Rollstuhl nicht angehoben wird.

28

Ein Mitverschulden muss sie die Klägerin nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

29

Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass eine schadensmindernde Eigenverantwortlichkeit der Geschädigten in Betracht gezogen werden muss, wenn sie mit der gebotenen Aufmerksamkeit die Unebenheit der Schwelle hätte erkennen können, obwohl im Eingangsbereich zu einem Ärztehaus nicht mit besonderen Gefahrenstellen gerechnet werden muss (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 3144). Der Dritte ist nämlich vom Verkehrssicherungspflichtigen nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100).

30

Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin G. haben glaubhaft angegeben, die Ausbruchstelle der Schwelle vor dem Unfall nicht gesehen zu haben.

31

Das Gericht hat sich von den Umständen des vorliegend zu entscheidenden Einzelfalls im Rahmen des Ortstermins vom 09.08.2012 einen eigenen Eindruck verschafft und ist zur Überzeugung gelangt, dass eine Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Schwelle nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Der Ausbruch ist als solcher zwar recht gut erkennbar, da der schwarz ausgeführte Übergang zum gefliesten Bereich an der Ausbruchstelle auf 30 cm weiß unterbrochen ist, gleichwohl wird die Erkennbarkeit beim Eintreten dadurch erschwert, dass sich die Eingangstür nach außen öffnet und die Ausbruchstelle direkt an der Drehachse der Tür beginnt. Gerade auch im Hinblick auf die geringe Tiefe des Ausbruchs ist dessen Gefährlichkeit nicht leicht erkennbar. Selbst wenn also die Zeugin G. oder die Klägerin den Ausbruch hätten erkennen können, folgt daraus nicht, dass eine besondere Vorsicht bei der Einfahrt geboten gewesen wäre. Normalerweise ist davon auszugehen, dass Rollstühle kleinere Unebenheiten sicher und gefahrlos überwinden können (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 2002, 249, 251).

V.

32

Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € für erforderlich aber auch ausreichend, um die immateriellen Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch den Unfall erlitten hat, angemessen auszugleichen.

33

Für das Gericht steht insoweit fest, dass die Klägerin durch den Sturz einen Unterschenkelbruch erlitten hat und sich 8 Tage in stationäre Behandlung begeben musste. Auch litt sie in dieser Zeit unter erheblichen Schmerzen. Insoweit war der Vortrag der Klägerin auch hinreichend substantiiert. Soweit keine weiteren Faktoren zur Schmerzensgeldbemessung vorgetragen worden sind, führt dies - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu einer Unschlüssigkeit der Klage, sondern vielmehr dazu, dass nicht von weiteren Beeinträchtigungen ausgegangen werden kann. Insbesondere hat die Klägerin mithin keinen Dauerschaden erlitten.

34

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Sturz der Klägerin am Hintereingang des Anwesens der Beklagten die Ursache für den Unterschenkelbruch darstellt. Dies kann schon aus den glaubhaften Angaben der Zeugin G. und der Klägerin geschlossen werden. Diese passen auch zu den vorgelegten Attesten und den Daten der dort festgehaltenen Behandlungen. Dass die Klägerin erst am 29.09.2011 einen Arzt aufsuchte, lässt sich plausibel mit den Folgen der Erkrankung der Klägerin mit Multipler Sklerose erklären. Die Zeugin G. hat insoweit überzeugend dargelegt, dass die Klägerin unter einer dauerhaften Schmerzmedikation steht und ihre Beine auch gewöhnlich nicht belastet.

35

In der Gesamtschau müssen die Beschwerden der Klägerin als nicht vernachlässigbar, gleichwohl aber auch als nur mäßig gravierend bewertet werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin ohnehin starke Schmerzmittel genommen hat und unabhängig von dem Unfall zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Mangels konkreter Angaben der Klägerin ist von einem problemlosen Heilungsverlauf auszugehen. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an der Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungen orientiert und die Beeinträchtigungen der Klägerin in ein Verhältnis dazu gesetzt (vgl. OLG München, zitiert nach: Hacks/Böhm, Schmerzensgeld Beträge, 30. Aufl. 2012, Lfd. Nr. 22.818; LG München I, a.a.O., Lfd. Nr. 30.672; LG Saarbrücken, a.a.O., Lfd. Nr. 15.419; OLG Saarbrücken, a.a.O., Lfd. Nr. 30.875; LG Duisburg, a.a.O., Lfd. Nr. 23.1216; OLG Schleswig, a.a.O., Lfd. Nr. 14.487)

VI.

36

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stützt sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB. Da die Klägerin jedoch lediglich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € hat, waren die Rechtsanwaltskosten aus dem entsprechenden Gegenstandswert neu zu berechnen.

37

Die Begründetheit der Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet keine Anwendung, obgleich die Klägerin lediglich eine vorgestellte Größenordnung des Schmerzensgeldes angegeben hat. Da letztlich aber das berechtigte Schmerzensgeld lediglich 50 % der vorgestellten Größenordnung ausmacht, ist es unzulässig der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen. Im Regelfall wird man eine Freistellung von den Kosten des Rechtsstreits nur bei einer Unterschreitung von bis zu 20 % annehmen können (vgl. Zöller-ZPO/Herget, § 91, Rn. 12).

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung der Klägerin aus § 709 ZPO und für die Vollstreckung der Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder2. zur

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.