Amtsgericht Köln Urteil, 23. Mai 2016 - 266 C 30/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 426,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 36,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
- Ohne Tatbestand, §§ 313a, 495a ZPO -
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe.
5Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen.
6Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 14.10.2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet.
7Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke- Auto- Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke- Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials allein im Jahr 2012 Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 5064 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt, die zu keinen abweichenden Ergebnissen führten. Für die Vorjahre gilt ähnliches. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften in Hinblick hierauf sehr gering sein.
8Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
9Dass dem Kläger in der konkreten Situation ein günstiger Tarif zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Für einen solchen Umstand, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, ist die Beklagte beweispflichtig (BGH, Urteil vom 2.2.2010, Az: VI ZR 139/08). Hierbei kann nicht vorausgesetzt werden, dass Erkundigen von Kunden zuvor über Internet oder Telefon eingeholt werden. Gerade auf ältere Generationen, die mit dem Internet nicht vertraut sind und persönliche Gespräche vorziehen könnten, dürfte dies nicht zutreffen. Zudem liegt es gerade in einer Unfallsituation nicht nahe, dass ein Geschädigter noch am Unfallort oder in der Werkstatt über Internet oder Telefon Marktforschungen anstellt.
10Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer- Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht ebenfalls nicht aus. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH jüngst erneut bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Es liegt auch nicht schon ein solcher Mangel darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08). Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer- Studie.
11Das Fraunhofer Institut hat im Jahr 2010 mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falles wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis, die 88% der Daten ausmachte, umfasste 1602 Anmietstationen, die auf nur sechs verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen 58% auf diese sechs Anbieter. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei Anbietern häufig Mehrfachbefragungen erfolgen, die in die Studie eingehen, was eine Repräsentativität der Umfrageergebnisse nicht gerade erhöht. Außerdem ist die Haftungsreduzierung, die als typisch bezeichnet wird, mit einer deutlich höheren Selbstbeteiligung von € 750,00 und € 950,00 angesetzt als bei Schwacke, ohne dass Kosten für eine weitere Herabsetzung der Selbstbeteiligung genannt sind. Nebenkosten sind nicht erfasst. Für die Folgejahre gilt ähnliches.
12Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.
13Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist.
14Das Gericht sieht auch nicht den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an, der nunmehr vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2012, Az: 15 U 212/12) zugrunde gelegt wird (so auch LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des OLG Kölns gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Wie bereits oben dargelegt übernimmt Schwacke die Antworten aus den versendeten Fragebögen nicht blind, sondern führt in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke-Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die der Fraunhofer-Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht belegt, dass die sinkenden Preise der Fraunhofer-Liste zutreffend sein sollen; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise für die Anschaffung von Fahrzeugen steigen, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausgeht (Meldung der dts- Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur.
15Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteilen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist.
16Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel ausweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erhebliche größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen.
17Auch die vorgelegten Angebote der Firmen T. und F. führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Angebot der Firma T. betrifft schon einen anderen Zeitraum als den, für den die Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass diese auch für den betroffenen Zeitraum in 2013 gültig gewesen wären, wurde in keiner Weise näher ausgeführt oder durch Belege gestützt. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Ferien, Messe etc.) erheblich voneinander abweichen können. Darüber hinaus ist aus dem Angebot nicht ersichtlich, für welche Stadt es gilt. Allein deswegen ist es nicht mit den streitgegenständlichen Mietwagenpreisen vergleichbar.
18Darüber hinaus handelt es sich um ein Internetangebot. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Darüber hinaus ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az: 5 S 111/09).
19Aber auch das Angebot der Firma F. ist nicht geeignet, die Angemessenheit der vorliegenden Mietwagenkosten zu erschüttern. Auch wenn der Anmietzeitraum dort identisch ist mit dem tatsächlichen Anmietzeitraum, muss sich der Geschädigte nicht auf dieses Angebot verweisen lassen. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob es sich um Preise handelt, die nur online verfügbar gewesen wären und unter welchen Bedingungen die Anmietung zu diesem Tarif hätte erfolgen können. Selbst wenn jedoch ein Fahrzeug in einer vergleichbaren Situation bei der Firma F. damals zu dem angegebenen Preis verfügbar gewesen wäre, handelt es sich um einen einzelnen Anbieter, welcher die Schwackeliste nicht zu erschüttern vermag. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, durch aufwändige Recherche das günstigste Angebot in Erfahrung zu bringen und dort das Fahrzeug anzumieten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dieses Angebot bekannt war oder er es hätte kennen müssen. Aus dem Angebot eines einzelnen Unternehmens kann nicht gefolgert werden, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebliche Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke- Mietpreisspiegels und es dem Geschädigten problemlos möglich gewesen wäre, ein Fahrzeug zu diesem Preis anzumieten.
20Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Der BGH hat nur eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag gefordert; er hat jedoch kein Ergebnis dieser Auseinandersetzung vorgegeben. Die von der Beklagten eingereichten Anfragen sind aus den genannten Gründen nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.
21Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Unfalljahr, also die des Jahres 2013. Anzusetzen ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Moduswert bzw., wenn der wie hier nicht vorliegt, das arithmetische Mittel. Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Tagespauschale, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach §287 ZPO ist abzustellen auf den Anmietort (PLZ-Gebiet ersten drei Ziffern) und auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittelwertes. Bei der Schätzung sind nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass die Anmietdauer im Vorhinein nicht feststeht. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Reduzierungen stets nur dann gewährt werden, wenn die Anmietdauer vorher festgelegt wurde.
22Es ergibt sich folgende Abrechnung:
231 x Wochenpauschale zu 629,50 €
242 x Tagespauschale zu je 123,50 € 247,00 €
25Gesamt 876,50 €
26Da der Geschädigte ein gruppenniedrigeres Fahrzeug anmietete ist kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.
27Es besteht außerdem ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs, die in der an den Geschädigten adressierten Rechnung aufgeführt sind. Die Abholung ist auch bereits in dem von der Geschädigten unterzeichneten Mietvertrag enthalten. Ferner hat die Klägerin konkret zu Zustellung und Abholung vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zustellung und Abholung nicht erfolgt wären, bestehen nicht. Wie die Geschädigte sonst zu dem Mietfahrzeug hätte gelangen sollen bzw. weshalb sie nicht auf eine Zustellung und Abholung angewiesen gewesen sein sollte, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Es ergibt sich laut Schwacke ein Ersatzanspruch von jeweils € 23,00, insgesamt € 46,00.
28Weiterhin sieht das Gericht die Kosten für die Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 0 Euro in Höhe von € 199,26 (9 x € 22,14) gemäß Schwacke als ersatzfähig an. Kaskokosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (OLG Köln, Urteil vom 30.7. 2013, Az: 15 U 212/12). Dies ist der Fall, da das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Fahrzeug als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen ist (OLG Köln, a.a.O.). Der Geschädigte muss es grundsätzlich nicht hinnehmen, für den Schadensfall mit einer eingepreisten Selbstbeteiligung von € 500,00 belastet zu werden (LG Köln, Urteil vom 7.1.2014, Az: 11 S 191/13). Dies gilt insbesondere hier, da der Geschädigte für das verunfallte Fahrzeug unbestritten eine niedrigere Selbstbeteiligung vereinbart hatte. Der Geschädigte verstößt dabei nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, auch wenn zur weiteren Absenkung des Selbstbehalts nicht unwesentliche Summen aufgewendet werden, die teilweise über dem vereinbarten Selbstbehalt liegen. Denn ebenso wie die Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung mit der Dauer der Anmietung ansteigen steigt auch die Gefahr, mit dem Mietfahrzeug einen Unfall zu erleiden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte mehrere Unfälle erleiden könnte, bei denen die Selbstbeteiligung mehrfach anfallen würde. Der Geschädigte muss sich nicht selbst mit Kosten belasten oder der Gefahr einer eigenen Kostenerstattung aussetzen, um die Kosten für den Schädiger geringer zu halten (LG Köln, Urteil vom 20.05.2014, 11 S 336/13). Dass eine Haftungsreduzierung in dieser Höhe vereinbart wurde, ist an der Rechnung zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass etwas aufgeführt ist, das nicht vereinbart wurde, liegen nicht vor.
29Ferner sind dem Geschädigten Kosten für Winterreifen zu erstatten. Das einfache Bestreiten der Beklagten, dass Winterreifen an dem Mietfahrzeug angebracht waren, ist angesichts dessen, dass diese in der Rechnung aufgeführt sind, und angesichts des Umstands, dass die Anmietung im März erfolgte und die Klägerin hierzu auch näher vorgetragen hat, unbeachtlich. Anhaltspunkte dafür, dass in der Rechnung falsche Positionen aufgeführt sind, bestehen nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Jahreszeit der Anmietung. Ferner hat die Klägerin eine Anschaffungsrechnung diesbezüglich vorgelegt. Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshof vom 5.3.2013, Az: VI ZR 245/11, sieht das erkennende Gericht Kosten für Winterreifen als erstattungsfähig an (so auch OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12). Da diese bzw. zwei Reifensätze nicht zur Erstausstattung gehören, muss der Vermieter Zusatzkosten für den Kauf und außerdem für die Lagerung aufwenden, die in den in Rechnung gestellten Kosten für die Mieter ihren Niederschlag finden. Es ergeben sich Kosten von € 10,00 pro Tag, insgesamt € 90,00.
30Schließlich sind die Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von € 12,00 pro Tag, das Navigationsgerät in Höhe von € 9,56 pro Tag, die Winterreifen in Höhe von 10,00 Euro pro Tag und das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs zu je 23,00 Euro ersatzfähig. Zu diesen Zusatzleistungen hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, auch ergeben sich die Vereinbarungen aus der von der Geschädigten unterzeichneten Zahlungsanweisung. Die vorgelegte Abtretungs- und Zahlungsvereinbarung durchaus geeignet, die entsprechenden Vereinbarungen zu substantiieren. Aus dieser Vereinbarung lässt sich deutlich erkennen, dass zwischen den Parteien folgende Zusatzvereinbarungen getroffen worden sind: VK SB O, Navi, 2. Fahrer, Zustellen und Abholen. Dies ist jeweils durch einen Strich über der entsprechenden Position gekennzeichnet worden. Diese Vereinbarung ist von dem Geschädigten unterzeichnet worden. Darüber hinaus ist die entsprechende Rechnung, die ebenfalls die oben genannten Zusatzleistungen enthält, an den Geschädigten adressiert und geschickt worden, ohne dass dieser die Fehlerhaftigkeit der aufgeführten Positionen moniert hätte. Demnach hat das Gericht keinerlei Anlass, an einer entsprechenden Vereinbarung zu zweifeln.
31Auf den Gesamtanspruch von 1.403,82 € (Normaltarif 876,50 €, Haftungsreduzierung 199,26, Zustellung/Abholung 46,00 €, Zusatzfahrer 108,00 €, Winterreifen 90,00 €, Navigationssystem 84,06 €) hat die Beklagte 525,00 € gezahlt. Es verbleibt ein maximal zu erstattender Betrag von 878,82 €. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 426,82 € ist daher voll erstattungsfähig.
32Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286ff BGB.
33Streitwert: € 426,82
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
361. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
372. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke -Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen , so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
- 4
- 1. Zur Revision der Beklagten:
- 5
- Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
- 7
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
- 8
- b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken , weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilo- meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
- 9
- c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
- 10
- d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des SchwackeMietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
- 11
- 2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
- 12
- a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
- 13
- b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt , die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 24.06.2008 - 16a C 295/07 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 S 312/08 (34) -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
- 2
- Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838,60 € in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 €.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162,38 € zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifs" für acht Anmiettage auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Klägerin in der konkreten Situation die Anmietung eines Pkw zum "Normaltarif" ohne weiteres möglich gewesen sei.
- 5
- Hierfür habe der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zwar trage die Klägerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen sei. Diesem Be- weisangebot habe aber nicht nachgegangen werden müssen. Es sei nämlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der übliche "Normaltarif" angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten auch keine dezidierten Behauptungen dazuaufgestellt, wie sich die für ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten.
- 6
- Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass die von der Streithelferin gefertigte Übersicht einen repräsentativen Überblick über das örtliche Mietwagenpreisniveau ermöglichte. Letztlich könne die Erkennbarkeit des überhöhten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Geschädigter ohne Kenntnisse betreffend das übliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ungünstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat.
- 8
- A. Revision der Klägerin und der Streithelferin:
- 9
- 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
- 10
- Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
- 11
- Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum "Normaltarif" hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
- 13
- 3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt , ob der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.
- 14
- a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.
- 15
- b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe "hierfür" darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).
- 17
- bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig , dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
- 18
- Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche "Normaltarif" angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin "dezidierte Behauptungen" dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.
- 19
- 4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 20
- a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt , wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPRVerkR 13/2009 Anm. 5 E).
- 21
- Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.
- 22
- b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des "Normaltarifs" im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.
- 23
- B. Anschlussrevision der Beklagten:
- 24
- Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
- 25
- 1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).
- 26
- 2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken , dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
- 27
- a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.
- 28
- b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
- 29
- aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zwei- fel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 30
- bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.
- 31
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2006 - 115 C 7746/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 S 237/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke -Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen , so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
- 4
- 1. Zur Revision der Beklagten:
- 5
- Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
- 7
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "SchwackeMietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie - VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
- 8
- b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken , weil die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilo- meter und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht "eindeutig" behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
- 9
- c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
- 10
- d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des SchwackeMietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
- 11
- 2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
- 12
- a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
- 13
- b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt , die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 24.06.2008 - 16a C 295/07 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.11.2009 - 4 S 312/08 (34) -
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird auf ihre Berufung das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2012 – 261 C 78/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 689,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240,00 € seit dem 13.03.2011, aus 269,48 € seit dem 19.07.2011, aus 40,00 € seit dem 17.03.2010 und aus 140,00 € seit dem 17.05.2011 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 11 Prozent und die Beklagte 89 Prozent; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43 Prozent und die Beklagte 57 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –
1
Entscheidungsgründe:
2Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
3Das Amtsgericht hat in fünf Schadensfällen der Klägerin gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten in Höhe von 3.274,38 € nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr Zahlung weiterer 1205,28 € begehrt und sich gegen der Aberkennung der Winterreifen und des pauschalen Aufschlags von 20 Prozent wehrt. Zum Aufschlag von 20 Prozent habe die Klägerin die unfallspezifischen Mehrleistungen im Einzelnen vorgetragen. Außerdem seien die Anmietungen zeitnah zum Unfall gewesen, und zwar im Fall 2 (U) ein Tag nach dem Unfall, im Fall 3 (T) am Unfalltag und im Fall 5 (G) ein Tag nach dem Unfall. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.
5Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat sich auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung berufen.
6Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
7Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, auf Ersatz der Winterreifen in den Fällen 2. (U) 240,00 €; in dem Fall 4. (W) 40,00 € und im Fall 5, (G) 140,00 € also insgesamt in Höhe von 420,00 €. Fehlerhaft hat das Amtsgericht die Kosten für Winterreifen in diesen Fällen als nicht erstattungsfähig angesehen.
8Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während teilweise eine vergütungspflichtige Nebenleistung verneint wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 -; LG Dortmund, Urteil vom 19.07.2010 – 21 O 489/08; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2010 – 9 S 442/09 - sämtlich zitiert nach Juris), ist eine solche von anderen Gerichten bejaht worden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 – zitiert nach Juris; OLG Stuttgart NZV 2011, 556; OLG Köln NZV 2011, 450; OLG Celle MDR 2012, 760). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an wie jetzt auch ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – zitiert nach Juris.
9Dass Winterreifen zu den konkreten Anmietzeiten zur erforderlichen Ausstattung der Fahrzeuge gehören, um deren Verkehrssicherheit sicherzustellen und dass deshalb die Klägerin verpflichtet war und ist, ihren Mietern das Ersatzfahrzeug ausgestattet mit Winterreifen zu überlassen, bedeutet nicht, dass der Vermieter für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (vgl. BGH a.a.O.). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Entsprechend legen Mietwagenfirmen die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen grundsätzlich auf die Mieter um, so dass regelmäßig ein Aufschlag hierfür berechnet wird und folglich von den Mietern auch gezahlt werden muss. Im Übrigen kommt es gemäß § 249 BGB auch nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten im Sinne von § 249 BGB (vgl. LG Köln, Urteil vom 06.09.2011 – 11 S 293/10 -).
10Weiterhin ist die Berufung insoweit begründet, dass die Klägerin gegen die Beklagte im Schadensfall 3. (Fall T) einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verlangen kann. Dies ist ein Betrag von 269,48 €, während in den Schadensfällen 2. und 5. das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen versagt hat. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – entfällt - trotz ansonsten vorliegender unfallbedingter Mehraufwendungen – der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei einer Anmietung ein Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann, wenn es dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wobei es dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten obliegt, darzulegen, dass sich die konkrete Anmietsituation als Notsituation darstellte (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Vortrag fehlt in den Schadensfällen 2. und 5., in denen die Anmietung jeweils ein Tag nach dem Unfallgeschehen erfolgte.
11Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent im Schadensfall 3. (Fall T), wo sich der Unfall in Aachen ereignete und der Geschädigte vier Stunden nach dem Unfall den Pkw bei der Klägerin angemietet hat. Insoweit hat die Klägerin konkret eine Eilbedürftigkeit für den Geschädigten vorgetragen, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, so dass dies unstreitig ist. In diesem Fall hat die Klägerin gegen die Beklagte insoweit noch einen Anspruch in Höhe von 269,48 €.
12Nach alledem steht der Klägerin insgesamt gegen die Beklagte noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 689,48 € zu.
13Auch die Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Automietpreisspiegel Schwacke-Liste grundsätzlich als ein zulässige Schätzungsgrundlage angesehen hat.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO).
16Berufungsstreitwert: 1.205,28 Euro.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Beklagte) aus übergegangenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 21. Februar 2005 bis 9. März 2005 bei der Klägerin einen Pkw Mercedes Benz E 320. Auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten 2.720 € netto zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.084,48 €. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Zahlung weiterer 1.558,87 €. Sie macht geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen einen weiteren Betrag in Höhe von 950,39 € zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 803,84 € zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren , soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, erstattungsfähig seien nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich habe halten dürfen. Allerdings sei der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Wagen anzumieten. In Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO zustehenden tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsgericht die für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten auf den Betrag geschätzt, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif entspricht. Unstreitig sei der von der Geschädigten angemietete Wagen der Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels zuzuordnen. Eine im Einzelfall vorhandene und von Fall zu Fall variierende Sonderausstattung des beschädigten Fahrzeugs könne keine Berücksichtigung finden, soweit das geschädigte Fahrzeug nicht aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fahr- zeugklasse zuzuordnen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich ihrer Mietwagenrechnung vom 10. März 2005 habe die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Die Klägerin könne auch keine Zusatzkosten für einen Zweitfahrer geltend machen. Denn derartige Kosten seien ausweislich des Mietvertrags vom 21. Februar 2005 nicht vereinbart worden. Sie seien auch in der Mietwagenrechnung nicht aufgeführt. Abgesehen davon habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug tatsächlich von einem weiteren Fahrer genutzt worden sei.
II.
- 4
- 1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: Senatsurteile vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7; vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 11; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, z.V.b. Rn. 3; BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16) entnehmen.
- 5
- 2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 6
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7, jeweils mwN).
- 7
- b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung insbesondere keine fehlerhaften rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt.
- 8
- aa) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549). Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377,383; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10). Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
- 9
- bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den Umständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht.
- 10
- (1) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde gelegt hat. Dies lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Einordnung sowohl des geschädigten als auch des angemieteten Fahrzeugs in Fahrzeugklasse 8.
- 11
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Sonderausstattung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen hat, den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale finden sich weder in der Rechnung noch im Mietvertrag vom 21. Februar 2005. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abgegolten angesehen hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Das Berufungsgericht hat insofern die Grenzen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten.
- 12
- (3) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer außer Betracht gelassen hat. Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer sind weder im Mietvertrag vereinbart noch in Rechnung gestellt worden. Der Mietvertrag , in dem der Fahrer namentlich genannt ist, sieht die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht vor. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach die Mietvertragsparteien die Nutzung des Fahrzeugs durch einen weiteren Fahrer abweichend von der Vertragsurkunde vereinbart haben. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch keines Hinweises durch das Berufungsgericht, dass es den Inhalt der zwischen der Klägerin und der Geschädigten zustande gekommenen Vereinbarung auf der Grundlage des schriftlichen Mietvertrags und unter Berücksichtigung der Mietwagenrechnung bestimmen würde.
- 13
- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 C 206/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2010 - 9 S 469/08 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
- 2
- Die Geschädigten mieteten jeweils bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Diese ließ sich bei der Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Schädiger und das Versicherungsunternehmen sicherungshalber abtreten. Die Verkehrsunfälle und die Abtretungen datieren zwischen Dezember 2007 und Mai 2009. In zwei Schadensfällen ereignete sich der Verkehrsunfall vor dem 1. Juli 2008, wobei die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden.
- 3
- Die Beklagte erstattete die geltend gemachten Mietwagenkosten nur zum Teil. Die Klägerin macht die auf die erteilten Rechnungen verbleibenden Restbeträge geltend, der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste 2007 ergeben, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten (für Winterreifen , Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko-Schutz, Navigationssysteme , Anhängerkupplungen usw.) sowie um einen pauschalen Zuschlag von 20 % für ein Unfallersatzwagen-Geschäft. Dem geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 8.322,35 € hat das Landgericht hinsichtlich eines Teilbetrags von 5.547,29 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe weiterer 1.367,40 € zugesprochen; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihr Begehren auf vollständige Verurteilung beziehungsweise Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NZV 2011, 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die erfolgte Ab- tretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Trete der Sicherungsfall ein - wie hier durch Weigerung der Mieter, die von der Beklagten nicht bezahlten Mietkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen -, dann bilde die Verwertung der Sicherheit ein eigenes Geschäft der Klägerin, so dass es schon an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG fehle. Jedenfalls aber stelle sich die Tätigkeit der Klägerin als erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar.
- 5
- Hinsichtlich der Schadenshöhe bestünden gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine generellen Bedenken. Die Beklagte habe auch keine konkreten Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die von ihr vorgelegten Internet-Angebote ließen mangels genauer Angaben zu den zugrunde gelegten Fahrzeugtypen keinen Vergleich mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste zu. Zudem ließen sich den Angeboten nicht die Kosten für Zusatzleistungen entnehmen.
- 6
- Die Klägerin könne entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900 € ersetzt verlangen. Über die vom Landgericht anerkannten zwei Fälle hinaus stünden ihr auch in drei weiteren Fällen pauschale Zuschläge in Höhe von 20 % zu den Normaltarifen wegen einer Anmietung in einer Not- und Eilsituation zu. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 1.367,40 €. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten hätten keinen Erfolg.
II.
- 7
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 8
- 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin allerdings aktivlegitimiert , weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.
- 9
- a) Die Abtretungen sind in allen Fällen nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen, weil die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.
- 10
- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
- 11
- aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam , weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt.
- 12
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (vgl. BR-Drucks. 623/06, S. 105 = BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 18; Grunewald in Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 4 Rn. 2, 17; Krenzler/Teubel, RDG, 2010, § 4 Rn. 24; Unseld/Degen, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 9 f.). Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht. Die maßgebliche Rechtsdienstleistung, nämlich die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung, entspricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15, 17; Otting SVR 2011, 8, 12).
- 13
- 2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben teilweise Erfolg.
- 14
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 6).
- 15
- b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli- chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.
- 16
- Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, aaO Rn. 10).
- 17
- c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin beanstandete Beurteilung des Berufungsgerichts, die in drei Fällen vereinbarte flexible Vertragsgestaltung, also die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden, rechtfertige nicht die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine flexible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsgeschäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters, weil ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug weitervermietet werden könne, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
- 18
- d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, eine fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten komme als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs nicht in Betracht , weil die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten als gleichwertiges Sicherungsmittel anzusehen sei. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kommt es für die Zubilligung eines Aufschlags zum Normaltarif wegen der Erforderlichkeit eines sogenannten Unfallersatztarifs nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwertiges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Wie unter b) ausgeführt, ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs vielmehr darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7).
- 19
- Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es durfte indes die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor nach den vorstehenden Ausführungen nicht schon wegen der - das Sicherungsinteresse des Autovermieters betreffenden - Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten unberücksichtigt lassen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8).
- 20
- 3. Auch die Revisionsangriffe der Beklagten haben teilweise Erfolg.
- 21
- a) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler Zuschlag zum Normaltarif sei nicht ersatzfähig, weil das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum Normaltarif "ohne weiteres" möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 10).
- 22
- b) Zutreffend beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht in den Fällen 9, 12 und 17, in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte, aufgrund einer Eil- oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11). Eine solche Eiloder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, aaO Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 16). Eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil- oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände, für die nichts festgestellt ist, als rechtsfehlerhaft. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass sich die konkrete Anmietsituation für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe.
- 23
- c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet.
- 24
- Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren.
- 25
- Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zusatzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rechnung stellen. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.
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- d) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtli- chen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete ergleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg , VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2011 - 26 O 359/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 -
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird auf ihre Berufung das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2012 – 261 C 78/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 689,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240,00 € seit dem 13.03.2011, aus 269,48 € seit dem 19.07.2011, aus 40,00 € seit dem 17.03.2010 und aus 140,00 € seit dem 17.05.2011 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 11 Prozent und die Beklagte 89 Prozent; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43 Prozent und die Beklagte 57 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –
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Entscheidungsgründe:
2Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
3Das Amtsgericht hat in fünf Schadensfällen der Klägerin gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten in Höhe von 3.274,38 € nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr Zahlung weiterer 1205,28 € begehrt und sich gegen der Aberkennung der Winterreifen und des pauschalen Aufschlags von 20 Prozent wehrt. Zum Aufschlag von 20 Prozent habe die Klägerin die unfallspezifischen Mehrleistungen im Einzelnen vorgetragen. Außerdem seien die Anmietungen zeitnah zum Unfall gewesen, und zwar im Fall 2 (U) ein Tag nach dem Unfall, im Fall 3 (T) am Unfalltag und im Fall 5 (G) ein Tag nach dem Unfall. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.
5Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat sich auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung berufen.
6Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
7Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, auf Ersatz der Winterreifen in den Fällen 2. (U) 240,00 €; in dem Fall 4. (W) 40,00 € und im Fall 5, (G) 140,00 € also insgesamt in Höhe von 420,00 €. Fehlerhaft hat das Amtsgericht die Kosten für Winterreifen in diesen Fällen als nicht erstattungsfähig angesehen.
8Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während teilweise eine vergütungspflichtige Nebenleistung verneint wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 -; LG Dortmund, Urteil vom 19.07.2010 – 21 O 489/08; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2010 – 9 S 442/09 - sämtlich zitiert nach Juris), ist eine solche von anderen Gerichten bejaht worden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 – zitiert nach Juris; OLG Stuttgart NZV 2011, 556; OLG Köln NZV 2011, 450; OLG Celle MDR 2012, 760). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an wie jetzt auch ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – zitiert nach Juris.
9Dass Winterreifen zu den konkreten Anmietzeiten zur erforderlichen Ausstattung der Fahrzeuge gehören, um deren Verkehrssicherheit sicherzustellen und dass deshalb die Klägerin verpflichtet war und ist, ihren Mietern das Ersatzfahrzeug ausgestattet mit Winterreifen zu überlassen, bedeutet nicht, dass der Vermieter für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann (vgl. BGH a.a.O.). Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Entsprechend legen Mietwagenfirmen die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen grundsätzlich auf die Mieter um, so dass regelmäßig ein Aufschlag hierfür berechnet wird und folglich von den Mietern auch gezahlt werden muss. Im Übrigen kommt es gemäß § 249 BGB auch nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten im Sinne von § 249 BGB (vgl. LG Köln, Urteil vom 06.09.2011 – 11 S 293/10 -).
10Weiterhin ist die Berufung insoweit begründet, dass die Klägerin gegen die Beklagte im Schadensfall 3. (Fall T) einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen verlangen kann. Dies ist ein Betrag von 269,48 €, während in den Schadensfällen 2. und 5. das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehraufwendungen versagt hat. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – entfällt - trotz ansonsten vorliegender unfallbedingter Mehraufwendungen – der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei einer Anmietung ein Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann, wenn es dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wobei es dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten obliegt, darzulegen, dass sich die konkrete Anmietsituation als Notsituation darstellte (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Vortrag fehlt in den Schadensfällen 2. und 5., in denen die Anmietung jeweils ein Tag nach dem Unfallgeschehen erfolgte.
11Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent im Schadensfall 3. (Fall T), wo sich der Unfall in Aachen ereignete und der Geschädigte vier Stunden nach dem Unfall den Pkw bei der Klägerin angemietet hat. Insoweit hat die Klägerin konkret eine Eilbedürftigkeit für den Geschädigten vorgetragen, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, so dass dies unstreitig ist. In diesem Fall hat die Klägerin gegen die Beklagte insoweit noch einen Anspruch in Höhe von 269,48 €.
12Nach alledem steht der Klägerin insgesamt gegen die Beklagte noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 689,48 € zu.
13Auch die Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Automietpreisspiegel Schwacke-Liste grundsätzlich als ein zulässige Schätzungsgrundlage angesehen hat.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO).
16Berufungsstreitwert: 1.205,28 Euro.