Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil, 30. Juni 2016 - 60 C 62/16

Gericht
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.137,23 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 767,44 € seit dem 08.03.2014 und auf 369,79 € seit dem 19.04.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 20,00 € und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Beklagte schloss am 18.06.2013 unter der Bezeichnung „Thommys Reisebüro eK“ zwei Mobilfunkverträge unter der Vereinbarung einer Rufnummernmitnahme des vorherigen Anbieters des Beklagten zu den Rufnummern #####/#### und #####/#### mit der Klägerin ab (Vertragsunterlagen, Bl. 82 ff. der Akte). Der Beklagte unterhält eine Reiseagentur als selbständiger Kaufmann. Die Mobilfunkverträge kamen unter Vermittlung der BCS-Group zu Stande. Zur Rufnummer #####/#### vereinbarten die Parteien den Tarif „Flat Smart Plus mit Handy 10“ und zur Rufnummer #####/#### den Tarif „Complete Comfort M mit Handy 10“. Der monatliche Grundpreis für den Tarif „Flat Smart Plus mit Handy 10“ betrug 29,90 € brutto, zuzüglich eines monatlichen Handyzuschusses i.H.v. 10,00 € sowie einer zwischen den Parteien gewählten Zusatzoption „mobilcom-debitel Cloud Basic“ i.H.v. 1,99 € brutto. Der monatliche Grundpreis für den Tarif „Complete Comfort M mit Handy 10“ betrug 49,95 € brutto zuzüglich eines monatlichen Handyzuschusses i.H.v. 10,00 € sowie die Zusatzoptionen „mobilcom-debitel Cloud Basic“ i.H.v. 1,99 € brutto und „Multi-SIM 1“ i.H.v. 4,95 €. Hierauf erhielt der Beklagte monatlich einen Grundpreisrabatt i.H.v. 20 %, so dass monatlich ein Betrag i.H.v. 7,99 € in Abzug gebracht wurde.
3Mit Schreiben vom 15.07.2013 wiederrief der Beklagte die geschlossenen Verträge gegenüber der Klägerin und der BCS-Group (Bl. 53 und 54 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2013 focht der Beklagte die Verträge wegen arglistiger Täuschung an und erklärte die Kündigung (Bl. 55f. der Akte).
4Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung offener Rechnungen vom 09.08.2013 i.H.v. 141,60 € (Bl. 14f. der Akte); vom 06.09.2013 i.H.v. 90,98 € (Bl. 16f. der Akte); vom 08.10.2013 i.H.v. 127,79 € (Bl. 18f. der Akte); vom 12.11.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 20f. der Akte); vom 03.12.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 22f. der Akte); vom 07.01.2014 i.H.v. 90,79 € (Bl. 24f. der Akte) sowie vom 07.02.2014 i.H.v. 134,70 € (Bl. 25f. der Akte). Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach zur Zahlung der offenen Rechnungen mit Mahnschreiben auf. Hierfür entstanden ihr Mahnkosten i.H.v. 20,00 €. Nachdem der Beklagte die Zahlungen nicht vornahm, kündigte die Klägerin die Vertragsverhältnisse mit Schreiben vom 20.03.2014 (Bl. 7 und 20 der Akte) fristlos. Weiterhin begehrt die Klägerin von dem Beklagten noch die Zahlung eines Schadenersatzanspruches wegen der fristlosen Kündigung i.H.v. 369,79 €.
5Die Klägerin beauftragte außergerichtlich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung der Forderungen. Hierfür entstanden ihr außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 169,50 € (1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 149,50 € nebst Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 €). Weiterhin tätigte die Klägerin zwei Anfragen beim Schuldnerverzeichnis. Hierfür entstanden ihr Kosten i.H.v. 0,60 €.
6Die Klägerin hat unter dem 17.03.2015 vor dem Amtsgericht Schleswig ein Mahnverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, wobei sie im Mahnverfahren eine Hauptforderung gegen den Beklagten i.H.v. 1.171,48 € geltend gemacht hat. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 19.03.2015 zugestellt worden und er hat gegen diesen am 13.03.2015 Widerspruch eingelegt.
7Die Klägerin beantragt nunmehr,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.159,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 789,79 € seit dem 08.03.2014 und auf 369,79 € seit dem 19.04.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 20,00 € und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € sowie Auskunftskosten i.H.v. 0,60 € zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, dass er zu überwiegend privaten Zwecken Mobilfunkverträge mit der U GmbH abgeschlossen hätte. Am 18.06.2013 sei im Ladenlokal des Beklagten eine – wie sich später herausstellte – Mitarbeiterin der Firma C GmbH erschienen, die sich allerdings als Mitarbeiterin der U GmbH vorgestellt habe. Sie hätte dem Beklagten vorgespiegelt, dass er seine beiden bei der U GmbH bestehenden Mobilfunkverträge optimieren könne. Die Verträge würden gleich bleiben, die Kosten allerdings geringer. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Mitarbeiterin der C GmbH den Beklagten mit ihren Angaben getäuscht hätte. Es sei nämlich ein Anbieterwechsel vorgenommen worden zur jetzigen Klägerin, den der Beklagte nie beabsichtigt hätte. Auch hätte sich herausgestellt, dass ein günstigerer Leistungsbezug nicht eingetreten sei, eine kostensparende Veränderung habe sich insoweit nicht ergeben. Über die Kosten sei der Beklagte durch die Mitarbeiterin der C GmbH auch erst gar nicht aufgeklärt worden. Mit dem Abschluss der Mobilfunkverträge würde der Beklagte private Zwecke verfolgen, so dass diese Rechtsgeschäfte nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden könnten.
12Aufgrund dessen ist der Beklagte der Ansicht, dass ihm ein Widerrufsrecht zugestanden hätte und die Vertragsverhältnisse mit der Klägerin aufgrund seiner Widerrufserklärungen vom 15.07.2013 beendet worden seien. Jedenfalls würden die Anfechtungs- und Kündigungserklärung durchgreifen.
13Im Übrigen trägt der Beklagte vor, dass die Höhe der geltend gemachten Forderungen seitens der Klägerin nicht ausgeführt würden, so dass die einzelnen vorgelegten Rechnungen nicht nachvollziehbar sein. Auch die Höhe des Schadensersatzanspruches würde nicht erklärt werden.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 767,44 € aus den offenen Rechnungen vom 09.08.2013 i.H.v. 141,60 € (Bl. 14f. der Akte); vom 06.09.2013 i.H.v. 90,98 € (Bl. 16f. der Akte); vom 08.10.2013 i.H.v. 127,79 € (Bl. 18f. der Akte); vom 12.11.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 20f. der Akte); vom 03.12.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 22f. der Akte); vom 07.01.2014 i.H.v. 90,79 € (Bl. 24f. der Akte) sowie vom 07.02.2014 i.H.v. 134,70 € (Bl. 25f. der Akte) aus § 611 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (Bl. 82 ff. der Akte). Soweit die Klägerin diesbezüglich einen Betrag i.H.v. 789,79 € verlangt, ergibt sich dieser Betrag aus den vorgelegten Rechnungen und aus der Aufstellung der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 02.02.2016 (Bl. 11 der Akte) nicht, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Höhe der geltend gemachten Positionen aus den Rechnungen nicht nachvollziehbar sei, ist dies unzutreffend. Die Klägerin hat dargelegt, aus welchen Positionen sich die abgeschlossenen Tarife zusammensetzen und dies spiegelt sich auch in den vorgelegten Rechnungen in der oben genannten Höhe wieder.
17Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Widerrufserklärung des Beklagten im Schreiben vom 15.07.2013 gemäß §§ 355, 312 Buchst. b BGB entfallen. Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht zu, da dieser nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist. Bei einem Verbrauchergeschäft hätte es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handeln müssen, das nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich auf den Schutz einer Verbrauchernorm beruft. Danach muss dieser darlegen und beweisen, dass er mit dem Geschäft tatsächlich objektiv einen privaten Zweck verfolgt hat. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Ausgehend vom Vertragsdokument (Bl. 82 ff. der Akte) ist schon aufgrund der fett gedruckten Überschrift ersichtlich, dass es sich um einen Geschäftskundenauftrag gehandelt hat. Weiterhin wurde als Auftraggeber die Firma des Beklagten „T. Reisebüro eK“ angegeben. Dies lässt im Gegensatz zum Vortrag der Beklagtenseite offensichtlich darauf schließen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Unternehmer gehandelt hat.
18Ebenfalls ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die Anfechtungserklärung des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2013 (Bl. 55f. der Akte) gemäß §§ 142, 123 Abs. 1, Abs. 2 BGB entfallen. So erfolgte die von Beklagtenseite behauptete Täuschung schon von Seiten eines Dritten gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, die der Klägerin nicht zugerechnet werden kann. Im Übrigen trägt der Beklagte zu unsubstantiiert gemäß § 138 ZPO vor, worin die konkrete Täuschungshandlung gelegen haben soll. So spricht auch schon die Vereinbarung der Rufnummernmitnahme für einen Anbieterwechsel. In welcher Weise keine Kostenersparnis erfolgt sei, trägt der Beklagte nicht vor.
19Schließlich ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die Kündigung des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2013 gemäß § 314 BGB entfallen. Hierzu mangelt es aus oben genannten Gründen bereits an einem Kündigungsgrund.
20Der Zinsanspruch der Klägerin auf die Forderung i.H.v. 767,44 € folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
21Ferner hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 369,79 € als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB wegen der von dem Beklagten verschuldeten fristlosen Kündigung durch die Klägerin vom 20.03.2014 wegen der Nichtzahlung der offenen Rechnungen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 369,79 € ist im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden, da im Falle der Nicht-Kündigung durch die Klägerin insbesondere noch weitere höhere Kosten angefallen wären.
22Der Zinsanspruch der Klägerin auf die Forderung i.H.v. 369,79 € folgt ebenfalls aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
23Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mahn- und Rechtsanwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachten Auskunftskosten i.H.v. 0,60 € folgen hingegen nicht aus dieser Anspruchsgrundlage, da die Klägerin nicht dargelegt hat, weshalb es der eingeholten Auskünfte bedurfte. Insbesondere bestanden mangels Vortrags der Klägerseite keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 1.171,48 €
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
35Bergisch Gladbach, 30.06.2016
36Amtsgericht
37Dr. T

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.