Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 30. Jan. 2018 - 120 C 1501/17

Gericht
Tenor
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft C. vom 08.05.2017 zu TOP 18 (Rückbaufrist) wird für ungültig erklärt.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger zu 2 trägt 30 % der Gerichtskosten und der notwendigen Auslagen der Beklagten. Die Klägerin zu 1 trägt 58 % der Gerichtskosten und der notwendigen Auslagen der Beklagten.
Die Streithelferin trägt 82 % der durch die Streitverkündung verursachten Kosten.
Die Beklagten tragen jeweils 1 % der Gerichtskosten und jeweils 1,5 % der notwendigen Auslagen der Klägerin zu 1 sowie der durch die Streitverkündung verursachten Kosten.
4. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf abgewendet werden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin zu 1 und die Beklagten bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft C.. Die Klägerin ist Sondereigentümerin der Wohneinheit 04.
- 2
Die Streithelferin ist die ehemalige Verwalterin des Objekts. Die aktuelle Verwalterin ist Beigeladene.
- 3
Das Gebäude verfügt über einen aufgemauerten Schacht, der ursprünglich als Schornstein verwendet worden war. In dieser Funktion wird er zur Zeit nicht mehr benutzt. 2016/2017 wurden drei - andere - Schornsteinköpfe zurückgebaut und verschlossen. Der betroffene Schornstein weist mehrere Züge auf. Er ist einer von verbliebenen drei aktiven Schornsteinen. In einem Zug des jetzigen Schornsteins verläuft ein Abgasrohr zum Anschluss eines Kaminofens. Der betroffene Schornsteinzug grenzt an vier Wohnungen an (Dachaufsicht Zeichnung Bl. 94 i.V.m. Bl. 87 der Akte). In diesen Schacht hinein ließ die Klägerin Anfang 2017 - wegen Verlegung der Küche innerhalb ihrer Wohnung, Bl. 99 Bd. 1 der Akte - Kalt- und Abwasserleitungen verlegen. Dazu waren Durchbrüche in und aus dem Schornsteinschacht erforderlich. Die Leitung reicht über eine Länge von 15 m von der Wohnung bis in den Keller. Sie führt im Keller durch tragende Wände (Fotos Bl. 101-104 der Akte). Die Abwasserleitung liegt zudem direkt vor einer elektrischen Verteilung, die dadurch unzugänglich gemacht worden ist (Bl. 118 Bd. 1 der Akte).
- 4
Die weiteren vertikalen Versorgungsleitungen in dem Haus verlaufen in Versorgungsschächten. Die Schächte sind in den einzelnen Geschossen mit Gipskartonplatten verkleidet und nach Entfernung des Trockenbaus zugänglich.
- 5
Am 05.07.2017 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Von 8 stimmberechtigten Wohnungseigentümern waren 7 anwesend (Bl. 15 Bd. 1 der Akte).
- 6
Auf Antrag der Klägerin wurde unter TOP 16 folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:
- 7
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt nachträglich die Verlegung der Kalt- und Abwasserleitungen von der Wohneinheit 04 (Eigentümer H) durch das gemeinschaftliche Eigentum“ (Protokoll Bl. 20 Bd. 1 der Akte).
- 8
Für diesen Beschluss wurde eine Ablehnung mit 2 zu 5 Stimmen festgestellt.
- 9
Unter TOP 18 wurde folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:
- 10
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt für den Rückbau der im gemeinschaftlichen Eigentum verlegten Kalt- und Abwasserleitungen eine Frist bis zum 05.07.2017“ (Protokoll Bl. 21 Bd. 1 der Akte).
- 11
Für diesen Beschluss wurde eine Annahme mit 5 zu 2 Stimmen festgestellt.
- 12
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Nutzung des Schornsteinschachtes entstünden den anderen Wohnungseigentümern keine Nachteile. In dem fraglichen Schornsteinzug seien ohnehin bereits Elektroleitungen verlegt. Damit könne er ohnehin nicht mehr als Abzug für Rauchgase genutzt werden (Bl. 152 der Akte). Die anderen Wohnungseigentümer seien daher verpflichtet, der gegenwärtigen tatsächlich vorgenommenen Nutzung zuzustimmen. Der ablehnende und der fristensetzende Beschluss seien im Übrigen zu unbestimmt.
- 13
Nach Klagerücknahme des Klägers zu 2 (Bl. 25 Bd. 1 der Akte) sowie einer Klageänderung (Bl. 155 Bd. 1 der Akte) beantragt nunmehr allein noch die Klägerin zu 1,
- 14
1. den Beschluss zu TOP 16,
- 15
Ablehnung des Beschlusses: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt nachträglich die Verlegung der Kalt- und Abwasserleitungen von der Wohneinheit 04 (Eigentümer Hahn) durch das gemeinschaftliche Eigentum“
- 16
für unwirksam, hilfsweise für ungültig zu erklären,
- 17
und die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ersetzen;
- 18
2. den Beschluss zu TOP 18:
- 19
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt für den Rückbau der im gemeinschaftlichen Eigentum verlegten Kalt- und Abwasserleitungen eine Frist bis zum 05.07.2017“
- 20
für unwirksam, hilfsweise für ungültig zu erklären.
- 21
Die Beklagten zu 1 und 2, zu 5-8 und zu 10-12 beantragen,
- 22
die Klage abzuweisen.
- 23
Der Beklagte zu 12. meint, den an dem Schornsteinzug liegenden Wohnungseigentümern werde die Wahlmöglichkeit genommen, einen offenen Kamin anzuschließen. Er behauptet, die Kaltwasserleitung sei an die Steigleitung angeschlossen worden, die für die Versorgung des so genannten „C-Flügels“ des Anwesens vorgesehen sei (wozu die klägerische Wohnung nicht gehöre). Insgesamt handele sich um eine zustimmungsbedürftige bauliche Maßnahme. Die Beschlüsse seien auch bestimmt genug, da vor der Beschlussfassung hinreichend über die fraglichen Leitungen gesprochen und geschrieben worden sei.
- 24
Die Klägerin (Bl. 9 Bd. 1 der Akte) und die Beklagten H. (Bl. 80 Bd. 1 der Akte) haben der Verwalterin des Objekts den Streit erklärt. Die Verwalterin ist dem Rechtstreit auf Klägerseite beigetreten (Bl. 135 Bd. 1 der Akte).
- 25
Für den Zustimmungsantrag hat die Klägerin zu 1 bezüglich der Beklagten zu 3 und 4 sowie 9 den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
- 26
Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien und Beteiligten die wechselseitig einreichen Schriftsätzen und Anlagen im Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 27
1. Die Klage ist zulässig (§§ 43 Nr. 2 und 4 WEG). Bezüglich der Anfechtungsklagen ist die Monatsfrist (des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG) mit der am 07.06.2017 eingegangenen Klageschrift eingehalten.
- 28
2. Der Klageantrag, den Beschluss zu TOP 16 (Ablehnung des Genehmigungsbeschlusses) für unwirksam zu erklären, ist unbegründet.
- 29
Konstitutive Entscheidungen des Wohnungseigentumsgerichts sind nach der gesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG) darauf gerichtet, Beschlüsse fürungültig zu erklären. In Ausnahmefällen (wie der Überschreitung der Beschlusskompetenz) besteht die Möglichkeit, (deklaratorisch) die Unwirksamkeit festzustellen. Für einen derart eklatanten Verstoß gegen die Regelung des WEG (oder sonstige Rechtsnormen) ist hier indes nichts ersichtlich. Das gilt auch unter dem Aspekt einer hinreichend konkreten Regelung. Selbst ein Eigentümerbeschluss, der - wie hier - eine Baumaßnahme bloß wenig detailliert beschreibt, ist regelmäßig nur anfechtbar (§ 23 Abs. 4 WEG). Als nichtig sind dagegen - nur - Beschlüsse anzusehen, die - anders als vorliegend - eine durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. November 2004 - I-3 Wx 234/04 -, Rn. 37, juris).
- 30
3. Der hilfsweise Klageantrag, den Beschluss zu TOP 16 (Ablehnung des Genehmigungsbeschlusses) für ungültig zu erklären, ist ebenfalls unbegründet.
- 31
Maßstab für die Korrektheit der in den Händen der Wohnungseigentümer liegenden Beschlussfassungen zum gemeinschaftlichen Eigentum ist die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Hier entsprach es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, den zur Abstimmung gestellten Beschluss - wie geschehen - abzulehnen.
- 32
Das folgt zum einen bereits aus seiner unzureichenden Bestimmtheit. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung hat aus sich heraus verständlich zu sein. Er muss einen konkreten Regelungsgehalt aufweisen. Denn Beschlüsse der Wohnungseigentümer gelten auch für Sondernachfolger. Sie wirken auch ohne Eintragung in das Grundbuch wie Grundbucherklärungen für und gegen sie (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 WEG). Es besteht daher wie bei der Gemeinschaftsordnung ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Die Beschlüsse sind deshalb - objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, BGHZ 139, 288-299, Rn. 16).
- 33
Diesen Anforderungen wird die seinerzeit zur Abstimmung gestellte Beschlussfassung nicht gerecht. Die Formulierung „die Verlegung der Kalt- und Abwasserleitungen von der Wohneinheit 04 (Eigentümer Hahn) durch das gemeinschaftliche Eigentum“ lässt für einen unbeteiligten Dritten offen, welchen Verlauf, Länge und Dimension dieser Ein- und Umbauten einnehmen. Das gilt umso mehr, als die Leitungen (speziell im Schornsteinzug) verdeckt verlegt sind. Für einen an den mündlichen Diskussionen Unbeteiligten wäre es anhand der Beschlussfassung auch nicht möglich, die bisherigen Leitungen von womöglich weiteren und/oder späteren Einbauten zu unterscheiden. Aus dem weiteren Protokollinhalt ergeben sich ebenso wenig handfeste Anhaltspunkte.
- 34
Die zur Abstimmung gestellte Beschlussfassung hält zudem auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen für die Entscheidungen über bauliche Veränderungen ein (§ 23 Abs. 1 S. 1 WEG). Nach dieser Vorschrift ist dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, deren Rechte durch die Maßnahmen über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Hier nimmt die Klägerin zu 1 durch die Verlegung der Leitungen das gemeinschaftliche Eigentum exklusiv für sich in einem Maße in Anspruch, das die Duldungspflichten der übrigen Wohnungseigentümer (nach § 14 WEG) deutlich überschreitet. Nicht nur wurden an zwei Stellen tragende Wände durchbrochen. Darüber hinaus wird dem in Rede stehenden Schornsteinzug eine Funktion zugewiesen, die er bislang nicht hatte und die wegen der besonderen Schwierigkeiten bei Havarien an Wasserleitungen im einen wie hier relativ unzugänglichen Bereich besondere Risiken aufwirft. Das gilt umso mehr, wenn - wie die Klägerin zu 1 selbst hervorhebt - in demselben Schornsteinzug sich bereits Elektroleitungen befinden.
- 35
4. Aus den unter vorstehend zu 2 und 3 aufgeführten Gründen ergibt sich, dass auch der Antrag auf Verurteilung der Beklagten, der begehrten Beschlussfassung zuzustimmen, unbegründet ist. Dies war auch gegenüber den nicht im Termin vertretenen Beklagten auszusprechen (§ 330 ZPO).
- 36
5. Keinen Erfolg hat weiter der Klageantrag, die Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 18 (Fristsetzung) festzustellen. Ein derart gravierender Mangel, aus dem sich die Nichtigkeit jenes Beschlusses ergäbe, liegt nicht vor. Wohl liegt es außerhalb der Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung, im Beschlusswege einem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Pflichten aufzuerlegen, die nicht bereits aus anderen Rechtsgründen bestehen. Es steht den Wohnungseigentümern aber frei, einen Miteigentümer auf eine solche bestehende Pflicht hinzuweisen sowie eine Frist dafür zu setzen, nach deren Ablauf rechtliche Schritte zur Durchsetzung jeder Pflicht angekündigt werden. In diesem Sinne versteht das Gericht den fraglichen Fristbeschluss.
- 37
6. Begründet ist indes der Antrag, den Beschluss zu TOP 18 (Fristsetzung) für ungültig zu erklären. Er hält sich nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Denn er ist nicht hinreichend bestimmt. Für die Einzelheiten werden die diesbezüglichen Ausführungen unter vorstehend Nr. 3 in Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.
- 38
7. Die Kostentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit es die Klagerücknahme des Klägers zu 1 betrifft. Bei der Kostenquote hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klagerücknahme (kostensparend) vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.
- 39
Soweit noch in der Sache zu entscheiden war, hat die Kostenentscheidung bezüglich Klägerin zu 1 und Beklagten ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1 S. 1,100 Abs. 1 ZPO. Hier hat das Gericht für die Quote in Ansatz gebracht, dass das sachliche und wirtschaftliche Schwergewicht auf der Beurteilung des inhaltlichen Beschlusses (TOP 16; Genehmigung der Leitungen) liegt, während dem Beschluss TOP 18 (Fristsetzung) nur ein begleitender Charakter zukommt.
- 40
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Streithelferin ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
- 41
8. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 42
9. Den Streitwert hat das Gericht nach § 49a GKG festgesetzt. Dabei hat es das klägerische Interesse (nach der Anhörung im mündlichen Termin) mit Blick auf den möglichen Rückbau und die Neuverlegung von Leitungen auf 6000 € geschätzt (§ 287 ZPO) und dasjenige der Beklagten wegen möglicher Wertminderungen der Wohneigentumseinheiten auf 4000 €. 50 % des Gesamtbetrages sind die festgesetzten 5000 €.

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.