Amtsgericht Jülich Urteil, 16. Juni 2015 - 9 C 220/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 100,92 € aus § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB gegen die Beklagte.
4Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 22.07.2014 in Linnich entstandenen Schäden ist unstreitig, auch die Wirksamkeit der Abtretung der Forderung des Geschädigten zunächst an den Sachverständigen Dr. J und sodann an die Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten.
5Die restlichen Sachverständigenkosten sind auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe ersatzfähig, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als Herstellungsaufwand von der Beklagten zu erstatten sind die aufgrund der Untersuchung des beschädigten Fahrzeugs entstandenen, objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 14, juris). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei er sich grundsätzlich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, insbesondere keine Marktforschung betreiben muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn. 7 m.W.N. z. Rspr.).
6Von diesen Grundsätzen ausgehend erachtet das Gericht die vom Sachverständigen Dr. J berechneten Kosten in Höhe von 577,99 € brutto unter Schätzung des Schadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung des zu diesem Zwecke in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens als angemessen, so dass nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 477,07 € der mit der Klageforderung geltend gemachte Betrag zur Zahlung offen steht. Der Sachverständige Diefenthal kommt in seinem Gutachten vom 20.03.2015 zu dem Ergebnis, dass die vom Sachverständigen Dr. J berechneten Kosten insgesamt ortsüblich und angemessen seien. Dieser Einschätzung folgt das Gericht. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Bedenken, auch hat er die Beweisfrage richtig erfasst und mit nachvollziehbaren Erwägungen beantwortet. Insbesondere ist die vom Sachverständigen gewählte Methodik nicht zu beanstanden. Zum einen nahm der Sachverständige Diefenthal eine eigene Erhebung vor, indem insgesamt elf namentlich bezeichnete örtliche Sachverständigenbüros bat, die Honorare und Kosten auf der Grundlage der für die verfahrensgegenständliche Ersatzverpflichtung maßgeblichen, unstreitigen Schadenspositionen mitzuteilen. Zum anderen erfolgte eine Betrachtung des HB V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2013. Auch die Folgerung aus den so ermittelten Daten auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Kosten ist nicht zu beanstanden.
7Allein aus dem Umstand, dass der Sachverständige Dr. J mit einem Netto-Honorar von 485,71 € geringfügig über dem höchsten der von den elf befragten örtlichen Sachverständigen mitgeteilten Honorar, 472,40 €, liegt, lässt keine Unangemessenheit folgern. Die Vorgehensweise des Sachverständigen Diefenthal, das vom Sachverständigen Dr. J berechnete Honorar in Vergleich mit dem Mittelwert der befragten Sachverständigen zu betrachten, ist nicht zu beanstanden. Es wäre auch nicht sachgerecht, bei einer Stichprobe von (nur) elf Sachverständigen das höchste der mitgeteilten Honorare als absolute Obergrenze erstattungsfähiger Kosten anzusehen. Im Gegenteil erscheint es angemessen, dass Durchschnittshonorar zu ermitteln und zu untersuchen, ob eine erhebliche, nicht mehr vertretbare Abweichung vorliegt. Bei einer solchen Betrachtung ergibt sich eine 17-prozentige Erhöhung gegenüber dem Durchschnittshonorar von 414,74 €, die noch nicht unangemessen erscheint. Gleiches gilt im Ergebnis für die Beurteilung der Angemessenheit auf der Grundlage der BVSK-Erhebung. Nach der Berechnung des Sachverständigen, die von den Parteien nicht angegriffen worden ist, ergibt sich bei einer Mittelung der Werte des HB V-Korridors für die hier maßgeblichen Kosten ein Gesamthonorar von 479,99 € netto, also Kosten, die nur etwa 1% unter denen gemäß Rechnung des Sachverständigen Dr. J liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige eine Gesamtbetrachtung des Grundhonorars und der Nebenkosten vorgenommen hat. Da die Schadensermittlung im Wege der Schätzung auf der Grundlage der genannten Tabelle erfolgt, kommt es nicht auf die jeweils einzelnen Positionen der Nebenkosten an.
8Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10Streitwert: 100,92 €
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.