Amtsgericht Köln Urteil, 07. März 2016 - 202 C 153/15
Gericht
Tenor
Die unter TOP 3 (Gesamt- und Wohngeldabrechnung 2013 sowie Entlastung des Verwaltungsbeirats und der Verwaltung) und TOP 7 (Anbringung von Taubenspikes) gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG S. Straße 00, Köln, vom 28. September 2015 werden für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verwaltung zu 90 %, den Beklagten zu 10 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S. Straße 00, Köln. Die Verwalterin, die die in der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28. September 2015 zu TOP 3 beschlossene Jahresabrechnung 2013 erstellt hat, war vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Verwalterin der Gemeinschaft. Ein zuvor im Jahr 2014 gefasster Beschluss über die Jahresabrechnung 2013 ist im Anfechtungsverfahren aufgehoben worden. Nach der Teilungserklärung ist vorgesehen, dass im Vertretungsfalle bei der Versammlung eine schriftlich erteilte Vollmacht vorliegen muss. Während der Versammlung wurde die Frage erörtert, ob auch eine per Telefax oder Email vorliegende Vollmacht als eine solche im Sinne der Teilungserklärung zu werten ist. Der Versammlungsleiter entschied, auch solche Vollmachten mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass die Originalvollmachten nachgereicht würden. Zu TOP 3 beschloss die Gemeinschaft neben der Jahresabrechnung die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwalterin. Die Jahresabrechnung enthält in der Gesamtdarstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Position „Rechnungsabgrenzung 2013 für 2014“ in Höhe von 3.531,89 €. Bei der Einzelabrechnung findet sich eine Position „Versicherungsschäden“ in Höhe von 7.694,08 €, bei den Einnahmen findet sich ein Betrag über eine Versicherungserstattung in Höhe von 5.651,58 €. Die Verwaltung begründet dies u.a. mit der Selbstbeteiligung der Gemeinschaft von 500,- € je Schadensfall. In der Einzelabrechnung ist die Position „Aufzug/Wartung“ mit 30.237,61 €, bei der Auflistung der Kosten mit 22.607,23 € angegeben. Die Verwaltungskosten sind in der Einzelabrechnung mit 22.607,23 €, bei den Abflüssen mit 20.220,13 € dargestellt. Die Position „Anteil WE 170/Direktkosten“ war in der Erstausfertigung der Wohngeldabrechnung 2013 nicht enthalten. Sodann findet sich eine Position „B./2013 eingebucht in 2012“ in Höhe von 1.054,42 €. Der Vermögensstatus weist am Ende des Jahres 2012 304.882,40 €, am Ende des Jahres 2013 390.776,44 € aus. Der Bestand der Instandhaltungsrücklage zum 1. Januar 2013 war in der Erstausfertigung der Abrechnung mit 255.113,71 € angegeben, nunmehr mit 349.125,12 €. Der Endbestand war in der Erstausfertigung beim Soll mit 431.685,24 €, beim Ist mit 289.025,39 € angegeben, in der streitgegenständlichen Fassung bei Ist und Soll einheitlich mit 430.973,26 €. Zu TOP 7 beschloss die Gemeinschaft die Anbringung von Taubenspikes. Hierzu lag ein Angebot der Firma I. vor, die Verwaltung sollte Vergleichsangebote einholen und den günstigsten Anbieter beauftragen.
3Die Kläger sind der Ansicht, die nur per Email oder Telefax vorliegenden Vollmachten hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Zur Begründung der Differenz bei den Aufzugskosten sei angegeben worden, die Kosten seien teilweise bereits 2012 gezahlt worden. Unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben errechne sich ein Endvermögen von 356.864,76 €. Die Rücklagenentwicklung des Jahres 2014 eröffne mit einem Bestand von 330.083,14 €. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage sei nicht ordnungsgemäß. Bei der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung seien mehr Einheiten berücksichtigt als abgelesen worden. Die Beauftragung wegen der Anbringung der Taubenspikes hätte nicht der Verwaltung überlassen werden dürfen.
4Die Kläger beantragen,
5die unter TOP 3 (Gesamt- und Wohngeldabrechnung 2013 sowie Entlastung des Verwaltungsbeirats und der Verwaltung) und TOP 7 (Anbringung von Taubenspikes) gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG S. Straße 00, Köln, vom 28. September 2015 für unwirksam zu erklären.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8In dem Urteil wegen der im Jahr 2014 beschlossenen Abrechnung fänden sich essenzielle Vorgaben nicht, sondern nur allgemeine Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit einer Jahresabrechnung. Vollmachten per Telefax und Email seien zugelassen worden, weil dies auch in der Vergangenheit so gehandhabt worden sei. Alle Vollmachten seien im Original nachgereicht worden. Auch ohne Berücksichtigung dieser Vollmachten sei die Gemeinschaft beschlussfähig gewesen. Das Ergebnis der Abstimmung hätte sich hierdurch auch nicht verändert. Bei der Abgrenzung in Höhe von 3.531,89 € handele es sich um die Abrechnung der Heizkosten. Die Kosten der Versicherungsschäden und -erstattungen ergäben sich aus den von der Vorverwaltung überlassenen Belegen. Die Wartungsgebühr für das erste Quartal des Jahres 2013 sei schon am 7. Dezember 2012 überwiesen worden. Diese Kosten seien im Jahr 2012 in der Abrechnung nicht berücksichtigt worden. Die Vergütung für Januar 2013 sei bereits am 27. Dezember 2012 vereinnahmt und nicht in der Jahresabrechnung 2012 berücksichtigt worden. Daher hätte sie im der Abrechnung im Jahr 2013 berücksichtigt werden müssen. Bei dem Betrag in Höhe von 1.054,42 € handele es sich um Betriebskosten der Tiefgarage, der Betrag sei im Jahr 2013 vom Konto der Gemeinschaft geflossen. Auf den Rücklagenkonten seien Ende 2013 insgesamt 289.025,39 € angelegt gewesen, auf dem Girokonto 101.751,05 €. Die monatlichen Wohngeldvorauszahlungen seien in Bewirtschaftungskonten einerseits und zur Führung der Instandhaltungsrücklage andererseits gebucht worden. Zu den Taubenspikes vertreten sie die Ansicht, dass Kosten von maximal 4.760,- € ohne vorherige Ausschreibung hätten beschlossen werden können.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig von den Parteien gefertigten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist begründet.
12Sie ist insbesondere innerhalb der gemäß § 46 Abs. 1 WEG zu beachtenden Fristen erhoben und begründet worden. Die angefochtenen Beschlüsse widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass es einer Entscheidung über die Frage, ob diese angesichts der gerügten Bevollmächtigungen wirksam zustande gekommen sind, nicht bedarf.
13TOP 3 (Jahresabrechnung 2013)
14Lediglich hinsichtlich der Kosten wegen Versicherungsschäden und Erstattungen kann der Vortrag der Beklagten nachvollzogen werden. Wenn Kosten in Höhe von 7.694,08 € entstanden sind und die Versicherungen 5.651,58 € erstattet haben, dann ist die Abrechnung in dieser Hinsicht richtig. Die Kläger hätten durch Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen konkret vortragen müssen, dass diese Beträge falsch sind.
15Im Übrigen widerspricht die Jahresabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung, da sie eine Vielzahl von Mängeln aufweist. Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2013 – V ZR 271/12 – WuM 2013, 757 f.).
16Diesen Anforderungen wird die Abrechnung nicht gerecht.
17Verbindlichkeiten der Gemeinschaft sind nicht Gegenstand der Jahresabrechnung und daher in dieser nicht darzustellen.
18Wenn Aufzugskosten zum Teil bereits im Jahr 2012 gezahlt worden sind, ist es zutreffend, dass sie in der Abrechnung des Jahres 2013 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Dies ist allerdings in der Abrechnung dennoch geschehen. Falsche Buchungen in der Jahresabrechnung 2012 können nicht durch Nachholung in der Jahresabrechnung 2013 korrigiert werden. Dies ist fehlerhaft.
19Gleiches gilt für die Verwaltungskosten. Diese hätten in der Jahresabrechnung 2013 nur in dem Umfang berücksichtigt werden dürfen, wie sie als Ausgaben in diesem Jahr getätigt worden sind.
20Bei dem Betrag in Höhe von 1.054,42 € ist nicht entscheidend, wofür er verwendet worden ist, sondern warum diese Position den Zusatz „eingebucht in 2012“ enthält. Soweit die Beklagten auf das Schreiben der Verwaltung vom 11. September 2015 verweisen, ergibt sich hieraus, dass der Betrag im Jahr 2013 vom Konto der Gemeinschaft abgebucht wurde. Die Ansicht, dieser dürfe nicht erneut abgerechnet werden, weil er von der Vorverwaltung im Jahr 2012 eingebucht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Es ist falsch, einen Betrag in der Abrechnung des Jahres 2012 zu berücksichtigen, der erst im Folgejahr angefallen ist. Die Abrechnung des Jahres 2012 ist dann insoweit ebenfalls falsch. Wenn der Betrag aber im Jahr 2013 als Ausgabe entstanden ist, ist er auch abzurechnen in dem Jahr 2013.
21Unverständlich sind die Ausführungen der Beklagten zur Instandhaltungsrücklage. Die Istentwicklung beträgt laut Seite 9 der Abrechnung 430.973,26 €. Dieser Betrag lässt sich selbst bei einer Addition des Bestands der Rücklagenkonten in Höhe von 289.025,39 € mit dem Bestand des Girokontos in Höhe von 101.751,05 € nicht errechnen. Auch die Auflistung von Beträgen in Höhe von insgesamt 33.911,68 € trägt zur Aufklärung nicht bei, unabhängig davon, dass nicht verständlich ist, aus welchem Grund die diesen Betrag ergebenden Positionen relevant sein sollen. Offen verbleibt zudem die Frage, warum der gesamte Bestand des Girokontos Rücklage ist. Die Erklärung von Buchungen einerseits und andererseits erhellen die Unklarheiten nicht. Eine von der Verwaltung zwischenzeitlich erstellte Kontenübersicht 2013/2014 ist unerheblich, da diese nicht Gegenstand der Beschlussfassung war.
22Zu der Position „Anteil WE 170“ fehlt es an einer Erklärung durch die Beklagte ebenso wie hinsichtlich der abgerechneten Einheiten bei der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.
23TOP 3 (Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat)
24Die Beschlüsse widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Jahresabrechnung wegen erheblicher Mängel aufzuheben ist.
25TOP 7 (Taubenspikes)
26Die Beschlussfassung zu der Anbringung von Taubenspikes widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es hätte vor der Beschlussfassung der Einholung von Alternativangeboten bedurft. Zudem ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Vergabe einer Maßnahme zu delegieren und lediglich die Berücksichtigung des günstigsten Angebots aufzugeben. Diese Entscheidung ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zu treffen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 318 S 3/15 -, ZMR aktuell, Heft 1/2016).
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, § 49 Abs. 2 WEG. Hinsichtlich TOP 3 waren der früheren Verwalterin die Kosten des Beschlusses über ihre Entlastung und die von ihr erstellte Jahresabrechnung aufzuerlegen, da die Verwalterin ein grobes Verschulden trifft. Da bereits eine frühere Abrechnung über denselben Abrechnungszeitraum aufgehoben worden war, hätte Anlass zu besonderer Sorgfalt bestanden, um Interesse der Parteien eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts zu vermeiden. Wegen der übrigen Beschlussfassungen ist ein grobes Verschulden der Verwaltung nicht zu bejahen.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
29Streitwert: TOP 3: 22.838,45 € (Jahresabrechnung), 2.000,- € (Entlastung Verwaltung und
30Verwaltungsbeirat); TOP 7: 2.380,- €, insgesamt: 27.218,45 €
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
39Köln, 7. März 2016AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht
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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger sind seit Februar 2009 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Nach der Gemeinschaftsordnung haften Veräußerer und Erwerber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für Rückstände des Veräußerers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft; ferner muss der Verwalter einen sich aus der Abrechnung ergebenden Überschuss auszahlen, soweit er nicht verrechnet werden kann. Im Jahr 2010 wurden die Kläger erstinstanzlich zur Zahlung von Wohngeldrückständen der Voreigentümerin in Höhe von 18.095,01 € nebst Zinsen verurteilt. Im Dezember 2010 zahlten sie darauf einen Teilbetrag von 11.574,51 € (Hauptforderung) zuzüglich 1.676,45 € (Zinsen) an die Gemein- schaft.
- 2
- In der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2011 wurden die Gesamtjahresabrechnung und die Einzelabrechnungen für 2010 mehrheitlich genehmigt (TOP 4). In der Gesamtabrechnung werden die Gemeinschaftskosten in Höhe von 63.211,59 € einzeln aufgeschlüsselt. Unter der Überschrift „Gemeinschaftserträge“ wird die Zinszahlung der Kläger als „Zinsen aus Rechtsstreit“ in Höhe von 1.676,45 € aufgeführt. Eine „Zusammengefasste Abrechnung für die Eigentümergemeinschaft“ weist ein „Abrechnungsergebnis: Guthaben“ von 27.108,14 € aus. Dieses errechnet sich aus „Hausgeldzahlungen“ in Höhe von 93.643,28 € zuzüglich der „Gemeinschaftserträge“ von 1.676,45 €, abzüglich der Gemeinschaftskosten in Höhe von 63.211,59 € und abzüglich der „Sollzuweisung zu den Rücklagen“ in Höhe von 5.000 €. Die Zahlung der Kläger auf die Hausgeldrückstände aus den Vorjahren in Höhe von 11.574,51 € wird nicht gesondert aufgeführt, sondern ist in den „Hausgeldzahlungen“ in Höhe von 93.643,28 € enthalten. Den Einzelabrechnungen zufolge werden die Gemein- schaftserträge - also die von den Klägern gezahlten Zinsen auf die Rückstände - an die einzelnen Eigentümer anteilig ausgekehrt, nicht aber das als Abrechnungsergebnis ermittelte Guthaben insgesamt. Tatsächlich führte die Verwaltung den von den Klägern auf die Hauptforderung gezahlten Betrag von 11.574,51 € im Jahr 2011 dem Rücklagenkonto zu.
- 3
- Mit der Anfechtungsklage wollen die Kläger erreichen, dass die Genehmigung der Jahresabrechnung hinsichtlich der Berechnung und Feststellung der Abrechnungspositionen „Gemeinschaftserträge“ und „Abrechnungsergeb- nis: Guthaben“, die Genehmigung der Einzelabrechnungen dagegen insgesamt für ungültig erklärt wird. Hilfsweise wollen sie die Nichtigkeit des unter TOP 4 gefassten Beschlusses feststellen lassen. Das Amtsgericht hat den Beschluss hinsichtlich der Einzelabrechnung der Kläger auf das Anerkenntnis der Beklagten hin für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihr Klageziel hinsichtlich der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen der übrigen Eigentümer weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht meint, sowohl die Gesamtjahresabrechnung als auch die Einzelabrechnungen genügten den Anforderungen des § 28 Abs. 3 WEG. Die Abrechnung sei verständlich, obwohl die Hausgeldzahlungen aus dem laufenden Jahr mit Zahlungen auf Rückstände der Vorjahre zusammengefasst worden seien. Denn aus den Hausgeldkonten ergebe sich, dass die Zahlungen das Soll überstiegen hätten. Danach werde deutlich, dass Hausgelder nicht nur auf das abgerechnete Haushaltsjahr gezahlt worden seien. Die Zusammensetzung der Hausgeldzahlungen im Einzelnen könne durch Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen in Erfahrung gebracht werden. Entgegen der Ansicht der Kläger sei es auch nicht zu beanstanden, dass das in der Gesamtabrechnung ermittelte Guthaben dem Rücklagenkonto zugeführt worden sei. Die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Verpflichtung des Verwalters zur Auszahlung von Guthaben beziehe sich nur auf die Einzelabrechnungen. Die Wohnungseigentümer hätten darüber zu entscheiden, wie mit einem solchen Überschuss verfahren werden soll. Dazu habe es eines gesonderten Beschlusses nicht bedurft. Vielmehr hätten die Wohnungseigentümer mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen auch darüber beschlossen, dass nur die von den Klägern auf die Rückstände gezahlten Zinsen, nicht aber die weiteren Überschüsse ausgekehrt werden sollten.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
- 6
- 1. Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10; Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, NJW 2012, 1434 Rn. 16). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10, 17; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, ZWE 2011, 256 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).
- 7
- 2. Daran gemessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die von den Klägern auf die Rückstände gezahlten Zinsen in Höhe von 1.676,45 € in der Gesamtabrechnung als „Gemeinschaftserträge“ verbucht und in den Ein- zelabrechnungen anteilig ausgekehrt wurden. Denn Rechtsfrüchte des Verwaltungsvermögens und damit auch Zinserträge auf Hausgeldrückstände gehören zu den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 1 WEG und stehen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Solche Er- träge können - sofern sie nicht zur Deckung der Kosten und Lasten verwendet werden sollen - an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden; dazu bedarf es einer Beschlussfassung (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZWE 2012, 373 Rn. 16), die hier mit der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen - die die anteilige Auskehrung vorsehen - erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insoweit durch die weitere Bezeich- nung „Zinsen aus Rechtsstreit“ eine hinreichende Information derWohnungsei- gentümer erfolgt.
- 8
- 3. Auch die im Dezember 2010 eingegangene Nachzahlung auf das Hausgeld ist richtig dargestellt.
- 9
- a) Weil die Jahresabrechnung als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen ist, stellt auch eine Nachzahlung auf Rückstände aus Vorjahren - im Gegensatz zu offenen Forderungen - in der Gesamtabrechnung eine Einnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Hausgeldzahlung dar, und zwar unabhängig von der Frage der Anrechnung (§ 366 BGB). Da in der Einzelabrechnung des säumigen Wohnungseigentümers rechnerisch ein Guthaben entsteht, kann sowohl die Einzel- als auch die Gesamtabrechnung den buchhalterischen Stand des Hausgeldkontos unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren informatorisch aufzeigen (BayObLG, ZWE 2002, 577, 580; ZWE 2004, 372, 373; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Aufl., 9. Teil Rn. 247). Ein solcher Nachweis von Buchhaltungskonten ist jedoch weder Bestandteil der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses; die daraus ersichtlichen Informationen können lediglich Indizien gegen die Schlüssigkeit der Abrechnung liefern (Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 126a ff.).
- 10
- b) Im Kern wollen die Kläger hinsichtlich der Gesamtabrechnung eine nähere Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen erreichen, aus der die Abrechnungszeiträume hervorgehen, für die sie geschuldet waren. Eine solche Aufschlüsselung ist jedoch wegen des Charakters der Jahresabrechnung als reiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht zwingend erforderlich (vgl. Wanderer in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Teil C Rn. 1616, 1628; aA BeckOK-WEG/Batschari, Edition 16, § 28 Rn. 66). Die Gesamtabrechnung wird durch die von den Klägern gewünschten Angaben auch nicht unbedingt übersichtlicher bzw. verständlicher. Denn dass Zahlungen nicht in dem Abrechnungszeitraum geleistet werden, für den sie geschuldet sind, kann vielfältige Gründe haben. Wird beispielsweise das im Dezember fällige Hausgeld erst im Januar des Folgejahres beglichen, ist es erst in dem Folgejahr als Einnahme aufzuführen, obwohl es auf das Vorjahr entfällt; wird umgekehrt eine im Januar des Folgejahres fällige Zahlung schon im vorangehenden Dezember geleistet, erhöht sie die Einnahmen des Vorjahres (vgl. Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 115 mwN; Niedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 100). Abrechnungsspitzen aus dem Vorjahr werden ebenfalls erst mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung fällig und sind bei Zahlung im Folgejahr als Einnahme zu verbuchen. Die Gesamtabrechnung kann die Einnahmen dahingehend aufschlüsseln; rechtlich zwingend sind solche Angaben indes nicht.
- 11
- c) Die Ausführungen in der Revisionsbegründung, wonach die Abrechnung widersprüchlich sei, weil in der zusammengefassten Abrechnung unter „Hausgeldzahlungen“ eine Summe von 93.643,28 €, in dem Nachweis der Hausgeldkonten dagegen eine Summe von 77.051,98 € unter Hausgeldzahlun- gen genannt werde, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Nachweis der Hausgeldkonten ist - wie ausgeführt - weder Bestandteil der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses. Dass sich die im Jahr 2010 gezahl- ten Hausgelder nicht auf den in der Abrechnung genannten Betrag von 93.643,28 € beliefen, behaupten die Kläger jedoch nicht. Auch zeigen sie - wie die Beklagten zutreffend erwidern - nicht auf, dass sie ihre Klage innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf diesen Aspekt gestützt haben; nach den getroffenen Feststellungen haben sie sich in erster Instanz lediglich gegen die fehlende Aufschlüsselung der Summe von 93.643,28 € gewendet , nicht aber gegen deren inhaltliche Richtigkeit.
- 12
- 4. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger schließlich gegen die Ausweisung eines Guthabens in der Gesamtabrechnung und gegen die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer, weil sie meinen, das Guthaben müsse an alle Wohnungseigentümer ausgekehrt werden.
- 13
- a) Das Guthaben von 27.108,14 € ist zunächst nur ein rechnerisches Er- gebnis der Gesamtabrechnung, das schon dadurch entstehen kann, dass bestehende Verbindlichkeiten erst im Folgejahr beglichen werden sollen. Ein solches Guthaben als Ergebnis der Gesamtabrechnung begründet keinen Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf Auskehrung. Auch aus § 12 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung ergibt sich das nicht; die dort vorgesehene Auskehrung von Guthaben setzt nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - voraus, dass die Einzelabrechnungen ein Guthaben ergeben.
- 14
- b) Allerdings kann durch die Zahlung der Kläger auf dieRückstände ein Guthaben entstanden sein, das nicht zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich ist. Denn die in früheren Abrechnungszeiträumen entstandenen Hausgeldrückstände müssen in der Vergangenheit durch erhöhte Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer ausgeglichen worden sein, weil die laufenden Kosten gedeckt werden mussten (zu den Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12, WuM 2013, 566 Rn. 15).
- 15
- c) Selbst wenn der Betrag von 27.108,14 € aus diesem Grund teilweise nicht zur laufenden Deckung der Kosten benötigt werden sollte, begründet die Gesamtabrechnung keinen Anspruch auf Auskehrung des Guthabens. Das Guthaben kann - wie sonstige Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft - der Instandhaltungsrücklage zugeführt, zur Deckung der laufenden Kosten verwendet oder an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden (Senat , Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZWE 2012, 373 Rn. 16; vgl. auch Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 78). Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen zugleich die Entscheidung beinhaltet, dass das Guthaben jedenfalls vorerst nicht ausgekehrt, sondern auf den Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft verbleiben soll. Eine Beschlussfassung über die Auskehrung des Guthabens oder dessen weitere Verwendung - die die Kläger zunächst herbeiführen müssten - ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
- 16
- d) Schließlich ist es auch nicht - wie die Revision meint - Aufgabe der Gesamtabrechnung, aufzuzeigen, ob die in dem Jahr 2010 entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen des Jahres 2010 gedeckt werden; ein Vermögensstatus ist weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses (Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 126a ff.). Für eine laufende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen.
- 17
- 5. Nach alledem sind auch Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich.
III.
- 18
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 17.11.2011 - 74 C 77/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2012 - 85 S 244/11 WEG -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
