Amtsgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 136 C 49/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Fahrgastunfalles in einer Straßenbahn geltend.
3Am Abend des 11.05.2013 fuhr der Kläger in Köln mit der Straßenbahnlinie 0, deren Halterin die Beklagte ist, auf der Aachener Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts. Gegen 21:33 Uhr führte der bei der Beklagten angestellte Fahrer der Bahn, der Zeuge L., in Höhe der Einfahrt zur Haltestelle „X-straße“ eine Gefahrenbremsung durch.
4Die Beklagte hat zum Grund der Gefahrenbremsung unwidersprochen vorgetragen: Der Zeuge L. habe die Vollbremsung einleiten müssen, um einen Zusammenprall mit einem Fußgänger zu verhindern, der, ohne auf die herannahende Straßenbahn und die rot anzeigende Lichtsignalanlage (Ampel) zu achten, plötzlich und unerwartet die Gleise überquert habe.
5Der Kläger macht geltend, es habe sich um ein absolut fehlerhaftes und für ihn nicht vorhersehbares Bremsmanöver gehandelt, wodurch er sich eine Schulterprellung zugezogen habe. Er trägt vor, die Schmerzen hätten über mehrere Monate hinweg angehalten, für die Zeit vom 13.05.2013 bis zum 26.05.2013 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Blatt 4 der Akte).
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei deshalb zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, dessen Höhe in Anbetracht der Verletzungsfolgen auf 2.500,- € zu bemessen sei.
7Darüber hinaus macht der Kläger Haushaltsführungsschäden geltend. Hierzu behauptet er, aufgrund der Verletzung habe er in der Zeit vom 12.05.2013 bis zum 26.05.2013 die üblichen 4 Stunden Arbeitszeit in seinem Haus und in seinem Garten, das er mit seiner Familie bewohne, nicht mehr ausüben können, woraus er einen Schaden in Höhe von (15 Tage x 4 h x 10,- €/h =) 600,- € errechnet.
8Obendrein verlangt er Schadensersatz für Verdienstausfall wegen entgangenen Zuschlägen für Überstunden, die er verletzungsbedingt am 20.05.2013 (Pfingstmontag: 5 Stunden) und 21.05.2013 (5 Stunden) nicht habe leisten können. Hierzu behauptet er, sein Stundenlohn betrage 14,80 €/h, für Überstunden erhalte er Zuschläge von 30 % und 100 %, an Feiertagen darüber hinaus weitere 135 %. Aus diesen Parametern errechnet er einen weiteren Schaden in Höhe von (5 h Arbeitszeit am Pfingstmontag x [100 % Überstundenzuschlag zuzüglich 30 % Überstundenzuschlag zuzüglich 135 % Feiertagszuschlag] zuzüglich 5 h Überstunden am 21.05.2013 x [100 % Überstundenzuschlag zuzüglich 30 % Überstundenzuschlag] =) 292,74 € (rechnerisch richtig: 292,30 €).
9Schließlich beansprucht er die Erstattung einer allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 25,- € sowie 363,66 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.417,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 363,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Ansprüche bestünden dem Grunde nach schon deshalb nicht, weil den Kläger an der Entstehung der Verletzung ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe. Insbesondere habe er den zu ihren Gunsten streitenden prima-facie-Beweis nicht entkräftet, dass im Falle der Verletzung eines Fahrgastes bei einem Bremsmanöver der erste Anschein dafür spricht, dass der Passagier sich nicht ausreichend festgehalten habe. In diesem Zusammenhang beanstandet die Beklagte den Vortrag des Klägers als unzureichend, der unstreitig – jedenfalls im Verlauf des Rechtsstreites – keinerlei Angaben darüber gemacht hat, ob bzw. wie er sich in der Straßenbahn festgehalten habe. Ferner trägt sie unwidersprochen vor, dass aufgrund der Gefahrenbremsung kein weiterer Fahrgast verletzt wurde.
15Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei übersetzt.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Sinne des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
18Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet: Dem Kläger stehen die streitgegenständlichen Ansprüche aus keinem rechtlichen Grund zu: Ansprüche aus den §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 S. 1 BGB oder § 831 Abs. 1 BGB scheiden aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Zeuge L. durch die Vollbremsung eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen oder die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß den §§ 7 Abs. 1, 8a, 11 StVG bestehen ebenfalls nicht. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass der erste Anschein dafür spricht, dass sich der Kläger nicht ausreichend festgehalten hat. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert, so dass davon auszugehen ist, dass den Kläger an der Entstehung der Verletzung ein weit überwiegendes Mitverschulden trifft, so dass er für die Folgen des Unfalls alleine haftet. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
19Im Einzelnen gilt folgendes:
201. Der Kläger hat (dem Grunde nach) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld wegen einer Pflichtverletzung (des Zeugen L.) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag gemäß den §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 S. 1 BGB. Denn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat keine Pflichtverletzung des Straßenbahnfahrers am Unfalltag (hinreichend) vorgetragen, so dass es schon an dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung fehlt.
21Dabei ist unter einer Pflichtverletzung jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm zu verstehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 280 Rn. 12). Zu den Pflichten des Fahrers einer Straßenbahn gehört eine umsichtige Fahrweise, welche auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bedacht ist, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb der Straßenbahn befinden.
22Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge L. gegen diese Pflicht verstoßen hat, als er die Gefahrenbremsung einleitete: Denn die Vollbremsung war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erforderlich, um einen Zusammenstoß mit dem Fußgänger zu verhindern, der plötzlich und unerwartet die Gleise überquert hatte, ohne auf die Ampel und/oder die herannahende Straßenbahn zu achten. Dies ist nicht zu beanstanden, wobei insoweit die zu § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. AG Köln, Urteil vom 27.03.2012 – 267 C 142/11 –): Danach liegt ein zwingender Grund zum Abbremsen jedenfalls dann vor, wenn das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleichwertig sind. Dies war hier der Fall, da der Zeuge L. ohne die Vollbremsung den Fußgänger überfahren hätte, was im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Unfallfolgen die Gefahrenbremsung gerechtfertigt hat. Eine der Beklagten – nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnende – Pflichtverletzung des Straßenbahnfahrers ist demgemäß nicht gegeben.
232. Da die Gefahrenbremsung durch den Zeugen L., wie bereits ausgeführt wurde, keine Pflichtverletzung darstellt, fehlt es auch an einem verkehrssicherungspflichtwidrigen Verhalten des Straßenbahnfahrers, so dass dem Kläger auch keine Ansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB zustehen.
243. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts schließlich auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 8a, 11 StVG. Zwar ereignete sich der Unfall bei dem Betrieb der Straßenbahn, deren Halterin die Beklagte ist, da der erforderliche rechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Straßenbahn und der eingetretenen Schulterprellung gegeben ist: Denn die durch den Betrieb der Straßenbahn verursachte Gefahrenlage hat sich gerade dadurch realisiert, dass der Zeuge L. abbremsen musste, wodurch sich der Kläger (unstreitig) eine Schulterprellung zuzog.
25Das Gericht schließt sich jedoch der Auffassung der Beklagten an, dass eine Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an der Entstehung des Schadens ausgeschlossen ist, § 254 Abs. 1 BGB.
26Es ist anerkannt, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr der Straßenbahn gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines schwerwiegenden Eigenverschuldens des Fahrgastes zurücktreten kann, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat (AG Köln, Urteil vom 03.07.2012 – 268 C 5/10 –, AG Paderborn, Urteil vom 06.06.2011 – 59 C5 111/10 –, zitiert nach juris unter Hinweis auf: OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2002 – 1 U 75/01 –, LG Osnabrück, Urteil vom 11.08.2005 – 5 O 1439/06 –, AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2007 – 30 C 3480/06 –, AG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2005 – 36 C 190/04 –, LG Köln, Urteil vom 02.04.2009 – 29 O 134/08). Es obliegt dem Fahrgast einer Straßenbahn, im Stadtverkehr für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit auch mit einem scharfen Bremsen der Straßenbahn (oder des Busses) rechnen muss (AG Köln, Urteil vom 03.07.2012 – 268 C 5/10 –). Gemäß § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Es ist allgemein bekannt, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch zu stärkeren Bremsen kommen kann (AG Köln, a.a.O.). Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden (AG Köln, a.a.O. unter Hinweis auf KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010, 12 U 30/10; OLG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08; OLG Köln, VersR 2000, 1120; OLG Hamm VerkMitt 1999, 37 Nr. 36; KG, VerkMitt 1996, 45 Nr. 61; LG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVG § 16 Rn. 5). Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat (AG Köln, a.a.O. unter Hinweis auf HansOLG, NJW-RR 2011, 1245; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010, 2 O 296/07; LG Lübeck, NJW 2007, 2564).
27Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, streitet zu Gunsten der Beklagten ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich der Kläger die Schulterprellung nur deshalb zugezogen hat, weil er sich nicht ausreichend festgehalten hat. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht erschüttert: Er hat im Verlauf des Prozesses – trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten – in keiner Weise dargelegt, ob und/oder gegebenenfalls wie er sich festgehalten hat. Sein von der Beklagten in den Prozess eingeführtes vorprozessuales Vorbringen war nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte bestritten hat, dass sich der Kläger überhaupt festgehalten hat, und ferner – unwidersprochen – dargetan hat, dass sich aus dem vorprozessualen Vorbringen jedenfalls kein hinreichendes Festhalten ergab. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass der Kläger seine vorprozessuale Darlegung nicht zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht und sie auch nicht unter Beweis gestellt hat.
284. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht, so dass die Hauptforderung und damit auch die streitgegenständlichen Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) unbegründet sind.
295. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
30Streitwert: 3.417,74 EUR
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem Anwalt unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.