Amtsgericht Kempten (Allgäu) Urteil, 04. Apr. 2016 - 13 C 366/15

published on 04/04/2016 00:00
Amtsgericht Kempten (Allgäu) Urteil, 04. Apr. 2016 - 13 C 366/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb über die Internetplattform www. .de am 02.06.2013 eine Kamera Canon EOS 5d Mark III mit zugehörigem Objektiv. In der Artikelbeschreibung war angegeben, dass es sich um ein Geschenk handle, für welches keine Verwendung bestünde. Darüber hinaus fand sich in der Artikelbeschreibung der Name der Beklagten als Verkäufer. Die Klägerin teilte ihr Interesse per Email mit. Etwa zwei Stunden später meldete sich jemand per Email über die Emailadresse und teilte mit, dass eine Zahlung lediglich per Vorkasse erfolgen könne, dass aber gern auf Wunsch der Personalausweis der Beklagten übersandt werden könne. In der gesamten Korrespondenz der Verkäuferseite wurde der Name der Beklagten am Ende als Versender angegeben. Darüber hinaus wurden der Klägerin auch die Anschrift und die Kontodaten der Beklagten übersandt. Es wurde ein Kaufpreis von 1.550,00 Euro zuzüglich Versandkosten von 6,90 Euro vereinbart. Am 11.06.2013 überwies die Klägerin daraufhin den vorgenannten Betrag auf das Konto der Beklagten, welcher auf diesem am Folgetag gutgeschrieben wurde. Am 19.06. und 20.06.2013 teilte die Klägerin per Email mit, dass die Kamera sie noch nicht erreicht habe. Man sicherte ihr die Versendung am Folgetag zu.

Unbekannte Täter hatten auf diversen Onlineverkaufsplattformen Gegenstände zum Verkauf gegen Vorkasse angeboten, ohne die Absicht gehabt zu haben, Waren an die Käufer zu versenden. Zur Verschleierung ihrer Identität bedienten sich die Täter gezielt unbeteiligter Dritte. Eine dieser unbeteiligten Dritten war die Beklagte. Diese hatte im Mai 2013 ein vermeintlich legales Jobangebot über Ebay-Kleinanzeigen angenommen und einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Im Arbeitsvertrag gab sie ihre persönlichen Daten sowie ihre Bankverbindung an. Inhalt der Arbeit war die Bereitstellung ihres Bankkontos zum Empfang von Geldern sowie die Buchführung über die eingehenden Gelder etc. für die sich angeblich im Ausland befindliche Arbeitgeberin. Die Gelder sollten über einen Geldtransferdienst dann an die Arbeitgeberin übermittelt werden. Diese Tätigkeit übte die Beklagte aus und erhielt dafür 10% der eingenommenen Gelder als Lohn. Auch der von der Klägerin angewiesene Betrag für die Kamera ging auf dem Konto der Beklagte ein und wurde von dieser unter Abzug der 10% an die Arbeitgeberin weitergeleitet. Die Beklagte erhielt erst Mitte des Jahres über eine Rückfrage ihrer kontoführenden Bank Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Tätigkeit.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.556,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;

  • 3.festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr das Handeln ihrer betrügerisch agierenden angeblichen Arbeitgeber nicht zugerechnet werden könne.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen die Beklagte.

1. Ein Anspruch gemäß den §§ 323 Abs. 1 und 2, 433 BGB scheitert daran, dass zwischen den Parteien unter Verwendung des Namens der Beklagten und einer mit diesem Namen generierten Emailadresse sowie der Bankdaten der Beklagten zum Verkauf angebotene, streitgegenständliche Kamera kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Beklagten oblag daher nicht die Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB, der Klägerin das Eigentum an dieser Kamera zu verschaffen, so dass der Klägerin nicht wegen Nichtleistung zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen kann.

Auch bei Verkaufsangeboten über Internetportale gelten die §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, juris). Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass die Klägerin ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot wirksam angenommen hat. Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Beklagte selbst hat unstreitig kein Angebot über die Veräußerung einer Kamera auf der Internetplattform „“ eingestellt. Die unbekannten Täter haben zwar ein Fremdgeschäft für die Beklagte als Namensträgerin getätigt, trotzdem ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen. Denn für die Zurechnung des Verhaltens der unbekannten Täter ist der Umstand, dass die Beklagte den Tätern ihre persönlichen Daten und ihre Kontoverbindung mitteilte und dadurch den Betrug gegenüber der Klägerin faktisch erst ermöglichte, nicht ausreichend.

Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, juris mit zahlreichend weiteren Nachweisen). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB analog) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht eingreifen. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte keinen Zurechnungstatbestand verwirklicht. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die unbekannten Täter nicht zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen bevollmächtigt noch deren Verhalten nachträglich genehmigt hat. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht anzunehmen.

Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen dar, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.03.2012, XI ZR 155/01, juris). Die Beklagte hat den unbekannten Tätern, welche ihr als vermeintliche Arbeitgeber begegneten, zwar ihre persönlichen Daten inklusive ihrer Bankverbindung mitgeteilt. Dies ist jedoch die übliche Vorgehensweise beim Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dass die Beklagte darüber hinaus ihre Bankverbindung als Abrechnungskonto zur Verfügung stellte, ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Duldungsvollmacht. Denn vom betrügerischem Vorgehen der Täter und insbesondere deren Verkäufern unter ihrem Namen über extra eingerichtete Mitgliedskonten auf Internetverkaufsportalen mit ihrem Namen hatte sie keine Kenntnis.

Eine Anscheinsvollmacht ist dann zu bejahen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Hierfür ist zudem eine gewisse Dauer und Häufigkeit erforderlich. Die unbekannten Täter verwendeten zwar in vielen Fällen das Konto der Beklagten für betrügerische Tätigkeiten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Klägerin über die Täter musste die Beklagte nach Auffassung des Gerichts jedoch noch keine Kenntnis von diesem betrügerischen Verhalten haben. Allein die Tatsache, dass die Täter mit der Beklagten einen richtigen Arbeitsvertrag über eine zwar ungewöhnliche, aber nicht unmittelbar betrügerisch erscheinende Tätigkeit schlossen, führte dazu, dass die Beklagte zunächst auf die Legalität ihrer Tätigkeit vertrauen durfte. Das Geschäft der Klägerin wurde noch relativ zu Beginn der Tätigkeit der Beklagten abgewickelt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erhielt die Beklagte nach den unwidersprochenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Kenntnis von Unregelmäßigkeiten auf ihrem Konto, welche zu Zweifeln führten und nach Auffassung des Gerichts bei ordnungsgemäßer Sorgfalt auch führen mussten. Es kommt aber hinsichtlich der Frage der Anscheinsvollmacht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Das Gesetz weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt. Von diesem Grundsatz abweichende Risikozuweisungen sind nur unter engen Voraussetzungen denkbar. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.

2. Ebenso wenig hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat das Kontoguthaben in Höhe des Kaufpreises für die Kamera nicht durch Leistung der Klägerin erlangt. Leistungsempfänger war bei der gebotenen normativen Betrachtung vom Empfängerhorizont aus der unter dem Namen der Beklagten handelnde Täter. Ein Rückgriff auf die Nichtleistungskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehung.

3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Klägerin in keinem absolut geschützten Rechtsgut verletzt ist. Das Vermögen als solches ist kein absolutes geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 BGB.

4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind keine Schutzgesetze im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundlage und im Übrigen fehlt der Beklagten für etwaige Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (§§ 246, 263, 261 StGB) der erforderliche Vorsatz. Die Verletzung etwaiger weiterer Schutzgesetze ist nicht ersichtlich.

5. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ist mangels Vorsatz nicht erkennbar.

II.

Mangels Hauptforderung scheitert auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, da insbesondere das Feststellungsinteresse gegeben ist (§ 253 ZPO). Allerdings fehlt es (s.o.) an der unerlaubten Handlung.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 3 ZPO, 48 GKG auf 1.556,90 Euro festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 11/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 289/09 Verkündet am: 11. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 30/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 04.04.2016 (13 C 366/15) wird zurückgewiesen. 2.  Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, di
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Annotations

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.