Amtsgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2016 - 264 C 214/15

ECLI:ECLI:DE:AGK:2016:1104.264C214.15.00
bei uns veröffentlicht am04.11.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - VI ZR 365/03

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2016 - VI ZR 50/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 50/15 Verkündet am: 26. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Saarbrücken Urteil, 10. Feb. 2012 - 13 S 109/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständige

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 365/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ha, 828 Abs. 2, 249 Hb

a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei
der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil
vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt).

b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind,
kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ihre Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den der Kläger ersetzt verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen. Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht für Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen, doch werde die Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom Sinn und Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle würde zu unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer Mauer oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB n.F. bliebe auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen Defizite von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, im Auge habe. Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende Schaden betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten verlangen. Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbehrlich sei, liege nicht vor.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem
Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823, 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrech tlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle
beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Umfeld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall „Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-
densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Beklagten von der Haftung verneint hat. 2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB gehabt hätte, hat diese nicht dargetan. 3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat. Kinder in ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Fahrrad möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen beschädigt. Die danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen. 4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustel-
len, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 12. Januar 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.015,93 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.800,00 EUR und eine merkantile Wertminderung von 750,00 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 394,00 EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 345,05 EUR netto „Nebenkosten“, insgesamt brutto 879,47 EUR. Vorprozessual hat die Beklagte hierauf 244,00 EUR geleistet. Auf eine geltend gemachte merkantile Wertminderung von 750,00 EUR hat die Beklagte vorprozessual 500,00 EUR geleistet.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Sachverständigenbüro eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen. Er hat behauptet, die unfallbedingte Wertminderung belaufe sich auf 750,00 EUR.

Erstinstanzlich hat er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro ... vom 18. Januar 2010 freizustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2010 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, mit der geleisteten Zahlung sei der erforderliche und angemessene Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgegolten. Insbesondere die abgerechneten „Nebenkosten“ seien überhöht. Dem Kläger hätte es oblegen, ein Sachverständigenbüro in einer Entfernung von höchstens 10 km zu beauftragen.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Freistellung von Sachverständigengebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Sie beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht eine wirksame Honorarvereinbarung zugrunde gelegt. Ferner habe das Erstgericht ein Beweisangebot zur sachverständigen Prüfung der Angemessenheit der Honorarhöhe übergangen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Geschädigte vor Beauftragung des Sachverständigen verpflichtet, Erkundigungen einzuholen. Auch bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen, den sich die Beklagte abtreten lassen könnte.

Nachdem der Sachverständige mit Rechnung vom 31. März 2011 die „Nebenkosten“ auf netto 173,90 EUR und die Gesamtforderung auf brutto 675,80 EUR ermäßigt hat, hat der Kläger auf eine Teilforderung von 203,67 EUR verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 freizustellen nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren, hilfsweise,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht St. Wendel zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2011 und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 2. November 2011 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage gemäß § 306 ZPO in Höhe von 203,67 EUR nebst Zinsen abzuweisen, weil der Kläger zweitinstanzlich auf diesen Betrag verzichtet hat. Auch im Übrigen hat die Berufung teilweise Erfolg. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann der Kläger lediglich die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR verlangen.

1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.

2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.)

3. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist jedoch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt.

a) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich angefallen sind. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn der Schädiger hat nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, sondern den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (vgl. BGHZ 61, 56, 58, 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es deshalb für die Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes auch nicht auf die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die von dem Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365; Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, zitiert nach juris, und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09, vom 29. August 2008 – 13 S 108/08, vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 aaO). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO).

c) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. mwN.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 22. September 2009 aaO; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 f.; Meinel VersR 2005, 201, 203; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. mwN.)

d) Die Kammer hält hieran trotz der im Ausgangspunkt gewichtigen Bedenken der Beklagten fest. Die Beklagte befürchtet, dass die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabsenken könnte, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei, weil deutlich höhere Honorare abgerechnet werden könnten, als sie nach dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand angemessen seien. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen ... in den mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) kann die Kammer jedoch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich nach den plausiblen Untersuchungen des Sachverständigen an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. In einem Verfahren (13 S 109/10) gaben die befragten Sachverständigen im Mittel ein „Grundhonorar“ von 354,98 EUR an, bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand wäre jedoch ein „Grundhonorar“ von 373,70 EUR zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet.

Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch unabhängig davon gewichtige Argumente gegen die Annahme einer generellen Markterkundungspflicht des Geschädigten. Der Laie wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Anders als etwa bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen müsste er eine Vielzahl von Entgeltpositionen zusammentragen und vergleichen. Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars - BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.). Entscheidend spricht gegen eine Markterkundungspflicht weiter, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Schon die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung 2009, Kap. G, Rdn. 87; Bleutge GewArch 2007, 184; Trost VersR 1997, 537 ff.). Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen. So sind nur rund 10 % der Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeug- und Straßenverkehrswesen öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge aaO). Auch hinsichtlich der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate bestehen Unterschiede. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt.

e) Hierdurch wird der Schädiger auch nicht rechtlos gestellt. Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich der Schadensersatz leistende Schädiger nach herrschender Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines werkvertraglich nicht geschuldeten Honorars entsprechend § 255 BGB abtreten lassen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg aaO; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66; ähnlich auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Geigel/Knerr aaO Kap. 3, Rdn. 121). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, schützt den Schädiger die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes. Denn nach den dargestellten Grundsätzen schuldet er nicht die Erstattung bezahlter Rechnungsbeträge, sondern den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand. Dabei verbleibt dem Geschädigten das Risiko, dass sich das eingeholte Gutachten als zu teuer erweist.

4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR in voller Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand.

a) Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ vornimmt, überschreitet er noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08; Göbel, NZV 2007, 457 f.). Denn eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 167, 319; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08).

b) Das „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/9 - Vergleichbares gilt für die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 - je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; 29.August 2008 - 13 S 108/08 - und 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08). Anlass hiervon abzuweichen sieht die Kammer nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der BVSK-Honorarkorridor III (2008/9) bzw. V (2010/11) geeignet ist, realistische Aussagen über das „Grundhonorar“ auf dem regionalen Markt zu treffen. So ergab die Erhebung des Sachverständigen ... auf dem regionalen Markt Mittelwerte der berechneten „Grundhonorare“, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschritten:

Verfahren

13 S

„Grundhonorar“

(Mittel)

zum Vergleich:

BVSK- Honorarkorridor

näherungsweise

bei dem Vergleich

zugrunde gelegte

Schadenshöhe

dabei angewandter

HB-Wert

98/10 

447,29 EUR

434,00 EUR - 480,00 EUR

3.745,17 EUR netto

HB V 2010/11

109/10

354,98 EUR

370,00 EUR - 409,00 EUR

2.765,93 EUR netto

HB V 2010/11

114/10

513,16 EUR

473,00 EUR - 546,00 EUR

4.900,00 EUR brutto

HB III 2008/9

144/10

363,18 EUR

353,00 EUR - 409,00 EUR

2.625,20 EUR netto

HB V 2010/11

169/10

542,62 EUR

531,00 EUR - 585,00 EUR

5.520,50 EUR netto

HB V 2010/11

26/11 

523,93 EUR

494,00 EUR - 574,00 EUR

5.546,81 EUR netto

HB III 2008/9

Diese Daten bestätigen die Werte des BVSK-Honorarkorridors. Der eine Fall, in dem das Grundhonorar in geringem Ausmaß unter dem Honorarkorridor lag, beeinträchtigt die Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht. Er weist insofern eine Besonderheit aus, als hier eine gemessen an den Reparaturkosten besonders hohe merkantile Wertminderung festgestellt wurde. Für die hohe Aussagekraft des BVSK-Honorarkorridors hinsichtlich des „Grundhonorars“ spricht insbesondere auch, dass die von den einzelnen Sachverständigen mitgeteilten „Grundhonorare“ überwiegend innerhalb des BVSK-Honorarkorridors liegen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der dem Sachverständigen mitgeteilten Werte - wie dies teilweise eingewandt wurde - bestehen nicht.

c) Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ergaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung nach der Schadenshöhe ohne Bezug zu dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand erfolgt wäre. Zwar ergab die Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen in mehreren Verfahren, dass bei pauschaler Abrechnung nach der Schadenshöhe höhere „Grundhonorare“ erzielt worden wären, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten gewesen wären. In einem Verfahren (13 S 109/10) ergab sich jedoch ein gegenteiliges Ergebnis, in einem weiteren Verfahren (13 S 144/10) lag das mittlere von den Befragten angegebene „Grundhonorar“ nur geringfügig über dem bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwartenden „Grundhonorar“.

d) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB V 2010/2011 und ist damit nicht zu beanstanden.

5. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend lediglich in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

a) Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 mwN).

b) Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung - anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars - nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden.

aa) Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Befragung ergeben sich bereits daraus, dass die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 selbst einräumt, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Auch weisen die Erläuterungen darauf hin, dass etwa die Schreibkosten zum Teil pauschaliert, zum Teil je Seite ausgewiesen oder bereits im „Grundhonorar“ enthalten sind. Das konkrete Ausmaß dieser Wechselwirkungen zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lässt sich der Studie indes nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener „Nebenkostenpositionen“ zueinander. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Photokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne „Nebenkostenpositionen“ nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere „Nebenkosten“ (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden.

bb) Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Photokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ jedoch stark. So hat die Erhebung des Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10, 13 S 26/11) zwar den Ansatz des Honorarkorridors HB III bzw. V für Fahrtkosten je km ungefähr bestätigt. Unter Zugrundelegung des ermittelten Ansatzes je km ergeben sich jedoch schon bei mittleren Entfernungen deutlich höhere Kosten als unter Anlegung der Pauschale:

Verfahren

13 S

mittlere Entfernung

(2 Wege)

Fahrtkostenansatz

gemäß Dr. P.

Gesamtfahrtkosten

(Mittel) bei gleicher

Entfernung

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

109/10

66 km 

0,88 EUR/km

58,08 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

114/10

55 km 

0,96 EUR/km

52,80 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

144/10

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

169/10

38 km 

0,96 EUR/km

36,40 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

26/11 

32 km 

0,96 EUR/km

30,72 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei den Schreib-, Porto- und Telefonkosten. Auf der Grundlage der von dem Gerichtssachverständigen erhobenen Daten ergeben sich für diese Positionen deutlich höhere Werte als sie bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwarten wären:

Verfahren

13 S

Schreibkosten

Kopierkosten

Portokosten

ggf. Telefonkosten

 Summe 

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

109/10

24,84 EUR

8,05 EUR

11,97 EUR

1,20 EUR

46,06 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

114/10

28,51 EUR

13,48 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

57,21 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

144/10

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

169/10

26,59 EUR

12,74 EUR

11,67 EUR

3,23 EUR

54,23 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

26/11 

26,26 EUR

10,95 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

52,43 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

cc) Entscheidend kommt hinzu, dass die von dem Sachverständigen ... befragten Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. So bewegen sich die abgerechneten Fahrtkosten zwar bei den meisten Befragten um 1,- EUR. Es finden sich jedoch sowohl deutlich höhere (1,50 EUR bzw. 1,80 EUR) als auch deutlich niedrigerer Werte von bis zu 0,60 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis zu 0,00 EUR. Bei den Lichtbildern rechnen viele Sachverständige zwar etwa 2,50 EUR je Lichtbild ab. Es finden sich jedoch erhebliche Abweichungen nach oben bis 4,90 EUR und nach unten bis 1,00 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis 0,00 EUR. Solche deutlichen Abweichungen müssten als vereinzelte „Ausreißer“ die Bildung aussagekräftiger Durchschnittswerte nicht hindern, würde die Abrechnungspraxis nicht durch die sehr unterschiedliche Handhabung bei den Kosten für einen zweiten Photosatz insgesamt erheblich an Aussagekraft einbüßen. So erheben viele Sachverständige für einen zweiten Photosatz gar keine Kosten, andere berechnen hierfür jedoch zwischen 0,50 EUR und 2,50 EUR pro Photo. Auch Schreib- und Kopierkosten werden ganz unterschiedlich abgerechnet. So berechnen nach der Abfrage des Sachverständigen ... in dem Verfahren 13 S 144/10 mehrere Sachverständige Schreibkosten pauschal mit etwa 15,00 EUR. Die höchste Pauschale lag bei 40,00 EUR. Eine unterschiedliche Zahl der befragten Sachverständigen rechnet Schreibkosten demgegenüber nach der Seitenzahl ab, wobei die Ansätze zwischen 0,50 EUR und 3,55 EUR schwanken. Die Unterschiede setzen sich bei den Kopier-, Porto- und Telefonkosten fort. Darauf, ob die ebenfalls befragte Dekra-Niederlassung gegenüber dem Sachverständigen ... Angaben entgegen ihrer tatsächlichen Abrechnungspraxis getätigt hat, wie in einem Verfahren eingewandt wurde, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Denn auch unter Ausblendung dieser Angaben blieben erhebliche Unterschiede.

dd) Auch in der Summe sind die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich, als dass hieraus ein aussagekräftiger regionaler Durchschnitt gebildet werden könnte, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Im Einzelnen ergab die Befragung des Sachverständigen ... folgende Werte:

Verfahren

13 S

Gesamthonorar

(Mittel)

„Grundhonorar“

(Mittel)

„Nebenkosten“

(Mittel)

„Nebenkosten“

Minimum

„Nebenkosten“

Maximum

98/10 

584,25 EUR

447,29 EUR

136,96 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

109/10

 493,24 EUR

354,98 EUR

138,26 EUR

0,00 EUR

249,04 EUR

114/10

 676,96 EUR

513,16 EUR

163,80 EUR

34,40 EUR

327,70 EUR

144/10

 497,54 EUR

363,18 EUR

134,36 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

169/10

 680,77 EUR

542,62 EUR

138,15 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

26/11 

640,64 EUR

523,93 EUR

116,71 EUR

21,60 EUR

230,10 EUR

Schon die Bandbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Summenwert ist auffällig. Gewichtiger jedoch ist, dass auch innerhalb der durch die Extremwerte gebildeten Bandbreite die Summe der „Nebenkosten“ ganz erheblich schwankt. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht.

d) Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen.

aa) Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist (vgl. BGHZ 167,139-150; Urteile vom 23. Januar 2007 aaO, und vom 4. April 2006 aaO). Zwar regelt das JVEG das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar nicht mehr nach dem Entschädigungs- sondern nach dem Vergütungsprinzip (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG). Auch ist zweifelhaft, ob sich die Unterschiede in der Haftung zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlichen Gutachter auch bei den „Nebenkosten“ auswirken. Gegen eine Übertragung der Grundsätze des JVEG spricht jedoch, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „leistungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll. Das wird etwa deutlich, soweit die Gesetzesbegründung zur Regelung der Fahrtkosten auf Nr. 7003 VV RVG Bezug nimmt, die sich an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge und nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232).

bb) Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden. So setzt etwa Nr. 7003 VV RVG die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise eines Rechtsanwalts auf 0,30 EUR je km fest. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bestimmt für Steuerberater einen Betrag von 0,30 EUR je km zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren als erstattungsfähig. Zahnärzte erhalten bei Benutzung eines eigenen Pkw nach § 8 GOZ eine Wegstreckenentschädigung von 50 Pfennig je km, wozu sich noch eine kilometerabhängige Aufwandsentschädigung von 2,00 bzw. 3,00 DM je km addiert. Ein ähnliches, wenngleich teilweise pauschal gestaffeltes Wegegeld kennt die GOÄ. Nach der HOAI sind Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze erstattungsfähig, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, wobei streitig ist, ob hierfür der Hinweis auf die einschlägigen Tabellen genügt (vgl. hierzu Vygen in: Korbion, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), 7. Auf. 2009, § 7 HOAI Rdn. 36, mwN.).

cc) Das so genannte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kann schon deshalb nicht zur Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ herangezogen werden, weil es eine für die Sachverständigen und die Regulierer rechtliche Bindungswirkung nicht erzeugen kann. Überdies spiegelt es die Verhältnisse des regionalen Marktes nicht verlässlich wider, wie sich aus den oben aufgezeigten Gutachten des Sachverständigen ... ohne weiteres erkennen lässt. Einer von Beklagtenseite hierzu beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es deshalb nicht.

dd) Da die befragten Sachverständigen dem Gerichtssachverständigen ganz erheblich voneinander abweichende Angaben zu den von ihnen berechneten „Nebenkosten“ getätigt haben, kann die Höhe der üblichen „Nebenkosten“ auch nicht aus dem rechnerischen Mittel der angegebenen „Gesamtnebenkosten“ ermittelt werden. Zu Recht nehmen die Untersuchungen des Sachverständigen ... deshalb auch nicht für sich in Anspruch, die Höhe der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Nebenkosten repräsentativ abbilden zu können.

e) Da eine andere geeignete Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht, schätzt die Kammer die Grenze der Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

aa) Bei der Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Nebenkosten sind Fahrtkosten zu berücksichtigen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten sind, sondern zusätzlich geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen (vgl. Schwacke, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 4. Januar 2012, Seite 4; http://www.adac.de/_mmm/pdf/ autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf). Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürften bei den meisten Sachverständigen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwartenden Werte.

bb) Die Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls idR. nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten. Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des Gerichtssachverständigen und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Dabei ist die Kammer aufgrund ihrer Erfahrungen aus einer Vielzahl von Verfahren davon überzeugt, dass es den Anforderungen der Praxis genügt und auch regelmäßig so praktiziert wird, dass je zwei Lichtbilder pro Seite aufgenommen und als Farbausdruck ausgefertigt werden. Legt man unter Berücksichtigung des sachverständigen Ermessensspielraums maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen ... ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09), sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen für eine Schadensregulierung und –behebung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie der Laie durch eine Orientierung in den örtlichen Kopiergeschäften des regionalen Marktes oder anhand der im Internet verfügbaren Angebote ermitteln kann, kosten selbst bei gewerblichen Drittanbietern Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 EUR und Farbausdrucke nicht mehr als 1,00 EUR je Seite. Soweit der Gesetzentwurf zum JVEG aus dem Jahr 2003 die höheren Sätze des JVEG als marktüblich ansah (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 181; kritisch hierzu nun der Referentenentwurf des BMJ vom 11. November 2011 für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, S. 390), ist diese Annahme jedenfalls für den regionalen Markt überholt.

Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR.

cc) Hierauf ist auch kein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem „Grundhonorar“ abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfällt auch die Anfertigung von Papierabzügen auf Photopapier. Soweit solche Lichtbilder noch entwickelt werden, entstehen selbst bei Fremdvergabe der Entwicklungsarbeiten jedenfalls keine höheren Kosten als beim unmittelbaren Farbausdruck des Gutachtens (vgl. etwa zu den Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern durch gewerbliche Anbieter www.billige-photos.de und zu den Kosten von Druckwerken bei Nutzung von Bürodruckern Ott/Neumann, chip-online.de vom 8. März 2007, http://www.chip.de/artikel/Druckkosten-im-Vergleich-Tintenstrahler-und-Laserdrucker _24356192.html).

dd) Auch Schreibkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie bei Anwendung einer gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise für den Laien erkennbar nicht anfallen. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen - etwa der Firmen DAT oder Audatex-Schwacke. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im Einzelnen in aufbereiteter, verbalisierter Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem „Grundhonorar“ abgegoltenen Sachverständigenleistung, da sie die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Soweit ein Gutachten darüber hinaus individualisierte Erläuterungen enthält - etwa zu bestehenden Vorschäden, zu dem Reparaturweg oder zur Restwertermittlung -, nehmen diese Ausführungen in einem automationsgestützt erstellten Routinegutachten einen so geringen Umfang ein, dass eine Kosten auslösende Vergabe von Schreibarbeiten offenkundig unverhältnismäßig wäre. Dies ist dem Laien, der mit der verbreiteten Automatisierung in allen Berufsfeldern vertraut ist, auch ohne weiteres nachvollziehbar.

ee) Porto-, Versand- und Telefonkosten bringt die Kammer unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife mit 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert idR. nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

ff) Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09), ist eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist. Nach dem Ergebnis der Befragungen durch den Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) ist die Kammer nunmehr davon überzeugt, dass dies auch für den Laien ohne weiteres erkennbar ist. Denn die Umfrage hat die Angabe der BVSK-Honorarbefragung 2008/09, wonach Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt aufgeführt werden, für den regionalen Markt bestätigt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 diese Kosten überhaupt nicht mehr erwähnt, deutet darauf hin, dass sich dieser Trend inzwischen noch verstärkt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Laie die Unrichtigkeit der Abrechnung erkennen.

gg) Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Auch erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Denn nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08).

hh) Die so ermittelte Grenze wird auch dadurch bestätigt, dass nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständige eine Vielzahl von Sachverständigen „Nebenkosten“ in einem Bereich bis zu 100,00 EUR, teilweise sogar deutlich unter diesem Betrag abrechnet.

f) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,00 EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nicht erstattungsfähig, weil sie für den geschädigten Laien erkennbar quasi willkürlich festgesetzt sind und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das schließt nicht aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das vorliegend geltend gemachte „Grundhonorar“ in vollem Umfang erstattungsfähig. Die geltend gemachten „Nebenkosten“ sind jedoch nur in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig. Im Übrigen sind sie für den geschädigten Laien erkennbar nicht erforderlich. Danach hat die Klage in folgendem Umfang Erfolg:

geltend gemachtes „Grundhonorar“

394,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

494,00 EUR

MwSt. 

93,86 EUR

Summe 

587,86 EUR

hierauf bereits geleistet

- 244,00 EUR

ausstehender Betrag

343,86 EUR

7. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind Verzugszinsen nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB zuzuerkennen. Der hier geltend gemachte Freistellungsanspruch stellt keine Geldschuld i.S.d. §§ 288, 291 BGB dar. Auf ihn ist § 288 BGB nicht anwendbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Bearbeitung 2009, § 288 BGB Rdn. 6). Einen konkreten Verzugsschaden hat der Kläger nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall im regionalen Raum hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere unterliegt die Frage, in welcher Höhe auf dem regionalen Markt die Abrechnung von „Nebenkosten“ zu erwarten ist, tatrichterlicher Würdigung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/15 Verkündet am:
26. April 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit
die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.

b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich
eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei
Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen
der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen
Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungsund
-entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.
BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - LG Saarbrücken
AG Lebach
ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR50.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
2
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

4
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte un- ter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zah- len. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz- Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.
6
Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wo- nach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Auto-kostentabelle - schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die "EDVAbrufgebühr" und die "Fahrzeugbewertung", soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck /Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDVAbrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDVFahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

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Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.
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1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.
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2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
11
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sa- che aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 - 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 - 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 - 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
13
bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten ) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen , sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).
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cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge - nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 €pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite - als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge - das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw.von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreib- kosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite- den tatsächlich erforderli- chen Aufwand deutlich überschreiten.
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dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die - der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht - erneut - die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich , dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermittelnlässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).
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Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Be- rufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 - VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).
17
So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkos- ten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Wi- derspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.
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ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justiz- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).
19
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung , im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger , sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BTDrucks. 17/11471, S. 146, 259).
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Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.
21
Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.
22
ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der - Kopien und Ausdrucke betreffenden - Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Auf- wendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.
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gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg , der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten , der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt , zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren "eigentlich nicht notwendig" gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.
24
hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDVAbruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten , so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.
25
ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDVProgramme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.
26
jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf - abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der - im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen - Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller
Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 - 14 C 43/12 (20) -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 S 41/13 -

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.