Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Feb. 2016 - 11c C 24/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR (in Worten: einhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Gestattungsvertrag vom 11.03.2014 in Verbindung mit der Fahr- und Funkdienstordnung und der Disziplinarordnung der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 100 Euro zu.
4Dabei steht es der Klägerin als Genossenschaft – ähnlich einem Verein – zu, disziplinarische Regeln für ihre Mitglieder festzusetzen. Auch Nichtmitglieder, wie der Beklagte als angestellter Taxifahrer, können sich der Disziplinargewalt der Genossenschaft durch vertragliche Regelung unterwerfen (BGH NJW 1995, 583 für den vergleichbaren Fall des Vereinsrechts) wie durch den Gestattungsvertrag vom 11.03.2014 geschehen. Da der Beklagte anders als ein Mitglied der Genossenschaft keine Möglichkeit hat, den Inhalt der disziplinarischen Regeln zu beeinflussen und es sich bei der Klägerin um eine Monopolvereinigung handelt, bedarf es als Korrektiv einer gerichtlichen Prüfung des vertraglichen Inhalts. Der BGH hat hierzu in der oben zitierten Entscheidung für den Bereich der Sportvereine festgestellt, dass diese Überprüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen habe, weil im Verhältnis zwischen Sportler und Verein kein Verhältnis gegenläufiger Interessen wie zwischen Unternehmer und Verbraucher bestehe. Es spricht einiges dafür, hiervon auch im Verhältnis zwischen Taxigenossenschaft und angestelltem Fahrer auszugehen, weil die Einrichtungen der Genossenschaft wie Funkbetrieb und Halteplätze auch dem Interesse der angestellten Fahrer dienen, deren Gehalt typischerweise von der Höhe der erzielten Einnahmen abhängig ist und die durch das Bereitstellen der Einrichtungen der Genossenschaft die Möglichkeit, weitere Einnahmen zu erzielen, erhalten. Selbst wenn man abweichend AGB-Recht anwenden würde, würde dies aber auch zu keiner anderen Bewertung führen, denn selbst wenn man den angestellten Taxifahrer gegenüber der Genossenschaft als Verbraucher betrachten würde, würde § 309 Nr. 6 BGB einer genossenschaftlichen Disziplinarstrafe für Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb nicht entgegen stehen, weil die Regelung diesen Sachverhalt nicht betrifft. Die Regelung über die Disziplinarstrafe wäre demnach auch bei Anwendung von AGB-Recht letztlich an der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S.1 BGB zu messen, wodurch letztlich ähnliche Ergebnisse erzielt werden wie im Anwendungsbereich von § 242 BGB. Die Grundsätze von Treu und Glauben führen hier dazu, dass die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen der Genossenschaft gegenüber angestellten Fahrern hiermit vereinbar ist, weil ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine solche Regelung besteht (vgl. BGH aaO für die Disziplinargewalt eines Vereins gegenüber an Wettkämpfen teilnehmenden Sportlern, die nicht Vereinsmitglied sind). Die Regelung liegt nämlich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Taxibetrieb, der mit disziplinarischen Mittel allein gegen die Mitglieder der Genossenschaft nicht genauso effektiv gesichert werden könnte. Würde für die Taxi-Genossenschaft lediglich die Möglichkeit bestehen, ihre eigenen Mitglieder für Fehlverhalten deren angestellter Fahrer zu belangen, ist dies nicht in gleicher Weise geeignet, die Fahrer zu angemessenem Verhalten anzuleiten als bei deren direkter Inanspruchnahme. Weiter liegt die Regelung auch im Interesse der Taxifahrer selbst an einem geordneten Taxibetrieb und damit der Sicherung ihrer eigenen Einnahmen. Weiter wird den Interessen der Fahrer dadurch Rechnung getragen, dass die Disziplinarordnung einen Maßnahmenkatalog mit Regelstrafen umfasst, sodass überschaubar ist, welches Fehlverhalten welche Maßnahme nach sich ziehen wird. Auch das von der Genossenschaft nach der Disziplinarordnung vorgesehene Verfahren bei behaupteten Verstößen ist nicht zu beanstanden, insbesondere bietet es dem Fahrer genug Gelegenheit zur Äußerung. Gemäß III Nr. 2 der Disziplinarordnung entscheidet über Disziplinarmaßnahmen der Vorstand der Genossenschaft nach Anhörung des Betroffenen. Weiter hat der Betroffene gemäß V Nr. 1 die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Disziplinarmaßnahme innerhalb einer Woche an den Beschwerdeausschuss. Dieses satzungsmäßige Verfahren ist im konkreten Fall auch so angewendet worden. Die Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten wurde nach dessen Anhörung festgesetzt, sodann erfolgte auf die Beschwerde des Beklagten hin eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses.
5Was den durch die Genossenschaft festgestellten Sachverhalt angeht, der Grundlage der Disziplinarmaßnahme ist, so ist das Gericht wegen der Vereins- bzw. Genossenschaftsautonomie an die tatsächlichen Feststellungen des Vereins gebunden, wenn diese in einem satzungsgemäßen und auch sonst rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren festgestellt worden sind (LG Frankfurt 2-03 O 614/08 vom 14.05.2009; www.juris.de). Das ist hier indes nicht der Fall, weil die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Klägerin nicht hinreichend begründet ist. Es genügt nicht den Anforderungen an ein rechtlich einwandfreies Verfahren, lediglich ohne nähere Begründung auf die Aktenlage und die sich hieraus ergebende erdrückende Beweislage zu verweisen, vielmehr ist hier eine bessere Dokumentation des Entscheidungsweges geboten. Folge der fehlerhaften Tatsachenfeststellung ist, dass diese – wie in der Beweisaufnahme geschehen – durch das staatliche Gericht zu wiederholen ist. Die Beweisaufnahme hat dabei den von der Klägerin festgestellten Sachverhalt bestätigt. Nach Angaben des Zeugen F2 verließ dieser am 27.07.2014 gegen 21:15 Uhr mit seiner insgesamt vierköpfigen Familie den Ankunftsbereich des Flughafen Düsseldorf und wollte mit einem Taxi nach Hause fahren. Im Ankunftsbereich stand dabei das Großraumtaxi mit der Nummer ### und die Fahrer anderer Taxis wiesen den Zeugen F2 wegen der Größe seiner Familie und dem Umfang seines Gepäcks darauf hin, mit dem Großraumtaxi ### zu fahren. Nach den weiteren Angaben des Zeugen diskutierte der Fahrer des Taxi ### zunächst mit anderen Taxifahrern, warum es erforderlich gewesen sei, ein Großraumtaxi zu rufen. Als der Zeuge F2 sodann die Frage stellte, wer seine Familie zügig nach Hause fahren könne, weil es seiner Tochter schlecht gehe, entgegnete der Fahrer des Großraumtaxis ###, dies sei ihm egal, er habe es nicht eilig und setzte seine Diskussion mit den anderen Fahrern fort. Auf den Hinweis des Zeugen F2, er werde sich über ihn beschweren, habe der Fahrer gelacht und geantwortet, die Beschwerde würde sowieso wieder bei ihm landen. Als im Rahmen der Diskussion dann andere Taxifahrer den Fahrer des Großraumtaxis ### gebeten hätten, den Zeugen F2 mit seiner Familie und seinem Gepäck zu befördern, habe der Fahrer geschrien, dafür brauche man doch kein Großraumtaxi, sei sodann eingestiegen und weggefahren. Dass es sich bei dem Taxifahrer des Taxis ### um den Beklagten handelt und nicht etwa um den Taxifahrer S steht fest auf Grund des Datenfunkprotokolls und ergänzend den Angaben des Zeugen W, des Geschäftsführers des Taxiunternehmens, das Taxi ### betreibt. Aus dem Datenfunkprotokoll ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Zeugen F2 der Beklagte als Fahrer des Taxis eingebucht war. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Datenfunkprotokolls bestehen nicht, denn gemäß Nr. 2b des Gestattungsvertrages hat der Beklagte sein Einverständnis mit der Speicherung des Protokolls erklärt. Die Speicherung erfolgte auch nicht über einen unangemessen langen Zeitraum, denn die Beschwerde über den Fahrer des Taxis ### ist bereits am 22.08.2014 und damit weniger als einen Monat nach dem behaupteten Vorfall eingegangen. Eine Löschung der Daten während des laufenden Disziplinarverfahrens kommt dann zur Beweissicherung nicht in Betracht. Soweit der Beklagte anführt, die Angaben im Datenfunkprotokoll könnten auch falsch sein, weil das Protokollieren eines Fahrerwechsels unterblieben sein könnte, erscheint dies nach den Angaben des Zeugen W als Geschäftsführer des Taxiunternehmens nicht naheliegend. Die Angaben im Datenfunkprotokoll begründen – auch auf Grund der Tatsache, dass das Ermöglichen der Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch Dritte ebenfalls durch die Klägerin disziplinarisch geahndet wird – eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der dort eingetragene Fahrer tatsächlich gefahren ist. Will der laut Datenfunkprotokoll eingetragene Fahrer nunmehr geltend machen, tatsächlich sei eine andere Person gefahren, so muss er einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung im Datenfunkprotokoll hervorruft. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar war laut Angaben des Zeugen W nach seinen eigenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass das Taxi sich am 27.07.2014 um 21:15 Uhr in Bewegung befand, jedoch konnte der Zeuge auch bekunden, dass jeder Fahrer über einen eigenen Schlüssel verfügt und daher jederzeit auch ohne Mitwirkung des Zeugen ein Taxi besetzen kann. Zudem konnte er angeben, dass es sich bei dem Taxi ### tatsächlich um ein Großraumtaxi handelt. Das Taxi werde auch noch durch einen weiteren Fahrer gefahren, bei dem es sich um den Tagfahrer handele, während der Beklagte der Nachtfahrer sei. Dies lässt weiterhin zu der angegebenen Uhrzeit eine Fahrt durch den Beklagten wahrscheinlich erscheinen als durch den Fahrer S, sodass die sich aus dem Datenfunkprotokoll ergebende tatsächliche Vermutung zu seinen Lasten nicht widerlegt ist.
6Was sodann die Subsumtion des festgestellten Tatbestandes unter eine Verhaltensregelung der Klägerin angeht, so gebietet die Genossenschaftsautonomie eine richterliche Zurückhaltung bei der Wertung. Die Frage der Subsumtion unter die Regelungen der Genossenschaft ist Angelegenheit der Genossenschaft, eine gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Grenze zur Willkür eingehalten ist (BGH NJW 1997, 3368). Dies ist hier der Fall. Es ist durchaus nachvollziehbar und würde auch der Auslegung staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen entsprechen, das Anbrüllen anderer Taxifahrer im Zusammenhang mit der Frage, ob hier ein Großraumtaxi erforderlich ist oder nicht, als Verstoß gegen die Regelung in § 11 Abs. 1 der Fahrdienstordnung anzusehen, wonach verbale Entgleisungen gegenüber Kollegen zu vermeiden sind. Im Zusammenhang mit der Formulierung in Abs. 2, dass Auseinandersetzungen in sachlichem und ruhigen Ton zu führen sind, wird auch deutlich, dass unter verbalen Entgleisungen nicht nur beleidigende Ausdrücke, sondern auch unnötig lautstarke Auseinandersetzungen zu verstehen sind. Weiter ist es nachvollziehbar, in den Bemerkungen gegenüber dem Zeugen F2 im Zusammenhang mit der Bitte um eine Beförderung, er habe es nicht eilig und eine Beschwerde über ihn werde ohnehin von ihm selbst bearbeitet werden, einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 der Fahrdienstordnung zu sehen, wonach Fahrgäste freundlich und höflich zu behandeln sind. Auch die Höhe der festgesetzten Disziplinarmaßnahme von 100 Euro ist nicht zu beanstanden. Im Interesse einer Gleichbehandlung hat die Höhe sich hierbei am Maßnahmenkatalog der Disziplinarordnung zu orientieren. Für einen Verstoß gegen § 11 der Disziplinarordnung ist gemäß Maßnahmenkatalog ein Betrag von 50 Euro vorgesehen, für einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 am Flughafen in Höhe von 50 bis 500 Euro sowie Flughafenverbot von 2 Wochen bis zu 6 Monaten. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass Verstöße am Flughafen dabei höher geahndet werden als an anderem Ort, weil am Flughafen wegen der hohen Anzahl auswärtiger Gäste ein besonderes Interesse daran besteht, das Taxigewerbe in positivem Licht darzustellen. Die hier festgesetzte Disziplinarmaßnahme von 100 Euro ohne Anordnung eines Flughafenverbots ist für den Beklagten zwar spürbar, bewegt sich aber im unteren Bereich der nach Maßnahmenkatalog möglichen Maßnahmen und ist daher angemessen.
7Der Betrag ist ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt nicht, da die weiteren Kosten des streitigen Verfahrens nicht alsbald nach Mitteilung des Widerspruchs eingezahlt worden sind.
8Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es hier der Berufung nicht. Die wesentlichen Grundsätze der Zulässigkeit einer Vereinsstrafe sind bereits durch den Bundesgerichtshof in BGH NJW 1995, 583 herausgearbeitet. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf das Verhältnis von Taxigenossenschaften zu angestellten Fahrern ist ebenfalls durch das Landgericht Düsseldorf in LG Düsseldorf 22 S 38/15 vom 07.04.2015 geklärt. Divergierende Rechtsprechung des Amts- oder Landgerichts Düsseldorf ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagtenseite vorgelegte Entscheidung AG Düsseldorf 52 C #####/#### beruht nicht auf der Erwägung, dass die Taxigenossenschaft gegenüber angestellten Fahrer keine Disziplinargewalt habe.
10Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
131. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
142. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.