Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 09. Nov. 2017 - 5 M 2093/17

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin K... vom 26.09.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 12.09.2017, § 766 Abs. 2 ZPO, ist unbegründet.

2

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Gebühr nach KV 208 mit 8,00 € der Gläubigerin in Rechnung gestellt.

3

Der Versuch des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung herbeizuführen, ist für die herrschende Auffassung zum Entstehen der Gebühr nach KV 207 GvKostG ausreichend, unabhängig vom Ergebnis des Versuchs, der Mitwirkung des Schuldners und des Zustandekommens einer Zahlungsvereinbarung.

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Mit dem Inkrafttreten des EuKoPfVODG (sog. Reparaturgesetz) zum 26.11.2016 sollen nunmehr die im Zusammenhang mit der Anmerkung zu KV 207 entstandenen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Zudem soll der Versuch einer gütlichen Erledigung nun stets eine Gebühr auslösen, auch wenn der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - gleichzeitig mit der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Vornahme einer Pfändung beauftragt wird.

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Der Gesetzgeber möchte den Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers bei der gütlichen Erledigung unabhängig davon honorieren, ob die gütliche Erledigung isoliert oder gleichzeitig mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen beantragt worden ist. Durch die vorgenommenen Änderungen wird nunmehr klargestellt, dass die KV 207 nur noch im Fall der isolierten Beauftragung mit der gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht werden kann. Für den Fall, dass der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt und dieser die gütliche Erledigung versucht, soll nunmehr eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro in Ansatz gebracht werden können.

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Entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung legt § 802b Abs. 1 ZPO fest, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll und stellt diesen Gedanken als Leitlinie des Vollstreckungsverfahrens voran (wie auch § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren).

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Im Gerichtsvollzieherkostengesetz ist der Anfall der Gebühr nach KV 207 oder 208 von dem Versuch des Gerichtsvollziehers abhängig. Unter einem Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald also der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Dass der Schuldner hierzu zwingend aufgesucht werden muss, kann dem Gebührentatbestand nicht entnommen werden. Der unternommene Versuch ist vom Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß zu protokollieren (§ 39 abs. 5 GVO). Dies ist vorliegend mit dem Anschreiben des Gerichtsvollziehers vom 11.09.2017, mit dem der Schuldner zur Zahlung - auch unter Einräumung einer Ratenzahlung oder weitergehenden Zahlungsfrist - unter Fristsetzung auf den 27.09.2017 aufgefordert wird. Dass der Gerichtsvollzieher ausweislich seines Protokolls sich am 12.09.2017 an Ort und Stelle begeben hat und nach der im Protokoll getroffenen Feststellung, dass der Schuldner unter der von der Gläubigerin angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und die Zwangsvollstreckung daher eingestellt hat, steht dem Anfall der Gebühr nicht entgegen.

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Ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers liegt immer dann vor, wenn er den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, egal in welcher Form dies geschieht. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner hierzu aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Erledigung auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Erledigung innerhalb eines ohnehin erforderlichen Schreibens (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft) angeboten wird, ist dabei unerheblich. Inwieweit ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers vorliegen muss, wurde auch in der Gesetzesbegründung nicht klargestellt (Bundestagsdrucksache 18/9698, 25).

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Auch auf die tatsächliche Annahme des Schuldners oder dessen Mitwirkung kommt es hierbei nicht an. Dies ergibt sich auch aus der Nachbemerkung zur KV 207 („Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung“). Offenbar wollte der Gesetzgeber hier gerade zwischen dem Versuch des Gerichtsvollziehers und dessen tatsächlichem Erfolg unterscheiden.

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Für die gütliche Erledigung, aber auch für den Versuch einer gütlichen Erledigung, fällt eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro an, wenn der Gerichtsvollzieher wie vorliegend durch die Gläubigerin in ihrem Auftrag vom gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Verhaftung des Schuldners nach Erlass eines Haftbefehls, §§ 802c, 802f ZPO, beauftragt ist.

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Nachdem die KV 208 lediglich klarstellt, dass zusätzlich ein Pfändungs- und/oder Vermögensauskunftsantrag vorliegen muss und sich im Übrigen auf die KV 207 bezieht (in Erweiterung um weitere Aufträge), kann für den Anfall der Gebühr nach KV 208 nichts anderes gelten als bei einem Antrag auf isolierte gütliche Erledigung.

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Wenn der Gerichtsvollzieher also in einem Pfändungs- oder Vermögensauskunftsverfahren

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a) mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart,
b) dem Schuldner eine Zahlungsfrist gewährt,
c) das Angebot einer gütlichen Erledigung mangels Glaubhaftmachung zurückweist oder
d) dem Schuldner die gütliche Erledigung anbietet, dieser jedoch hierauf nicht reagiert

14

ist die Gebühr KV 208 angefallen.

15

Nachdem im Fall der isolierten gütlichen Erledigung ein mündlicher oder schriftlicher Versuch des Gerichtsvollziehers ausreichend ist, um die Gebühr entstehen zu lassen, so muss dies auch im Fall der KV 208 gelten.

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Kostenrechtlich handelt es sich nicht um einen eigenen Auftrag, sondern lediglich um ein Nebengeschäft § 3 Abs. 2 Nr. 2 GVKostG, Nr. 2 Abs. 7c DB-GvKostG, da die Aufträge als gleichzeitig eingegangen gelten. Eine gesonderte Auslagenpauschale und/oder ein zusätzliches Wegegeld können daher nicht angesetzt werden.

17

Nach dem Vorgenannten ist daher die Erinnerung zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung


(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 3 Auftrag


(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschi

Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)