Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. Juli 2016 - 3a C 58/16

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- 1
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104 a, 105 UrhG in Verbindung mit § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz, § 23 Nr. 1 GVG örtlich, sachlich und funktionell ausschließlich zuständig.
- 3
Der Kläger als wirtschaftlicher Verein, § 22 BGB, hat gegen die beklagte Ortsgemeinde keinen Anspruch auf Zahlung urheberrechtlicher Lizenzgebühren gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 bzw. 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG, da die Beklagte sich mit Erfolg auf § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG berufen kann.
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Laut § 52 Abs. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes kraft Gesetzes - also ohne dass es einer vertraglichen Erlaubnis bedarf - zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält (Satz 1). Für die Wiedergabe ist allerdings grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen (Satz 2). Die Vergütungspflicht entfällt aber regelmäßig für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind (Satz 3). Bei der Auslegung des für das Urheberrecht nicht gesetzlich definierten Begriffs der Veranstaltung ist von dem in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsatz auszugehen, dass die das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einschränkenden Bestimmungen einen Ausnahmecharakter haben und daher grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BGH Urteil vom 12.12.1991 - I ZR 210/89 „Altenwohnung II“). Die Regelung des § 52 Abs. 1 UrhG enthält eine Ausnahme in doppelter Hinsicht. Satz 1 schränkt das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe insofern ein, als die Erlaubnisfreiheit begründet wird, in Satz 2 aber grundsätzlich die Vergütungspflicht bestehen lässt. Satz 3 bringt die den Urheber wirtschaftlich treffende weitere Einschränkung, dass unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Vergütungspflicht entfällt. Mit der Vergütungsfreiheit wird eine Ausnahme von dem das Urheberrecht tragenden Leitgedanken begründet, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligten ist (BGHZ 97, 37, 43 „Filmmusik“). Die Herrschaft des Urhebers über sein Werk, auf die sich sein Anspruch auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung durch Dritte gründet, wird ihm dabei nicht erst durch den Gesetzgeber verliehen, sondern folgt aus der Natur der Sache, nämlich aus seinem geistigen Eigentum, das durch die positive Gesetzgebung nur seine Anerkennung und Ausgestaltung findet. Auch bei der Auslegung einer das geistige Eigentum einschränkenden Gesetzesbestimmung ist daher der Gedanke zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht gleichsam die Tendenz hat, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben. Eine solche Ausnahmebestimmung ist deshalb grundsätzlich in einem engen Sinne auszulegen, es sei denn, es liegen eindeutige Anhaltspunkte vor, die eine extensive notwendigerweise auch verfassungskonforme Auslegung rechtfertigen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 52 Abs. 1 UrhG entnehmen. Bei dem streitgegenständlichen „Tag der älteren Mitbürger“ der Ortsgemeinde S... am 27.10.2013 um 12:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus erfolgte die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke innerhalb eines Rahmenprogramms in Form von sechs Liedern, ohne dass die Wiedergabe einem Erwerbszweck des Veranstalters diente. Daneben wurden die Teilnehmer, alle über 65jährigen Bürger nebst einem Begleiter ohne Entgelt zugelassen, ohne dass die die Aufführung der Werke ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhielten. Bei den Besuchern des „Tages der älteren Mitbürger“ sowie einer Begleitperson handelt es sich auch um einen von § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG geforderten abgegrenzten Personenkreis, die Veranstaltung selbst diente dem privilegierten Zweck der Altenpflege, dabei waren lediglich interessierte Dritte von der Veranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus ausgeschlossen. Die privilegierten Veranstaltungen müssen nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem abgegrenzten Bereich von Personen zugänglich sein. Durch das Erfordernis der Abgegrenztheit wird sichergestellt, dass die Vergütungsfreiheit den an sich öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG nur dann zugute kommt, wenn sich die Veranstaltung an die Betreuten, die Betreuer und einzelne Besucher richtet, die in persönlichen Beziehungen zu den Betreuten stehen. Sind Besuchergruppen teilnahmeberechtigt, entfällt die Privilegierung (Wandtke/Bullinger/Lüft UrhG, § 52 Rn.1-18). Ob eine Veranstaltung einem abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich ist, ist jeweils unter Berücksichtigung des Zwecks der Einrichtung zu ermitteln.
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Der im Dorfgemeinschaftshaus durchgeführte „Tag der älteren Mitbürger“ erfüllt diese Voraussetzungen, da lediglich Mitbürgerinnen und Mitbürger, die bis Ende 2013 das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit ihrem Ehe-/Lebenspartner oder einer anderen Begleitperson eingeladen worden sind. Die Veranstaltung dient offensichtlich sozialen Zwecken, denn den älteren Mitbürger-(innen) soll ein Zusammentreffen und der kommunikative Austausch ermöglicht werden.
- 6
Ob diese Zweckbestimmung im Ergebnis dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (BeckOK GG/Huster/Rux GG Art. 20 Rn. 210-212.1 m.w.N.; BVerfG (2. Senat ), Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 „Solange I“ m.w.N.) und mithin der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG, oder der öffentlichen Daseinsfürsorge als Anspruch der Bürger gegen Kommunen/Gebietskörperschaften (vgl. BeckOK GG/Kischel GG Art. 3 Rn. 88-90 m.w. N.) verortet wird, kann dabei dahinstehen. Der Kreis derer, die letztlich als Teilnehmer der Veranstaltung der Ortsgemeinde S... in Betracht kommen, ist jedenfalls in hinreichendem Maße abgrenzbar. Der Kläger ist dem Tatsachenvortrag der Beklagten jedenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, dass es sich einerseits um eine einmalig jährlich durchgeführte Veranstaltung (vgl. BGH Urteil vom 12.12.1991 - 1 ZR 210/89) handelt und andererseits der Kreis der zum Zwecke der kommunikativen Kontaktaufnahme eingeladenen Bürger-(innen) eindeutig bestimmbar ist. Dass § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG lediglich auf private Veranstalter Anwendung findet, nicht hingegen auf Gebietskörperschaften bzw. Kommunen, lässt sich weder der Norm selbst, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen und stünde überdies im Widerspruch zu tragenden Prinzipien des Grundgesetzes (BeckOK GG/Kischel GG Art. 3 Rn. 88-90, 94). Nach dem Vorgenannten entfällt daher die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Wiedergabe urheberrechtlicher geschützte Werke gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG aufgrund der Privilegierung von Abs. 1 Satz 3.
- 8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
- 9
Beschluss
- 10
Der Streitwert wird auf 44,00 € festgesetzt.

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Annotations
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.