Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 03. Feb. 2014 - 9 C 188/13
Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 632,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.5.2013.
II. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 60,33 EUR durch Zahlung freizustellen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
TATBESTAND
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
3ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
4Die Klage ist zulässig, hat indes nur im zuerkannten Umfange Erfolg. Die Klägerin hat nämlich lediglich einen Anspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 StVG, § 115 VVG.
5Insoweit war die Beklagtenseite zu verurteilen schon gemäß ihrem mit Schriftsatz vom 9.9.2013 erklärten Anerkenntnis.
6Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin trägt an dem Verkehrsunfallgeschehen nämlich eine Mitschuld, welche mit 30 % zu bewerten ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie zwar vorfahrtberechtigt war gegenüber dem Beklagten zu 1), andererseits aber nur eine so genannte halbe Vorfahrt innehatte, da sie ihrerseits von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtrecht einzuräumen hatte. Die Besonderheit hier ist, dass die Klägerin sodann tatsächlich einem von rechts kommenden Radfahrer das Vorfahrtrecht gewährt hat und sodann, nachdem durch diesen eine Gefahr nicht mehr bestand, losgefahren ist, ohne sich erneut zu vergewissern, ob der von ihr bereits wahrgenommene Beklagte zu eins weiterhin an der Haltelinie verbleibt. Insbesondere, da von einem Radfahrer zu erwarten ist, dass er eine Kreuzung mit nur geringerer Geschwindigkeit passiert als ein Kfz, lag es nahe, dass ein Verkehrsteilnehmer in der Situation des Beklagten zu eins erwägt, die Kreuzung parallel zu dem Radfahrer zu überqueren oder aber dieses Vorhaben sogar in die Tat umsetzt wie hier. Insoweit hätte es der Klägerin trotz ihres Vorfahrtrechtes oblegen, erneut nach links zuschauen und sich zu vergewissern, dass der Beklagte zu eins immer noch wartet.
7Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
8Die Kosten waren der Klägerin allein aufzuerlegen, §§ 91,93 ZPO, auch hinsichtlich des von Beklagtenseite anerkannten Teilbetrages. Auch wenn sich das Anerkenntnis nicht in dem ersten Schriftsatz der Beklagtenseite befand, vielmehr diese zunächst Klageabweisung beantragt hat, konnte hier noch sofort anerkannt werden, da die maßgeblichen Unterlagen, nämlich das Gutachten nebst Originallichtbildern erst nach Rechtshängigkeit der Beklagten zu zwei zugänglich wurde und diese das Recht hatte die Schadenhöhe zu überprüfen.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.