Amtsgericht Geldern Beschluss, 03. Sept. 2014 - 21 M 1440/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der zuständige Obergerichtsvollzieher hatte, nachdem er die Schuldnerin wiederholt nicht angetroffen hatte, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 26. 2. 2014 bestimmt. Die Schuldnerin blieb dem Termin unentschuldigt fern. Der Gerichtsvollzieher teilte der Schuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 26. 2. 2014 mit, dass er nach Ablauf von 2 Wochen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnen wird (§§ 882 Buchst. c, 882 d ZPO).Dieses Schreiben stellte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin am 27.02.2014 persönlich zu.Mit Kostenrechnung vom 14.03.2014 berechnete der Gerichtsvollzieher für die von ihm als „Parteizustellung“ persönlich vorgenommene Zustellung des Schreibens vom 27.02.2014 insgesamt 18,50 EUR.
4Gegen diesen Kostenansatz wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe die Zustellung kostenmäßig nicht als „Parteizustellung“ behandeln dürfen, da es sich bei der Zustellung richtigerweise um eine „Amtszustellung“ gehandelt habe. Diese hätte durch Zustellung durch die Post vorgenommen werden können mit der Folge, dass dann entsprechend der Aufstellung in der Erinnerungsschrift vom 08.07.2014 lediglich 7,05 EUR Zustellkosten angefallen seien.
5Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
6II.
7Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
8Die streitgegenständliche Zustellung durch den Obergerichtsvollzieher ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers als „Parteizustellung“ anzusehen; die kostenmäßige Behandlung durch den Obergerichtsvollzieher ist daher korrekt.
9Das Amtsgericht Darmstadt (AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13) hat zu der entscheidenden Frage, ob das Ankündigungsschreiben hinsichtlich der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Wege der „Parteizustellung“ oder der „Amtszustellung“ erfolgt, unter anderem folgendes ausgeführt:
10Nach § 882 c II ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen.
11Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch aus der Gesetzesbegründung, ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Parteizustellung handelt.
12Dies ergibt sich auch aus der Kommentierung im Zöller, 30. Auflage 2014, der hierzu folgendes ausführt:
13III.
14Die Eintragungsanordnung ist schriftl. abzufassen oder in das Protokoll aufzunehmen (§ 763) und kurz zu begründen (Abs. 2 S 1; kann formularmäßig erfolgen). Sie hat die in § 882b II u III genannten Daten zu enthalten (dient der sicheren Identifizierung des Sch; Abs. 3 S 2). Deren Ermittlung obliegt dem GV (BT-Drucks. a. a. O. S 38); erforderlichenfalls hat er sie selbst zu beschaffen (Abs. 3 S 2). Dem Sch ist sie im Parteibetrieb (wie § 802f Rn. 6) zuzustellen, wenn sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (Abs. 2 S 2). Zugleich mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung ist der Sch über den Widerspruch und den Antrag, die Eintragung einstw. auszusetzen, als Rechtsbehelf zu belehren (§ 882d III S 1).
15Zu § 802 f Rn. 6 führt Zöller folgendes aus:
16IV.
17Zustellung und Mitteilungen (Abs. 4). Zuzustellen sind dem Sch, auch wenn er einen Proz. Bev. hat, die Zahlungsaufforderung und Ladungen sowie die Belehrungen nach Abs. 1-3 (Abs. 4 S 1). Die Zustellungen erfolgen im Parteibetrieb (§§ 191ff; BT-Drucks. 16/10069 S 27); der GV kann sie selbst ausführen (§ 193), nach pflichtgemäßem Ermessen kann (nicht muss) er mit der Ausführung aber auch die Post beauftragen (§ 194). Ersatzzustellung ist zulässig. Eine Mitteilung an den Proz. Bev. des Sch erfolgt nicht. Dem Gl (seinem Proz. Bev.) wird die Terminsbestimmung ohne besondere Form (§ 357 II) mitgeteilt (Abs. 4 S 2). Sie muss ihm so rechtzeitig zugehen, dass er noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann (BT-Drucks. a. a. O.). Persönlich zuzustellen ist auch dem auskunftspflichtigen (ges) Vertreter eines prozessunfähigen Sch (s § 802c Rn. 6ff); ihm ist keine an den Vertretenen (z. B. den Minderjährigen, die GmbH usw.) gerichtete Ladung zuzustellen. Zahlungsaufforderung und Belehrungen usw. sind ihm ebenso selbst zuzustellen. Ersatzzustellung ist auch hier möglich ( LG Berlin Rpfleger 78, 30 mit Einzelheiten); sie kann in der Wohnung des Vertretenen, ebenso aber auch in Geschäftsräumen erfolgen (s § 178 Rn. 2; so auch Coenen DGVZ 2004, 69, 71).
18Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
19Die Rechtsansicht der Gläubigerin, es handele bei den Kosten der Zustellung der Mitteilung der Eintragungsanordnung an den Schuldner um Büroauslagen des Gerichtsvollziehers bzw. um Kosten, die die Staatskasse zu tragen habe, ist unzutreffend und abzulehnen.
20Wäre die Auffassung der Gläubigerin zutreffend, dann hätte der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass solche Zustellungskosten letztlich der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit bzw. der Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen habe, was völlig abwegig ist.
21Da vorliegend somit eine Parteizustellung gegeben ist, hat die Gläubigerin die Zustellungskosten zu tragen.
22Dieser Auffassung des Amtsgerichts Darmstadt schließt sich das erkennende Gericht an. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
24Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
27Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
28Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
29Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
30Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
31Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
32Die Beschwerde soll begründet werden.
Annotations
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.