Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 02. Mai 2013 - 93 C 3182/12

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2013:0502.93C3182.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.05.2013

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 660,00 € seit dem 5. Mai 2012, dem 5. Juni 2012, dem 5. Juli 2012, dem 4. August 2012 und dem 5. September 2012 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.463,52 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis geltend.

2

Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Mietvertrag vom 2. Februar 2011 eine Wohnung im Haus A… K… … in … H…. Laut Mietvertrag handelt es sich um eine 6-Zimmerwohnung, bestehend aus 6 Zimmern, Küche, Bad, WC, Gäste-WC, Abstellraum und Flur. Die monatliche Netto-Miete beträgt 660,00 €. Der Untervermietung zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken stimmte die Klägerin im Mietvertrag zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bl. 4 - 9 d. A. (einschließlich Rückseiten) verwiesen.

3

Bei Anmietung der Wohnung erklärte der Kläger, dass er mit seiner Frau in diese Wohnung ziehen möchte. Er wies auch auf einen eventuellen Kinderwunsch hin. Angesichts der Größe der Wohnung legte der Beklagte Wert auf die Erlaubnis zur Untervermietung, die ihm in § 20 Abs. 2 des Mietvertrages auch erteilt wurde.

4

Die Ehefrau des Beklagten zog jedoch nie in die Wohnung ein. Der Beklagte zog vielmehr mit seiner Frau in die Wohnung R… … in H…, wo der Beklagte auch seinen Erstwohnsitz angemeldet hat. Alle sechs Zimmer in der Wohnung vermietete der Beklagte an Studenten weiter, was er der Klägerin auch anzeigte. Er selbst nutzt den in dem Mietvertrag als „Abstelltraum“ bezeichneten Raum, welcher nicht in der eigentlichen Wohnung liegt, sondern von der Treppe aus durch eine separate Tür zu erreichen ist.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 17. November 2011 kündigte die Klägerin den Mietvertrag zum 29. Februar 2012 und widerrief zugleich die Untervermietungserlaubnis. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben Bl. 36 - 37 d. A. (einschließlich Rückseiten) verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juli 2012 kündigte die Klägerin den Mietvertrag fristlos wegen Zahlungsverzuges. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben Bl. 38 d. A. (einschließlich Rückseite) verwiesen. Der Beklagte gab die Wohnung bislang nicht zurück und wird von der Klägerin in einem anderen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Halle (Saale) (Az. 94 C 1107/12) auf Räumung in Anspruch genommen.

6

Seit Mai 2012 zahlte der Beklagte an die Klägerin nur noch die Betriebskostenvorauszahlung, nicht aber die Netto-Miete. Daher klagt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Nutzungsentschädigung in Höhe der Netto-Miete für die Monate Mai 2012 bis September 2012 ein.

7

Zudem rechnete die Klägerin unter dem 24. Juli 2012 über die Betriebskosten für das Jahr 2011 ab. Die Betriebskostenabrechnung endete mit einem von dem Beklagten zu zahlenden Betrag von 163,52 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebskostenabrechnung Bl. 11 - 12 d. A. (einschließlich Rückseiten) verwiesen. Auch diesen Betrag klagt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ein.

8

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die gesamte Wohnung gewerblich untervermietet habe. Der Kläger habe von Anfang an nicht beabsichtigt, mit seiner Frau in die Wohnung einzuziehen. Er habe daher die Klägerin bei Vertragsabschluss getäuscht. Der Beklagte bewohne die Abstellkammer, die kein eigenes Zimmer sei, nur zum Schein. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei daher zur Entziehung der Untervermietungserlaubnis sowie zur Kündigung berechtigt. Da die Klägerin zur Entziehung der Untervermietungserlaubnis berechtigt gewesen sei, könne der Beklagte hierauf eine Mietminderung nicht stützen, sodass auch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges gerechtfertigt gewesen sei.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.463,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 660,00 € seit dem 5. Mai 2012, dem 5. Juni 2012, dem 5. Juli 2012, dem 4. August 2012 und dem 5. September 2012 sowie aus 163,52 € seit dem 27. August 2012 zu bezahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte behauptet, er habe ursprünglich durchaus beabsichtigt, mit seiner Frau in die Wohnung einzuziehen. Da seine Frau dies aber nach Vertragsschluss abgelehnt habe, habe er mit seiner Frau eine andere Wohnung bezogen. Zugleich wohne er aber auch in der streitgegenständlichen Wohnung. Sein Zimmer sei, auch wenn es im Mietvertrag als „Abstellraum“ bezeichnet werde, ein vollwertiges Zimmer. Er untervermiete daher nicht gewerblich. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei, da die Klägerin ihm - unstreitig - die Untervermietungserlaubnis entzogen hat, berechtigt, die Miete dahingehend zu mindern, dass er nur die Betriebskostenvorauszahlung zahlt. Der Beklagte hält beide Kündigungen der Klägerin für unwirksam. Der Beklagte bestreitet, dass ihm die Betriebskostenabrechnung für 2011 vor dem 31. Dezember 2012 zugegangen ist.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Vorab ist klarzustellen, dass zu entscheiden ist nur über die Anträge, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. April 2013 angekündigten Anträge können nicht berücksichtigt werden (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 296a Rn. 2a). Im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens macht das Gericht von der Möglichkeit, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, keinen Gebrauch. Die Klägerin hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Klagerweiterung vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung einzureichen, notfalls hätte ein entsprechender Schriftsatz noch im Termin übergegeben werden können. Die Klägerin ist daher auf die Möglichkeit zu verweisen, hinsichtlich der Mieten, die nicht Gegenstand dieses Urteils sind, eine neue Klage einzureichen.

16

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann die teilweise Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 25. April 2013 hinsichtlich der Betriebskostennachforderung in Höhe von 163,52 €. Die Klägerin hätte ohne weiteres die Erledigungserklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgeben können, zumal das erledigende Ereignis bereits am 4. März 2013 stattgefunden haben soll.

17

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

18

Der Beklagte muss das mit der Klage geltend gemachte Entgelt für die Wohnung bezahlen, wobei es offen bleiben kann, ob dieses - wegen der Wirksamkeit der Kündigung - als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB oder - wegen Unwirksamkeit der Kündigung - als Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu bezahlen ist.

19

Eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Tatsache, dass die Klägerin die mietvertraglich vereinbarte Untervermietungserlaubnis widerrufen hat, stellt einen Mangel der Mietsache nicht da. Die Untervermieterlaubnis kann, auch wenn dies vertraglich nicht vorbehalten ist, aus wichtigem Grund widerrufen werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Auflage, § 540 Rn. 9; BGH, Urteil vom 11. Januar 1984, VIII ZR 237/82, zitiert nach juris). Es besteht auch keine Pflicht, den Mieter vor dem Widerruf der Untervermietungserlaubnis zunächst abzumahnen. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden, weil die Interessenslage der Parteien eine andere ist. Jedenfalls war im vorliegenden Fall angesichts der von dem Beklagten vorgenommenen Täuschung der Klägerin (siehe sogleich) eine Abmahnung nicht geboten.

20

Vorliegend war ein wichtiger Grund für die Entziehung der Untervermietungserlaubnis gegeben, weil der Beklagte die Wohnung entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag gewerblich untervermietet hat. Dies ergibt sich daraus, dass er alle sechs Zimmer der Sechs-Zimmer-Wohnung untervermietet hat und selbst mit seiner Frau in einer anderen Wohnung wohnt. Darauf, ob der Beklagte daneben auch noch in dem im Mietvertrag als Abstellraum bezeichneten Raum, welcher nicht Teil der eigentlichen Wohnung ist, sondern von der Treppe aus durch eine separate Tür zu erreichen ist, wohnt, ist ohne Bedeutung. Schon allein angesichts der Regelung des § 1353 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BGB ist davon auszugehen, dass der Beklagte im wesentlichen in der gleichen Wohnung wie seine Frau und gerade nicht in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. In der streitgegenständlichen Wohnung ist er gewissermaßen nur Gast. Nicht zuletzt die spartanische Ausstattung des in Rede stehenden Raumes, wie sie sich aus den dem nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 23. April 2013 beigefügten Lichtbildern ergibt, machen deutlich, dass der Beklagte diesen Raum nicht „bewohnt“.

21

Wenn der Beklagte aber die Wohnung faktisch komplett untervermietet, so zeigt dies, dass er dies mit Gewinnerzielungsabsicht, somit gewerblich, tut. Im übrigen war nach dem, was unstreitig ist, Gegenstand der Absprache bei Vertragsschluss, dass der Beklagte nur einen Teil der Wohnung untervermietet: Er wollte selbst mit seiner Frau dort einziehen und einen Haushalt unterhalten, braucht aber vorerst nicht alle sechs Zimmer. Auch den Hinweis auf den Kinderwunsch musste die Klägerin so verstehen, dass die übrigen Zimmer nur vorläufig nicht benötigt werden. Entgegen dieser Absprache hat nun aber der Beklagte faktisch die gesamte Wohnung untervermietet, ohne jemals in die Wohnung in dem dem Vertragsschluss zugrundegelegten Umfang einzuziehen. Diese Umstände legen es in der Tat nahe, dass der Beklagte schon bei Vertragsabschluss gar nicht vorhatte, jemals mit seiner Frau in die Wohnung einzuziehen. (Andernfalls hätte es ja nahegelegen, spätestens im nachgelassenen Schriftsatz vom 23. April 2013 seine Ehefrau als Zeugin zu benennen.) Diese durch den Beklagten vorgenommene Täuschung rechtfertigt ohne weiteres, dass die Klägerin die Untervermietungserlaubnis widerrufen hat.

22

Die weiteren Ausführungen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 23. April 2013 sind unerheblich.

23

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23. April 2013 den Begriff „gewerblich“ definiert, mag dem durchaus zuzustimmen sein. Der Beklagte verkennt aber, dass diese von ihm selbst benannten Merkmale geradezu mustergültig auf die von ihm vorgenommene Untervermietung passen. Nach seinem gesamten Vorgehen ist insbesondere davon auszugehen, dass seine Untervermietung planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Soweit der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 23. April 2013 behauptet, dass seine Absicht, gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Wohnung einzuziehen, während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses fortbestand habe, wird dies widerlegt durch seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass seine Frau es von Anfang an abgelehnt habe, in die Wohnung einzuziehen.

24

Angesichts des offenkundigen Missbrauchs der Untervermietungserlaubnis war es der Klägerin auch nicht zuzumuten, die Untervermietungserlaubnis nur teilweise zu widerrufen und teilweise bestehenzulassen.

25

Da die Klägerin die Untervermietungserlaubnis berechtigterweise entzogen hat, stellt deren Entziehung keinen Mangel der Mietsache dar.

26

Die Höhe der Forderung hat der Beklagte nicht bestritten, sie ergibt sich auch zwanglos aus dem Mietvertrag. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

27

Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für 2011 ist die Klage allerdings unbegründet. Die Klägerin hat die bestrittene Tatsache nicht bewiesen, dass diese Abrechnung dem Beklagten innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 ZPO zugegangen ist. Zwar erfolgt ein diesbezügliches Bestreiten seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform von 2001 in Verfahren wie dem vorliegenden mehr oder weniger routinemäßig und sicher in vielen Fällen wahrheitswidrig. Allerdings kann, da es einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur Post gegebener einfacher Brief den Empfänger erreicht, nicht gibt, das Gericht nicht mit der gemäß § 286 ZPO nötigen Sicherheit feststellen, dass gerade auch im konkreten Fall der Beklagte die Betriebskostenabrechnung fristgerecht erhalten hat. Dem Beweisangebot der Klägerin ist nicht nachzugehen. Selbst wenn die Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung ausgefertigt, in einen Briefumschlag gesteckt und per Post versandt hat und der Brief nicht zurückgekommen ist, ist damit noch nicht bewiesen, dass der Brief auch beim Beklagten angekommen ist.

28

Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin das Problem auch leicht lösen können, wenn sie nämlich bei Einreichung der Klage - die dem Beklagten noch innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 ZPO zugestellt worden ist - die Betriebskostenabrechnung auch in den für die Zustellung an den Beklagten bestimmten Abschriften beigefügt hätte. Der Schriftsatz vom 17. Januar 2013, mit welchem die Betriebskostenabrechnung nochmals übersandt wurde, ist nicht mehr innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Beklagten zugestellt wurden und wurde auch erst nach Fristablauf gefertigt. Im übrigen hätte die Klägerin ja mühelos die Betriebskostenabrechnung nach Zugang der Klageerwiderung noch in der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Boten, der dann als Zeuge hätte benannt werden können, oder durch Gerichtsvollzieher zustellen lassen können.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringe Zuvielforderung der Klägerin, die keinen Gebührensprung auslöste, rechtfertigt vorliegend eine Kostenteilung nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 02. Mai 2013 - 93 C 3182/12 zitiert 14 §§.

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(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 556 Verlust des Rügerechts


Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.