Amtsgericht Ettlingen Urteil, 04. Apr. 2005 - 1 C 532/04

04.04.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 87,69 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 03.09.2004 gegen 17.50 Uhr in Waldbronn-Busenbach, Albtalstraße, ereignet hat. Dabei entstand am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 2.588,63 EUR. Für Sachverständigenkosten musste 356,12 EUR aufwenden, weiterhin machte er pauschale Kosten in Höhe von 25,00 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 22.11.2004 rechneten die mit der Schadensregulierung beauftragten Klägervertreter für ihre Tätigkeit 308,21 EUR gegenüber der Beklagten ab. Dabei legten die Klägervertreter ausgehend von einem Streitwert von 2.912,50 EUR eine Geschäftsgebühr gemäß 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 zugrunde.
Hierauf erstattete die Beklagte 220,52 EUR. Dabei legte die Beklagte eine Geschäftsgebühr von 0,9 zugrunde.
Der Kläger trägt vor, die von seinem Prozessbevollmächtigten angesetzte 1,3-fache Geschäftsgebühr sei im konkreten Fall angemessen. Die Regelgebühr betrage ausgehend von einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 1,3. In durchschnittlichen Angelegenheiten sei grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,3 auszugehen. Jedoch könne ein Rechtsanwalt nur dann mehr als 1,3 fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Damit sei gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. 1,3 sei daher die Regelgebühr. Diese Gebühr sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 87,89 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, aus Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses ergebe sich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dieses bedeute, dass für die nicht schwierigen Angelegenheiten ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 zur Verfügung stehe, daraus ergebe sich eine Mittelgebühr von 0,9. Im vorliegenden Fall seien rechtliche Probleme nicht erkennbar gewesen. Es habe unstreitig eine volle Haftung des Beklagten bestanden. Eine zögerliche Bearbeitung sei nicht erfolgt. Es seien lediglich 3 Schadenspositionen geltend gemacht worden. Das Studium der Ermittlungsakte sei nicht oder nur am Rande erforderlich gewesen, da der Beklagte Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben habe. Umfangreiche Besprechungen seien ebenfalls nicht notwendig gewesen. Wenn der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen gewesen wäre, wäre zu beachten, dass eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nicht angefallen wäre. Es sei daher im vorliegenden Fall die Zubilligung einer 1,3 Gebühr bei diesem einfachst denkbaren Fall einer Schadensregulierung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei die vorgenommene Berücksichtigung einer 0,9 Gebühr sachgerecht.
10 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
12 
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2004 in Höhe von 87,69 EUR für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.
13 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger letztendlich an seine Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um, nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 22.11.2004 den Anspruch abgerechnet und über die bereits gezahlten 220,52 EUR hinaus weiteren Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und der Kläger Geldersatz fordert. Der Freistellungsanspruch des Klägers ist gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
14 
Dieser Zahlungsanspruch besteht jedoch nicht.
15 
Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zwar zu dem bei einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltskosten aber nur in den durch das RVG gesetzten Grenzen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses richtet. Danach ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eröffnet und eine gekappte Mittelgebühr für Tätigkeiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, auf 1,3 vorgesehen.
16 
Entgegen der von dem Kläger geäußerten Auffassung handelt es sich bei dem Wert von 1,3 nicht etwa um eine Regelgebühr in diesem Sinne, dass diese grundsätzlich anzusetzen wäre. Vielmehr soll die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr nur dann sein, wenn Umfang und Schwierigkeit von nur durchschnittlicher Natur sind. Die Gebühr von 1,3 ist eine "Regelgebühr" nur für nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittliche Angelegenheiten.
17 
Daraus folgt, dass für Tätigkeiten, die weder schwierig noch umfangreich sind, der Rahmen 0,5 bis 1,3 beträgt.
18 
Diesem Rahmen ist die anwaltliche Tätigkeit für den Kläger zuzuordnen.
19 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers war weder den Gründen noch der Höhe nach problematisch. Die Haftung der Beklagten zu 100 % stand nicht in Frage. Auch der Höhe nach ergaben sich keine Probleme. Die Schadensbeträge ergeben sich auch aus dem Gutachten bzw. der Reparaturrechnung und der Rechnung über das Sachverständigenhonorar sowie der Berechnung pauschaler Unkosten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Überlegungen und Prüfungen erforderlich waren, um den Anspruch zu begründen oder um Widerstände der Beklagten zu überwinden. Die Tätigkeit der klägerischen Rechtsanwälte beschränkte sich vielmehr darauf, die Ansprüche im Einzelnen zusammenzustellen und gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass zuvor rechtliche Prüfungen erforderlich gewesen wären oder dass besondere Schwierigkeiten wie die Berechnung der Mehrwertsteuer oder die Geltendmachung von Mietwagenkosten vorhanden gewesen wären.
20 
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass anhand der Kriterien des § 14 RVG eine vom Umfang her der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen Verkehrsunfällen eher eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit ausgeübt wurde. Es fand auch keine Besprechung mit der Beklagten oder anderen Dritten statt. Zu überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Klägers trägt dieser nichts vor. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist daher von der Mittelgebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 1,3, nämlich 0,9 auszugehen. Diese Gebühr erscheint angemessen und wurde auch von der Beklagten bereits erstattet.
21 
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Gebührenrecht die Klägervertreter nur eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 und keine Besprechungsgebühr hätten abrechnen können.
22 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man den Klägervertretern im Hinblick auf das von ihnen auszuübende Ermessen eine Toleranzgrenze von 20 % zubilligt. Denn diese ist mit dem geltend gemachten Gebührensatz von 1,3 überschritten, so dass die Festsetzung durch die Klägervertreter insgesamt gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich ist. Sie kann dann auch nicht teilweise - etwa bis zur Toleranzgrenze - maßgeblich sein.
II.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 
Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Frage, ob nach dem neuen RVG durchschnittliche Verkehrsunfälle unabhängig von Umfang und Schwierigkeit die Sache stets mit der Mittelgebühr als Regelgebühr abgerechnet werden können bedarf auch wegen der für Versicherungen und Rechtsanwälte großen wirtschaftlichen Bedeutung der obergerichtlichen Klärung.

Gründe

 
I.
11 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
12 
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2004 in Höhe von 87,69 EUR für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.
13 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger letztendlich an seine Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um, nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 22.11.2004 den Anspruch abgerechnet und über die bereits gezahlten 220,52 EUR hinaus weiteren Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und der Kläger Geldersatz fordert. Der Freistellungsanspruch des Klägers ist gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
14 
Dieser Zahlungsanspruch besteht jedoch nicht.
15 
Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zwar zu dem bei einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltskosten aber nur in den durch das RVG gesetzten Grenzen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses richtet. Danach ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eröffnet und eine gekappte Mittelgebühr für Tätigkeiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, auf 1,3 vorgesehen.
16 
Entgegen der von dem Kläger geäußerten Auffassung handelt es sich bei dem Wert von 1,3 nicht etwa um eine Regelgebühr in diesem Sinne, dass diese grundsätzlich anzusetzen wäre. Vielmehr soll die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr nur dann sein, wenn Umfang und Schwierigkeit von nur durchschnittlicher Natur sind. Die Gebühr von 1,3 ist eine "Regelgebühr" nur für nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittliche Angelegenheiten.
17 
Daraus folgt, dass für Tätigkeiten, die weder schwierig noch umfangreich sind, der Rahmen 0,5 bis 1,3 beträgt.
18 
Diesem Rahmen ist die anwaltliche Tätigkeit für den Kläger zuzuordnen.
19 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers war weder den Gründen noch der Höhe nach problematisch. Die Haftung der Beklagten zu 100 % stand nicht in Frage. Auch der Höhe nach ergaben sich keine Probleme. Die Schadensbeträge ergeben sich auch aus dem Gutachten bzw. der Reparaturrechnung und der Rechnung über das Sachverständigenhonorar sowie der Berechnung pauschaler Unkosten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Überlegungen und Prüfungen erforderlich waren, um den Anspruch zu begründen oder um Widerstände der Beklagten zu überwinden. Die Tätigkeit der klägerischen Rechtsanwälte beschränkte sich vielmehr darauf, die Ansprüche im Einzelnen zusammenzustellen und gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass zuvor rechtliche Prüfungen erforderlich gewesen wären oder dass besondere Schwierigkeiten wie die Berechnung der Mehrwertsteuer oder die Geltendmachung von Mietwagenkosten vorhanden gewesen wären.
20 
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass anhand der Kriterien des § 14 RVG eine vom Umfang her der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen Verkehrsunfällen eher eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit ausgeübt wurde. Es fand auch keine Besprechung mit der Beklagten oder anderen Dritten statt. Zu überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Klägers trägt dieser nichts vor. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist daher von der Mittelgebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 1,3, nämlich 0,9 auszugehen. Diese Gebühr erscheint angemessen und wurde auch von der Beklagten bereits erstattet.
21 
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Gebührenrecht die Klägervertreter nur eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 und keine Besprechungsgebühr hätten abrechnen können.
22 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man den Klägervertretern im Hinblick auf das von ihnen auszuübende Ermessen eine Toleranzgrenze von 20 % zubilligt. Denn diese ist mit dem geltend gemachten Gebührensatz von 1,3 überschritten, so dass die Festsetzung durch die Klägervertreter insgesamt gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich ist. Sie kann dann auch nicht teilweise - etwa bis zur Toleranzgrenze - maßgeblich sein.
II.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 
Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Frage, ob nach dem neuen RVG durchschnittliche Verkehrsunfälle unabhängig von Umfang und Schwierigkeit die Sache stets mit der Mittelgebühr als Regelgebühr abgerechnet werden können bedarf auch wegen der für Versicherungen und Rechtsanwälte großen wirtschaftlichen Bedeutung der obergerichtlichen Klärung.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.