Amtsgericht Kleve Beschluss, 20. Okt. 2014 - 7 M 329/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
1
Gründe
2Nachdem die Gläubigerin die Erinnerung zurückgenommen hat, ist nur noch über dieErinnerung des Bezirksrevisors zu entscheiden.
3Die Erinnerung gegen Festsetzung von 10,- Euro Zustellungskosten gern. Nr. 100 KVGvKostG sowie der anteiligen Auslagenpauschale in Höhe von 2,- Euro ist gem. §766 ZPO statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn bei der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner gem. § 882 c Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien i. S. d. Nr. 100 des KV zum GvKostG.
4Der Bezirksrevisor bringt mit der Erinnerung vor, die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolge „von Amts wegen“, weil auch die Eintragungsanordnung selbst „von Amts wegen“ (882 c Abs. 1 ZPO) zu erfolgen habe. Letzteres bedeutet jedoch nur, dass der Gerichtsvollzieher kein Ermessen hat, die Eintragungsanordnung zu unterlassen, sondern verpflichtet ist, die Eintragungsanordnung vorzunehmen. Es bedeutet nicht, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung anders zu behandeln wären als sonstige Kosten im Zwangsvollstreckungsrecht.Das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht ist vom Antragsgrundsatz geprägt. Gem. § 753 Abs. 1 ZPO handelt ein Gerichtsvollzieher stets „im Auftrag des Gläubigers“. Daher sind sämtliche Zustellungen, die ein Gerichtsvollzieher zum Zwecke seiner Aufgabenerfüllung bewirken muss, Zustellungen im Parteibetrieb im Sinne der Nr. 100 des KV zum GvKostG, es sei denn, das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass eine Zustellung von Amts wegen erfolgen muss. Dies ist jedoch bei der Zustellung gem. § 882 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der vergleichbaren Zustellung gem. § 802 f ZPO nicht der Fall. (ebenso Zöller-Stöber § 882 c Rn 6)
5Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Aufwand, der dem Gerichtsvollzieher durch die Zustellung der Eintragungsanordnung entsteht, gebührenmäßig abgegolten wird. Das Gericht schließt sich insoweit dem AG Darmstadt, Beschluss vom 24.1.2014, 63 M 33244/13 und dem AG Geldern, Beschluss vom 3.9.2014, 21 M 1440/14, ausdrücklich an.
6Die Landeskasse genießt Kostenfreiheit. Daher trägt die Gläubigerin, die ihre ursprünglich eingelegte Erinnerung zurückgenommen hat, die Kosten des Erinnerungsverfahrens allein.Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Beschwerde zugelassen.
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Annotations
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.