Amtsgericht Landstuhl Urteil, 10. Feb. 2011 - 4286 Js 12300/10 OWi, 4286 Js 12300/10.OWi

ECLI:ECLI:DE:AGLANDS:2011:0210.4286JS12300.10OWI.0A
10.02.2011

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Tenor

1. Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, die nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft und Mitteilung eines geregelten Einkommens von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist verkehrsrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

2

Am 07.02.2010 überschritt die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h, die festgestellte Geschwindigkeit 113 km/h. Der Bußgeldbescheid vom 29.03.2010 wurde am 23.04.2010 rechtskräftig und war mit einer Geldbuße in Höhe von 120 EUR bewehrt.

II.

3

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

4

Die Betroffene führte am 18.08.2010 dem PKW Marke General Motors GMC, amtl. Kennzeichen …, und befuhr die BAB6 Fahrtrichtung Mannheim. Um 18:33 Ihr wurde bei km 629,3 ihre Geschwindigkeit mit 214 km/h gemessen. Die zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle betrug 130 km/h. Die Betroffene hatte die zulässige Geschwindigkeit um 84 km/h überschritten. Dies tat sie in ungefährer Vorstellung bezüglich der eigenen und in Kenntnis der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, ohne möglicherweise die exakte Überschreitung berechnet zu haben, nahm dabei aber wenigstens billigend die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf.

5

Gemessen wurde die Geschwindigkeit mit dem Messgerät Einheitssensor ES 3.0. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 221 km/h. Abgezogen wurde ein Toleranzwert von 7 km/h, was 3% vom gemessenen Wert nebst Aufrundung auf den nächsten vollen Kilometerwert entspricht.

III.

6

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Betroffenen, soweit diese in ihrer zugelassenen Abwesenheit durch ihren Verteidiger abgegeben wurde, darüber hinaus auf der Beweisaufnahme im Übrigen.

1.

7

Die Betroffene hat sich über ihren Verteidiger dahin gehend eingelassen, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügt und zum Zeitpunkt der Messung Fahrerin des abgelichteten Fahrzeugs war. Eine weitere Einlassung zur Tat wurde weder abgegeben noch verlesen.

8

Der Verteidiger rügte die Ordnungsmäßigkeit der Messung dergestalt, dass das Fahrzeug der Betroffenen nicht auf der von der Bedienungsanleitung geforderten logischen Messposition zur Fotolinie stand. Im Übrigen wurde die Messung nicht angegriffen.

2.

9

Die Feststellung zur früheren verkehrsrechtlichen Auffälligkeit der Betroffenen beruht auf der Verlesung des Verkehrszentralregisterauszugs.

3.

10

Die Feststellungen zur Messung beruhen zunächst auf der Verlesung des Messprotokolls, der Verlesung des Eichscheins und der Bescheinigung des Softwareupdates, der Inaugenscheinnahme und Verlesung des Lichtbildes zum Messaufbau (Bl. 22 d.A.) sowie der Inaugenscheinnahme und Verlesung der beiden Messfotos (Bl. 17 und 21 d.A.). Des Weiteren beruhen die Feststellungen zur Messung auf der auszugsweisen Verlesung (S. 43) der Gebrauchsanweisung des Messgeräts ESO 3.0, das von der Firma ESO GmbH bereitgestellt und in das Verfahren als Anlage zur Akte eingeführt wurde, der Verlesung des vorab beauftragten Sachverständigengutachtens (Bl. 60 ff. d.A.), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens (Bl. 68 d.A.), der Anhörung des beauftragten Sachverständigen …, Saarbrücken, sowie der Vernehmung des Entwicklungsleiters der Firma ESO GmbH, Ing.-Grad. …, als sachverständigen Zeugen, sowie schließlich der Verlesung zweiter Anlagenblätter, die vom sachverständigen Zeugen … dem Gericht, dem Sachverständigen und dem Verteidiger im Termin zur Verfügung gestellt wurden und als Anlage zum Protokoll genommen wurden.

a)

11

Die Bedienung des Messgeräts durch die eingesetzten Messbeamten erfolgte ausweislich der vorhandenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente und Lichtbilder ordnungsgemäß. Insbesondere lag ein vollständig ausgefülltes Messprotokoll vor, das u.a. die Betriebsart Automatik, die ortsfeste Fahrbahnmarkierung für die Fotolinie, den Anfangstest und die Überprüfung der korrekten Ausrichtung des Messsensors zur Fahrbahnneigung nach Messende mittels Wasserwaage dokumentiert. Darüber hinaus war das Messgerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und wurde mit der Software 1.002 betrieben. Der Aufbau der Messeinrichtung und die Nachvollziehbarkeit des Messaufbaus wurden fotografisch dokumentiert. Der Schulungsnachweis des Messbeamten war dem Verteidiger, der nur diesmal nicht zur Anwesenheit verpflichteten Betroffenen und dem Gericht aus der Befragung des Messbeamten … in einer früheren Verhandlung bekannt. Diese Vernehmung wurde aber nach Verzicht des Verteidigers in der ausgesetzten und neu terminierten Hauptverhandlung nicht wiederholt.

12

Anhaltspunkte für eine Fehlmessung des Geräts lagen dabei nicht vor. Eine Schrägfahrt lag nicht vor. Auf Höhe oder gar in der Nähe der Betroffenen fahrende Fahrzeuge waren nicht vorhanden oder auf den Lichtbildern der Akte erkennbar. Auf dem Messfoto, Blatt 17 der Akte, auf das im Übrigen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen und Bezug genommen wird, ist zwar erkennbar, dass als die Messung auslösender Kontrast der vorauseilende Schatten des Fahrzeugs und nicht das Fahrzeug selbst fungiert hat. Dennoch ist der Schatten hinsichtlich der Umrisse zweifelsfrei dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnen und nicht etwa einem anderen fahrenden oder gar fliegenden Objekt, das dazu noch mit höherer Geschwindigkeit als die Betroffene unterwegs gewesen wäre, etwa ein Flugzeug im Landeanflug auf den nahe gelegenen Flughafen Ramstein. Auch eine Messung verschieden hoher Stufen des Fahrzeugs oder mglw. mit Eigengeschwindigkeit pendelnder herausragender Bestandteile konnte nicht festgestellt werden.

b)

13

Das Gericht hat darüber hinaus, nach eingehender sachverständiger Beratung, nicht feststellen können, dass im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Messung oder eine Benutzung des Geräts außerhalb der Bedienungsvorschriften vorgelegen haben.

aa)

14

Der vorab beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass zwar bei den einzelnen Messfotos des Films Nr. ... bei den Einblendungen des seitlichen Abstands in Bezug auf die Aufnahmeposition der Fahrzeuge keine unplausiblen Messpositionen festgestellt werden konnten, jedoch stark abweichende Positionen der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie, wobei jeweils weitere Fahrzeuge im Bereich der Fotolinie nicht festzustellen waren. Es sei deshalb möglich, dass eine unzulässige Bedienung des Messgeräts vorgelegen habe, die eine Ablichtung von Fahrzeugen trotz Nichterreichens der Fotolinie ermöglicht hätte.

15

Der Sachverständige hat durch Vergleich mit mehreren Messfotos des betroffenen Films Nr. ... aufgezeigt, dass es verschiedene Situationen gab, so auch die der Betroffenen, in welchen das gemessene Fahrzeug nicht mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie stand, sondern davor oder gar schon darüber. Auch das Fahrzeug der Betroffenen war bei Auslösung des Lichtbildes noch vor der Fotolinie befindlich, erreicht hatte die Fotolinie aber bereits der dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnende Schattenwurf des Fahrzeugs.

bb)

16

Zur Problematik des „vorauslaufenden Schattens“ an sich hat das Gericht zunächst durch den in der Gebrauchsanweisung auf S. 43 enthaltenen und von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis davon überzeugen können, dass durch dieses bekannte Phänomen die Messung der Geschwindigkeit nicht beeinflusst wird.

17

Der Hinweis lautet:

18

„In seltenen Fällen kann die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauslaufende Schatten o.Ä.) abweichen. […] Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt.“

19

Vorliegend befand sich nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich.

cc)

20

Des Weiteren hat die Befragung des Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen ergeben, dass abgesehen von einem nur theoretischen Fall des Schattenwurfs einer schnelleren Objekts, z.B. eines Flugzeugs, was hier mit anhand der Lichtbilder und anhand des eindeutigen Schattenwurfs ausgeschlossen werden konnte, die Messung eines Fahrzeugs auch durch den vorauslaufenden Schatten ausgelöst werden kann und dennoch eine zuverlässige und zulässige Messung erfolgt.

21

Der sachverständige Zeuge hat, dies ohne durchgreifenden Einwand des Sachverständigen, die Messmethodik des Geräts ES 3.0 erläutert. Er führte aus: Ein Schatten oder auch ein Fahrzeugteil können das erste brauchbare Signal für die Messeinrichtung liefern, die daraufhin die Messung startet und nach exakt drei Metern das Foto auslöst, sofern die bis dahin getätigten vorläufigen Messungen in einer Korrelationsrechnung als im Rahmen der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen liegend bestätigt werden. Jede Messung wird nach spätestens fünf Metern abgebrochen. Die Geschwindigkeit wird dabei mittels drei parallel liegenden Sensoren durch Vergleich der Zeitabstände zwischen den Messungen ermittelt. Dazu kann mittels der schräg liegenden Sensoren der Abstand ermittelt werden. Ob dabei abstrakt Fehlerquellen entstehen können, war im vorliegenden Fall mangels einschlägiger Messsituation nicht zu entscheiden. Zudem hat der Sachverständige in seinem Gutachten keine Abweichungen beim seitlichen Abstand feststellen können. Jedenfalls würde bei einer möglichen Schrägfahrt die Toleranz zugunsten des Betroffenen erhöht und die gemessene Geschwindigkeit wird dann sogar niedriger ausgeworfen werden.

22

Auslöser der Messung ist ein Helligkeitsunterschied, der z.B. bei Nacht auch erst durch die Heckleuchten ausgelöst werden kann, was als Sonderfall aber an die Messung erhöhte Anforderungen stellen würde, da ja das Fahrzeug nicht mehr auf einer längeren Strecke von den passiven Sensoren abgetastet werden kann. Sofern der erste gemessene, aber vorläufige Wert geräteintern noch eine Divergenz von 6% zur gemessenen Geschwindigkeit aufweisen kann, hat dies noch keine Auswirkung auf das Messergebnis. Nach der ersten vorläufigen Messung erfolgen weitere Messungen, z.B. eine Triggermessung, und sodann in einem dritten Schritt die bereits genannte Korrelationsrechnung, die zum endgültigen Wert maximal in einer Höhe von weniger als 2% abweichen darf. Dabei werden die verschiedenen erhaltenen Messkurven übereinandergelegt und verglichen. Sollte ein Schatten als Auslöser während der Messung eine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Fahrzeug selbst, wird die Messung automatisch annulliert. Dennoch kann man nicht generell vom Schatten als Auslöser ausgehen, da es auch auf die Umgebungsverhältnisse wie Tageslicht, Bewölkungsgrad, etc. ankommt, und damit jedes Fahrzeug ein verschiedenes Signal abgibt, auf das die Messeinrichtung reagiert. Insoweit können auch nicht zwei Messfotos miteinander verglichen werden, da nie die gleichen Lichtverhältnisse existieren und man, so die Sachverständigen unisono, mittels der gängigen Messtechnik nie zwei exakt gleiche Messergebnisse erhält. Jedenfalls ist aber die Fotolinie selbst kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Wenn wie hier nur ein Fahrzeug vorliegt, ist die Nichtablichtung der Fahrzeugfront exakt an der Fotolinie ein bereits in die üblichen Toleranzen einberechnetes Vorkommnis.

dd)

23

Darüber hinaus entspricht es nach dem Ausschluss möglicher Fremdeinwirkungen auf die Messung auch allgemeinen physikalischen Gesetzmäßigkeiten, dass bei Sonnenlicht als Lichtquelle angesichts des minimalen Winkels im Vergleich zur Position der Lichtquelle, den das Fahrzeug des Betroffenen auf der maximal fünf Meter langen Messstrecke durchlaufen hat, eine abweichende Geschwindigkeit des geworfenen Schattens zur Geschwindigkeit des Objekts nicht denkbar, jedenfalls im gegebenen Toleranzbereich irrelevant ist.

c)

24

Im Übrigen ergaben die Ausführungen des Sachverständigen keinen Anlass zur weiteren Beweiserhebung im Sinne des § 77 OWiG, die ebendort in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird.

25

Soweit der Sachverständige ausführt, dass er die gemessenen Werte mangels Kenntnis der genauen geschützten technischen Zusammensetzung des Geräts und seiner Funktionen sowie mangels Kenntnis der Korrelationsrechnung zur Verifizierung des Messergebnisses im Besonderen weder nachvollziehen noch nachprüfen kann, ist dies für das Gericht unerheblich. Die Herstellerfirma ist nicht zur Offenlegung ihres insbesondere geistig geschützten Eigentums verpflichtet, nur weil sie eine quantitativ herausragende Stellung bei der Geschwindigkeitsmessung in Deutschland innehat. Wenn das Messverfahren durch die PTB zugelassen wurde, die Eichung vorlag und der Einsatz des Geräts gemäß der Bedienungsanleitung erfolgt ist, ist gewährleistet, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen stets eingehalten werden und das gerade auch in Sonderfällen. Dass möglicherweise, so der Vortrag der Verteidigung, bei anderen Geräten eine durch die PTB nicht frühzeitig unterbundene Fehlmessung in besonderen Fällen vorlag, hat keine Auswirkung, etwa in Form eines Rückschlusses auf die Plausibilität der Begutachtung durch die PTB, zumindest nicht für das entscheidende Gericht. Zudem musste der Sachverständige auf Vorhalt des sachverständigen Zeugen einräumen, dass Unregelmäßigkeiten der Geschwindigkeitsmessung bei ESO 3.0 bisher nicht aufgefallen sind. Insoweit liegt also ein durch das Gericht weiter aufzuklärender Sachverhalt nicht vor.

d)

26

Insofern konnte das Gericht nach sachverständiger Beratung nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen vorlag. Insbesondere war die Auslösung der Messung durch den vorauslaufenden Schatten kein Grund, an der Ordnungsmäßigkeit der Messung der Geschwindigkeit zu zweifeln. Auch die Position des Fahrzeugs zur Fotolinie hatte keine Auswirkung auf die gemessene Geschwindigkeit.

4.

27

Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf dem Indiz des festgestellten Messergebnisses, dazu unten IV. Weitere Umstände konnten mangels Angaben der Betroffenen nicht in die Beweiswürdigung hierzu einfließen.

IV.

1.

28

Die Betroffene hat sich damit für einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu verantworten. Sie hat, so die ordnungsgemäße Messung, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Bundesautobahn die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 84 km/h überschritten. Das Gerät ESO ES 3.0 ermöglicht ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2009, Az. 1 SsRs 71/09). Mehr als die obigen Feststellungen (II.) musste das Gericht zum Messergebnis nicht treffen.

2.

29

Die Betroffene handelte vorsätzlich. Grundsätzlich wird bei standardisierten Verkehrsordnungswidrigkeiten die fahrlässige Begehung angenommen. Bei Vorliegen besonderer Umstände und gleichzeitigem Schweigen des Betroffenen zur Begehungsweise der Tat ist jedoch die Annahme der vorsätzlichen Begehung zulässig. Vorsätzliches Handeln wird bei Geschwindigkeitsverstößen im Bußgeldrecht ohne nötige weitere Indizien bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 40% unproblematisch angenommen (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §5, Rn. 201 m.w.N.). Bei dem hier erreichten Wert von 60,74% (214 km/h bei erlaubten 130 km/h) ist die Annahme von Vorsatz zu bejahen (vgl. auch OLG Bamberg, DAR 2006, 464; OLG Jena, DAR 2006, 523).

3.

30

Soweit der Verteidiger unter Berufung auf das auch von der Firma ESO zitierte Urteil des OLG Brandenburg (Beschl. v. 03.06.2010, Az. 2 Ss (Owi) 110 B/10) vorgetragen hat, das Gericht würde, indem das Verschweigen weiterer Messdetails durch die Firma ESO GmbH hingenommen würde sowie die Begutachtungen der PTB kritiklos übernommen würden, gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, und eine ureigene Sachaufklärung durch das Gericht würde nicht mehr stattfinden, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht hat entsprechend der obergerichtlichen Vorgaben und Grenzen die Tatsachenfeststellung betrieben und sich, mehr als in üblichem Maße, sachverständig beraten lassen. Dass darüber hinaus keine Sachaufklärung erfolgt ist und die Korrektheit der Prüfungsarbeit der PTB angenommen wird, beruht zum einen auf dem jedem Gericht eingeräumten Ermessen bei der Sachaufklärung im Bußgeldverfahren, zum anderen auf den Besonderheiten der hier durchgeführten Beweisaufnahme. Das Gericht ist nach wie vor daran gebunden, wenigstens Indizien dafür finden zu müssen, um ein Messergebnis als falsch zu erachten, wenn dieses sich den äußeren Umständen nach als korrekt darstellt. Solche Indizien wurden hier nicht aufgedeckt. Die vom Sachverständigen vorgetragenen Problempunkte waren bereits Gegenstand der Begutachtung durch die PTB und sind im Übrigen theoretischer Natur. Eine abstrakte Sachaufklärung ist weder Ziel des einzelnen Verfahrens noch des OWiG. Wenn die vorhandenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, und das waren sie im vorliegenden Fall, und sich eine Korrelation zu anderen Sachverhalten nicht anbietet oder gar aufdrängt und schließlich die vorgetragenen Zweifel ausgeräumt oder jedenfalls nicht ohne Bezugsverlust zum Fall weiter verfolgt werden können, ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht zu bejahen.

V.

1.

31

Die Höhe des Bußgelds richtet sich indiziell nach lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 als Anhang zu Ziffer 11 der Anlage zur BKatV und ist mit 600 EUR auch angemessen. Eine Erhöhung wegen des vom Gericht anzunehmenden Vorsatzes oder wegen der einschlägigen Voreintragung im Verkehrszentralregister war nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, wäre aber nicht ausgeschlossen gewesen. Die auch für Gerichte als Zumessungsrichtlinie verbindliche BKatV samt Anlage (vgl. Janker in Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, 2010, Einführung, Rn. 62; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §1, Rn. 12) hat mit der genannten Höhe des Bußgeldes einen dem Verstoß entsprechenden Rahmen gesetzt, den das Gericht nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände hier nicht abändern muss. Insbesondere hat die Betroffene ein geregeltes Einkommen und wird durch das Bußgeld nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

2.

32

Gegen die Betroffene war ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer anzuordnen.

33

Dem Grunde nach richtet sich die Anordnung nach § 4 Abs. 1 BKatV, der § 25 Abs. 1 StVG konkretisiert. Durch die Verwirklichung eines Tatbestands, der lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 als Anhang zu Ziffer 11 der Anlage zur BKatV entspricht, hat die Betroffene eine grobe Pflichtverletzung begangen, hier explizit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von großem Ausmaß. Dies ist mit einem Regelfahrverbot zu sanktionieren. Umstände, die für ein Absehen von der Regelanordnung sprechen, liegen nicht vor. Aus den Äußerungen der Betroffenen waren solche Umstände nicht zu entnehmen. Insbesondere wurden keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die berufliche Existenz der Betroffenen gefährdet wäre oder anderweitige Gründe wie ein Augenblicksversagen für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen könnten. Auch die objektiven Umstände des Falles führen nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot. Dem Gericht ist die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV bekannt – das Maß des Verstoßes, der Vorsatz und die einschlägige Voreintragung sprachen aber gegen eine Anwendung der Vorschrift. Das Fehlen einer abstrakten Gefährdung kann mangels Indizien hierfür nicht angenommen werden

34

Der Höhe nach richtet sich das Fahrverbot auch hier indiziell nach lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 als Anhang zu Ziffer 11 der Anlage zur BKatV. Das Gericht hat hier nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände die Anordnung eines Fahrverbots von drei Monaten Dauer für angemessen erachtet.

35

Bezüglich des Fahrverbots war die Viermonatsfrist zu gewähren, § 25 Abs. 2a StVG.

VI.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


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(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 77 Umfang der Beweisaufnahme


(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache. (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis d

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.

(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn

1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.