Amtsgericht Köln Beschluss, 14. Okt. 2014 - 288 M 965/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher E mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Da der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte der Obergerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis an die Gläubigerin. Außerdem ordnete er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, weil eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen. Die Anordnung mit den gemäß § 882d Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Belehrungen stellte der Obergerichtsvollzieher dem Schuldner per Post zu. Hierfür stellte er der Gläubigerin das Entgelt für die Zustellung mit Zustellungsurkunde 701 KV-GvKostG in Höhe von 3,45 € in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 26.06.2014. Sie ist der Ansicht, diese Kosten nicht tragen zu müssen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich um eine Zustellung von Amts wegen. Die Eintragungsanordnung diene nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs.
4Das Gericht hat Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers E (Bl. 5 der Akte), sowie der an dem Verfahren beteiligen Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Köln (Bl. 7 ff. der Akte) eingeholt.
5II.
6Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers E ist nicht zu beanstanden. Er hat mit Recht der Gläubigerin die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung per Post in Rechnung gestellt.
7Das erkennende Gericht schließt sich dem Amtsgericht Solingen (Beschluss vom 13.05.2014 – 7 M 1132/14) an.
8Gemäß § 882c Nr. 2 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Vermögensverzeichnis an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Vermögensauskunft zugeleitet wurde.
9Damit hat eine Eintragungsanordnung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn der mittellose Schuldner – wie hier – innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, gemäß § 802d ZPO auch nicht zu erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und dem Gläubiger deshalb ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zugeleitet wird.
10Die Eintragungsanordnung ist gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll über die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufgenommen wird. Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung der Eintragungsanordnung entweder persönlich oder durch ein Postunternehmen bewirken. Im Falle einer postalischen Zustellung – wie hier – sind die tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen, KV 701 GvKostG. Dieser Auslagentatbestand „Entgelte für Zustellung mit Zustellungsurkunde“ differenziert nicht danach, ob der Obergerichtsvollzieher eine Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vornimmt.
11Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (so Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882c Rn. 6) oder von Amts wegen durchzuführen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zustellung der Eintragungsanordnung noch ein Akt der Zwangsvollstreckung ist oder Verwaltungshandeln darstellt. Denn an der Notwendigkeit einer Zustellung der Eintragungsanordnung besteht im vorliegend zu beurteilenden Verfahren angesichts der klaren Regelung in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO kein Zweifel.
12Unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen erfolgt, hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen. Es handelt sich um Kosten des Verfahrens, die der Gläubiger durch seinen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft veranlasst hat. Die Eintragsanordnung und deren Zustellung sind zwingende Folge dieses Antrags.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
14Gemäß §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen zugelassen.
15Der Streitwert wird auf 3,45 € festgesetzt.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
18Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
19Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.