Amtsgericht Essen Urteil, 27. Aug. 2013 - 11 C 265/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.5.2012 in Essen ereignete.
3Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den Gehweg der N-Straße in Essen gegen die Fahrtrichtung, aus Sicht des Beklagten von rechts kommend. Für Radfahrer befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite ein ausgewiesener Radweg, der Radfahrverkehr in beiden Richtungen aufnimmt.
4Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrzeug, einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen #-###, die Ausfahrt der N-Straße und beabsichtigte, aus der Ausfahrt nach rechts in den fließenden Verkehr einzubiegen. Um auf die N-Straße zu gelangen, musste der Beklagte den von dem Kläger mit dem Rad befahrenen Gehweg überqueren. Im Einmündungsbereich auf den Gehweg befand sich eine Hecke, so dass der Gehweg für den Kläger nach rechts schwer einsehbar war. Diesbezüglich wird auf die Bilder auf Bl. 7 der beigezogenen Bußgeldakte verwiesen.
5Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zu einer Kollision, aufgrund welcher der Beklagte diverse Verletzungen erlitt. Unter anderem erlitt er eine Luxationsfraktur links, einen Knochenbruch des Wadenbeins sowie mehrfache Frakturen des kleinen Fingermittelgliedes.
6Der Kläger behauptet, der Beklagte sei direkt hinter der Hecke mit seinem Fahrzeug hervor gefahren, ohne sich vorsichtig hinaus zu tasten oder sogleich anzuhalten, um zu dem erstmöglichen Zeitpunkt nach rechts zu schauen. Hätte er dies getan, habe er den Kläger auf seinem Rad erkennen und den Unfall verhindern können.
7Die Schmerzen bestünden immer noch fort und angesichts der aufgetretenen Brüche seien Komplikationen oder Beschwerden auch in Zukunft möglich.
8Der Kläger verlangt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
9Er beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2012 zu zahlen,
112. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren unfallbedingten Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 17.5.2012 i. H. v. 50 % zu ersetzen, soweit dieser nicht bereits kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er behauptet, der Beklagte sei langsam auf den Gehweg zugerollt. Er habe zunächst nach links geschaut. Unmittelbar als die Sicht für ihn frei gewesen sei, habe er nach rechts geschaut, dann sei es jedoch schon zu dem Unfall gekommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass das rechtliche Interesse des Klägers fraglich ist. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist nämlich nur zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für begründete, nicht aber für unbegründete Feststellungsklagen. Es reicht nach der Lehre der so genannten qualifizierten Prozessvoraussetzungen bei unbegründeten Feststellungsklagen aus, dass der Kläger sein rechtliches Interesse schlüssig vorträgt. Vorliegend hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass er noch unter Schmerzen leide und weiterhin mit Komplikationen seiner Verletzungen zu rechnen sei.
19II.
20Die Klage ist unbegründet.
211.
22Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus keiner Anspruchsgrundlage zu. Ein solcher konnte sich insbesondere nicht aus den §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1, 9, 11 Abs. 2 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG; 823 Absatz 1, 253 Abs. 2 BGB ergeben.
23Die vom Kläger behaupteten Schäden wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Absatz 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, NJW-RR 2008, 764).
24Es kann jedoch dahinstehen, ob die Kollision für den Beklagten im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar war. Denn jedenfalls wiegt der Verkehrsverstoß des Klägers so schwer, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktritt (so auch LG Berlin, Urt. v. 10.05.2011 – 41 O 41/11; OLG Hamm, Urt. v. 31.10.1994 – 27 U 153/93).
25Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, mithin nur solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn diese unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2006, 896; 1982, 1149). Daraus ergibt sich hier Folgendes:
26Der Kläger befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg. Damit verstieß er gegen § 2 Abs. 4 StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Ein Verschulden des Beklagten an dem Zustandekommen des Unfalles hat nicht mitgewirkt, der Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger sich vorschriftengemäß verhalten würde (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könnte, weil er sich selbst verkehrswidrig verhalten hätte. Das wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte bei dem Auffahren auf den Gehweg den Kläger hätte erkennen und rechtzeitig abbremsen können. Entsprechendes konnte er jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Den Nachweis dafür, dass der Beklagte sich nicht vorsichtig auf den Gehweg vorgetastet hat, nämlich nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach rechts geschaut hat, hat der Kläger nicht führen können. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach der Anhörung des Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass dieser die erforderlichen Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Er hat bekundet, dass er langsam auf die Ausfahrt zugerollt sei. Er habe zunächst nach links geschaut, da ihm die Sicht nach rechts durch die Hecke versperrt gewesen sei. Als er dann die freie Sicht auf den Weg gehabt habe, habe er nach rechts geschaut, dann sei es jedoch schon zu der Kollision gekommen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken. Der Beklagte konnte sich an seine Fahrweise erinnern und hat diese glaubhaft wiedergegeben. Der Kläger selbst konnte hierzu hingegen keinerlei Angaben machen, da er bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen zu haben.
27Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens war gem. § 244 Abs. 4 StPO analog nicht angezeigt, da insoweit auszuschließen ist, dass der Kläger den Beweis damit führen kann. Es fehlt bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Endstellung des Beklagtenfahrzeugs nach der Kollision. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass die Fahrzeugposition seines PKWs, so wie sie auf den Lichtbildern in der Ermittlungsakte ersichtlich ist, nicht die Endstellung unmittelbar nach der Kollision darstelle. Ebenso wenig ist unklar, wo der Kläger unmittelbar nach der Kollision gelegen hat. Zwar konnte der Beklagte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung ungefähr angeben, für eine Rekonstruktion des Unfallhergangs, insbesondere der Überprüfung der klägerischen Behauptung, der Beklagte habe zu einem früheren Zeitpunkt nach rechts schauen können und den Kläger rechtzeitig erkennen können, ist dies jedoch nicht ausreichend.
28Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich für den Beklagten zu 1) die Gefahr falschen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer ergab. Das Gericht verkennt nicht, dass im Bereich von Ein- und Ausfahren unerlaubt den Gehweg benutzende Radfahrer anzutreffen sind, so dass eine Mithaftung des Kraftfahrers aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall steht einer möglichen Mithaftung des Beklagten aus der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr entgegen, dass der Kläger der weitere Verkehrsverstoß anzulasten ist, dass er den Gehweg auf der linken Fahrbahnseite und damit entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat und nicht den sich auf der gegenüber liegenden Seite liegenden ausgewiesenen Radfahrweg. Insgesamt macht dies den Pflichtenverstoß des Klägers so gravierend, dass demgegenüber eine Mithaftung des Beklagten aus der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nicht in Betracht kommt.
29In Ermangelung des Bestehens des Zahlungsanspruchs kann der Kläger auch die Zahlung von Zinsen nicht verlangen.
302.
31aus der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1) folgt auf die Unbegründetheit des Klageantrags zu 2).
32II.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Paragraph §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35III.
36Der Streitwert wird auf 3.500 EUR festgesetzt.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.