Amtsgericht Konstanz Beschluss, 17. Juli 2008 - UR II 90/08

bei uns veröffentlicht am17.07.2008

Tenor

Der Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheines wird zurückgewiesen.

Gründe

 
In diesem Verfahren kann keine Beratungshilfe (BerH) bewilligt werden, da der Beratungshilfeantrag nicht vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert und unterzeichnet ist. (LG Hannover, Beschl. 09.07.1999, FamRZ 2000, 1230 f.; Beschl. 16.12.99, NdsRpfl 2000, 293)
Nach der gesetzgeberischen Konzeption setzt die Gewährung von der Beratungshilfe einen Antrag voraus, § 1 Abs. 1 BerHG. Vom zuständigen Amtsgericht wird dem Rechtsuchenden sodann auf diesen Antrag hin ein Berechtigungsschein nach § 6 BerHG ausgestellt, mit dem der Betroffene einen Rechtsanwalt seiner Wahl für die Beratungshilfe aufsuchen kann. Eine Gewährung von Beratungshilfe nach erfolgter Beratung ist gesetzlich insofern nicht vorgesehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG. Dort ist zwar vorgesehen, dass „der Antrag“ auch nachträglich gestellt werden kann, wenn sich der Rechtssuchende unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. Aus § 7 BerHG ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass damit nur die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach gewährterBeratungshilfe gegenüber dem Amtsgericht eine Vergütung gegen die Staatskasse geltend zu machen. Mit dem Begriff nachträglich ist gemeint, dass der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden kann, nachdem "der Rechtsanwalt den Rechtsuchenden auf Grund dessen Angaben Beratungshilfe gewährt hat " (vgl.BT-Druck. 8/3695, 8).
Auch die nachträgliche Antragstellung nach § 4 Abs. 2 BerHG setzt daher voraus, dass sich der Rechtssuchende unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewendet und Beratungshilfe diesem gegenüber „beantragt“ hat, was zumindest voraussetzt, dass Übereinstimmung darüber herrscht, dass die Hilfegewährung nach dem Beratungshilfegesetz erfolgen soll. Folgerichtig bestimmt auch § 7 BerHG, der den direkten Zugang zum Rechtsanwalt i. V. m. § 4 Abs. 2 BerHG ermöglicht, dass der Rechtssuchende dem Anwalt gegenüber die Angaben zu machen hat, die er sonst gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen der Antragstellung nach § 1 Beratungshilfe hätte tätigen müssen.
Gewährung von Beratungshilfe für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die vor Antragstellung (gegenüber dem Amtsgericht nach § 1 BerHG oder gegenüber den Rechtsanwalt nach § 7 BerHG) entfaltet wurden, ist daher nicht vorgesehen. Insofern setzt auch die "nachträgliche“ Gewährung von Beratungshilfe nach § 4 Abs. 2 BerHG voraus, dass die Antragstellung vor dem Zeitpunkt des Tätigwerdens liegt. Diese Frage unterliegt über § 5 BerHG den allgemeinen Vorschriften des FGG bezüglich der erforderlichen Nachweise.
Im übrigen würde auch die nach § 7 BerHG erforderliche Versicherung, wonach noch keine Beratungshilfe gewährt worden sein darf, ad absurdum geführt werden. Der Rechtssuchende müsste also gegenüber dem Rechtsanwalt, der für ihn bereits tätig geworden ist und dessen bereits erbrachte Tätigkeit er als Beratungshilfe nachträglich gewertet haben will, zugleich erklären, dass noch keine Beratungshilfe gewährt worden sei. Auch hier zeigt sich in der gesetzgeberischen Konzeption deutlich, dass Tätigkeiten vor Antragstellung nicht von der Beratungshilfe erfasst werden.
Auch eine nur teilweise Gewährung von Beratungshilfe im Falle des Tätigwerdens vor Antragstellung nach § 7 BerHG scheidet aus Gründen der Rechtsklarheit aus. Es wäre für das Amtsgericht im nachhinein nicht mehr feststellbar, wann der zeitliche Zusammenhang mit dem Beratungshilfe fall anfing und endete. Zudem würde dadurch der Tag des Antrags und damit der Tag, indem die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen müssen, frei wählbar. Auch wäre es im Rahmen des bestehenden Gebührenrechtes praktisch ausgeschlossen, einen Auftrag in verschiedene Teile aufzuteilen und für jeden Teil ein gesondertes Honorar festzusetzen.
Diese Regelung greift auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Ratsuchenden auf beschleunigte Erlangung von Beratungshilfe, wie es durch § 7 BerHG erreicht werden soll, ein. Denn der Rechtsanwalt ist ohnehin im Rahmen des Erstgespräches auch dazu verpflichtet, einen Rechtssuchenden darüber aufzuklären, dass ihm Beratungshilfe zustehen kann, zumindest dann, wenn aus den in mitgeteilten Tatsachen Anhaltspunkte dafür erfährt. § 7 BerHG machte sogar zur Voraussetzung, dass der Rechtssuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt auftritt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Anwalt glaubhaft macht. Es spricht daher auch aus praktischen Gründen nichts dagegen, zusammen z.B. mit dem niemals unterbleibenden Unterzeichnen der Vollmacht auch das entsprechende Beratungshilfeformular auszufüllen und vom Rechtssuchenden unterzeichnen zu lassen.
Dies ist allein schon aus Gründen der Überprüfbarkeit geboten, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den Fällen, in denen d. Bevollmächtigte die Vergütung nach Nr. 2100 ff. VV RVG aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten diese nicht erfolgreich gegen ihn geltend machen kann, ein Antrag über BerH konstruiert wird. (Kreppel a.a.O.; AG St. Wendel, Beschl. 23.08.2001, Rpfleger 2001, 602 f.; AG Bad Oeynhausen, (richterl.) Beschl. 19.03.2004, 2 II 36/04 (BH), 2 II 98/04 (BH), 23.04.2004, 2 II 59/04 (BH); AG Konstanz, (richterl.) Beschl. 09.02.2006, UR II 500/05) Die BerH ist subsidiär und soll keinen Auffangtatbestand dafür bieten, wenn sich der Rechtsuchende und/oder d. Bevollmächtigte(r) erst im Laufe oder nach Abschluss des Mandats Gedanken zur Begleichung der mit dem Mandat verbundenen Kosten macht.
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Wendet sich ein Rechtsuchender unmittelbar an eine(n) Bevollmächtigte(n), so haben beide zunächst zu entscheiden, ob das Mandat auf der Basis von BerH geführt werden soll oder nicht Dies setzt voraus, dass sich beide eine Meinung darüber bilden müssen, ob zum Zeitpunkt der Mandatsaufnahme die Voraussetzungen des § 1 BerHG vorliegen oder nicht. Dies setzt im Interesse klarer Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten (hierzu zählt auch die Staatskasse) weiter voraus, dass zu diesem Zeitpunkt abgeklärt wird, ob die gewünschte Tätigkeit im Rahmen der BerH stattfindet, oder ob ein Mandatsvertrag über die „regulären“ Gebühren geschlossen werden soll.
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Dies bedingt die Aufnahme eines Beratungshilfeantrages zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und eine Glaubhaftmachung, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von BerH zum Zeitpunkt des Mandatsbeginns vorgelegen haben. (AG Hannover, Beschl. 20.04.1999, NdsRpfl. 1999, 293) Die Glaubhaftmachung, dass ein Mandatsverhältnis im Rahmen der BerH geschlossen wurde, kann für das Gericht nur aus der Unterzeichnung und Datierung des nachträglichen Antrags entnommen werden, da alle Verhältnisse außerhalb des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. BerHVV) von Seiten des Gerichts einer Überprüfung nicht zugänglich sind, und das Gericht auch nicht verpflichtet ist den Sachverhalt zu ermitteln. Vielmehr müssen und können sich alle für das Verfahren relevanten Daten und Angaben nur aus dem Vordruck ergeben.
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Würde man eine Datierung und Unterzeichnung des sog. „nachträglichen“ Antrags zeitlich nach der ersten Tätigkeit d. Bevollmächtigten zulassen, so würde dies auch bedeuten, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sich auf das angegebene Datum, und nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Tätigkeit durch d. Bevollmächtigte(n) beziehen (AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11) , da das gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular keine Möglichkeit vorsieht, Angaben für die Vergangenheit zu machen.
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Das Gesetz hat auch keinen Automatismus geschaffen, nach dem Rechtsuchende mit geringerem Einkommen ausschließlich im Wege der BerH beraten werden können. Auch kann der Rechtsuchende durchaus gute Gründe dafür haben, selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG ein Mandatsverhältnis über die „regulären“ Gebührensätze begründen zu wollen. (Derleder a.a.O.)
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Das Amtsgericht Konstanz hält insofern an seiner ständigen, richterlichen Rechtsprechung fest, dass nachträglich Beratungshilfe auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich nur gewährt wird, wenn Antragstellung (nach § 7 BerHG) bereits vor Tätigwerden durch eine Unterschrift des Ratsuchenden nachgewiesen wird. Dies ist überdies in Literatur und Rechtsprechung h.M. (Kreppel, Rpfleger 1986, 86;LG Hannover, NJW -RR 2000, 1370 ; NdsRpfl 2000,293; AG Hannover NdsRpfl 1999, 293 ; LG Hannover, Beschluss vom 09.07.1999 - 2 T 1223/99 -Nds.RPfl.1999, 345; AG Konstanz Beschluss v. 20.10.2006 - UR II 231/06 LSK 2007, 020207 = BeckRS 2006, 12261- juris; UR II 131/05 ; FamRZ 2001, 558; AG Bad Kissingen, Beschluss vom 27.03.2000; Klein, JurBüro 2001,172ff; AG Minden, Urteil vom 13.12.1983, AnwBl. 1984, 516 ; AG St. Wendel, Beschl. 23.08.2001, Rpfleger 2001, 602 f.; AG Bad Oeynhausen, (richterl.) Beschl. 19.03.2004, 2 II 36/04 (BH), 2 II 98/04 (BH), 23.04.2004, 2 II 59/04 (BH); AG Konstanz, (richterl.) Beschl. 09.02.2006, UR II 500/05 ; AG Rahden 2 II 240/06 (BH), 09.11.06 und 2 II 244/06 (BH), 10.11.06 .); AG Braunschweig JurBüro 87, 609; AG Rockenhausen v. 21.06.2007 UR II a 177/07 und 27.06.07 UR II a 180/07); AG Bautzen, richterl. Beschluss vom 12.12.2006 0 UR II 0650/06; AG Tostedt richterl. Beschluss vom 28.12.2004 4 II 424/04 unter juris; AG Bitburg, richterl. Beschluss vom 12.07.2007 10 IIa 184/07; AG Tempelhof-Kreutzberg Beschlüsse vom 15.06.2007 ( Rpfleger) und 19.07.2007( Richter) 70 a II 5486/06 JurBüro 2007, 541; AG Paderborn Beschluss vom 05.04.06 AGS 2006 395 ( juris); Lissner Rpfleger 2007,448 ).
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Schließlich weist das Gerichte daraufhin, dass es auch für den Ratsuchenden und den Anwalt eigentlich unabdingbar sein müsste, vor Tätigwerden darüber Klarheit zu erlangen, ob ein Beratungshilfefall vorliegt und damit zwar nur Gebühren nach dem BerHG berechnet werden können, diese jedoch von der Staatskasse getragen werden, oder ob ein normaler Rechtsberatungs- bzw. Rechtsbesorgungsvertrag nach dem BGB zu Stande kommt.
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Der Antrag war abzulehnen
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Da der Unterschriftszeitpunkt nicht geheilt werden kann, war der Antrag ohne Zwischenverfügung abzulehnen.
II.
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Der Antragsteller darf die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen können. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Angaben haben Belege vorzuliegen. Die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat dabei im amtlichen Vordruck zu erfolgen hat, wobei die Angaben zu belegen sind. Dies bedeutet, dass der Vordruck nicht nur sorgfältig und verständlich ausgefüllt werden, sondern auch aus sich heraus verständlich sein muss. Die beigefügten „Belege“ sollen, was sich ohne weiteres aus der Bedeutung dieses Begriffs erschließt, die im Vordruck enthaltenen Angaben nicht ersetzen, sondern "belegen" und ihre Überprüfung ermöglichen. (OLG Frankfurt, Beschl. 26.08.1996, FamRZ 1997, 682) Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Das AG Konstanz lässt sich hierzu die Kontoauszüge der letzten 2-3 Monate, die Einkommensnachweise sowie einen gültigen Mietvertrag vorlegen. Dieser ist notwendig, da z.B. nicht alle Nebenkosten bei der BerH/PKH abzugsfähig sind. Zudem ist zu prüfen, wieviele Personen im Mietvertrag stehen ( ggf. kopfteilige Aufteilung der Mietkosten) . Einkommensnachweise ( des Astellers sowie der weiteren Familienangehörigen ) fehlen ganz.
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Weiter fehlen Angaben zu Sparguthaben , Schonvermögen etc. Unter „Bankguthaben“ wurde im Vordruck versichert, dass ein solches nicht zur Verfügung stünde. Es ist schwerlich anzunehmen, dass der Antragsteller als Selbständiger über kein (Firmen-) Konto verfügt. Zum Einkommen zählen Geld oder Sachleistungen ( = Geldeswert ) unabhängig davon, woher sie stammen, ob sie pfändbar oder zu versteuern sind. Hierunter fallen auch freiwillige regelmäßige Zahlungen Dritter (z.B. des Lebensgefährten) egal, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht oder nicht. Weiter zählen zum Einkommen auch Wertvorteile, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, sonstige Sozialleistungen, Kindergeld, Wohngeld, BAFÖG , Steuerrückerstattungen (OLG Bremen FamRZ 1998,1180.) , Abfindungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196) etc.. Sonderzahlungen wie Urlaubs - und Weihnachtsgeld, sind auf den Monat umzulegen und ebenfalls zu berücksichtigen. Neben den Einkünften ist das bereits vorhandene Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den sogenannten Schonbetrag (§ 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, § 90 SGB XII zählt hier abschließend auf; Geldbeträge bis 2600,- Euro gelten als Schonbetrag; 1600 Euro nach dem LSG Sachsen FamRZ 2007, 156.) übersteigt. Ersparte Mittel sind einzusetzen, da sonst jeder Sparer den Einsatz seiner Mittel mit dem Hinweis auf die künftige Alterssicherung verweigern könnte. Eine Einsetzung des Vermögens ist auch erforderlich, da Beratungshilfe eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege ist (AG Pforzheim FamRZ 2005, 467 f.) und den Zugang zu der außergerichtlichen anwaltlichen Hilfe erleichtern soll, die jedoch nicht zur Aufgabe hat, begüterten Parteien den ungeschmälerten Erhalt ihres Vermögens zu ermöglichen. (OLG Frankfurt/M FamRZ 2005, 466.) Sparguthaben oberhalb des Schonvermögens ist selbst dann einzusetzen, wenn z.B. wegen einer vorzeitigen Kündigung ein Zinsverlust eintritt. (OLG Celle FamRZ 2005, 992.)
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Angaben zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit fehlen ganz. Dieses kann durch die Vorlage einer Einnahmenüberschussrechnung für das Vorjahr nachgewiesen werden. (BGH JurBüro 1993, 105.)
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Insoweit kann eine Überprüfung anhand der dürftigen Belege nicht erfolgen. Was Werbungskosten betrifft sind diese ebenfalls nachzuweisen. Bei Geltendmachung können diese jedoch dann nicht mehr im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleiches geltend gemacht werden.
III.
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Bei nachträglicher Antragsteller trägt der Rechtsanwalt das Kostenrisiko. Auf das Gebührenrisiko des Rechtsanwaltes wird vielerorts hingewiesen. (Bt-Drs. 8/3695 zu § 7; AG Witzenhausen Rpfleger 1989, 290; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 7 Rn 4; Feuerich/Braun, BRAO , 4.Auflage zu § 49a Rn.11f; Klinge § 7 Rn.2; Mümmler in Anm. zu JurBüro 1987, 609; OLG Hamm JurBüro 1984, 1746; LG Paderborn 5 T 92/86; AG Bamberg JurBüro 1982, 71; Schaich AnwBl 1981, 3; Krahmer ZfSH 1980, 300; Nöcker Rpfleger 1981, 3; Finger MDR 1982, 361; Klein JurBüro 2001, 172; Eckert FamRZ 2001, 536.) Tritt der Rechtsanwalt damit in eine Vorwegleistung, so tut er dies auf sein eigenes Risiko und hat insoweit kein Vertrauensschutz auf eine gerichtliche Bewilligung.
IV.
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Für den Antrag des RA auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung besteht Formularzwang. Aufgrund der Ermächtigung in § 11 ( ehem. § 13 ) BerHG hat der Bundesjustizminister einen entsprechenden Vordruck eingeführt und dessen Verwendung vorgeschrieben, vgl. BeratungshilfevordruckVO vom 17.12.94 (BGBl. I S. 3839), geändert durch Art. 6 G vom 13.12.2001 (BGBl. I S 3574). Das entsprechende Formular wurde nicht verwendet.
V.
24 
Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem Beratungshilfegesetz ist, dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen. (AG Saarbrücken  AnwBl 1994,146; Schoreit/Dehn, BerHG, 8.Aufl., § 1 Rn. 11.) Beratungshilfe soll dazu dienen, wirtschaftlich hilfebedürftigen Rechtsuchenden anwaltliche Beratung zu ermöglichen, sofern es sich um Probleme handelt, bei denen juristischer Rat unumgänglich ist. Sinn und Zweck ist es jedoch nicht, auf Kosten der Staatskasse dem Antragsteller jegliche Arbeit - noch dazu zumutbare- abzunehmen oder gar der vermögenslosen Partei eine eigene Rechtsabteilung zur Seite zu stellen. Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein nicht Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftiger Weise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde. (Nöcker Rpfleger 1981,2ff.)
25 
Beratungshilfe dient nicht dazu, Fallgestaltungen des Geschäftslebens zu lösen. Zwar kann auch juristischen Personen grundsätzlich Beratungshilfe bewilligt werden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein selbständiger Unternehmer seine Rechtsprobleme über die sozialrechtlichen Bestimmungen der Beratungshilfe auf Kosten der Allgemeinheit löst. Hier ist ein Vergleich zu einem Unternehmer zu ziehen, der nicht in den Genuss der Beratungshilfe kommen würde. Da der rechtliche Aspekt grundsätzlicher Art beim Betrieb eines Unternehmens ist, sind solche damit einhergehenden Fragen keine, welche über die Beratungshilfe liquidiert werden können. Insoweit ist die Inanspruchnahme auch als mutwillig einzustufen. Daneben ist unklar, welche Eigenbemühungen die Partei zunächst selbst unternommen hat. Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ohne vorherige Eigeninitiative gilt ebenfalls als mutwillig.
VI.
26 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dürfen keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Denn generell soll die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen (BR-Drucks. 404/79, S.14).
27 
Aufgrund der Subsidiarität der Beratungshilfe gegenüber anderen zumutbaren Auskunftsmöglichkeiten kann der Rechtsuchende im Einzelfall nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG auch auf die Beratung durch andere Stellen verwiesen werden, wie z.B. Sozialverwaltung mit den familien- und sozialrechtlichen Informationsstellen, Arbeitsagentur, Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen, Amt für Ausbildungsförderung, Ausländerbehörde, Beratungszentren für Flüchtlinge, Notariat, Caritas, Diakonie, Deutscher Kinderschutzbund, amtlich bestellte Betreuer, Leitungen von Pflege- und Übergangsheimen, Beratungsstellen der gesetzlichen Krankenkassen, Berufs- und Interessenvertretungen u. a..
28 
Auf das Vorhandensein von solch anderweitigen Hilfsmöglichkeiten auf diesem Gebiet müßte im Zweifelsfalle näher eingegangen werden.
29 
Bei diesem Sachverhalt hätte beispielsweise auf jeden Fall auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der kostenlosen Rechtsberatung durch den Anwaltsverein bestanden. Hierbei bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, dass Beratungshilfe nicht gewährt wird, sofern anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Da aber die kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte beim Amtsgericht Konstanz (jeden 1. Mittwoch im Monat) eine andere Möglichkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellt, ist diese grundsätzlich der Beratungshilfe vorzuziehen. (AG Waldshut-Tiengen, AGS 1999, 189.)
30 
Es ist nicht nachvollziehbar wieso der Antragsteller - nach Schriftsatz vom 09.06.2008 hat die Partei die wesentlichen Feststellungen selbst getroffen - ein entsprechendes Schreiben nicht selbst aufgesetzt hat. Da er Einzelunternehmer ist und sein Geschäft führt, fällt dies insoweit nach der getroffenen Feststellung in seinen originären Zuständigkeitsbereich.
31 
Abgesehen davon ist in Wettbewerbs- und markenrechtlichen Verfahren die Inanspruchnahme von Beratungshilfe an sich fraglich.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 17. Juli 2008 - UR II 90/08 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


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Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 1 Voraussetzungen


(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein


(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 4 Verfahren


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 5 Anwendbare Vorschriften


Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 d

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 7 Rechtsbehelf


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

Referenzen

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.