Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 08. März 2012 - 2k C 201/11

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2012:0308.2KC201.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall.

2

Am 08.08.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall in L. an dem die Klägerin mit ihrem Fahrzeug (Citroen C1 1.0 Style SensoDrive, 50 kW, 998 ccm, Automatikgetriebe, Erstzulassung 18.11.2008) beteiligt war. Der Unfallverursacher, der das Alleinverschulden am Unfall trägt, war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

3

In der unfallbedingten Ausfallzeit vom 09.08.2011 bis 17.08.2011 (9 Tage) nahm die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch. Bei der Anmietung musste die Klägerin keine Kaution hinterlegen und keinen festen Anmietzeitraum festlegen. Sie fuhr insgesamt 244 km mit dem Mietwagen.

4

Für die Anmietung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.094,38 € (vgl. Rechnung vom 22.09.2011, Bl. 5 d.A.), die sie gegenüber der Vermieterin beglich. Die Beklagte zahlte der Klägerin zum Ausgleich der Mietwagenkosten 414,48 €. Mit Schreiben vom 06.10.2011 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Zahlung des Differenzbetrages bis zum 20.10.2011.

5

Die Klägerin ist der Ansicht,

6

das Fahrzeug der Klägerin sei in die Mietwagengruppe 3 einzuordnen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug über ein Automatikgetriebe verfüge. Auf die Kosten einer normalen Fahrzeuganmietung sei noch ein Preisaufschlag von 25 % vorzunehmen, da die Anmietung von unfalltypischen Rahmenbedingungen begleitet gewesen sei. Zur Schadensschätzung dürfe nicht auf die Fraunhofer-Liste zurückgegriffen werden, da diese nicht aussagekräftig sei. Hinsichtlich der Details wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.02.2012 verwiesen (Bl. 98 d.A.).

7

Sie beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 679,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie behauptet,

12

es sei der Klägerin möglich gewesen, am 09.08.2011 ein Ersatzfahrzeug bei den Mietwagenunternehmen Avis, Europcar und Sixt in Ludwigshafen jedenfalls zum Preis von 336,90 € für 9 Tage anzumieten.

13

Sie ist der Ansicht,

14

das Fahrzeug der Klägerin sei lediglich in die Mietwagengruppe 1 einzuordnen. Da auf der Mietwagenrechnung ein Wochentarif zuzüglich 2 Tageseinzelpreisen berücksichtigt worden sei, dürfe im Rahmen einer Schadensschätzung nicht lediglich auf Tageseinzelpreise zurückgegriffen werden. Die Schwacke-Liste könne bei einer Schadensschätzung nicht herangezogen werden, da erhebliche methodische Bedenken gegen die Erhebung bestünden. Hinsichtlich der Details wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.12.2011 verwiesen (S. 9 ff. des Schriftsatzes, Bl. 17 d.A.). Weiterhin müsse sich die Klägerin ersparte Eigenkosten im Wege eines Pauschalabzugs in Höhe von 15 % anrechnen lassen.

15

Mit Schriftsätzen vom 07.02.2012 (Bl. 98 d.A.) und 13.02.2012 (Bl. 112 d.A.) haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird weiterhin Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 106,10 € als weiteren Schadensersatz für die ihr durch das Verkehrsunfallereignis vom 08.08.2011 entstandenen Schäden gemäß § 115 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG.

18

Der Grund der Haftung ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geht das Gericht davon aus, dass die ersatzfähigen Mietwagenkosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (Gruppe 2) für den Zeitraum vom 09.08.2011-17.08.2011 (9 Tage) mit 520,58 € anzusetzen sind (= Normaltarif). Abzüglich der bereits gezahlten 414,48 € ergibt sich daraus der noch zu ersetzende Schaden der Klägerin.

19

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH NJW 2006, 2621) kann die Geschädigte im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen sie die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, a.a.O.).

20

Die Geschädigte ist zwar hiernach nicht gehalten, quasi Marktforschung zu betreiben und empirisch den günstigsten der zugänglichen Mietwagentarife zu ermitteln. Vorliegend hat die Klägerin aber nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die der Annahme widersprechen, ihr sei es möglich gewesen zwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeugs, zumindest einen Anbieter für ein Mietfahrzeug zu ermitteln, der zu einem ortsüblichen Durchschnittspreis (sog. Normaltarif) angeboten hätte. Ein höherer Tarif als der Normaltarif ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Besonderheiten des konkreten Verkehrsunfalls mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2006, 1508). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Geschädigten (vgl. BGH, NJW 2011, 1947). Auch auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerin nicht vorgetragen, warum es ihr konkret nicht möglich gewesen sein soll, einen Pkw zum Normaltarif anzumieten. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anmietung erst am Folgetag des Unfalls erfolgte und der Unfall selbst an einem Montag stattgefunden hat. Allein die unbestritten vorgetragenen typischen Rahmenbedingungen einer Anmietung in Folge eines Verkehrsunfalls (Verzicht auf Kautionsleistung, unklares Reparaturende, keine Absicherung durch Kreditkarte, u.a.) begründen für sich genommen noch keinen hinreichend konkreten Vortrag. Maßgeblich ist nämlich nicht die Sicht des Vermieters sondern diejenige der Geschädigten. Auf die Frage der Notwendigkeit zur Absicherung durch Vorlage einer Kreditkarte kommt es beispielsweise nur an, wenn die Geschädigte nicht über eine solche verfügt oder deren Einsatz aus bestimmten Gründen nicht zumutbar erscheint.

21

Den Normaltarif hat das Gericht durch eine Kombination der Tabellenwerke für Automietpreise von Schwacke und Fraunhofer ermittelt (so zuletzt ebenfalls: OLG Celle, Urteil vom 28.02.2012, Az. 14 U 49/11 - verfügbar über Juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2012, 75; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; LG Offenburg, Schaden-Praxis 2012, 19; LG Essen, Urteil vom 02.08.2011, Az. 13 S 97/10 - verfügbar über Juris; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2012, 19; LG Bremen, Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 S 262/11 - verfügbar über Juris). Dabei sind für das Gericht die folgenden Erwägungen maßgebend: Die Art und Weise der Schätzung wird von § 287 ZPO nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Insoweit können Listen und Tabellenwerke eine taugliche Schätzgrundlage darstellen, wenn sie den genannten Anforderungen genügen. Allein der Umstand, dass die Anwendung der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage begründen zu können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947). In Rechtsprechung und Literatur sind eine Vielzahl von Einwendungen gegen die beiden Listen vorgebracht worden, die weitgehend von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit wiederholt wurden. In der Gesamtschau muss man dabei davon ausgehen, dass beide Listen ihre spezifischen Vor- und Nachteile aufweisen, abstrakt aber nicht als untaugliche Schätzgrundlage abgelehnt werden können (so auch: BGH, a.a.O.). Auf eine wiederholende Darstellung wird verzichtet und stattdessen auf die ausführlichen Ausführungen in den Urteilen des OLG Karlsruhe und des OLG Hamm (jeweils a.a.O.) verwiesen, denen sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt. In dieser Situation erscheint es dem Gericht vorzugswürdig nicht lediglich auf eine der beiden Listen isoliert abzustellen, sondern durch eine Kombination die spezifischen Schwachstellen der einzelnen Tabellenwerke zu kompensieren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch andere Wege der Kompensation denkbar sind - der BGH nennt konkret die Möglichkeit von Zu- oder Abschlägen auf die ermittelten Listenwerte (BGH, a.a.O.). Diese sind aus Sicht des Gerichts aber nicht vorzugswürdig, da die Gewichtung der einzelnen Mängel, die zur Bemessung der Höhe der Zu- oder Abschläge erforderlich wäre, großen Unsicherheiten unterliegt und zu teilweise willkürlichen Ergebnissen führen könnte. Darüber hinaus bietet sich eine Mittelwertbildung zur Kompensation im Hinblick auf die regionalen Verhältnisse im Gerichtsbezirk an. Das Gericht ist nämlich im Rahmen seiner Befassung mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zur Höhe der Mietwagenpreise (in denen auch gelegentlich Sachverständigenbeweis erhoben worden ist) zur Erkenntnis gelangt, dass die ermittelten Werte der Fraunhofer-Liste ungefähr die Untergrenze und diejenigen der Schwacke-Liste ungefähr die Obergrenze der am regionalen Markt im Gerichtsbezirk üblichen Normaltarife abbilden.

22

Wenn demnach keine durchgreifenden Einwendungen gegen die eine oder die andere Liste vorgetragen werden, kann der Normaltarif über eine Kombination der beiden Listenwerke ermittelt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 823; NJW-RR 2010, 1251). Die Einwendungen der Klägerin gegen die Fraunhofer-Liste und der Beklagten gegen die Schwacke-Liste sind nicht erheblich. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW-RR 2011, 823; NJW 2010, 1445; NJW 2009, 58; NJW 2008, 1519). Die Klägerin hat schon überhaupt keine konkreten fallbezogenen Einwendungen im vorgenannten Sinn erhoben. Die Beklagte hat zwar drei Preisanfragen vorgelegt, die wesentlich günstigere Preise im Anmietzeitraum belegen sollen, diese betreffen aber schon einen anderen Anmietzeitraum, da sie erst im Dezember 2011 eingeholt wurden. Die Behauptung, der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis befinde sich auf gleichem Niveau wie zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anmietung, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Eine Beweiserhebung würde eine Ausforschung darstellen. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Hilfe der vorgelegten Preisanfragen schon nicht die Werte der Schwacke-Liste 2011 erschüttern können. Dort werden nämlich auch die abgefragten Minimalpreise aufgeführt. Da die vorgelegten Preisanfragen von deren Niveau nicht signifikant abweichen, muss davon ausgegangen werden, dass diese in die Preisermittlung der Schwacke-Liste eingeflossen sind.

23

Zur Berechnung des Normaltarifs hat das Gericht zunächst die Mietwagenklasse des Klägerfahrzeugs bestimmt. Dieses ist zwar grundsätzlich in Klasse 1 einzuordnen (vgl. Spohn/Weubel (Hrsg.), Schwacke-Liste Automietwagenklassen, II/2011, Code 10140209), die Klägerin hat aber unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Fahrzeug ein Automatikgetriebe aufweist. Vor diesem Hintergrund muss das Fahrzeug um eine Klasse hochgestuft werden.

24

Zur Ermittlung der Listenwerte verwendet das Gericht die Schwacke-Liste 2011 und die Fraunhofer-Liste 2011. Denn das Gericht muss auf die zeitnächsten Tabellen zum Anmietereignis zurückgreifen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Schwacke-Liste 2011 basiert auf einer Erhebung im Zeitraum April-Juli 2011, die Fraunhofer Liste 2011 auf einer Erhebung im Zeitraum März-Juli 2011. Bei der Anwendung der Tabellenwerke ist das Gericht vom Postleitzahlenbezirk „670“ ausgegangen, da sich in diesem sowohl der Wohnsitz der Klägerin als auch der Unfallort befinden. Bei der Schwacke-Liste ist auf das arithmetische Mittel, nicht hingegen auf den sog. Modus abzustellen. Da die Fraunhofer-Liste keinen Modus-Wert ausweist, würde eine Mittelwertbildung mit den Modus-Werten der Schwacke-Liste zu vermeidbaren Verzerrungen der Berechnung führen. Darüber hinaus unterliegt der Modus-Wert ohnehin einer höheren Fehlerneigung (vgl. OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2010, 401), so dass auch aus diesem Grund der Mittelwert vorzugswürdig ist. Die Anmietzeit wird in eine Wochenpauschale und zwei Tagespauschalen aufgesplittet. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was gegen die Annahme einer erwarteten Reparaturdauer von mehr als sieben Tagen spricht, so dass zunächst von einer Abrechnungseinheit von einer Woche auszugehen war (vgl. BGH, NJW 2010, 2569; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Im Übrigen hat das Gericht zwei Tagespauschalen angewandt, da die Anmietung zeitlich unbefristet erfolgte, das tatsächliche Ende der Anmietung aber für die Klägerin nicht konkret absehbar war. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass in Teilen der Rechtsprechung die Berechnung anhand eines fiktiven Tagespreises des größten Zeitabschnitts der tatsächlichen Gesamtmietzeit vorgenommen wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), dagegen spricht jedoch, dass der Geschädigte bei dieser Berechnung schlechter gestellt wird, als die von den Tabellenwerken ermittelten Normaltarife. Der günstigere Preis der Pauschalen der größeren Zeitabschnitte rührt ja gerade daher, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Anmietung über die Kenntnis der Vermietung für den gesamten Zeitabschnitt verfügt. Dies ist aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht zutreffend. Zwar kann der Klägerin vorgehalten werden, dass sie mit einer Anmietung von mehr als sieben Tagen hätte rechnen müssen, nicht jedoch, dass sie mit der konkreten Anmietzeit von neun Tagen rechnen musste. Dass die Klägerin nämlich tagesgenau die Reparaturdauer vorhersehen konnte, ist eher fernliegend (vgl. zur Berechnung nach Zeitabschnitten: OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Weiterhin sind die Kosten für das Überbringen und spätere Abholen des Mietwagens zwar grundsätzlich eine erstattungsfähige Nebenleistung, insoweit hat die Klägerin jedoch lediglich vorgetragen, dass diese angefallen sind. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist aber die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. LG Ansbach, Urteil vom 01.03.2012, Az. 1 S 962/11 – verfügbar über Juris). Diese hat die Beklagte bestritten, ohne dass die Klägerin in der Folge dazu etwas vorgetragen hätte. Die Kosten der Haftungsbefreiung sind ebenfalls bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie als eine durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich ersetzt verlangen kann, dies gilt aber nur, wenn die Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies muss beispielsweise dann angenommen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird (BGH, NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360; a.A. Palandt-BGB/Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 249, Rn. 37). Trotz des gerichtlichen Hinweises im Beschluss vom 31.01.2012 hat die Klägerin zu einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko keinen Vortrag gehalten. Im Übrigen ist die Annahme eines solchen im vorliegenden Fall ohnehin fernliegend, da das Fahrzeug der Klägerin im Unfallzeitpunkt erst knapp 3 Jahre alt war.

25

Weiterhin muss sich die Klägerin einen Abzug in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs nur dann von den Mietwagenkosten abzuziehen sind, wenn ein Mietwagen nicht bloß für kurze Zeit und für eine sehr kurze Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, NJW 1963, 1399). Bei einer Inanspruchnahme von 9 Tagen und bei gefahrenen 244 km kann jedoch nicht mehr von einem solchen Bagatellfall ausgegangen werden. Eine Beschränkung der Anrechnung auf Fahrleistungen über 1.000 km kann nicht angenommen werden (vgl. BGH, a.a.O.; LG Saarbrücken, Urteil vom 06.08.2010, Az. 13 S 53/10 - verfügbar über Juris; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.05.2007, Az. 1 U 28/07 - verfügbar über Juris). Entgegen der Ansicht des OLG Zweibrücken kann nicht lediglich auf den Verschleiß moderner Fahrzeuge und deren Wartungsintervalle abgestellt werden. Der Grund für den Vorteilsausgleich besteht darin, dass dem Kraftfahrzeughalter während der Zeit der Benutzung des Mietwagens gewisse Betriebskosten entfallen, die ihm bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs entstanden wären (BGH, a.a.O.). Dies trifft zwar nicht für den Treibstoff zu, den der Mieter des Ersatzfahrzeugs durchweg selbst beschaffen muss, und auch Kosten für Steuer, Versicherung und Garage laufen bei kurzen Anmietungen weiter, wohl aber müssen keine Aufwendungen für Öl- und Schmierstoffe gemacht werden. Auch Kosten für Reifenabnutzung und die Gefahr vorzeitiger Reparaturarbeiten entfallen im Anmietzeitraum. Aufgrund der Anwendung eines prozentualen Abschlages wird der kurzen Anmietdauer Rechnung getragen, da sich die Mietwagenkosten im Wesentlichen an der Anmietdauer orientieren. Dass die ziffernmäßige Schätzung der ersparten Kosten mit Pauschalsätzen arbeiten muss und den effektiven Vorteil nur mit Annäherungswerten erfassen kann, liegt in der Natur der Sache begründet (BGH, a.a.O.).

26

Nach alledem ergibt sich der Normaltarif aus folgender Berechnung:

27
        

Schwacke-Liste 2011

Fraunhofer-Liste 2011

Wochenpauschale

527,45 €

(Erhebung per Internet) 201,00 €

(Erhebung per Telefon) 212,84 €

Mittelwert: 206,92 €

Tagespauschale


                                  x 2

96,51 €

193,02 €

(Erhebung per Internet) 59,59 €

(Erhebung per Telefon) 57,51 €

Mittelwert: 58,55 €

117,10 €

vorl. Normaltarif

771,95 €

324,02

Mittelwert

547,98 €

        

Ersparte Eigenaufwendungen

(5 %) - 27,40 €

        

Normaltarif

520,58 €

        

Bereits gezahlt

- 414,48 €

        

Restanspruch:

106,10 €

        

28

Die Begründetheit der Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

30

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zugelassen. Keine der Parteien ist mit mehr als 600,00 € durch das Urteil beschwert. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage der Möglichkeit zur Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten aufgrund einer Mittelwertbildung zwischen den einschlägigen Listenwerken von Schwacke und Fraunhofer (sog. Mittelweglösung) ist von grundsätzlicher Bedeutung, da eine Entscheidung des Berufungsgerichts geeignet ist, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Gerichtsbezirk des Landgerichts zu sichern. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat nämlich in einer Reihe von Entscheidungen verschiedener Abteilungen die Schadensschätzung anhand der Mittelweglösung vorgenommen (so zuletzt: AG Ludwigshafen, Urteil vom 24.02.2012, Az. 2c C 434/11; AG Ludwigshafen, Urteil vom 04.01.2012, 2k C 222/10; AG Ludwigshafen, Urteil vom 07.02.2011, Az. 2d C 359/10). Demgegenüber hat das Landgericht Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung die Mittelweglösung jedenfalls für Fälle verworfen, in denen im Urteil keine Auseinandersetzung mit den Gründen für eine Bildung des Mittelwerts erfolgt (LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2012, Az. 2 S 101/11). Da die konkreten Anforderungen, die das Berufungsgericht insoweit an die Begründungstiefe stellen möchte unklar sind, ist offen, ob die vorliegende Entscheidung den Anforderungen des Berufungsgerichts an die tatrichterliche Ermessensausübung gerecht wird.

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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat und bei dem das Fahrzeug von Frau ... durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte wies Frau ... am Unfalltag und nochmals mit Schreiben vom 20.03.2008 auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 48,79 EUR hin. Diese ging hierauf nicht ein, sondern mietete am 25.03.2008 bei der Klägerin für die Zeit bis zum 04.04.2008 einen Pkw der Gruppe 5, wofür die Klägerin einen Betrag von 1.140,79 EUR in Rechnung stellte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig trat Frau ... unter dem 25.03.2008 ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Klägerin ab (Bl. 103 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenrechnung einen Betrag von 536,69 EUR (11 x 48,79 EUR).

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der in Rechnung gestellte Betrag unterhalb des ortsüblichen und angemessenen Normalbetrages liege und deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig sei. Im Übrigen sei sogar ein Aufschlag auf diesen Normaltarif gerechtfertigt. Auf das Angebot der Beklagten habe sich die Geschädigte nicht einlassen müssen, zumal ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu diesem Preis vermietet worden wäre.

Die Beklagte hat eingewandt, die in der Liste Schwacke-Automietpreisspiegel verzeichneten Tarife könnten nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Nach der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 lägen die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter dem Betrag, der gezahlt worden sei. Zudem müsse sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Schließlich habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf das ihr unterbreitete Angebot zur Inanspruchnahme eines Mietwagens einzugehen bzw. bei großen Autovermietern wie Sixt, Europcar und Avis ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis zu mieten.

Durch Urteil vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei, auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet. Sie könne deshalb nur Ersatz des Normaltarifs verlangen. Dieser belaufe sich nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts für 2008 auf 652,01 EUR. Von diesem Betrag sei ein Abzug von 10% vorzunehmen, da die Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet habe. Der sich danach ergebende Betrag von 586,85 EUR führe zu einer Differenz von 50,16 EUR gegenüber den vorgerichtlich gezahlten 536,69 EUR. Diesen Differenzbetrag könne die Klägerin aber nicht einfordern, da sie aufgrund des ihr gemachten Vergleichsangebotes zumindest zu weiteren Erkundigungen gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin rügt insbesondere die Heranziehung der Fraunhofer Erhebung für das Jahr 2008. Sie meint, dass sich die Unzulänglichkeit der Erhebung jedenfalls daraus ergebe, dass nach der Erhebung für 2009 eine Erhöhung der Preise um durchschnittlich 7,5 bis 25% erfolgt sei. Dies sei aber nicht annähernd mit der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preiserhöhung in Einklang zu bringen, was nur den Schluss zulasse, dass die Fraunhofer Erhebung 2008 falsch sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg, da die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; zuletzt Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). Ein höherer Tarif als der Normaltarif ist nur erstattungsfähig, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH aaO). In diesem Fall muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06, VersR 2007, 515 mwN.). Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammer, Urteil vom 16.10.2009 – 13 S 171/09).

2. Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Amtsgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht herangezogen, sondern stattdessen auf die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 abgestellt. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.

a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08, jeweils mwN.). Solches gilt für den hiesigen regionalen Bereich. Eine offene Erhebung wie die von Schwacke führt in der hier maßgeblichen Region zu deutlich überhöhten Tarifangaben. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ergibt sich dies aus verschiedenen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen ... und ... in unterschiedlichen Verfahren (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09), in denen die Sachverständigen – gerichtlich beauftragt – nach einem Verkehrsunfall jeweils die üblichen Mietwagenpreise im Saarland ermittelt und dabei bei offener Anfrage von den saarländischen Mietwagenunternehmen bis nahezu doppelt so hohe Preisangaben erhalten haben wie bei der anschließenden verdeckten Anfrage (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schwacke-Mietpreisspiegel in der hiesigen Region nicht als geeignete Schätzungsgrundlage.

b) Als eine für die Kammer geeignete Schätzungsgrundlage erweist sich dagegen die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008, der gerade eine verdeckte Datenerhebung zugrunde lag. Zwar werden von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – 83, NZV 2010, 242; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 – 3 U 30/09, NJW-RR 2009, 1540; vgl. aber auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 – 7 U 94/09, DAR 2009, 705) Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht, die sich teilweise auch nach Auffassung der Kammer als beachtenswert erweisen. Den berechtigten Einwendungen kann jedoch angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass die generelle Eignung der Fraunhofer-Erhebung als Ausgangspunkt für die Ermittlung des hier maßgeblichen regionalen Marktpreises entfiele.

aa) Dass der Auftrag für die Studie vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erteilt wurde, kann angesichts der angewandten, transparenten und nachvollziehbaren Methoden keinen relevanten Einwand gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland begründen.

bb) Auch der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie Aufschläge und Zuschläge für Sonderleistungen sowie Nebenkosten – mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Kosten für eine Haftungsreduzierung mit typischer Selbstbeteiligung sowie unbegrenzte Laufleistung – bewusst zu vermeiden sucht, spricht nicht generell gegen die Verwendung der Fraunhofer-Studie. Insoweit besteht die Möglichkeit, im Einzelfall konkret notwendige Zuschläge hinzuzusetzen, wie dies auch bei Verwendung der Schwacke-Liste geschieht.

cc) Soweit teilweise beanstandet wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige Postleitzahlengebiete abstellt, wird die damit verbundene Pauschalierung zur Überzeugung der Kammer für den hier maßgeblichen regionalen Markt durch die Sicherstellung einer höheren statistischen Relevanz weitgehend ausgeglichen, ohne dass der Bezug zum regionalen Markt verloren ginge.

dd) Soweit kritisiert wird, die Studie habe einen für Unfallsituationen untypischen Anmietzeitpunkt mit einer Woche Vorlauf gewählt, hat das Fraunhofer IAO in einer Untersuchung festgestellt, dass der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen einen Einfluss auf den Preis hat (Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008, S. 15), im Einzelfall jedoch zu einem Preisanstieg von bis zu 4,2 % führen kann. In seiner Erhebung 2009 kommt das Fraunhofer IAO zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Anmietung im Durchschnitt zu einer Preiserhöhung von lediglich 2,1 % führt (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, S. 97 f.).

ee) Schließlich wird gegen die Studie des Fraunhofer IAO vorgebracht, dass Internet-Angebote, die nicht jedermann zugänglich seien, in die Preisermittlung eingeflossen seien. Da die Internet-Angebote ausweislich der Erhebungen des Fraunhofer IAO jedoch nicht als Sondermarkt mit grundsätzlich günstigeren Tarifen eingestuft werden können und sie die Marktpreise insgesamt beeinflussen, sieht die Kammer keine Bedenken dagegen, dass Internet-Angebote grundsätzlich Berücksichtigung finden. Ohne dass die Gewichtung von Telefon- und Internetangeboten im Einzelnen der Überprüfung bedürfte, haben die Ergebnisse des Fraunhofer IAO jedenfalls gezeigt, dass die Unterschiede zwischen beiden Kategorien sich in einem begrenzten Rahmen halten.

ff) Die hiernach verbleibenden Einwendungen gegen die Fraunhofer-Studie sind nach Einschätzung der Kammer zwar beachtlich, da die ermittelten Werte tendenziell unter den für einen Unfallgeschädigten typischerweise realisierbaren Mietkosten liegen. Sie führen nach Auffassung der Kammer jedoch für den hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zur gänzlichen Ungeeignetheit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Grundlage für eine regionale Marktpreisermittlung. Vielmehr erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15% auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen. Dieser Zuschlag berücksichtigt neben örtlichen Schwankungen zum einen den – auch von der Berufung hier behaupteten - Preisanstieg für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens, zum anderen den Umstand, dass Telefon-Angebote durchschnittlich etwas teurer als Internet-Angebote sind. Dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts – zumal unter Anwendung eines solchen Zuschlags – im hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zu irreal niedrigen Tarifen führt, wird auch durch die in o.a. Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen ... und ... bestätigt. Die von ihnen bei anonymer Anfrage regional ermittelten Mietwagenkosten liegen im Bereich dessen, was das Fraunhofer-Institut festgestellt hat.

gg) Da die Kammer in mehreren Prozessen aufgrund einer Auswertung beider Erhebungen sowie unter Berücksichtigung der oben zitierten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel Werte enthält, die den hier maßgeblichen regionalen Marktpreis nur unvollkommen abbilden, während die ermittelten Preise der Fraunhoferstudie jedenfalls den hiesigen regionalen Markt sehr viel realistischer wiedergeben, sieht sich die Kammer auch daran gehindert, den marktüblichen Normaltarif aus einem arithmetischen Mittel beider Erhebungen zu gewinnen, wie es teilweise favorisiert wird (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, aaO). Insofern hat die Kammer Bedenken, auf eine Tabelle als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zurückzugreifen, die nach den bisherigen Erkenntnissen für die Zwecke der vorzunehmenden Schätzung im hiesigen regionalen Bereich nicht geeignet ist.

c) Danach war zur Schadensbeseitigung die Anmietung zu einem Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts, angehoben um den Zuschlag von 15 %, erforderlich. Dies führt zu folgender Ermittlung des Normalpreises im Postleitzahlengebiet 66 unter Zugrundelegung einer Anmietdauer von 11 Tagen bei Fahrzeugklasse 5:

1 x 284,73 EUR (7-Tage-Preis) und 1 x 198,12 EUR (3-Tage-Preis) und 1 x 84,16 EUR (Tagespreis) = 567,01 EUR zzgl. pauschal 15 % (85,05 EUR) = 652,06 EUR.

Kosten für die gewährte Vollkaskoversicherung sind nicht erstattungsfähig, da sie in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, Seite 16).

d) Die Klägerin – der insoweit die Darlegungslast obliegt – kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, dass ihr in der konkreten Unfallsituation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie zu keinen günstigeren Bedingungen hätte einen Mietwagen erlangen können. Gegen diese hypothetische Annahme spricht bereits die durch die o.a. Untersuchungen belegte Tatsache, dass tatsächlich auf dem regionalen Markt günstigere Angebote zu finden sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Not- und Eilsituation, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte, vorgelegen hätte. Überdies zeigt die Klägerin keine Besonderheiten im hier maßgeblichen regionalen Markt auf, die es generell erlaubt hätten, das Einholen von Vergleichsangeboten zu unterlassen (vgl. Kammer, Urt. v. 26.02.2010 – 13 S 240/09).

3. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich eine Eigenersparnis anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Richtig ist zwar, dass die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs nur von den Mietwagenkosten abzuziehen sind, wenn ein Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1963 – VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399). Davon kann allerdings bei einer Inanspruchnahme von 11 Tagen und bei gefahrenen 431 km ausgegangen werden. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.1983 – VI ZR 213/81 (NJW 1983, 2694) steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zur Frage einer km-Grenze bei der Anrechnung einer Eigenersparnis durch die Nutzung eines gruppengleichen Mietwagens keine Aussage getroffen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einer Grenze von 1.000 km beziehen sich ausschließlich auf die Frage einer Entschädigung für die Nutzung eines beschädigten Altfahrzeuges bei einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis. Dem gegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.05.1963 ausdrücklich eine solche Grenze bei der Nutzung von Mietwagen abgelehnt (BGH, aaO). Die Höhe der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Eigenersparnis von 10% steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 19.10.2007 – 13 A S 32/07), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO mwN.).

4. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB durch das Erstgericht rügt. Der Erstrichter hat zu Unrecht einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht angenommen.

a) Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten iSd. § 254 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO). Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106). Der Geschädigte darf sich zwar nicht grundsätzlich dagegen verwehren, dass ihn der Versicherer im Wege eines aktiven Schadensmanagements über ein in zumutbarer Weise annehmbares, günstigeres Angebot informiert. Jedoch kommen von vorneherein nur Angebote auf dem in der Lage des Geschädigten zeitlich und örtlich relevanten Markt in Betracht (vgl. Kammer Urteil vom 26.02.2010 – 13 S 240/09 mwN.).

b) Diesen Anforderungen genügt weder das telefonische noch das schriftliche Vermittlungsangebot der Beklagten. Außer dem Mietpreis enthalten beide Angebote der Beklagten keine Informationen, die der Geschädigten eine verlässliche Überprüfung ermöglicht hätten. Die Geschädigte konnte anhand der Angebote weder beurteilen, ob es sich um ein Angebot in dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt handelte, noch erhielt sie Kenntnis von den weiteren Mietbedingungen. Der Geschädigten war es entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht zuzumuten, ihrerseits bei der Beklagten entsprechende Nachforschungen einzuleiten. Wie bei der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer (vgl. dazu BGHZ 143, 189 ff mwN.) genügt der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. Das Angebot muss vielmehr inhaltlich so gestaltet sein, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.

5. Danach ergibt sich folgende Berechnung des weiteren Schadens:

Mietwagenkosten nach Normaltarif:    

652,06 EUR

Abzug wegen Eigenersparnis 10%:

./. 65,21 EUR

Verbleiben

50,16 EUR

Zwischenergebnis:

586,85 EUR

Abzüglich gezahlter

536,69 EUR

6. Die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie berechnen sich wie folgt:

Gesamt

39,00 EUR

1,3 Geschäftsgebühr VV 2300
Gegenstandswert 50,16 EUR:

32,50 EUR

Auslagenpauschale VV 7002:        

6,50 EUR

7. Die Zinsregelung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei waren der Klägerin wegen des geringfügigen Obsiegens die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.